Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 6851/12.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1987 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 04.07.2012 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 11.07.2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Bei der am 29.08.2012 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen folgende Begründung für seinen Asylantrag:
4Er habe Pakistan verlassen, weil er dort von den Taliban bedroht worden sei. Bis zu seiner Ausreise habe er über einen Zeitraum von drei Jahren in einem Geschäft für Motorradbedarf als Verkäufer gearbeitet. Einige seiner Kunden seien junge und religiöse Leute gewesen. Nach einiger Zeit habe sich herausgestellt, dass sie Anhänger der Taliban gewesen seien. Sie hätten angefangen zu missionieren und ihn aufgefordert am Djihad teilzunehmen. Nachdem er dies mehrfach abgelehnt habe sei er eines Abends von den Taliban in einem Geländewagen entführt und eingesperrt worden. Nach vier Tagen sei es ihm gelungen zu fliehen und nach Hause zurückzukehren. Aus Angst vor den Taliban habe seine Familie daraufhin ihr Haus verkauft um ihm die Ausreise nach Deutschland zu ermöglichen. Bei den pakistanischen Sicherheitskräften habe er die Entführung nicht angezeigt, weil er nicht über die möglichen finanziellen Mittel verfügt habe. Ohne Geld könne man bei der pakistanischen Polizei nichts bewirken. Sofern er nach Pakistan zurückkehren müsse, befürchte er erneut durch die Taliban verfolgt zu werden.
5Mit Bescheid vom 29.08.2012, dem Kläger zugestellt am 04.09.2012, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen (Ziffer 3). Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung nach Pakistan bzw. den Staat an, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 4).
6Der Kläger hat am 17.09.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster erhoben. Durch Beschluss vom 26.09.2012 hat sich das Verwaltungsgericht Münster für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
7Zur Begründung seiner Klage nimmt der Kläger Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er im Wesentlichen aus, die terroristischen Aktivitäten der Taliban erstreckten sich auf das gesamte pakistanische Staatsgebiet. Er könne sich der Verfolgung der Taliban daher nicht durch Ausweichen in einen anderen Landesteil Pakistans entziehen.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.08.2012 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen,
10hilfsweise,
11die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
15In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend angehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist.
17Entscheidungsgründe:
18Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
19Die Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag, als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg.
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bzw. auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
22Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 16a Abs. 1 GG besteht schon deshalb nicht, weil der Kläger nach seinen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Da die Bundesrepublik ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylVfG), ist eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a AsylVfG von vornherein ausgeschlossen.
23Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
24Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Verfolgung kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (ABl. EU Nr. L 304, S. 12; ABl. EU vom 05.08.2005 Nr. L 204, S. 24, neugefasst mit Umsetzungsfrist bis 21.12.2013 als Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. EU vom 20.12.2011 Nr. L 337, S. 9) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Qualifikationsrichtlinie (QRL) – ergänzend anzuwenden, § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG.
25Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG und des subsidiären Schutzes gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist dann auszugehen, wenn die für die Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsanforderungen, je nachdem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie auf § 60 AufenthG keine Anwendung mehr.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, Rn. 23, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, Rn. 35 ff., juris.
27Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist dabei die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsland bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung bei seiner Rückkehr in das Herkunftsland begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung in Form einer Vermutung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die tatsächliche Vermutung kann jedoch durch stichhaltige Gründe widerlegt werden, die die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Ob dies gelingt, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, Rn. 23, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, Rn. 35 ff., juris.
29Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Antragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden,
30vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, Rn. 33, juris.
31Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben.
32Selbst wenn der Vortrag des Klägers zu seinen Gunsten als wahr unterstellt wird, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger macht zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen geltend, die Taliban hätten ihn entführt und gezwungen am Djihad teilzunehmen. Nachdem es ihm gelungen sei zu fliehen, sei er durch die Taliban existentiell bedroht worden. Bei einer Rückkehr nach Pakistan müsse er mit konkreten Verfolgungsmaßnahmen der Taliban rechnen.
33Nach diesem Vorbringen droht dem Kläger keine Verfolgung durch den pakistanischen Staat, sondern lediglich durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG. Hinsichtlich der behaupteten Nachstellungen durch die Taliban muss er sich zudem gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen. Denn es ist ihm zuzumuten sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Pakistans zu entziehen. Der körperlich gesunde Kläger verfügt über einen Schulabschluss der achten Klasse und hat seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise über mehrere Jahre als Verkäufer in einem Geschäft für Motorradbedarf sichergestellt. Bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft ist der noch junge und gesunde Kläger daher in der Lage, sich auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
34Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2007 – AN 3 K 07.30689 –, Rn. 24, juris.
35Es steht auch nicht zu befürchten, dass die Taliban den Kläger in anderen Landesteilen Pakistans aufspüren könnten. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von der Polizei wegen Mordes gesucht werden.
36Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 20.
37Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben.
38Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2004 – A 6 K 10917/02 –, juris.
39Hinzu kommt, dass die Macht der Taliban sich nicht auf sämtliche Landesteile Pakistans erstreckt. Die terroristische Bedrohung durch die Taliban konzentriert sich im Wesentlichen auf Teile der sog. „Stammesgebiete“ in den FATA (Federally Administered Tribal Areas) und in der Provinz Khyber-Pakhtunkhwa.
40Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 21 f..
41Von einer generellen landesweiten Gefährdung der pakistanischen Bevölkerung durch terroristische Anschläge der Taliban kann demnach nicht ausgegangen werden.
42Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 58, juris.
43Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen.
44Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, Rn. 11, juris; BVerwG, Urteil vom 29.06.2010– 10 C 10/09 –, Rn. 9, juris.
46Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
47Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Pakistan durch die Taliban erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, muss er sich auch insoweit auf die bestehende innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen.
48Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er habe Probleme mit seinem Bein und könne nicht richtig laufen, führt auch dieser Vortrag nicht zu Annahme eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dieses Vorbringen ist ersichtlich gesteigert und bereits aus diesem Grunde unglaubhaft. Dessen ungeachtet begründen etwaige, nicht ansatzweise substantiiert geltend gemachte Beschwerden mit dem Bein keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben. Hinzu kommt, dass die medizinische Versorgung in Pakistan insgesamt auf jedem Niveau möglich ist, von Ärzten und Krankenhäusern bis hin zu Universitätskliniken und psychiatrischen Kliniken.
49Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 26.02.2010 – AN 3 K 09.30090 –, juris, Rn. 22; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 28.
50Es ist daher weder ersichtlich noch dargetan, weshalb dem Kläger eine möglicherweise notwendige medizinische Behandlung in Pakistan nicht zuteil werden könnte.
51Im Übrigen wird hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungsverboten zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid vom 29.08.2012 Bezug genommen.
52Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
54Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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