Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 6579/12
Tenor
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. August 2012 sowie die Verfügung der Beklagten über die Bestimmung des Ersatzfahrzeugs vom 20. September 2012 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin war bis zum 29. Augst 2012 Halterin des Pkw der Marke M. S. mit dem amtlichen Kennzeichen L. -XX 000.
3Am 24. Januar 2012 erstattete Frau N. L1. bei der Polizei E. Anzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Gegenüber der Polizei gab sie an, am Morgen des 18. Januar 2012 ein von ihr genutztes Firmenfahrzeug, einen silberfarbenen W. H. mit dem amtlichen Kennzeichen E-X 0000, an der M1.--------straße 888 in E. in einer Parkbucht geparkt zu haben. Als sie am 19. Januar 2012 gegen 17:00 Uhr zu dem Fahrzeug zurückgekehrt sei, habe sie einen handschriftlich geschriebenen, anonymen Zettel hinter ihrem Scheibenwischer gefunden:
4„Hallo, Ihr Fahrzeug mit Kennzeichen E:X 0000 wurde hinten links angefahren (zerkratzt) von M2. mit Kennz. L. -XX XXX Farb. Dunkelbl.“ (Blatt 12 der Beiakte, Heft 2).
5Nachdem sie den Zettel gelesen hatte, habe sie am hinteren linken Kotflügel und an der linken hinteren Tür einen frischen Unfallschaden festgestellt.
6Im Rahmen der Anzeigenaufnahme stellte die Eer Polizei an dem von Frau L1. vorgeführten W. H. am hinteren linken Kotflügel Kratzer in einer Höhe von 50 bis 60 cm und an der hinteren linken Tür eine Kratzspur in einer Höhe von 60 cm und einer Breite von 15 cm sowie eine kleine Einbeulung fest. Die Polizei fertigte von den Schäden Fotos an (Blatt 9 der Beiakte, Heft 2). In einem Gutachten der „D. F. Kfz-Sachverständigen GmbH“ aus X. berechnete der Kfz-Sachverständige Q. N1. die Kosten für die Reparatur der vorgenannten Schäden nach Vorteilsabzug auf 1.793,59 Euro brutto. Es sei ein Rangierschaden durch ein ausparkendes Fahrzeug möglich. Weitere Feststellungen zur Schadensverursachung traf er nicht.
7Wegen dieses Sachverhaltes lud die Polizei L2. die Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2012 als Zeugin vor. Bei dem Vorladungstermin am 10. Februar 2012 machte die Klägerin keine Angaben zur Sache. POK’in A. stellte bei der Inaugenscheinnahme des vorgeführten Pkw M. S. , L. -XX 000, mehrere Schäden an der hinteren Stoßstange in Höhe von 70 cm und an der rechten Wagenseite in Höhe von 90 cm fest, die nach Angaben der Klägerin mindestens zwei Jahre alt seien. Das Fahrzeug sei auch seit zwei Jahren nicht mehr gewaschen worden. An der vorderen, schwarzen Kunststoffstoßstange bemerkte POK’in A. rechts, in einer Höhe von 57 cm bis 61 cm einen grünen Farbaufrieb und drei hellere schmalere Farbaufriebe. Diese seien augenscheinlich noch frisch gewesen. An dieser Stelle wurden silberglänzende Lackpartikel sichergestellt. Von den Schäden an der rechten vorderen Stoßstange fertigte die Polizei Fotos an (Blatt 21 bis 24 der Beiakte, Heft 2).
8Unter dem 5. März 2012 übersandte die Polizei L2. den Ermittlungsvorgang an die Staatsanwaltschaft E. . Nach Akteneinsicht wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass das Fahrzeug der Klägerin von mehreren Personen genutzt werde. Er teilte mit, dass die Klägerin von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache.
9Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 stellte die Staatsanwaltschaft E. das gegen die Klägerin geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Ein Tatnachweis sei nicht möglich, weil die Klägerin bestritten habe, die ihr zu Last gelegte Verkehrsunfallflucht begangen zu haben. Es stünden keine Tatzeugen und keine für eine Überführung geeigneten Beweismittel zur Verfügung.
10Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer Fahrtenbuchauflage an. Die Klägerin trug vor, dass eine Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig sei, weil die Klägerin bislang in keiner Weise verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sei. Der ihr zur Last gelegte Vorfall vom 18./19. Januar 2012 sei ihr nicht erinnerlich. Das Fahrzeug sei zeitweise von anderen Personen benutzt worden.
11Die Beklagte erließ mit Bescheid vom 20. August 2012 gegenüber der Klägerin eine Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L. -XX 000 oder für eventuelle Ersatzfahrzeuge für die Dauer von achtzehn Monaten ab Unanfechtbarkeit der Verfügung. Hierfür setzte sie gleichzeitig Gebühren in Höhe von 90,00 Euro wegen eines Verwaltungsaufwands von einer Stunde im gehobenen und einer dreiviertel Stunde im mittleren Dienst sowie Zustellauslagen in Höhe von 2,53 Euro fest.
12Am 23. August 2012 wurde auf die Klägerin ein neuer Pkw M. S. mit dem amtlichen Kennzeichen L. -XX 000 zugelassen. Ihr bisheriges Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L. -XX 000 wurde am 29. Augst 2012 stillgelegt.
13Mit Verfügung vom 20. September 2012 bestimmte die Beklagte das Fahrzeug L. -XX 000 als Ersatzfahrzeug im Sinne ihrer Verfügung vom 20. August 2012.
14Am 20. September 2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
15Zur Begründung macht sie geltend: Die Fahrtenbuchauflage könne nicht auf eine Verkehrsunfallflucht gestützt werden, weil diese nicht feststehe. Es sei nicht geklärt, ob durch das Fahrzeug der Klägerin die Schäden an dem Fahrzeug E-X 0000 tatsächlich verursacht worden seien. In der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte gebe es keinen entsprechenden Nachweis. Bei dem ehemaligen Fahrzeug der Klägerin handele es sich um einen älteren Geländewagen, an dem eine Vielzahl von Gebrauchsspuren, Kratzern, kleinen Schrammen und Einbeulungen an diversen Stellen vorhanden gewesen seien. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass der Klägerin der Fahrer bekannt sei, weil sie von ihrem „Zeugnisverweigerungsrecht“ Gebrauch gemacht habe, sei unzutreffend und unzulässig, weil aus dem strafprozessual zulässigen Aussageverweigerungsrecht keine nachteiligen Rückschlüsse zu Lasten des Berechtigten gezogen werden dürften. Im Übrigen sei die achtzehnmonatige Dauer unangemessen, weil die Klägerin punktefrei sei. Schließlich seien auch die Verwaltungsgebühren nicht gerechtfertigt. Weder ein Aufwand von einer Arbeitsstunde im gehobenen Dienst noch ein Aufwand von einer dreiviertel Arbeitsstunde im mittleren Dienst seien angemessen, da der Bescheid und die weiteren behördlichen Schreiben Standardschreiben aus Textbausteinen seien, deren Erstellung einen geringeren Zeitaufwand erfordere.
16Die Klägerin beantragt,
17die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. August 2012 sowie die Verfügung der Beklagten über die Bestimmung des Ersatzfahrzeugs vom 20. September 2012 aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie macht geltend, dass durchaus erwiesen sei, dass mit dem ehemaligen Fahrzeug der Klägerin (L. -XX 000) eine Verkehrsunfallflucht begangen worden sei. Ein Zeuge habe die Tat beobachtet. Zudem korrespondierten die Seiten der streitgegenständliche Fahrzeuge und die Höhe der Schäden. Die festgestellten Farbpartikel stimmten mit der Farbe des beschädigten Fahrzeugs überein. Das Ermittlungsverfahren sei nicht eingestellt worden, weil die Schädigung nicht nachzuweisen gewesen sei, sondern weil der Fahrzeugführer nicht habe festgestellt werden können. Es stelle sich die Frage, warum jemand von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache, wenn ihm der Fahrer gar nicht bekannt sei oder der Tatvorwurf an sich schon bezweifelt werde. Die Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht stehe der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Die Dauer der Fahrtenbuchauflage sei angemessen. Die Ahndung einer Verkehrsunfallflucht hätte zur Eintragung von fünf Punkten ins Verkehrszentralregister geführt und habe einen Schaden in Höhe von 1.793,59 Euro verursacht. Die Gebühren seien nach einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand festgesetzt. Die Arbeitsstunde im gehobenen Dienst setze sich aus der vollständigen Sachbearbeitung zusammen, die sich im Einzelfall über den im Bescheid angegeben Arbeiten auch auf die Schriftsätze in Klageverfahren, Vorladungen vor Gerichten, Weiterleitung von nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbüchern an die Bußgeldstelle und eventuell damit verbundene weitere Stellungnahmen und Vorladungen vor dem Amtsgericht bei Klageerhebung gegen sich daraus ergebende Bußgeldbescheide erstrecke. Der Arbeitsaufwand im mittleren Dienst entspreche ebenfalls dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für die Überprüfung der Führung des Fahrtenbuchs. Je nach Dauer der Fahrtenbuchauflage würden diese ein- bis zweimal überprüft. Lege der Halter das Fahrtenbuch nicht vor, würden Dienstgänge zum Wohnort des Halters oder zum Sitz der Firma erforderlich.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E. (000 Js 0000/12) verwiesen.
22Entscheidungsgründe:
23Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, vgl. § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
24Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
25Die angefochtenen Ordnungsverfügungen der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
26Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO kann die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
27Die tatbestandliche Voraussetzung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, ist nicht erfüllt. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mit dem ehemaligen Fahrzeug der Klägerin (hier gegen § 142 StGB) steht zur Überzeugung des Gerichts nicht mit der notwendigen Gewissheit fest.
28Der der Klägerin zur Last gelegte Verstoß gegen § 142 Abs. 1 StGB erfordert, dass ein Unfallbeteiligter sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Ein Unfall im Sinne des § 142 StGB ist jedes mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird.
29Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27. Juli 1972 – 4 StR 287/72 –, juris Rdnr. 6.
30Die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Verkehrsstraftat wie § 142 Abs. 1 StGB muss die Straßenverkehrsbehörde, die ein Fahrtenbuch auferlegen will, grundsätzlich selbständig prüfen. Dasselbe gilt für das Verwaltungsgericht, das in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage befindet. Der objektive Verstoß gegen die Verkehrsvorschrift muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen. Ausweislich des Wortlauts des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO genügt es anders als bei der Feststellung des Fahrzeugführers nicht, dass die Feststellung des Verkehrsverstoßes nicht möglich war.
31Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 9. Januar 2012 – 11 CS 11.2727 –, juris Rdnr. 28.
32Auf Feststellungen zur subjektiven Tatseite, etwa zu Vorsatz und Fahrlässigkeit, kommt es im Zusammenhang mit einer Fahrtenbuchauflage – wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht – hingegen nicht an, weil diese allein für die im Rahmen einer Strafbarkeit relevante persönliche Vorwerfbarkeit, nicht jedoch für die Notwendigkeit einer Gefahrenabwehr bedeutsam sind.
33Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. September 1981 – I C 88.77 –, juris Rdnr. 44; Denninger in: Denninger/Rachor, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage (2012), Kap. D I., Rdnr. 17.
34Im Zusammenhang mit einer Fahrtenbuchauflage kommt noch im Besonderen hinzu, dass derartige Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Ermittlung des Täters voraussetzen. Der verantwortliche Fahrer (Täter) ist bei Fahrtenbuchverfahren jedoch stets unbekannt.
35Vgl. Oberverwaltungsgericht für das M. Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. September 2005 – 8 A 1893/05 –, juris Rdnr. 4.
36Ob der Verkehrsverstoß in tatsächlicher Hinsicht feststeht, entscheidet das Verwaltungsgericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Überzeugung des Gerichts muss nicht auf einer absoluten Gewissheit beruhen, sondern es ist ausreichend, aber auch notwendig, wenn ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass eine andere Auffassung bei vernünftiger Überlegung nicht denkbar ist.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1986 – 4 C 40 bis 45/82 –, juris Rdnr. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage (2013), § 108 Rdnr. 5; Kothe/Redeker, Beweisantrag und Amtsermittlung im Verwaltungsprozess, 1. Auflage (2012), S. 76.
38Schlussfolgerungen müssen auf einer festen Tatsachengrundlage beruhen und dürfen nicht nur Annahmen oder bloße Vermutungen darstellen, die nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermögen.
39Vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13. November 2000 – (3) 1 Ss 249/00 (81/00) –, juris Rdnr. 3; Oberlandesgericht (OLG) E. , Beschluss vom 13. Februar 1995 – 5 Ss 23/95 - 10/95 I –, NZV 1995, 200.
40Der erforderliche Vollbeweis kann auch aufgrund von Indizien gewonnen werden. Beim Indizienbeweis nimmt der Richter kraft seiner freien Beweiswürdigung eine Behauptung durch Schlussfolgerung aus anderen feststehenden Tatsachen als bewiesen an. Der Indizienbeweis besitzt insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mithilfe von Erfahrungssätzen oder -tatsachen gezogen werden. Der Indizienbeweis erfordert damit zum einen Indizien (sog. Hilfstatsachen), zum anderen Erfahrungssätze oder Erfahrungstatsachen und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können.
41BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 6 B 6.04 –, juris Rdnr. 148.
42Das Gericht hat seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 8 B 88/10 –, juris Rdnr. 6.
44Unter Anwendung dieser Grundsätze steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass mit dem ehemaligen Fahrzeug der Klägerin der in Rede stehende Unfall verursacht wurde. Zu dem für die Beweiswürdigung zugrundelegenden Gesamtergebnis des Verfahrens zählen der an dem Scheibenwischer des beschädigten W. Hs aufgefundene Hinweiszettel (Blatt 12 der Beiakte, Heft 2), die an dem W. H. und an dem Fahrzeug der Klägerin festgestellten Schäden (Blatt 9, 21 bis 25 der Beiakte, Heft 2) sowie die Aussageverweigerung der Klägerin im Ermittlungs-, Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Diese Anhaltspunkte bieten sowohl für sich genommen als auch in der Gesamtschau keine ausreichende Tatsachengrundlage, um zweifelsfrei annehmen zu können, dass mit dem ehemaligen Fahrzeug der Klägerin die Schäden an dem W. H. (E-X 0000) verursacht worden sind.
45Der Hinweiszettel hat als anonyme Privaturkunde nur eine geringe Beweiskraft für die hier maßgebliche Frage der Schadensverursachung. Da der Zettel nicht unterschrieben ist, kann er bereits nicht den sich aus der Beweisregel des § 98 VwGO i. V. m. § 416 ZPO ergebenden Beweis erbringen, dass die in ihm enthaltene Erklärung von dem unterschreibenden Aussteller abgegeben ist.
46Vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage (2012), § 416 Rdnr. 3.
47Die inhaltliche Richtigkeit der in der Urkunde enthaltenen Erklärung unterliegt darüber hinaus der freien Beweiswürdigung.
48Vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 29. Auflage (2012), § 416 Rdnr. 9.
49Dabei ist vorliegend zu beachten, dass die auf dem Hinweiszettel abgegebene Erklärung ihrem Inhalt nach die Beobachtung eines Zeugen darstellt. Der nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) an sich gebotene Zeugenbeweis kann somit nicht erhoben werden. Dies führt dazu, dass sich das Gericht keine Meinung von der Glaubwürdigkeit des Zeugen bilden und keine Nachfragen an ihn richten kann mit Blick darauf, dass die Aussage eines Zeugen aus vielfältigen Gründen ungenau oder sogar falsch sein kann. Ebenso wird das Nachfragerecht der Beteiligten abgeschnitten. Insbesondere die Klägerin ist nicht in der Lage, den sie belastenden Zeugen durch gezielte Nachfragen einer kritischen Prüfung zu unterziehen.
50Vgl. Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 1. Auflage (2011), S. 149, Rdnr. 302.
51Wegen der Anonymität des Zeugen ist Grundlage der Wahrheitsfindung insoweit nur das Schriftstück, das eine schriftlich festgehaltene Zeugenaussage enthält, und keine aufgrund eines persönlichen Eindrucks von dem Zeugen selbst gewonnene Überzeugung von dessen Glaubwürdigkeit.
52Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2010 – 3 ZB 09.2158 –, juris Rdnr. 12.
53Vor diesem Hintergrund kann das Gericht den Inhalt des Hinweiszettels, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen E-X 0000 hinten links von dem M. S. mit dem Kennzeichen L. -XX 000 angefahren (zerkratzt) worden sei, nur als ein schwaches Indiz dafür heranziehen, dass sich dies tatsächlich auch so zugetragen hat. Denn es lässt sich nicht näher aufklären, ob der unbekannte Verfasser des Hinweiszettels in Schädigungsabsicht gegenüber dem Fahrer des M. S. oder der Klägerin gehandelt und/oder den Unfallvorgang nicht genau beobachtet hat.
54Dieses aufgrund des Hinweiszettels gewonnene schwache Indiz für eine Unfallbeteiligung des ehemaligen Fahrzeugs der Klägerin wird nicht durch weitere Beweisanzeichen ausreichend gestärkt. Die an dem W. H. und dem Fahrzeug der Klägerin festgestellten Schäden deuten zwar auf einen gemeinsamen Unfall hin; dieser Schluss ist aber nicht zwingend. Die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Fotos von den Schäden an den beiden Fahrzeugen weisen hinsichtlich der Schadenshöhe Gemeinsamkeiten auf. Die Schäden an dem silberfarbenen W. H. befinden sich am hinteren linken Kotflügel in einer Höhe von 50 bis 60 cm und an der hinteren linken Tür in Höhe von 60 cm, während die augenscheinlich frischen Schäden rechts an der vorderen Stoßstange des M. S. der Klägerin in einer Höhe von 57 bis 61 cm vorhanden waren. Zudem hat die Polizei am M. S. silberfarbene Lackpartikel sichergestellt. Einen Erfahrungssatz, dass Schäden in gleicher Höhe mit korrespondierenden Lackfarben immer auf einen Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge zurückzuführen wären, gibt es jedoch nicht. Insbesondere kann die auffällige Ähnlichkeit zwischen dem grünen Farbaufrieb an beiden Fahrzeugen nicht eindeutig auf einen Zusammenstoß dieser Fahrzeuge zurückgeführt werden. Insoweit fällt auf, dass die grünen Farbspuren an dem W. H. nur als vereinzelte Streifen zu sehen sind, obwohl auf der Stoßstange des M. S. eine größere, ganzflächig grüne Stelle erkennbar ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der W. H. seit Jahren das meistverkaufte Auto in Deutschland ist und die Farbe silbern zu den am häufigsten vorkommenden Autofarben in Deutschland zählt.
55Auf Grundlage der vorhandenen Indizien lag lediglich ein Gefahrenverdacht vor. Dieser bestand darin, dass es möglich, aber noch nicht hinreichend wahrscheinlich war, dass mit dem Fahrzeug der Klägerin die Schäden an dem W. H. verursacht worden sind. Ein solcher Gefahrenverdacht erfordert weitere Erforschungsmaßnahmen, um Gewissheit über die Gefahrensituation zu erhalten. Unterlässt die Behörde diese und erlässt stattdessen sofort die Gefahrenabwehrmaßnahme (hier in Form der Fahrtenbuchauflage), um der vermeintlichen Gefahr zu begegnen, handelt sie rechtswidrig.
56Die Beklagte durfte auch nicht deshalb von einer weiteren Aufklärung absehen, weil bereits aufgrund der Aussageverweigerung der Klägerin die fragliche Schadensverursachung hinreichend bewiesen wäre. Allein aus der Aussageverweigerung der Klägerin dürfen keine Schlüsse zu ihren Lasten gezogen werden.
57Diesem strafprozessualen Grundsatz,
58vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. August 1974 – 4 StR 171/74 –, juris Rdnr. 10,
59ist auch im Verwaltungsprozess Geltung zu verschaffen. Zwar gilt anders als im Strafprozess für die Beteiligten im Verwaltungsprozess gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO bzw. im Verwaltungsverfahren gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW eine Mitwirkungsobliegenheit bei der Ermittlung des Sachverhalts. Bei einer unterlassenen möglichen und zumutbaren Mitwirkung kann das Gericht bzw. die Behörde grundsätzlich zu einer für den Betroffenen nachteiligen Beweiswürdigung berechtigt sein.
60Vgl. zum Verwaltungsprozess: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage (2013), § 86 Rdnr. 12; zum Verwaltungsverfahren: Herrmann in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Auflage (2010), § 26 Rdnr. 38; Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage (2008), § 26 Rdnr. 52.
61Dies ändert aber nichts daran, dass auch im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende nemo tenetur-Grundsatz, wonach sich niemand selbst belasten muss, zu beachten ist.
62Vgl. Pünder in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage (2005), § 13 III 1, Rdnr. 26 a. E.
63Im Bereich der Eingriffsverwaltung muss sich die Behörde auch bei Schweigen des Beteiligten selbst die erforderliche Gewissheit vom Vorliegen der Voraussetzungen des Eingriffs verschaffen.
64Vgl. Herrmann in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Auflage (2010), § 26 Rdnr. 38; Ritgen in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Auflage (2010), § 26 Rdnr. 36.
65Etwas anderes kann auch nicht ausnahmsweise bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gelten. Die obergerichtliche Rechtsprechung zu Fahrtenbuchauflagen verlangt zwar von dem Fahrzeughalter substantiierte Angaben, die ein Bestreiten des Verkehrsverstoßes plausibel erscheinen lässt.
66vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2006 – 8 A 3429/04 –, juris Rdnr. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. Juni 1999 – 12 M 2491/99 –, juris Rdnr. 2.
67Diese Rechtsprechung erging jedoch in Fällen, die sich von dem vorliegenden in zwei Gesichtspunkten entscheidend unterscheiden und deren Überlegungen deshalb nicht übertragbar sind.
68Zum einen betreffen die zitierten Entscheidungen Fälle, in denen der etwaige Verkehrsverstoß lediglich eine Ordnungswidrigkeit und nicht – wie hier – eine Straftat verwirklicht hätte.
69Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. Juni 1999 – 12 M 2491/99 –, juris Rdnr. 2.
70Im Unterschied zu Verkehrsordnungswidrigkeiten, deren Verfolgungsverjährung in der Regel drei Monate nach Beendigung der Tat eintritt (§ 26 Abs. 3 StVG, § 31 Abs. 3 OWiG), verjährt die Verfolgung von Straftaten erst nach mehreren Jahren, im Falle des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren. Anders als bei einer verjährten Ordnungswidrigkeit kann der Halter bei einer noch verfolgbaren Straftat nicht ohne Weiteres geltend machen, der zur Last gelegte Verkehrsverstoß habe sich nicht oder anders ereignet, ohne befürchten zu müssen, wegen des Verkehrsverstoßes strafrechtlich belangt zu werden. Die billigenswerte Motivation, die Aussage zu verweigern, besteht damit weiter fort.
71Zum zweiten verlangten die zitierten Gerichte ein substantiiertes Bestreiten durch den Halter, weil in diesen Verfahren Beweismittel, insbesondere Zeugenaussagen, vorlagen, die den Halter erheblich belasteten.
72Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2006 – 8 A 3429/04 –, juris Rdnr. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. Juni 1999 – 12 M 2491/99 –, juris Rdnr. 2.
73Ein substantiiertes Bestreiten des Verkehrsverstoßes wäre somit erforderlich gewesen, um den Beweiswert der belastenden Beweismittel zu erschüttern. Fehlt es wie hier aber an hinreichend beweiskräftigen Indizien, müssen diese in ihrem Beweiswert auch nicht von der Klägerin erschüttert werden, um das Vorliegen des Verkehrsverstoßes zu entkräften.
74Die Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht ist damit im Rahmen der Beweiswürdigung, ob ein Verkehrsverstoß mit dem Halterfahrzeug begangen wurde, anders zu bewerten als bei der Frage, ob die Fahrerfeststellung für die Ermittlungsbehörde unmöglich war. Darin liegt kein Widerspruch. Bei der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung geht es um die Beantwortung der Frage, ob die Ermittlungsbehörde alle zumutbaren und angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um den Fahrer zu ermitteln. In diesem Rahmen spielt die Mitwirkung des Halters eine entscheidende Rolle, weil er durch seine Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer maßgeblich dazu beitragen kann, die von seinem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr zu bekämpfen. Falls er insoweit seine Aussage verweigert, dürfe – so die höchstrichterliche Rechtsprechung – in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen – seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen – von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen und damit die Verkehrssicherheit gefährden werde. Dieser Gefahr kann durch ein Fahrtenbuch begegnet werden.
75Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 – 3 B 96/99 –, juris Rdnr. 3.
76Davon zu unterscheiden ist aber die vorgelagerte Frage, ob überhaupt ein Verkehrsverstoß mit dem Halterfahrzeug begangen wurde. Nach seinem Sinn und Zweck soll und kann das Fahrtenbuch nicht die Aufklärung des „ob“ eines Verkehrsverstoßes erleichtern, sondern nur die Frage des „wer“ eines feststehenden Verkehrsverstoßes. Ohne Verkehrsverstoß fehlt es an der Gefahr, deren Abwehr die Fahrtenbuchauflage allein dient. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll mit der Fahrtenbuchauflage „in Ergänzung zur Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist.“
77BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 1989 – 70 B 90/89 –, juris Rdnr. 8, und vom 20. Juli 1983 – 7 B 96/82 –, juris Rdnr. 2.
78Wenn die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts zur Folge hat, dass der Verkehrsverstoß als solcher nicht sicher festgestellt werden kann, liegt in der (Wiederholungs-)Gefahr der Aussageverweigerung keine abzuwehrende künftige Gefährdung der Verkehrssicherheit.
79Ist nach all dem die Grundverfügung über die Fahrtenbuchauflage rechtswidrig, so gilt dies ebenso für die ebenfalls angefochtene Verfügung der Beklagten vom 20. September 2012 über die Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs. Ohne rechtmäßige Fahrtenbuchauflage fehlt es an einer Grundlage für die Ersatzfahrzeugbestimmung.
80Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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