Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 6579/12

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. August 2012 sowie die Verfügung der Beklagten über die Bestimmung des Ersatzfahrzeugs vom 20. September 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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