Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 1100/13

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die an der Städtischen Gesamtschule Am M.         in X.      mit den Bezeichnungen A 13/93 und A 13/94 ausgeschriebenen Stellen als Lehrer/in (Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO) mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf diese Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. 

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt.


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