Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 L 2414/13.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller.
1
Gründe:
21.)
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachfolgend unter Ziffer 2.) genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
42.)
5Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
6die aufschiebende Wirkung der am 25.11.2013 erhobenen Klage 14 K 9022/13.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.09.2013 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
7hat keinen Erfolg.
8Der Antrag ist bereits unzulässig.
9Der erhobenen Klage gegen die im Bescheid vom 18.09.2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides) kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 75 AsylVfG entfalten Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Deshalb sind Entscheidungen nach §§ 30, 36 Abs. 1 AsylVfG, mit denen – wie hier – ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dem Ausländer eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wurde, sofort vollziehbar. In diesen Fällen ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen.
10Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wurde vom Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht eingehalten.
11Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18.09.2013 gilt aufgrund der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG (spätestens) seit dem 24.09.2013 als zugestellt. Dies folgt aus der Regelungssystematik des § 10 Abs. 2 AsylVfG. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bestimmt insoweit, dass der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG gilt das Gleiche, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Sofern ein Fall von § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 2 AsylVfG einschlägig ist, bestimmt § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG, dass die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, auch wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann und die Sendung als unzustellbar zurückkommt. So liegt der Fall hier. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2013 wurde (spätestens) am 24.09.2013 zur Post gegeben, konnte indes ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 25.09.2013 unter der Anschrift S.----straße 199, W. nicht zugestellt werden, da der Empfänger im Zeitpunkt des Zustellversuches unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Bei der Wohnanschrift S1.---straße 199, W. handelt es sich auch um die letzte Anschrift, die dem Bundesamt unter dem 14.06.2012 durch die Ausländerbehörde des Kreises X. als öffentliche Stelle schriftlich mitgeteilt worden ist und unter der der Antragsteller im Zeitpunkt der Mitteilung seit dem 22.05.2012 tatsächlich wohnhaft war. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG muss der Antragsteller an diese, dem Bundesamt von der Ausländerbehörde mitgeteilte, Anschrift gerichtete Zustellungen und formlose Mitteilungen gegen sich gelten lassen, weil er im Zeitpunkt des Zustellversuches am 25.09.2013 keinen Bevollmächtigten bestellt bzw. keinen Empfangsberechtigten benannt hatte. Zudem ist der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 7 AsylVfG schriftlich gegen Empfangsbestätigung in der Sprache Punjabi auf die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylVfG hingewiesen worden. Folglich gilt der Bescheid vom 18.09.2013 aufgrund der Fiktionswirkung des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG bereits mit seiner (spätestens) am Dienstag, den 24.09.2013 erfolgten Aufgabe zur Post als zugestellt. Die einwöchige Antragsfrist endete mithin gemäß § 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am Dienstag, den 01.10.2013 um 24:00 Uhr. Der erst am 25.11.2013 erhobene Eilantrag ist mithin ersichtlich verfristet.
12Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass das Bundesamt dem Antragsteller den Bescheid vom 18.09.2013 mittels Postzustellungsurkunde im Wege der Ersatzzustellung am 20.11.2013 erneut unter seiner aktuellen Anschrift zugestellt hat. Denn auch bei erneuter Zustellung eines Bescheides an denselben Betroffenen ist die erste – vorliegend infolge Zustellungsfiktion gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG eingetretene – wirksame Zustellung für die Fristenberechnung maßgeblich, da die nochmalige Zustellung die Rechtswirkungen der ordnungsgemäßen und wirksamen ersten Zustellung des Bescheides nicht beseitigen kann.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.04.1994 – 5 B 18.94 –, Rn. 2, juris; BVerwG, Urteil vom 11.05.1979– 6 C 70.78 –, Rn. 36 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2001– 11 A 3003/01.A –, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.1995– 23 A 10147/88 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2002 – 10 A 10438/02 –, Rn. 3 ff., juris.
14Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die einwöchige Antragsfrist hat der Antragsteller nicht gestellt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen könnten. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 3 C 25.06 –, Rn. 13, juris; BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, Rn. 8, juris.
16Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, Rn. 8, juris.
18Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Denn aus der Antrags- und Klageschrift oder aus sonstigen Umständen lassen sich keine Tatsachen entnehmen, aus denen ein offenkundiger Wiedereinsetzungsanspruch hergeleitet werden könnte. Im Übrigen kann eine unverschuldete Fristversäumnis im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil der Antragsteller seiner gesteigerten Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 AsylVfG, wonach dem Bundesamt jeder Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen ist, zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist. Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere auch dann, wenn ein Wohnungswechsel auf behördliche Anordnung hin erfolgt ist.
19Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2001 – 11 A 3003/01.A –, Rn. 13 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013 – 14 K 512/13.A –; VG München, Beschluss vom 16.01.2013– M 17 S 12.31044 –, Rn. 17, juris, m.w.N..
20Die zuständige Ausländerbehörde ist zwar gemäß § 54 AsylVfG grundsätzlich verpflichtet, dem Bundesamt die ladungsfähige Anschrift des Ausländers mitzuteilen. Dies entbindet den Asylbewerber jedoch nicht von der Mitwirkungsverpflichtung des § 10 Abs. 1 AsylVfG. Die Konsequenzen einer – wie hier – seitens der Ausländerbehörde unterbliebenen Unterrichtung des Bundesamtes hinsichtlich eines Wechsels der Anschrift trägt damit allein der Asylbewerber.
21Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2001 – 11 A 3003/01.A –, Rn. 13 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013 – 14 K 512/13.A –; VG München, Beschluss vom 16.01.2013– M 17 S 12.31044 –, Rn. 17, juris, m.w.N.; Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 10 AsylVfG, Rn. 7, 8.
22Dessen ungeachtet ist der Antrag auch deshalb unzulässig, weil durch die Versäumung der nach § 74 Abs. 1 AsylVfG auch für die Klageerhebung geltenden Wochenfrist der ablehnende Bescheid bestandskräftig geworden ist. Damit ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kein Raum mehr.
23Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Antrag auch unbegründet gewesen wäre.
24Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall.
25Das Bundesamt hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 18.09.2013 die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 1 des Bescheides) sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2 des Bescheides) zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
26Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2000 – 2 BvR 1429/98 –, Rn. 3, juris; BVerfG, Beschluss vom 28.04.1994 – 2 BvR 2709/93 –, Rn. 20, juris.
27Nach Maßgabe dieser Kriterien begegnet die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG (vormals: § 3 Abs. 1 AsylVfG a.F. i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG a.F.) als offensichtlich unbegründet im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen rechtlichen Bedenken.
28Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen schon deshalb offensichtlich nicht vor, weil der Antragsteller nach seinen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylVfG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen.
29Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen in der Person des Antragstellers offensichtlich nicht vor. Denn selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrages kann der Antrag offensichtlich keinen Erfolg haben. Der am 11.08.1983 geborene Antragsteller macht zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen geltend, er sei von den Mujaheddin verfolgt und entführt worden. Diese hätten verlangt, dass er für sie in den „Dschihad“ ziehe. Ferner habe er an die MQM Schutzgeldzahlungen leisten müssen. Diesem Vortrag des Antragstellers lässt sich jedoch nicht ansatzweise eine relevante Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG wegen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Merkmals wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung entnehmen. Vielmehr handelt es sich lediglich um Nachstellungen im kriminellen Bereich ohne Anknüpfung an ein asylrelevantes bzw. flüchtlingsrechtlich beachtliches Merkmal.
30Schließlich kommt auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers auch die Feststellung eines unionsrechtlichen oder nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylVfG ersichtlich nicht in Betracht.
31Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 18.09.2013 Bezug genommen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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