Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 8046/13
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1995 geborene Kläger besuchte von September 2004 bis Februar 2013 ein öffentliches Gymnasium in L. , zuletzt das 1. Halbjahr des 1. Jahres der Qualifikationsphase. In diesem Halbjahr hatte er ausweislich des Abgangszeugnisses in Sozialwissenschaften und Geschichte die Note befriedigend, in Biologie (Leistungskurs) und Englisch die Note ausreichend und in allen übrigen Fächern (Deutsch [ebenfalls Leistungskurs], Kunst, Philosophie, Mathematik, Informatik und Sport) die Note mangelhaft erzielt. Seit Februar 2013 besucht der Kläger eine Privatschule.
3Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 beantragte er, ihn zur Externen-Abiturprüfung im Jahr 2014 zuzulassen. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf am 17. September 2013 mit der Begründung ab, zur Externen-Abiturprüfung im Jahr 2014 könne gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (=PO‑Externe‑A) nur zugelassen werden, wer im Jahr 2013 keine öffentliche Schule besucht habe. Der Kläger habe aber bis zum 1. Februar 2013 eine öffentliche Schule besucht.
4Mit seiner am 16. Oktober 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, die Regelung in § 1 Abs. 1 PO‑Externe‑A sei so zu verstehen, dass es nur schädlich sei, wenn innerhalb der letzten 365 Tage vor dem Beginn der Prüfungen eine öffentliche Schule besucht worden sei. Die Abiturprüfungen des Jahres 2014 würden den Externen in der Zeit ab dem 29. April abgenommen. Daher werde er zum Prüfungszeitpunkt länger als 14 Monate keine öffentliche Schule besucht haben. Die Auslegung durch die Bezirksregierung Düsseldorf verfehle den Wortlaut, weil dort gerade nicht Kalenderjahr stehe. Nur wie von ihm geschildert könne die Regelung verstanden werden und sei sie bisher gehandhabt worden. Die Bezirksregierung Arnsberg verweise in einem Merkblatt auf eben diesen Rechenweg, der auf Grund eines Erlasses des Kultusministeriums vom 3. April 1990 zur wortlautgleichen Vorgängerregelung auch seither so gehandhabt worden sei. Er habe bei Beginn seiner schulischen Ausbildung an der Privatschule darauf vertraut, die Prüfung im Jahre 2014 ablegen zu können.
5Der Kläger beantragt,
6das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17. September 2013 zu verpflichten, ihn gemäß seinem Antrag vom 15. Mai 2013 zur Abiturprüfung für Externe im Jahr 2014 zuzulassen.
7Das beklagte Land beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Es führt aus, der Entscheidung liege eine Änderung der PO‑Externe‑A vom 3. Februar 2012 zu Grunde. Diese sei einher gegangen mit einem bindenden Hinweis des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, dass für die Berechnung der Jahresfrist auf das Kalenderjahr abzustellen sei. Mit dieser Regelung solle vermieden werden, dass Schüler, die die Abiturprüfung nicht bestanden haben, sich dem eigentlich verpflichtenden Unterrichtsbesuch entziehen und die Prüfung im nächsten Jahr ohne Schulbesuch gleichzeitig mit den Schülern, die ebenfalls nicht bestanden haben, aber im Gegensatz die Schule weiter besucht haben, ablegen können. Die jetzige Handhabung entspreche im Übrigen klar dem Wortlaut.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Düsseldorf verwiesen.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 3 und 2, 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, zur Ablegung der Abiturprüfung als Externer im Jahr 2014 zugelassen zu werden, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
13Gemäß § 1 Satz 2 PO‑Externe‑A können sich Bewerber zur Prüfung anmelden, wenn sie in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr kein öffentliches oder als Ersatzschule genehmigtes oder vorläufig erlaubtes Gymnasium oder keine andere zur allgemeinen Hochschulreife führende Schule oder Einrichtung besucht haben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wie eine am Wortlaut orientierte Auslegung ergibt. Die Vorschrift vergleicht jeweils ein Jahr, in das ein Ereignis fällt (Jahr des letzten Schulbesuchs) mit einem anderen Jahr, in das ebenfalls ein Ereignis fällt (Prüfungsjahr). Weil keine Angaben erfolgen, wie das Jahr zu berechnen ist, handelt es sich bei den Vergleichsjahren um Kalenderjahre, ohne dass die ausdrückliche Verwendung dieses Begriffs erforderlich wäre. Die dem Kläger günstige frühere taggenaue Auslegung der Vorschrift ist demgegenüber vom Wortlaut gerade nicht gedeckt, weshalb auf sie auch in Merkblättern und durch den Erlass vom 3. April 1990 hingewiesen werden musste. Klare Regelungen müssen nicht durch Merkblätter erläutert werden, sondern sprechen für sich selbst. Eine dem Kläger günstige Regelung würde einen anderen, nämlich folgenden Wortlaut erfordern: Wer in den letzten 365 Tagen vor dem Beginn der jeweiligen Abiturprüfung keine öffentliche Schule besucht hat, wird zur Abiturprüfung Externe zugelassen.
14Es bestehen keine Bedenken, dass die Bezirksregierung Düsseldorf zu einer dem Wortlaut entsprechenden Auslegung zurückgekehrt ist. Abgesehen davon, dass die Bezirksregierung Düsseldorf an den Erlass des zuständigen Ministeriums (dieses könnte auch § 1 Abs. 1 PO‑Externe‑A jederzeit mit dem Ziel der Klarstellung ändern, ohne dass hierfür allerdings ein Grund bestände) gebunden ist, verwirklicht die jetzige Handhabung den in der Klageerwiderung zutreffend geschilderten Normzweck. Der Kläger soll nicht kurze Zeit nach dem Verlassen der gymnasialen Oberstufe mit den ehemaligen Mitschülern der öffentlichen Schule desselben Jahrgangs zur gleichen Zeit die Abiturprüfung ablegen, weil er bei einem Verbleib an der öffentlichen Schule nach den von ihm in der gymnasialen Oberstufe gezeigten Leistungen dort die Zulassung zum Abitur aller Voraussicht nach wegen mangelnder Leistungen nicht zeitgleich erlangt hätte. Der Kläger würde sich einen sachlich nicht gerechtfertigten, weil von der finanziellen Leistungskraft des Elternhauses (Finanzierung einer Privatschule) abhängigen Vorsprung in Gestalt der ein Jahr früheren Möglichkeit der Abiturprüfung gegenüber denjenigen Schülern verschaffen, die bei gleicher Leistung wie er im öffentlichen Schulsystem verbleiben und dort von der bei vergleichbarem Umfang der Minderleistungen voraussichtlich einzigen Möglichkeit des Rücktritts in die Einführungsphase (vgl. § 19 Abs. 1 APO‑GOst B, BASS 13‑32 N3. 3.1 B) Gebrauch machen. Diese werden nämlich bei ansonsten erfolgreichem Verlauf der Qualifikationsphase auch erst im Jahr 2015 zur Abiturprüfung zugelassen. Dass das Verlassen des Gymnasiums durch den Kläger allein den Grund gehabt hat, einen Rücktritt in die Einführungsphase zu vermeiden, schließt das Gericht aus dessen Abgangszeugnis.
15Schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in die Beibehaltung einer Wortlaut und Zweck der Regelung verfehlenden Auslegung ist nicht ersichtlich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist wegen des sich aus dem Ziel der Ablegung des Abiturs ergebenden Gesamtzusammenhangs nämlich nicht der Beginn des Besuchs einer Privatschule, sondern der Eintritt des Klägers in die gymnasiale Oberstufe. Der Kläger wird nicht behaupten wollen, die erheblichen Minderleistungen im letzten Halbjahr seines Besuchs des Gymnasiums im Vertrauen darauf erbracht zu haben, dass er außerhalb des öffentlichen Schulsystems im selben Jahr wie seine (früheren) Klassenkameraden zur Abiturprüfung zugelassen wird.
16Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Dem Verwaltungsgericht eröffnete Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.