Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 1543/13
Tenor
1.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die im Justizministerialblatt Nr. 11 vom 1. Juni 2013 ausgeschriebenen Stellen für mehrere Justizvollzugshauptsekretäre/Justizvollzugshauptsekretärinnen bei der Justizvollzugsanstalt X. -S. nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 16. August 2013 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Justizministerialblatt Nr. 11 vom 1. Juni 2013 ausgeschriebenen Stellen für mehrere Justizvollzugshauptsekretäre/Justizvollzugshauptsekretärinnen bei der Justizvollzugsanstalt X. -S. nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist,
4hat Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, denn die Mitteilung des Leiters der Justizvollzugsanstalt X. -S. vom 30. Juli 2013, wonach der Antragsteller bei der Vergabe der in Rede stehenden Stellen nicht zum Zuge gekommen ist, kann, soweit ihr nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (- 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; juris, Rdn. 25) noch der Charakter eines Verwaltungsaktes zuzumessen sein sollte, jedenfalls noch angefochten werden. Zwar hat der Antragsteller bislang keine Klage erhoben, die Klagefrist von einem Jahr (vgl. § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) ist indes noch nicht abgelaufen.
6Der Antrag ist auch begründet.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
8Für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die streitgegenständlichen Stellen sobald wie möglich mit den Beigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung und Einweisung in die freien Planstellen würde das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereitelt.
9Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
10Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbeamtengesetz ‑ LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese ‑ materiell-rechtlich richtig ‑ vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird.
11Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 ‑ 1 B 40/02 ‑, NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 ‑, NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 ‑, IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N.
12Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an einen der Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen.
13Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 ‑ 1 B 1388/05 ‑, m.w.N., und vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris.
14Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.
15Die Entscheidung ist zwar formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Personalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten der Beigeladenen am 25. Juli 2013 zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte hat dem Besetzungsvorschlag ebenfalls zugestimmt. Die Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen, die mit Verfügung vom 23. Juli 2013 beteiligt worden ist, hat keine Bedenken geltend gemacht.
16Durchgreifende Bedenken bestehen aber in Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen.
17Es ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben. Eine solche liegt hier sowohl für den Antragsteller (Dienstliche Beurteilung vom 16. Juli 2013) als auch für die Beigeladenen (Dienstliche Beurteilungen jeweils vom 15. Juli 2013) vor.
18In diesen dienstlichen Beurteilungen sind die Beigeladenen zu 1. und 2. jeweils mit „vollbefriedigend (12 Punkte)“, die Beigeladenen zu 3. bis 8. jeweils mit „vollbefriedigend (11 Punkte)“, der Antragsteller hingegen mit „vollbefriedigend (10 Punkte)“ beurteilt worden. In Bezug auf das angestrebte Beförderungsamt sind die Beigeladenen zu 1. und 2. als „gut geeignet (oberer Bereich)“, die Beigeladenen zu 3. bis 8. als „gut geeignet“, der Antragsteller hingegen als „gut geeignet (unterer Bereich)“ eingestuft worden.
19Ausweislich des Auswahlvermerks vom 16. Juli 2013 hat der Antragsgegner die Beigeladenen zur Beförderung ausgewählt, weil diese – im Gegensatz zum Antragsteller – mindestens mit der Note „vollbefriedigend (11 Punkte)“ beurteilt und für die Übertragung des angestrebten Amtes mindestens als „gut geeignet“ eingestuft sind. Die Auswahlentscheidung begegnet insofern durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 16. Juli 2013 einer gerichtlichen Überprüfung im Klageverfahren aller Voraussicht nach nicht standhalten wird, die Auswahlentscheidung mithin nicht auf diese Beurteilung hätte gestützt werden dürfen.
20Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den – grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.
21So z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8. November 2005- 6 A 1474/04 -, NRWE und juris, und vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris, Rdn. 30 f. m.w.N.
22Hiervon ausgehend erweist sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 16. Juli 2013 bereits deshalb als rechtswidrig, weil sie nicht mit den Vorgaben der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien in Einklang steht. Gemäß Ziff. 6.1 Satz 1 der im vorliegenden Fall einschlägigen Allgemeinverfügung des Justizministeriums NRW vom 1. Februar 2013 (2000 – Z.155) – JMBl. NRW S. 31 – ist der oder dem zu Beurteilenden der Entwurf der beabsichtigten Beurteilung zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
23Ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 16. Juli 2013 hat am 3. Juli 2013 zwar ein Beurteilungsgespräch mit dem Antragsteller stattgefunden. Dabei wurde ihm aber nicht der Entwurf der beabsichtigten Beurteilung zur Kenntnis gebracht, sondern – wie sich aus der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. November 2013 vorgelegten dienstlichen Stellungnahme von Regierungsoberinspektor B. vom 19. August 2013 ergibt – lediglich der von diesem verfasste Beurteilungsbeitrag.
24Hinzu kommt, dass das Beurteilungsgespräch stattgefunden hat, bevor dem Beurteiler der Fachbeitrag von Ministerialrat Q. vorlag, und nach Eingang dieses Beitrags ausweislich der dienstlichen Stellungnahme von Regierungsoberinspektor B. auch kein weiteres Gespräch mit dem Antragsteller mehr stattgefunden hat.
25Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Vorgaben von Ziff. 6.1 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien. Dem Antragsteller ist weder der Entwurf der beabsichtigten Beurteilung zur Kenntnis gebracht worden, noch ist ihm Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung gegeben worden. Gemäß Ziff. 6.1 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinien soll in dem Gespräch das Leistungs-, Befähigungs- und Entwicklungsbild, das der Dienstvorgesetzte zur Grundlage seiner Beurteilung machen will, mit der eigenen Einschätzung des zu Beurteilenden abgeglichen und die Möglichkeit gegeben werden, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen. Dabei sind die Beurteilungsgrundlagen auf Wunsch offenzulegen (Satz 4). Dieser Zweck des Beurteilungsgesprächs wird verfehlt, wenn – wie im vorliegenden Fall - nicht die beabsichtigte Beurteilung, sondern lediglich ein Beurteilungsbeitrag mit dem zu beurteilenden Beamten erörtert wird.
26Beurteilungsbeiträge dienen ebenso wie die in Ziff. 6.3 der Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen schriftlichen Stellungnahmen lediglich zur Vorbereitung einer Beurteilung. Soweit der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild nicht aus eigener Anschauung kennt, muss er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse auf andere Weise verschaffen, z.B. durch die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen und Beurteilungsbeiträgen von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist.
27Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2012 ‑ 1 A 1889/12 -, juris, Rdn. 6 m.w.N.
28Hierdurch verschieben sich aber nicht Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die dienstliche Beurteilung. Die Beurteilung muss ein vom zuständigen Beurteiler ausgehendes und ihm zurechenbares Urteil über den Beamten bleiben; die von dem Beurteiler unterstützend herangezogenen dritten Personen dürfen bei der Abgabe der Beurteilung nicht – auch nicht teilweise – an seine Stelle treten.
29Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2012 ‑ 1 A 7/11 -, juris, Rdn. 13 m.w.N.
30Vor diesem Hintergrund versteht es sich von selbst, dass Beurteilungsbeiträge nicht mit der in Aussicht genommenen Beurteilung gleichgesetzt werden können. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als nicht nur der Beurteilungsbeitrag von Regierungsoberinspektor B. zu berücksichtigen war, sondern weitere Beiträge in die Beurteilung eingeflossen sind, wie z.B. der Fachbeitrag von Ministerialrat Q. .
31Soweit der Antragsgegner geltend macht, der Fachbeitrag von Ministerialrat Q. habe der mit dem Antragsteller erörterten Gesamtnote der Eignungsaussage und der Begründung entsprochen, so dass von einer weiteren Erörterung i.S.v. Ziff. 6.1 der Beurteilungsrichtlinien abgesehen worden sei, verfängt dieser Einwand bereits deshalb nicht, weil in Ziff. 6.1 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien lediglich für die Überbeurteilung eine Ausnahme von Satz 1 vorgesehen ist für den Fall, dass keine Abweichung beabsichtigt ist oder eine Abweichung ausschließlich der Herstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes dient. Wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 12. September 2013 ausgeführt hat, handelte es sich bei dem Fachbeitrag von Ministerialrat Q. aber gerade nicht um die Überbeurteilung, sondern um eine zur Vorbereitung der Beurteilung eingeholte schriftliche Stellungnahme i.S.v. Ziff. 6.3 der Beurteilungsrichtlinien.
32Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 16. Juli 2013 begegnet darüber hinaus auch deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beurteiler die in der Aufgabenbeschreibung wiedergegebene Äußerung des Leiters des Aufbaustabes der Justizvollzugsanstalt X. -S. , Oberregierungsrat M. , zur Arbeit des Antragstellers im Aufbaustab im Sinne eines Beurteilungsbeitrags als Erkenntnisgrundlage herangezogen hat. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, denn die Äußerung von Oberregierungsrat M. bezieht sich größtenteils auf die Tätigkeit des Antragstellers im Aufbaustab der Justizvollzugsanstalt X. -S. in der Zeit von Februar 2010 bis Ende Mai 2011 und damit auf einen Zeitraum, der vor dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum (1. Juni 2011 bis 30. Juni 2013) liegt.
33Bei der in der Aufgabenbeschreibung wiedergegebenen Äußerung von Oberregierungsrat M. handelt es sich zunächst um die wörtliche Wiedergabe des Beurteilungsbeitrags vom 25. September 2012, den Oberregierungsrat M. im Hinblick auf die für den Antragsteller erstellte Personal- und Befähigungsnachweisung vom 2. Oktober 2012 verfasst hat und der sich ausdrücklich auf die Zeit von Februar 2010 bis Mai 2011 bezieht (vgl. Bl. 16 des Zeugnisheftes). Im Zusammenhang mit der dienstlichen Beurteilung vom 16. Juli 2013 hat Oberregierungsrat M. diesen Beurteilungsbeitrag offensichtlich ergänzt um den Hinweis, dass seit Inbetriebnahme beide PC-Netzwerke vom Antragsteller gemeinsam mit einem weiteren Mitarbeiter administriert würden; ferner obliege dem Antragsteller die Pflege der Telefondatenbank. Außerdem hat er wertende Äußerungen in Bezug auf die Tätigkeit des Antragstellers ergänzt – sowohl im Hinblick auf die Tätigkeit im Aufbaustab als auch im Hinblick auf die Zeit „seit Inbetriebnahme“.
34Ungeachtet der Frage, ob die inhaltlich recht dürftigen Ausführungen von Oberregierungsrat M. zur Tätigkeit des Antragstellers seit der Inbetriebnahme der Justizvollzugsanstalt X. -S. zum 1. Juni 2011 überhaupt als ausreichend anzusehen sind, um als Erkenntnisgrundlage für diesen Zeitraum dienen zu können, lässt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 16. Juli 2013 jedenfalls nicht erkennen, dass auch nur diese Ausführungen in die Beurteilung eingeflossen sind. Vielmehr erscheint es angesichts der wörtlichen Wiedergabe des Beurteilungsbeitrags vom 25. September 2012 in der Aufgabenbeschreibung im ersten Teil der Beurteilung naheliegend, dass sämtliche Ausführungen und Wertungen von Oberregierungsrat M. , und damit auch jene, die sich auf den Zeitraum vor dem 1. Juni 2011 beziehen, in die Beurteilung vom 16. Juli 2013 eingeflossen sind. Insofern fehlt es an einer klaren zeitlichen Abgrenzung in Bezug auf die Tätigkeit des Antragstellers im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2013.
35Eine solche Abgrenzung ist auch durch den Vortrag des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren nicht plausibel gemacht worden oder sonst erkennbar. Der Antragsgegner hat in seiner Stellungnahme vom 12. September 2013 vielmehr ausgeführt, Oberregierungsrat M. habe seit der Übergabe der Justizvollzugsanstalt X. -S. an die Justizverwaltung mit Wirkung vom 1. Juni 2011 die Funktion des Verwaltungsleiters und des ständigen Vertreters des Anstaltsleiters übernommen. Bis zu seinem Wechsel an die Justizvollzugsanstalt L. im März 2012 sei Oberregierungsrat M. unmittelbarer Vorgesetzter des Antragstellers gewesen. Der Antragsteller habe während des gesamten Zeitraums vom Februar 2010 bis März 2012 die in der Beurteilung beschriebenen Aufgaben wahrgenommen. Wegen der Überschneidung der Beurteilungszeiträume, der gleichgelagerten Tätigkeit und des fortbestehenden Unterstellungsverhältnisses sei der Beurteilungsbeitrag von Oberregierungsrat M. wörtlich zitiert als Beschreibung der den Aufgabenbereich des Antragstellers prägenden Tätigkeiten übernommen worden. Hieraus lässt sich nicht entnehmen, dass die Äußerung von Oberregierungsrat M. nur soweit sie sich auf die in den Beurteilungszeitraum fallende Zeit von Juni 2011 bis März 2012 bezieht in die dienstliche Beurteilung vom 16. Juli 2013 eingeflossen ist.
36Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 16. Juli 2013 begegnet außerdem auch im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Fachbeitrags von Ministerialrat Q. durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
37Bedient sich der Beurteiler bei der Abfassung der Beurteilung – wie im vorliegenden Fall - ganz oder teilweise auch der Erkenntnisse dritter Personen, so hat er jedenfalls im Rahmen der Plausibilisierung der Beurteilung die wesentlichen Erkenntnisquellen und den Umfang und die Art ihrer Berücksichtigung in der von ihm zu verantwortenden Beurteilung offenzulegen,
38vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2012 ‑ 1 A 7/11 -, juris, Rdn. 15.
39Im Hinblick auf den Fachbeitrag von Ministerialrat Q. , fehlt es an einer solchen Plausibilisierung. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren ist nicht nachvollziehbar, wie der Beurteiler u.a. auf der Grundlage dieses Fachbeitrags zu seinem Werturteil gekommen ist. Soweit der Antragsgegner geltend macht, der Fachbeitrag von Ministerialrat Q. habe der mit dem Antragsteller erörterten Gesamtnote der Eignungsaussage und der Begründung entsprochen, genügt dies jedenfalls ersichtlich nicht zur Plausibilisierung.
40Hierzu hätte es vielmehr konkreter Angaben dazu bedurft, inwieweit der Fachbeitrag zur Vorbereitung der Beurteilung erforderlich war, welche Erkenntnisse der Beurteiler aus diesem Beitrag gewonnen und wie er diese Erkenntnisse in der Beurteilung vom 16. Juli 2013 berücksichtigt hat. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 16. Juli 2013 den Hinweis enthält, der Fachbeitrag des zuständigen Referenten des Fachreferates Informationstechnik, Ministerialrat Q. , habe im Hinblick auf den fachlichen Teil/die fachliche Bewertung besondere Berücksichtigung gefunden [unter: „Gesamtnote (Nr. 4.6 der AV)]. Dies spricht dafür, dass der Beurteiler aufgrund des Fachbeitrags wichtige Erkenntnisse über die Tätigkeit des Antragstellers gewonnen hat, die dann auch in die Beurteilung eingeflossen sind.
41Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren indes keine Angaben zu den aufgeworfenen Fragen gemacht. Er hat auch den Fachbeitrag auf Anforderung nicht (mehr) vorlegen oder seinen Inhalt wiedergeben können.
42Erweist sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 16. Juli 2013 damit aus den vorstehenden Gründen als rechtswidrig, kommt es auf den Einwand des Antragstellers, der Beurteiler sei von einem falschen Beurteilungszeitraum ausgegangen, nicht mehr an.
43Rein vorsorglich weist die Kammer allerdings darauf hin, dass die Auffassung des Antragstellers, es liege eine Beurteilungslücke vor, weil die Beurteilung vom 16. Juli 2013 nicht an die letzte Personal- und Befähigungsnachweisung vom 5. Februar 2010 anknüpfe, wohl nicht zutreffend sein dürfte. Von einer Beurteilungslücke ist nicht auszugehen, weil die Leiterin der Justizvollzugsanstalt S1. unter dem 29. April 2013 eine Personal- und Befähigungsnachweisung für den Zeitraum bis einschließlich 31. Mai 2011 erstellt hat (Bl. 33 – 31 des Zeugnisheftes). Auch wenn diese dienstliche Beurteilung erst nachträglich erstellt worden ist, dürfte sie gleichwohl mit den Beurteilungsrichtlinien in Einklang stehen, denn danach sind Beamtinnen und Beamte nach einer Abordnung bzw. aus Anlass einer Versetzung zu beurteilen.
44Vgl. Ziff. 3.2.1 der Allgemeinverfügung des Justizministeriums NRW vom 1. Februar 2013 (2000 ‑ Z.155) – JMBl. NRW S. 31, 34, und zuvor: Allgemeinverfügung des Justizministeriums NRW vom 20. Januar 1972 (2000 – I B. 155.1) – JMBl. NRW S. 39 - in der Fassung vom 7. Januar 2010 (2000 – Z.155) und Allgemeinverfügung des Justizministeriums NRW vom 8. November 2012 (2000 – Z. 155) – JMBl. NRW S. 303.
45Daraus folgt, dass die Personal- und Befähigungsnachweisung vom 29. April 2013 auch nicht als Beurteilungsbeitrag im Rahmen der dienstlichen Beurteilung vom 16. Juli 2013 zu berücksichtigen gewesen wäre. Keiner Erörterung bedarf es im vorliegenden Verfahren, inwieweit die Personal- und Befähigungsnachweisung vom 29. April 2013 möglicherweise rechtlichen Bedenken begegnet, denn Grundlage für die hier streitgegenständliche Auswahlentscheidung ist allein die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 16. Juli 2013.
46Erweist sich die hier streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners nach alledem als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft, weil die ihr zu Grunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 16. Juli 2013 nicht rechtsfehlerfrei erstellt worden ist, sind die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen.
47Aufgrund der aufgezeigten Fehler der dienstlichen Beurteilung vom 16. Juli 2013 lässt sich ein im Vergleich zu den Beigeladenen ebenso gutes oder gar besseres Abschneiden des Antragstellers bei einer (Neu-) Beurteilung nicht von vornherein ausschließen, so dass auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller sich gegen einen oder mehrere Mitbewerber durchsetzen wird.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden; sie sind zwar in der Sache unterlegen, haben aber keinen Antrag gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da sie sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es zugleich der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
49Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, hier der Besoldungsgruppe A 8 BBesO, im Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen. Dies folgt aus der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 52 Abs. 5 GKG (BGBl. I S. 2586). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist dieser Betrag im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, d. h. auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages zu reduzieren.
50Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19. März 2012- 6 E 1406/11 -, juris, und - 6 E 162/12 -, juris, und vom 27. März 2012 – 1 E 45/12 -, juris.
51Da der 1973 geborene Antragsteller keine aktuelle Besoldungsmitteilung vorgelegt hat, geht das Gericht von einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8, Stufe 9 in Höhe von 2.556,79 Euro zzgl. Stellenzulage in Höhe von 18,18 Euro aus. Hieraus errechnet sich der Streitwert wie folgt: 2.574,97 Euro (= 2.556,79 Euro + 18,18 Euro) x 12,3 (12 Monatsgehälter und Sonderzahlung) : 4 = 7.918,03 Euro.
52Dieser Wert ist nur einfach anzusetzen, auch wenn im vorliegenden Fall die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll, denn im Hinblick auf die geplante Stellenbesetzung ist ein einheitliches Verfahren geführt worden und die Vergabe der Stellen ist durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt.
53Vgl. zur Streitwertbemessung bei der Besetzung mehrerer Stellen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 6 E 947/12 -, juris, Rdn. 8 m.w.N.
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