Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 10 K 5420/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der 1980 geborene Kläger trat im Juli 2000 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes in die Bundeswehr ein. Zu Jahresbeginn 2001 wurde er als Sanitätsoffiziers-Anwärter (SanOA) in das Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen. Nach mehrfacher Beförderung während des Medizinstudiums erfolgte 2007 die Approbation und die Ernennung zum Stabsarzt (BesGr A13). 2008 nahm der Kläger einen Fachgebietswechsel zur Chirurgie vor. Zum 16. Januar 2009 wurde er zum Akademischen Rat an der Universität E. -F. ernannt mit der Folge der Entlassung aus der Bundeswehr.
3In der Folge trat die Beklagte an den Kläger heran mit dem Ansinnen der Rückforderung von Ausbildungskosten (§ 56 Abs. 4 SG). Schließlich erging ein Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 13. Juli 2011, mit dem der Kläger auf Zahlung von 135.756,30 Euro in Anspruch genommen wurde. Der Betrag setzt sich zusammen aus Ausbildungsgeld in Höhe von 132.234,05 Euro und mittelbaren Fachausbildungskosten in Höhe von 3.522,25 Euro. Dem Kläger wurde eine Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen in Höhe von 730,- Euro monatlich mit Stundungszinsen von 4 v.H. gewährt.
4Seinen Widerspruch wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2013 zurück.
5Am 27. Juni 2013 hat der Kläger Klage erhoben.
6Der Kläger macht geltend: Für die Rückforderung gebe es keine Rechtsgrundlage, da die einschlägige Vorschrift gegen Verfassungsrecht (Art. 33 und Art. 3 Abs. 1 GG) verstoße. Sie stelle zudem eine besondere Härte dar, da von ihm die Gesamtkosten verlangt worden seien, ohne dass der von ihm erbrachte Dienst berücksichtigt worden sei. Die Beklagte habe es daran fehlen lassen, ihm insoweit eine sog. Abdienquote zugute zu halten, die jedenfalls zu einer deutlichen Reduzierung des Rückforderungsbetrages hätte führen müssen. Er habe ihr nach seiner Approbation bis zu seinem Ausscheiden vollumfänglich als Arzt zur Verfügung gestanden. Fehlerhaft sei zudem der Bruttobetrag statt des Nettobetrages zugrunde gelegt und § 850e ZPO außer Betracht gelassen worden. Für die Rückforderung von Fachausbildungskosten gebe es schon gar keine Grundlage.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 13. Juli 2011 und den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Juni 2013 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie trägt vor: Ihre Verwaltungspraxis, nach der während einer Facharztausbildung das zuvor absolvierte Medizinstudium nicht abgedient werden könne, sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe in der Zeit vom Abschluss seines Studiums bis zu seinem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr „reguläre Akademikerbezüge“ erhalten. Den von ihm in dieser Zeit geleisteten Dienst habe die Bundeswehr damit angemessen gewürdigt.
12Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (einschließlich Personalakte) der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 13. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Juni 2013 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
151. Rechtsgrundlage der Rückforderung ist § 56 Abs. 4 SG in der heutigen Fassung. Der Kläger hat nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen, § 97 Abs. 1 SG. Das Inkrafttreten dieses Gesetzes war am 24. Dezember 2000; der Kläger ist erst 2001 Sanitätsoffizier-Anwärter geworden und hat dann sein Medizinstudium begonnen.
162. § 56 Abs. 4 SG ist verfassungsgemäß. Die Vorschrift verstößt weder gegen Art. 33 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
17a) Ein Verstoß gegen die aus Art. 33 GG folgende Alimentationspflicht des Dienstherrn besteht nicht. Bereits zur Vorgängerregelung des § 56 Abs. 4 SG hat das BVerwG ausgesprochen, dass die in ihr enthaltene Härteklausel einen angemessenen Ausgleich ermöglicht zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits, eine Ausbildung zu finanzieren, die im Zivilbereich mit erheblichen Kosten verbunden ist.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, DokBer 2006, 295 (juris Rdnr. 16).
19Der Dienstherr, der dem Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse ein mit hohen Kosten verbundenes Studium ermöglicht und diesem während der Beurlaubung zum Zwecke des Studiums ein Ausbildungsgeld gewährt, tut dies in der berechtigten Erwartung, der Soldat auf Zeit werde die im Studium erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für die vereinbarte Zeit zur Verfügung stellen. Wird das Dienstverhältnis auf Antrag oder Initiative des Soldaten auf Zeit vorzeitig beendet, hat der Soldat einen erheblichen Vorteil erlangt, ohne dem Dienstherrn die durch die Verpflichtung zugesagte Gegenleistung zu erbringen. Darin liegt eine „Schieflage“, die nach dem besagten angemessenen Ausgleich ruft.
20Vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11.GI -, juris (Rdnr. 24).
21Diese noch zur alten Fassung des § 56 Abs. 4 SG angestellten Überlegungen lassen sich ohne Weiteres auf die jetzige Fassung übertragen.
22Mit Blick auf den Vortrag des Klägers ist hierzu klarzustellen, dass ihm nicht vorgehalten wird, er habe dem Dienstherrn überhaupt keine Gegenleistung erbracht. Ausgeblieben ist aber die mit der Verpflichtung zugesagte Gegenleistung, nach Erwerb der medizinischen Qualifikationen dem Dienstbetrieb der Bundeswehr noch eine bestimmte Zeitspanne zur Verfügung zu stehen und die Qualifikationen dabei einzubringen. Auf den Ausfall dieser Gegenleistung darf die Beklagte in der im Gesetz vorgesehenen Weise reagieren, ohne hierdurch gegen ihre Alimentationspflicht zu verstoßen. Die Alimentation hat den Zweck, dem Beamten oder Soldaten während seiner Dienstzugehörigkeit einen seinem Amt angemessenen Lebenswandel zu ermöglichen. Dieser Zweck ist bei einem ehemaligen Zeitsoldaten im Zeitpunkt seines Ausscheidens erfüllt. Durch die Rückforderung wird die Zweckerfüllung nicht nachträglich wieder zunichte gemacht, sondern es findet der besagte angemessene Interessenausgleich statt.
23b) Auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Insbesondere bestehen zwischen einem für sein Studium freigestellten Sanitätsoffizier-Anwärter und einem Soldaten, der während seiner Pilotenausbildung Dienst tut, Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die in Satz 2 des § 56 Abs. 4 SG vorgenommene Differenzierung rechtfertigen.
24Vgl. auch insoweit VG Gießen a.a.O.
253. Der Tatbestand des § 56 Abs. 4 SG ist erfüllt, und zwar sowohl Satz 1 als auch Satz 2. Der Kläger ist ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium und einer Fachausbildung verbunden war; zugleich war er Sanitätsoffizier-Anwärter. Er gilt auch als auf eigenen Antrag entlassen. Dies folgt aus § 125 Abs. 1 Satz 2 und 3 des früheren Beamtenrechts-Rahmengesetzes (BRRG). Die alte Vorschrift ist noch anzuwenden, da die Neuordnung erst mit dem Gesetz vom 5. Februar 2009, also nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Bundeswehr, erfolgte. Im Übrigen ergibt sich die gleiche Fiktion heute aus § 46 Abs. 3a i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 2 und 3 SG.
264. Als Rechtsfolge ordnet Satz 2 des § 56 Abs. 4 SG an, dass der Kläger das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten muss.
27a) Die Höhe des Betrages ergibt sich aus der Aufstellung in den Verwaltungsvorgängen (Bl. 112 ff.): In den Jahren 2001–2007 erhielt der Kläger 133.306,97 Euro Ausbildungsgeld. Hiervon sind gemäß dem Vergleichsbeschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 20. Oktober 2008 (Bl. 83) 1.072,92 Euro abzuziehen, so dass sich 132.234,05 Euro errechnen.
28b) Dieser Bruttobetrag ist die maßgebende Summe. Für die Bezüge eines Beamten hat das BVerfG ausgesprochen, dass der Staat diese in Höhe des Bruttobetrages schuldet. Was die Besoldungs- und Versorgungsbehörde an Lohnsteuer einbehält und an das Finanzamt abführt, berührt den Leistungsanspruch des Beamten nicht. Dementsprechend bezieht sich eine spätere Rückforderung von Bezügen auf die Bruttobeträge.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97, 115 ff. - Witwengeld.
30Für die Rückforderung von Ausbildungskosten eines Soldaten gelten diese Überlegungen entsprechend.
31Vgl. auch VG Gießen a.a.O. (juris Rdnr. 27).
325. Hinzu tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 des § 56 Abs. 4 SG. Der Kläger muss die mittelbaren Kosten seiner Fachausbildung erstatten. Die Höhe dieser Kosten ist zwischen den Beteiligten unstreitig; sie beträgt 3.522,25 Euro. In der Summe der beiden Beträge ergeben sich die von der Beklagten festgesetzten 135.756,30 Euro.
336. Eine besondere Härte, die nach dem Ermessen der Beklagten zu einem (teilweisen) Absehen von der Rückforderung führen müsste (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG), liegt nicht vor.
34a) Die wirtschaftliche Belastung stellt eine solche besondere Härte nicht dar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger bis an das Ende seines Berufslebens mit der Abzahlungspflicht belastet würde.
35Vgl. BVerwG a.a.O. (juris Rdnr. 24).
36Hiervon kann bei der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Teilzahlungsrate von 730,- Euro monatlich nicht die Rede sein. Ausgehend von dieser Tilgungsrate ist der Rückforderungsbetrag in 15½ Jahren abbezahlt. Zwar wird sich dieser Zeitraum wegen der festgesetzten Zinsen verlängern, nach den Angaben des Klägers auf etwa 20 Jahre. Es ist aber deutlich, dass die Rückzahlung lange vor dem voraussichtlichen Ende der Erwerbstätigkeit des Klägers, das etwa im Jahr 2047 liegt, erledigt sein wird.
37b) Eine besondere Härte ergibt sich auch nicht daraus, dass von dem Kläger die Kosten der Facharztausbildung verlangt werden, ohne hierbei die Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen, die bei Absolvierung der betreffenden Ausbildung außerhalb der Bundeswehr gezahlt worden wäre. Die insoweit von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen angestellten Überlegungen betreffen allein die Fallkonstellation, dass der Soldat auf Zeit aus der Bundeswehr ausscheidet, weil er den weiteren Dienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, also den Fall eines Kriegsdienstverweigerers. Bei diesem ist die Rückforderung aus Verfassungsgründen (Art. 4 Abs. 3 GG) auf den Betrag zu beschränken, der in der Summe dem geldwerten Vorteil entspricht, der ihm aus der genossenen Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Ausgehend hiervon können Lebenshaltungskosten nicht ohne weiteres als „erspart“ angesehen werden, wenn der Kriegsdienstverweigerer bei ziviler Ausbildung eine Ausbildungsvergütung erhalten hätte.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2013 - 1 A 2278/11 -, juris. Revision ist anhängig beim BVerwG (2 C 40.13).
39Auf den Kläger treffen diese Gesichtspunkte nicht zu. Er ist weder Kriegsdienstverweigerer noch geht es in seinem Falle um die Rückforderung ersparter Lebenshaltungskosten.
40c) Offen bleibt, ob die von dem Kläger geltend gemachte „Abdienzeit“ als besondere Härte anzuerkennen ist.
41Eine ausdrückliche Regelung zur „Abdienzeit“ enthält das Gesetz nur für Berufssoldaten (§ 49 Abs. 4 SG i.V.m. § 46 Abs. 3 SG). Es entspricht allerdings nach dem angefochtenen Bescheid sowie dem Vortrag der Beklagten im gerichtlichen Verfahren ihrer ständigen Praxis, auch bei Soldaten auf Zeit, die vor ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr Sanitätsdienst-Anwärter waren, solche Abdienzeiten auf den Rückforderungsbetrag anzurechnen, vorausgesetzt, der Soldat stand nach Abschluss seiner Ausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung. Damit folgt die Beklagte den „Bemessungsgrundsätzen“ in den einschlägigen Erlassen des Bundesministers der Verteidigung vom 22. Juli 2002 und vom 17. Dezember 2012. Aus dem angefochtenen Bescheid wird nicht deutlich, ob im umgekehrten Fall, d.h. wenn der Soldat der Bundeswehr nicht uneingeschränkt zur Verfügung stand, schon die besondere Härte verneint oder das Ermessen in der Weise ausgeübt wird, dass von der Möglichkeit, auf die Erstattung ganz oder teilweise zu verzichten, kein Gebrauch gemacht wird.
42Die Frage kann indessen auf sich beruhen. Unterstellt, es wäre eine besondere Härte anzunehmen, so wäre jedenfalls die sich dann daran anschließende Ermessensausübung der Beklagten gerichtlich nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Es ist nachvollziehbar, dass die Bundeswehr die Anrechnung von Abdienzeiten auf die Fälle beschränkt, in denen der Soldat ihr in der fraglichen Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand. Denn nur in diesen Fällen löst er die mit seiner Verpflichtung als Zeitsoldat verbundene Erwartung ein, er werde nach Abschluss seiner medizinischen Ausbildung seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Bundeswehr zur Verfügung stellen. Schließt sich demgegenüber eine Fachausbildung an, so stellt sich der approbierte Arzt weiterhin nicht voll und ganz der Bundeswehr zur Verfügung. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass er während einer solchen weiteren Ausbildungsstation noch nicht so eingesetzt werden kann wie ein fertig ausgebildeter Arzt.
43Keiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang, ob wegen eines Wandels der Anschauungen die Facharztausbildung heute nicht mehr als ergänzende Ausbildung, sondern als „Vervollkommnung des beruflichen Wissens“ anzusehen ist. Die Frage stellt sich unmittelbar allein bei der Auslegung des § 46 Abs. 3 SG.
44Ausführlich hierzu: BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 6 BV 12.19 -, juris.
45Demgegenüber handelt es sich bei einem Zeitsoldaten - wie schon ausgeführt - allein um eine Frage der Ermessensausübung. Die Beklagte muss sich bei Ausübung ihres Ermessens nicht notwendig an der Parallele zum Berufssoldaten orientieren, sondern kann auch andere tragfähige und in sich schlüssige Gesichtspunkte heranziehen.
467. Die dem Kläger eingeräumte Ratenzahlung ist ebenfalls nicht zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft. Da die Ratenzahlung ausdrücklich zur Vermeidung einer besonderen Härte „durch die grundsätzlich gebotene sofortige Erstattung des Betrages“ in der Gesamthöhe eingeräumt wurde, hat die Beklagte insoweit ihr Ermessen nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ausgeübt (oben 6a). Die insoweit angestellten Erwägungen halten gerichtlicher Kontrolle stand (§ 114 VwGO). Dies gilt sowohl für § 850e ZPO als auch für die Zinsforderung.
47Vgl. VG Gießen a.a.O. (juris Rdnr. 42); VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 - 9 K 6900/12 -, UA S. 18 f.; VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 25. November 2013 - 3 K 153/13.NW -, UA S. 24 ff., unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 16. August 1996 - 12 A 2476/94 -, RiA 1997, 145.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
49Beschluss
50Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 135.756,30 Euro festgesetzt.
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