Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 8885/13

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Juni 2013 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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