Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 1923/13
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und zudem die zwingend einzureichende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bislang nicht vorgelegt wurde (vgl. §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
3Der am 27. September 2013 sinngemäß gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7603/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. August 2013 anzuordnen,
5ist unbegründet.
6Das Gericht sieht keinen Anlass, der Klage der Antragstellerin entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis) bzw. §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 Satz 1 JustG NRW (hinsichtlich der Abschiebungsandrohung) aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung, mit der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und der Antragstellerin die Abschiebung nach Libyen angedroht worden ist, als offensichtlich rechtmäßig.
7Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Verlängerung der bis zum 27. Juni 2013 gültig gewesenen, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis. Als Anspruchsgrundlage für die erstmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr kommt hier – nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen T. L. – allein § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
8in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2013, BGBl. I 2013, S. 3484, bzw. durch Gesetz vom 6. September 2013, BGBl. I 2013, S. 3556 (Inkrafttreten dieser Änderung erst am 1. Dezember 2014), nachfolgend: AufenthG -
9in Betracht, für alle weiteren Verlängerungen gilt § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach Aufhebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft setzt in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
10vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009, - 1 B 3/09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 ‑ 1 C 17.08 -, juris
11gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich den rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet voraus. Daran fehlt es hier. Die eheliche Lebensgemeinschaft – die Ehe wurde am 21. Dezember 2010 in Dänemark geschlossen – wurde bereits vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben. Die Antragstellerin erklärte nämlich anlässlich einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin am 20. November 2012, seit ihrem Wegzug von H. nach E. am 26. September 2012 von ihrem Ehemann getrennt zu leben.
12Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet war auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (Alt. 1) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist (Alt. 2).
13Die Voraussetzungen der ersten Alternative liegen nicht vor. Im Falle einer Rückkehr nach Libyen droht der Antragstellerin keine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange. Allerdings hat sie bei der Ausländerbehörde am 18. Januar 2011 und am 1. März 2011 vorgetragen, ihr am 26. September 2010 verstorbener Vater, B. T. , sei bis neun Jahre vor seinem Tod Innenminister Libyens gewesen, Aufständische hätten in ihrem Haus nach ihm gefragt, viele hätten sich an ihm rächen wollen. Mit Anhörungsschreiben vom 13. August 2013 ließ sie ergänzen, ihr Vater sei einem politischen Attentat zum Opfer gefallen. Im Übrigen habe sie wegen der Eheschließung mit einem Christen und gegebenenfalls wegen einer Ehescheidung bei einer Rückkehr mit Repressalien zu rechnen.
14Dieses Vorbringen ist indes nicht geeignet, die Voraussetzungen der ersten Alternative zu erfüllen, da von § 31 Abs. 2 AufenthG nur ehebezogene Beeinträchtigungen erfasst werden. Das Gericht folgt insofern der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das die Beschränkung auf ehebezogene Beeinträchtigungen im Wesentlichen mit der Begründung vorgenommen hat, die Beispiele, die der Gesetzgeber selbst für eine besondere Härte im Sinne der ersten Alternative genannt habe, wiesen sämtlich einen Bezug zu der Ehe oder ihrer Auflösung oder zu sonstigen familiären Belangen auf. Im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei somit kein Raum für rein zielstaatsbezogene Beeinträchtigungen des Ehegatten. Hierzu gehörten auch Umstände, die thematisch bei § 60 AufenthG und vor allem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen wären, z.B. eine behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. September 2009 - 18 B 912/09 -, www.nrwe.de.
16Um ehebezogene Beeinträchtigungen handelt es sich aber bei den vorgenannten, von der Antragstellerin geltend gemachten Umständen nicht. Vielmehr geht es um zielstaatsbezogene Beeinträchtigungen, die gegebenenfalls vom Bundesamt für Migration und Flüchtlingen zu berücksichtigen sind.
17Auch lässt sich eine besondere Härte im Sinne der 2. Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht annehmen. Die Antragstellerin hat anlässlich ihrer Anhörung am 13. August 2013 hierzu im Wesentlichen vorgetragen, ihr Ehemann habe anderweitige Kontakte unterbunden und sie mit widersprüchlichen Forderungen und Emotionen konfrontiert. Er habe politische und religiöse Diskussionen führen wollen und haltlose Vorwürfe erhoben. Im April 2012 habe er für sie, die Antragstellerin, in E. ein Zimmer angemietet und sei nur noch an den Wochenenden in der ehelichen Wohnung in H. mit ihr zusammen gewesen mit der Begründung, er müsse sich auf sein Examen vorbereiten. Er habe sich dann scheiden lassen wollen und damit begonnen, sie, die Antragstellerin, telefonisch und persönlich zu bedrängen, damit sie seinen Wünschen Folge leiste. Er habe zwar keine Gewalt angewandt, aber psychischen Druck ausgeübt, der dazu geführt habe, dass sie, die Antragstellerin, in E. zunächst in ein Frauenhaus gegangen sei. Aus einem von der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unter dem 26. Oktober 2012 eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens ergibt sich desweiteren, dass der Ehemann der Antragstellerin diese am 25. Oktober 2012 in einem McDonalds-Lokal am Hauptbahnhof E. getroffen und im Zuge des Gesprächs über vermeintliche Beschuldigungen die ebenfalls anwesende Cousine der Antragstellerin aufgefordert hat, sich aus der Angelegenheit herauszuhalten; dabei hat er diese hart am Oberarm angefasst.
18Dies begründet jedoch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen der 2. Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen der Antragsgegnerin, die hierin keine häusliche Gewalt in diesem Sinne sieht. Nach der vorgenannten Regelung ist das Festhalten an einer Ehe zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts dann nicht zumutbar, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat,
19vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 18 B 118/06 - und vom 19. August 2005 -- 18 B 1170/05 -, jeweils veröffentlicht in juris.
20Diese Beispielsfälle machen nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW,
21vgl. Beschlüsse vom 19. August 2005 - 18 B 1170/05 - und vom 24. Januar 2003 - 18 B 2157/02 -
22deutlich, dass der Verlängerungsanspruch nicht etwa in jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, zu dem es in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, und dass dementsprechend gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar machen.
23Gemessen hieran kann eine besondere Härte im Sinne der Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Falle der Antragstellerin nicht festgestellt werden.
24Dagegen spricht bereits, dass nach ihrem eigenen Vorbringen nicht sie, sondern ihr Ehemann die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat: Er habe im April 2012 zunächst ein Zimmer für sie angemietet, um unter der Woche ungestört lernen zu können. Später habe er sich dann von der Antragstellerin scheiden lassen wollen. Damit ging die Initiative für die Trennung auch nach den Angaben der Antragstellerin vom Ehemann aus. Hinzu kommt, dass sie nach eigenen Angaben im Schriftsatz vom 13. August 2013 die Scheidung nicht vorbehaltlos ohne Trennungszeit akzeptieren wollte. Desweiteren ist der – auch im Gewaltschutzverfahren geäußerte – Vorwurf nicht plausibel, der Ehemann habe psychischen Druck ausgeübt und beispielsweise anderweitige Kontakte der Antragstellerin unterbunden, wobei er sich zu Nutze gemacht habe, dass sich im Kulturkreis der Antragstellerin die Ehefrau den Entscheidungen des Ehemannes zu beugen habe. Ihm steht entgegen, dass der Ehemann ein eigenes Zimmer für die Antragstellerin angemietet hat, in dem sie zwischen den Wochenenden ohne ihn wohnen sollte, was ohne das Knüpfen eigener Kontakte unmöglich sein dürfte.
25Ferner bleiben die Gewaltvorwürfe („verschiedentlich körperliche Übergriffe“) diffus und oberflächlich, was gegen deren Wahrheitsgehalt spricht, sind weder ärztlich noch polizeilich dokumentiert und wurden im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens (Antrag vom 26. Oktober 2012) bzw. der Strafanzeige vom 7. November 2012 überhaupt erst Monate später nach außen kundgetan. Zudem widersprechen sie den späteren Einlassungen anlässlich der Anhörung durch die Antragsgegnerin, da es im Schriftsatz vom 13. August 2013 ausdrücklich heißt, es sei nicht zu Gewaltanwendungen gekommen. Der Vorfall bei McDonalds am Hauptbahnhof E. am 25. Oktober 2012, in dessen Verlauf der Ehemann die Cousine der Antragstellerin hart am Oberarm angefasst haben soll, kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Er betrifft zum einen nicht die Antragstellerin selbst und fand zum anderen erst etwa einen Monat nach der am 26. September 2012 vollzogenen Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann statt. Damit kann er nicht in die Härteüberlegungen einbezogen werden. Beeinträchtigungen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind nämlich nur berücksichtigungsfähig, wenn sie während der Gültigkeitsdauer der nach § 31 AufenthG zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis entstanden sind, oder zumindest in dieser Zeit ihre wesentliche Prägung erhalten haben,
26vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 18 A 3878/06 -, www.nrwe.de.
27Wegen der weiteren Einzelheiten zum Nichtvorliegen einer Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG und zu Art. 8 EMRK wird auf die angegriffene Ordnungsverfügung verwiesen, der sich das Gericht anschließt.
28Schließlich überwiegt auch hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung das insoweit kraft Gesetzes (§§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 112 JustG NRW) mit Vorrang versehene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Aufschubinteresse der Antragstellerin. Diese Entscheidung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 58 Abs. 1, 59 AufenthG. Die Antragstellerin ist ausreisepflichtig im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG, da sie nicht mehr im Besitz des nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Der Zielstaat der Abschiebung, Libyen, ist eindeutig benannt, vgl. § 59 Abs. 2 AufenthG. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots, das gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu einer Einschränkung der Abschiebungsandrohung führen könnte, sind nicht glaubhaft gemacht. Die der Antragstellerin zur Ausreise gesetzte Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung liegt an der Obergrenze der in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Zeitspanne und ist angemessen und ausreichend, um eine geordnete Beendigung des Aufenthalts zu ermöglichen.
29Ein überwiegendes Aufschubinteresse der Antragstellerin lässt sich auch im Übrigen nicht feststellen.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG.
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