Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 6472/13.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist nach eigenem Bekunden am 0.0.1987 geboren und eritreischer Staatsangehöriger. Er stellte am 23. Dezember 2010 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – nachfolgend: Bundesamt – einen Asylantrag, zu dessen Begründung er im Rahmen seiner Anhörung am 4. Januar 2011 im Wesentlichen vortrug, er sei vor dem Militärdienst in Eritrea geflüchtet. Im September 2010 sei ihm die Flucht in den Sudan gelungen. Von Khartum sei er über Kairo nach Frankfurt geflogen und dort am 19. Dezember 2010 angekommen.
3Nachdem das Bundesamt anlässlich der Anhörung des Klägers feststellte, dass die ihm bei Asylantragstellung abgenommenen Fingerabdrücke nicht auswertbar seien, forderte es den Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 2011 unter anderem dazu auf, binnen eines Monats nach Zugang der Aufforderung erneut bei dem Bundesamt zu erscheinen und sich „auswertbare“ Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er das Asylverfahren länger als einen Monat nicht betreibe (§ 33 AsylVfG); über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – sei in diesem Fall ohne persönliche Anhörung nach Aktenlage zu entscheiden (§ 32 AsylVfG).
4Der Kläger erschien daraufhin mehrfach erneut zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Die ihm jeweils abgenommenen Fingerabdrücke waren laut Aktenvermerken des Bundesamtes aufgrund von „Veränderungen“ an den Fingerkuppen allesamt nicht auswertbar. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 forderte das Bundesamt den Kläger erneut auf, das Verfahren dadurch zu betreiben, dass er bei dem Bundesamt zur Abnahme von Fingerabdrücken erscheint und mit Blick auf die in § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 7 AsylVfG normierte Mitwirkungspflicht im Vorfeld alle Verhaltensweisen unterlässt, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er das Asylverfahren länger als einen Monat nicht betreibe (§ 33 AsylVfG). Ein Hinweis auf die in § 32 AsylVfG vorgesehenen Rechtsfolgen erfolgte nicht. Eine gleichlautende Betreibensaufforderung erging nochmals unter dem 11. April 2013, nachdem auch am 21. Dezember 2012 ein Fingerabdruckvergleich aufgrund „äußerst schwacher Papillarlinien“ nicht möglich gewesen war.
5Der Kläger gab sodann am 25. April 2013 bei dem Bundesamt erneut seine Fingerabdrücke ab. Als auch diese nach Einschätzung des Bundesamtes aufgrund „äußerst schwacher Papillarlinien“ nicht auswertbar waren, stellte das Bundesamt das Asylverfahren mit Bescheid vom 30. Juli 2013 ein. Der Kläger sei der Betreibensaufforderung vom 11. April 2013 nicht nachgekommen, da er das Prüfverfahren nicht ernsthaft betrieben habe. Die Betreibensaufforderung sei auch gerechtfertigt, da durch die wiederholte Nichtauswertbarkeit der Fingerabdrücke der Verdacht begründet sei, der Kläger täusche durch Manipulationen der Fingerkuppen darüber, dass er bereits in einem EU-Mitgliedstaat Aufenthalt gefunden habe. Eine Entscheidung zu Abschiebungsverboten enthielt der Bescheid nicht.
6Der Kläger hat am 12. August 2013 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Schwache Fingerabdrücke seien nichts Außergewöhnliches. Der Hinweis des Bundesamtes auf „äußerst schwache Papillarlinien“ könne allein keinen Manipulationsverdacht begründen.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
8den Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juli 2013 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Im Übrigen sei beabsichtigt, eine erneute Betreibensaufforderung zu erlassen.
12Die Beteiligten haben – der Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2014 und die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung vom 8. November 2012 – auf mündliche Verhandlung verzichtet.
13Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
16Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der Gesetzgeber hat mit der in §§ 32, 33 AsylVfG geregelten Verfahrenseinstellung durch Verwaltungsakt dem Bundesamt eine Handlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, gegen die der Betroffene nur im Wege der Anfechtungsklage Rechtsschutz erlangen kann. Macht das Bundesamt von dieser gesetzlichen Ermächtigung fehlerhaft Gebrauch, darf das Gericht mit der Aufhebung der nach §§ 32, 33 AsylVfG getroffenen Entscheidung nicht zugleich über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung entscheiden. Vielmehr ist die Sachentscheidung nach den Regelungen des Asylverfahrensgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbehalten. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will.
17BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 10 C 1.13 –, juris Rn. 14 m.w.N.
18Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juli 2013 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19Die Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens folgt vorliegend bereits daraus, dass die zugrunde liegende Betreibensaufforderung vom 11. April 2013 nicht den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht. Insbesondere ist der Kläger nicht, wie es der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet, darüber belehrt worden, dass das Bundesamt im Fall der Beendigung des Verfahrens gemäß § 32 AsylVfG ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über etwaige Abschiebungsverbote entscheidet.
20BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, juris Rn. 31 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 - DVBl. 1994, 631.
21Diese Belehrung ist auch nicht deshalb entbehrlich geworden, weil das Bundesamt die im Rahmen von § 32 Satz 1 AsylVfG i.d.F. vom 28. September 2013 (BGBl. I, S. 3473) vorzunehmende Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegen der gesetzlichen Konzeption nicht kumulativ mit der Verfahrenseinstellung getroffen hat, sondern sich die Prüfung von Abschiebungsverboten (und ggf. einer Abschiebungsandrohung), die nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut durch das Bundesamt zwingend vorzunehmen ist, offenbar zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten hat. Denn der Asylbewerber muss bereits mit Erhalt der Betreibensaufforderung in die Lage versetzt werden, abzusehen, welche Konsequenzen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Dies setzt unter anderem eine nicht nur hinreichend deutliche, sondern auch vollständige Belehrung über die gemäß §§ 32, 33 AsylVfG mit der Einstellungsentscheidung verbundenen Rechtsfolgen voraus.
22Vgl. BVerwG, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Mai 2011, § 33 Rn. 23 f. m.w.N.
23Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass das Bundesamt bereits in einer älteren Betreibensaufforderung vom 4. Januar 2011 auf die in § 32 AsylVfG vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen hatte. Dieser Hinweis ist rechtlich bereits deshalb nicht mehr relevant, weil die Betreibensaufforderung ihrerseits rechtswidrig und unwirksam war. Denn sie verlangte an anderer Stelle – zu Unrecht – die Vorlage „auswertbarer“ Fingerabdrücke, wofür indes der Asylbewerber, dem § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG insoweit keine Garantiehaftung auferlegt, nicht einstandspflichtig ist.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, a.a.O., juris Rn. 24, 35.
25Im Übrigen wurde die Betreibensaufforderung vom 4. Januar 2011 durch die spätere, dem Bescheid auch zugrunde gelegte Betreibensaufforderung vom 11. April 2013, welche keinen Hinweis auf die gebotene Entscheidung über Abschiebungsverbote mehr enthielt, offenkundig vollumfänglich ersetzt.
26Ob zudem die Betreibensaufforderung vom 11. April 2013, deren in der Verwaltungsakte befindliche Durchschrift keinen Absendungs- oder Zustellungsvermerk trägt, dem Kläger überhaupt zugegangen und damit rechtswirksam geworden ist, oder ob sie aus anderen Gründen rechtlichen Bedenken unterliegt, mag vorliegend dahingestellt bleiben.
27Vor diesem Hintergrund war die angefochtene Einstellungsentscheidung aufzuheben. Es bestand auch kein Anlass, während des Klageverfahrens eine nochmalige Betreibensaufforderung des Bundesamtes und das anschließende Ergebnis einer weiteren erkennungsdienstlichen Behandlung abzuwarten, zumal der angefochtene Bescheid in Anbetracht dessen, dass die gemäß §§ 32, 33 AsylVfG zu treffende Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach wie vor aussteht, ohnehin ergänzungsbedürftig ist.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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