Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 2034/13
Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 17. Januar 2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer der bebauten und an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücke mit den postalischen Bezeichnungen „J. Straße 232, „J. Straße 234“ und „J. Straße 236“ in L. .
3Ab dem Sommer 2010 ließ die Beklagte unter anderem im Bereich der klägerischen Grundstücke Kanalsanierungsmaßnahmen durch die ihr gehörende T. B. GmbH durchführen. Im Vorfeld dieser Maßnahmen ließ die T. B. GmbH die Grundstücksanschlüsse dieser Grundstücke durch die Fa. S. (Rohr & Kanalreinigung) mittels Kamerabefahrungen auf Schäden untersuchen.
4Mit Schreiben vom 12. bzw. 15. Dezember 2011, gefertigt durch die T. B. GmbH, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Untersuchungen ergeben hätten, dass dessen o.g. Anschlüsse Schäden aufwiesen, die eine Sanierung notwendig machten. Die entstehenden Kosten trüge nach § 4 der Satzung der Stadt L. über den Kostenersatz für private Abwasseranlagen vom 11. Dezember 2003 der jeweilige Eigentümer des Grundstücks. Die Sanierungskosten würden zwar vorerst durch die T. B. GmbH übernommen, nach Fertigstellung und Abrechnung der Sanierungsmaßnahmen würden diese Kosten aber von ihm, dem Kläger, zurück gefordert.
5Die Beklagte ließ darauf hin, ihrer Ankündigung gemäß, durch die T. B. GmbH, die hierzu einen Bauunternehmer beauftragte, die Anschlüsse des Klägers sanieren. Der Bauunternehmer stellte der T. B. GmbH hierfür insgesamt 3.552,03 Euro in Rechnung.
6Mit auf § 4 der Satzung über den Kostenersatz für private Abwasseranlagen der Stadt L. vom 11. Dezember 2003 gestützten Bescheiden vom 17. Januar 2013 zog die Beklagte den Kläger nach Abschluss der Arbeiten zu einem entsprechenden Kostenersatz in der Höhe von 1200,59 Euro für das Grundstück J. Straße 232 und jeweils 1175,72 Euro für die Grundstücke J. Straße 234 bzw. 236, insgesamt 3.552,03 Euro, heran.
7Die Bescheide enthalten im Briefkopf das „Logo“ der Stadt L. mit dem Zusatz „Stadt T1. T2. “ und als erlassende Stelle den Oberbürgermeister, Stadtentwässerung L. .
8Die Bescheide waren tatsächlich von der Mitarbeiterin der T. B. GmbH, Frau L1. , vorbereitet und durch den ebenfalls bei der T. B. beschäftigten städtischen Beamten, Stadtamtsrat N. , geprüft und unterschrieben worden und sind dann dem Kläger durch die T. B. GmbH mittels Aufgabe zur Post bekannt gegeben worden.
9Stadtamtsrat N. war vor ca. 10 Jahren, wie weitere bei der T. B. GmbH beschäftigte städtische Beamte der Beklagten (Stadthauptsekretärin E. und Stadtamtsinspektorin K. ), durch entsprechende auf § 123a BRRG gestürzte Zuweisungsverfügungen der T. B. GmbH zugewiesen worden. Faktisch sind diese Beamten nach Angaben der Beklagten aber überwiegend für die Stadtentwässerung L. , die kein eigenes Personal besitzt, tätig, und den Weisungen der dortigen Betriebsleiterin, die zugleich Geschäftsführerin der T. B. GmbH ist, unterworfen. Sie sind dementsprechend von der T. B. GmbH für die Zeit, in der sie für die Stadtentwässerung tätig sind, freigestellt.
10Der Kläger hat am 16. Februar 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter anderem geltend macht, dass eine Sanierungsbedürftigkeit seiner Anschlüsse wohl überhaupt nicht bestanden habe bzw. etwaige doch vorhandene Schäden durch die Bauarbeiten am Hauptkanal verursacht worden seien.
11Zudem sei es unzulässig, dass die angefochtenen Bescheide von der T. B. GmbH „erlassen“ worden seien. Das Recht zum Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes dürfe ohne eine gesetzliche Ermächtigung nicht an eine private Person übertragen werden, da es sich hierbei um eine hoheitliche Aufgabe handele. Der Eigenbetrieb Stadtentwässerung L. verstoße somit gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft, wenn er, wie hier, die T. B. GmbH, mit dem inhaltlichen Erlass von Festsetzungsbescheiden beauftrage.
12Wegen weiterer Einzelheiten seines Vorbringens werden die klägerischen Schriftsätze in Bezug genommen.
13Der Kläger beantragt,
14die Bescheide der Beklagten vom 17. Januar 2013 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages trägt sie vor, dass es unzutreffend sei, dass die Bescheide von der T. B. GmbH „erlassen“ worden seien. Bei deren Vorbereitung habe die Angestellte der T. B. GmbH, Frau L1. , vielmehr lediglich als Verwaltungshelferin fungiert. Gegen den Einsatz eines Verwaltungshelfers für die Vorbereitung eines Hoheitsaktes sei aber nichts einzuwenden, wenn letztlich der Hoheitsträger die Aufgabendurchführung und Überwachung mit eigenem fachlich geeigneten Personal gewährleiste. Dies sei hier der Fall, weil Stadtamtsrat N. die streitgegenständlichen Bescheide in der Folge geprüft und deren Richtigkeit durch seine Unterschrift dokumentiert und damit deren Erlass durchgeführt habe. Als insoweit legitimiertes Personal des Hoheitsträgers kämen auch grundsätzlich alle Amtsträger der Behörde in Betracht. Die Behörde, die für den Erlass des Kostenersatzbescheides zuständig sei, sei die Stadt L. , diese vertreten durch ihren Oberbürgermeister. Alle dem Oberbürgermeister nachgeordneten Ämter und somit alle Bediensteten, die seiner Weisung unterlägen, seien legitimiert, entsprechende Aufgaben wahrzunehmen. Dies gelte damit auch für die Leiterin des Eigenbetriebes Stadtentwässerung L. und die derzeit von der Stadt L. der T. B. GmbH zugewiesenen Beamten, da die Zuweisung an der Dienstherreneigenschaft der Stadt L. bzw. des Oberbürgermeisters der Stadt L. nichts ändere. Der Eigenbetrieb Stadtentwässerung L. habe kein eigenes Personal, da die Zuweisung der die hoheitlichen Aufgaben erfüllenden Beamten der Stadt L. auf die T. B. GmbH erfolgt und die Betriebsleiterin zugleich deren Geschäftsführerin sei. Die Personenlosigkeit des Eigenbetriebes schade aber nicht, da der Eigenbetrieb Stadtentwässerung L. handlungsfähig sei. Er handele in erster Linie durch seine Betriebsleitung. Die Betriebsleiterin des Eigenbetriebes Stadtentwässerung sei weisungsgebunden gegenüber dem Oberbürgermeister der Stadt L. . Hinsichtlich der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben bestehe ein Weisungsrecht der Betriebsleiterin gegenüber den der T. B. GmbH zugewiesenen Beamten. Die hoheitlichen Aufgaben des Eigenbetriebes Stadtentwässerung würden von den genannten Beamten wahrgenommen, die im Übrigen auch nahezu keine anderweitigen Funktionen für die T. B. GmbH übernähmen. Auch stehe die Ordnungsgemäßheit der entsprechenden Zuweisungen nach § 123a Abs. 2 BRRG außer Zweifel.
18Zusammenfassend sei abschließend klargestellt, dass alle hoheitlichen Aufgaben aus dem Abwasserbereich von den zugewiesenen Beamten verantwortlich bearbeitet würden. Organisatorisch gesehen sei dies innerhalb der T. B. GmbH das Team „satzungsnahe Aufgaben“. Verantwortlicher Teamleiter des gesamten Bereiches sei Stadtamtsrat N. .
19Die Kammer hat dem Berichterstatter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. November 2013 zur Entscheidung übertragen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend der Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Kostenersatzbescheide vom 17. Januar 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
23Die auf § 10 Abs. 1 KAG NRW gestützten Festsetzungen von Kostenersatz sind bereits aus den nachstehenden formellen Gründen rechtswidrig, so dass es auf die übrigen Einwendungen des Klägers hiergegen nicht mehr ankommt.
24Zur Erhebung des Kostenersatzes ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW und § 2 Abs. 1 der Satzung über den Kostenersatz für private Abwasseranlagen der Stadt L. vom 18. Dezember 2003 allein die Gemeinde (d.h. hier: die Beklagte) berechtigt. Gemäß § 12 Abs. 3, 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO wird der Kostenersatz, soweit, wie hier, nichts anderes bestimmt ist, durch Abgabenbescheid festgesetzt. Abgabenbescheid ist gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 AO der nach § 122 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt, also die Maßnahme einer Behörde, vgl. § 12 Abs. 3, 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. § 118 Abs. 1 AO. Für die Gemeinde handelt als Behörde der Bürgermeister, vgl. § 63 Abs. 1 GO NRW. Auf den Briefköpfen der mit der Klage angefochtenen Bescheide ist zwar auch der (Ober-)bürgermeister als erlassende Behörde ausgewiesen, da indes tatsächlich die T. B. GmbH - eine juristische Person des Privatrechts - die Bescheide erlassen und dem Kläger bekannt gegeben hat, liegt ein zur Rechtswidrigkeit dieser Bescheide führender Verstoß vor, der den Kläger in seinen Rechten verletzt.
25Zwar kann es sich bei der Mitwirkung Privater an der Erstellung von Bescheiden (Verwaltungsakten) – sofern diese Mitwirkung gewisse rechtliche Grenzen nicht überschreitet - um eine rechtlich grundsätzlich zulässige Verwaltungshilfe handeln.
26So für Abgabenbescheide OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2013, - 9 E 1060/12 -, juris, unter Hinweis auf u.a. VG Köln, Urteil vom 24. Mai 2011, - 14 K 1092/10 -, juris,
27Weist indes – wie hier – die betreffende Maßnahme eine Behörde als Entscheidungsträger aus, hat aber intern, auf Veranlassung der Behörde, ein Privater die Maßnahme getroffen, so ist der Bescheid zwar wirksam, aber rechtswidrig.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 – 9 C 2.11 -, BVerwGE 140, 245, OVG NRW und VG Köln, a.a.O., Hessischer VGH, Beschluss vom 17. März 2010, - 5 A 3242/09.Z -, juris, NVwZ 2010, 1254 f., Thüringer OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2009, - 4 EO 26/09 -, juris, ZfW 2011, 47 – 53 sowie Urteil vom 14. Dezember 2009, - 4 KO 482/09 -, juris, DVBl. 2010, 1123 (Leitsatz)m und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. März 2006, - 2 LB 9/05 -, juris, BauR 2006 (Leitsatz).
29Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, die streitgegenständlichen Bescheide seien von Stadtamtsrat N. geprüft und unterschrieben und damit von einem ihrer städtischen Beamten mit der Folge erlassen worden, dass deren Erlass in rechtlich einwandfreier Weise ihr bzw. ihrem Oberbürgermeister zuzurechnen sei. Denn Stadtamtsrat N. ist – wie auch Stadthauptsekretärin E. und Stadtamtsinspektorin K. - ausweislich der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2013 exemplarisch vorgelegten Kopie der an ihn gerichteten beamtenrechtlichen Verfügung vom 19. Dezember 2003 schon vor ca. 10 Jahren der T. B. GmbH gemäß § 123a Abs. 2 BRRG zur Dienstleistung zugewiesen worden. Mit dieser Zuweisung ist zwar gemäß § 123a Abs. 3 BRRG seine Rechtsstellung als Beamter unberührt geblieben, was bedeutet, dass er sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn, der Beklagten, behalten hat. Davon ausgenommen war aber dessen so genanntes konkret-funktionelles Amt, d.h. sein geschäftsplanmäßiger Aufgabenbereich innerhalb der Stadtverwaltung – sogenannter Dienstposten - , welchen er dementsprechend seinerzeit mit der Zuweisung verloren hat.
30Vgl. zu der entsprechenden Nachfolgevorschrift des § 20 Beamtenstatusgesetz, Rieger in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar, Band C 22, Stand Januar 2012, Anm. 8.1 zu § 20 Beamtenstatusgesetz.
31Damit einhergehend hat die Beklagte auch das ihr gegenüber Stadtamtsrat N. bestehende fachliche Weisungsrecht verloren. Deshalb sind die Beamten N. , E. und K. seit ihrer Zuweisung an die T. B. GmbH zugleich aus dem Kreis der Beamten, deren Handeln nach außen rechtlich einwandfrei für die Beklagte wirkt, ausgeschieden und konnten dementsprechend seither nicht mehr ihr zuzurechnende Rechtsakte in die Welt setzen.
32Auch der Umstand, dass die Beamten N. , E. und K. durch die Geschäftsführerin der T. B. GmbH weitgehend von Tätigkeiten für diese freigestellt und überwiegend Tätigkeiten für die Stadtentwässerung L. , eine in die Stadtverwaltung eingegliederte eigenbetriebsähnliche Einrichtung nach § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO, ausgeübt haben, führte nicht dazu, dass diese durch ein Handeln für die Stadtentwässerung wieder für die Beklagte einwandfreie Hoheitsakte setzen konnten. Mit der Zuweisung an die T. B. GmbH entstand kraft Gesetzes zwischen den Beamten N. , E. und K. einerseits und der T. B. GmbH andererseits ein sogenanntes Zuweisungsverhältnis, das - wenn auch unter Bezugnahme auf § 12 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DBGrG) und § 123a BRRG - sehr klar durch eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg,
33Beschluss vom 26. Januar 1995, - 4 S 3368/9 -,
34formuliert wird:
35„...wie eine Einzelzuweisung nach § 123a BRRG – ein beamtenrechtliches Institut, mit der dem betroffenen Beamten unter Wahrung seiner Rechtsstellung (§ 12 Abs. 4 Satz 1 DBGrG) und daraus folgendem Fortbestand der beamtenrechtlichen Rechtslage oder Pflichtenlage kraft Gesetzes die Tätigkeit bei der Beklagten (Anm. des Gerichts: Einrichtung zu der zugewiesen wurde) als Dienstaufgabe übertragen wird, zu deren ordnungsgemäßen Erfüllung er gegenüber seinem Dienstherrn verpflichtet ist. Zugleich entsteht kraft Gesetzes zwischen dem Beamten und der Beklagten ein sogenanntes Zuweisungsverhältnis, im Rahmen dessen der Beamte seine Tätigkeit für die Beklagte ausübt und die Beklagte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 DBGrG zur Ausübung des an sich dem Dienstherrn zustehenden Weisungsrechts befugt ist, soweit die Dienstausübung im Betrieb des Beklagten es erfordert.“
36Damit entstand zwar ein von der Anstellungskörperschaft an die aufnehmende Einrichtung – hier die T. B. GmbH - delegiertes fachliches Weisungsrecht.
37So sinngemäß Rieger, a.a.O., Anm. 8.2..
38Dieses ist auch konkret in der Zuweisungsverfügung vom 19. Dezember 2003 bestimmt, in der es heißt:
39„Das fachliche und im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch das dienstliche Weisungsrecht liegen nunmehr bei der T. B. GmbH.“
40Da es sich bei der T. B. GmbH aber um eine privatrechtliches Unternehmen handelt und dieses dementsprechend keine hoheitlichen Befugnisse hat, konnte die, eine Freistellung von Tätigkeiten bei der T. B. GmbH bzw. damit korrespondierende Zuweisung von Aufgaben bei der Stadtentwässerung L. beinhaltende Weisung durch die Geschäftsführerin der T. B. GmbH an die betroffenen Beamten nicht eine (hiermit verbundene) Übertragung der Befugnis zur Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben für die Beklagte beinhalten.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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