Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 4238/13

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Beklagten wird insoweit aufgehoben, als dass dieser dem Kläger unter Nr. 1. Sätze 2 und 3 aufgegeben hat, auch die Bezeichnungen „PLAYHouse“, „Internet“, „Play&Win“ und „Games“ insbesondere an der Außenfassade, auf den Schaufenstern und auf außerhalb des Gebäudes vorhandenen Werbereitern zu verwenden.

Im Übrigen wird bezüglich der Untersagung der Verwendung der Begriffe „Freizeitcenter“ und „Casino“ die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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