Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 L 493/14.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der am 27.02.2014 erhobenen Klage 14 K 1438/14.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.02.2014 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig.
6Der erhobenen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 03.02.2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides) kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 75 AsylVfG entfalten Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Deshalb sind Entscheidungen nach §§ 30, 36 Abs. 1 AsylVfG, mit denen – wie hier – ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dem Ausländer eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wurde, sofort vollziehbar. In diesen Fällen ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen.
7Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 03.02.2014 wurde dem Antragsteller ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde unter der von ihm mitgeteilten Anschrift gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG, § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) am 25.02.2014 ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt und damit bekanntgegeben (§ 2 Abs. 1 VwZG). Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wurde folglich durch den am 27.02.2014 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewahrt.
8Der Antrag ist jedoch unbegründet.
9Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall.
10Der Antragsteller hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG sowie auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
11Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 03.02.2014 und sieht diesbezüglich von der Darstellung weiterer Gründe ab.
12Darüber hinaus ist ergänzend Folgendes auszuführen:
131.)
14Das Bundesamt hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 03.02.2014 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides) sowie die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2 des Bescheides) zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
15Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2000 – 2 BvR 1429/98 –, Rn. 3, juris; BVerfG, Beschluss vom 28.04.1994 – 2 BvR 2709/93 –, Rn. 20, juris.
16Nach Maßgabe dieser Kriterien begegnet der Offensichtlichkeitsausspruch keinen rechtlichen Bedenken, weil jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG erfüllt sind. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zum Verfolgungsschicksal des Antragstellers, denn dieses ist in wesentlichen Punkten in sich widersprüchlich bzw. entspricht offenkundig nicht den Tatsachen. Nach den Feststellungen des Bundesamtes hat der Antragsteller ausweislich seiner in der EURODAC-Datenbank registrierten Fingerabdrücke am 23.06.2010 in Irland und am 18.04.2011 in Frankreich einen Asylantrag gestellt. Auf ausdrücklichen Vorhalt bei der Anhörung hat der Antragsteller indes abgestritten jemals in diesen Ländern gewesen zu sein. Vielmehr gibt er unter Schilderung eines vermeintlichen Verfolgungsschicksals vor, sich in den Jahren 2010 bis 2012 ausschließlich in Pakistan aufgehalten zu haben. Dieses Vorbringen entspricht jedoch angesichts der Registrierung seiner Fingerabdrücke in Irland und Frankreich offenkundig nicht den Tatsachen und leidet demnach an Widersprüchen, die der Antragsteller – auch auf ausdrückliche Nachfrage hin – nicht ansatzweise nachvollziehbar ausgeräumt hat.
172.)
18Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen ungeachtet der vom Bundesamt zutreffend dargelegten erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit des vom Antragsteller vorgebrachten Verfolgungsschicksals auch deshalb nicht vor, weil der Antragsteller nicht hinreichend dargetan und belegt hat, nicht auf dem Landweg, sondern mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind gemäß § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylVfG die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen und die Schweiz. Der Drittstaat muss nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 – 9 C 36.98 –, Rn. 7 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 02.09.1997– 9 C 5.97 –, Rn. 9 ff., juris.
20Nach diesen Grundsätzen ist die Anerkennung als Asylberechtigter hier ausgeschlossen. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt zwar angegeben, von Pakistan aus mit dem Flugzeug nach Deutschland eingereist zu sein. Über diese pauschale Angabe hinaus hat er jedoch keinerlei Unterlagen hierüber vorgelegt und den behaupteten Reiseweg auch nicht durch einen detaillierten und nachvollziehbaren Vortrag substantiiert dargelegt. Auch wenn die verfahrenstypischen Beweisprobleme des Asylantragstellers angemessen berücksichtigt werden, reicht jedenfalls die einfache Behauptung, mit dem Flugzeug eingereist zu sein, insoweit nicht aus. Bleibt somit der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein.
213.)
22Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG liegen ungeachtet der vom Bundesamt zutreffend dargelegten erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit des vom Antragsteller vorgebrachten Verfolgungsschicksals auch deshalb nicht vor, weil der Antragsteller sich selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens hinsichtlich der von ihm behaupteten Nachstellungen durch Angehörige der sunnitischen Gruppierung „Sipah-e-Sahaba“ gemäß § 3e AsylVfG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss. Denn es ist ihm zuzumuten sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Pakistans zu entziehen. Der Antragsteller hat seinen Lebensunterhalt in der Vergangenheit durch die Mitarbeit bei der Herstellung medizinischer Geräte sichergestellt. Es ist folglich davon auszugehen, dass der junge und gesunde Antragsteller durch Aufnahme einer ähnlichen oder sonstigen Arbeit im handwerklichen Bereich bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
23Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2007 – AN 3 K 07.30689 –, Rn. 24, juris.
24Es steht auch nicht zu befürchten, dass Angehörige der sunnitischen Gruppierung „Sipah-e-Sahaba“ den Antragsteller in anderen Landesteilen Pakistans aufspüren könnten. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von der Polizei wegen Mordes gesucht werden.
25Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 20.
26Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben.
27Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2004 – A 6 K 10917/02 –, juris.
284.)
29Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Antragsteller in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylVfG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen müsste sich der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylVfG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen.
305.)
31Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Soweit der Antragsteller sinngemäß geltend macht, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Pakistan durch Angehörige der sunnitischen Gruppierung „Sipah-e-Sahaba“ erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, muss er sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen.
326.)
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
34Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.