Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 4442/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die (Wieder‑)Erteilung eines Jagdscheins. Zuvor hatte der Beklagte dem Kläger zuletzt am 18. Mai 2010 einen bis zum 31. März 2013 befristeten Jagdschein (Nr. 001575) erteilt, nachdem Ermittlungen ergeben hatten, dass die seinerzeit gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften Kleve (9 Verfahren), Düsseldorf (6 Verfahren), Köln, Verden (Aller) und Mönchengladbach (jeweils 1 Verfahren) teils nach Erfüllung von Auflagen, teils mangels hinreichendem Tatverdachts eingestellt worden oder aber noch nicht abgeschlossen waren.
3Ausweislich einer dem Beklagten durch das Bundesamt für Justiz unter dem 3. Januar 2013 erteilten Auskunft aus dem Zentralregister hatte das Landgericht Düsseldorf mit seit dem 15. Mai 2012 rechtskräftigem Urteil vom 7. Mai 2012 (120 Js 138/10 010 KLs 2/11) gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Marktmanipulation in 32 Fällen eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen verhängt. Daraufhin erklärte der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entscheidung den Jagdschein (Nr. 001575) des Klägers mit Bescheid vom 21. Februar 2013 für ungültig und zog ihn ein. Zur Begründung verwies er auf die vorgenannte strafgerichtliche Verurteilung des Klägers und führte im Wesentlichen aus, mit Blick auf die Zahl der Tagessätze der gegen den Kläger verhängten Geldstrafe gelte dieser in Anwendung der Regelvermutung des Waffengesetzes als im jagdrechtlichen Sinne unzuverlässig. Für ein Absehen von der Regelvermutung sprechende Gründe seien nicht ersichtlich.
4Gegen die Entscheidung erhob der Kläger am 20. März 2013 vor dem erkennenden Gericht Klage (15 K 3246/13) und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den die Kammer mit Beschluss vom 10. Mai 2013 (15 L 551/13) unter Hinweis darauf als unzulässig ablehnte, dass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jagdscheins der Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins erledigt und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren nicht statthaft sei. Die gegen die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins erhobene Klage 15 K 3246/13 wies das erkennende Gericht mit Urteil vom heutigen Tag als unzulässig mit der Begründung ab, an der sachlichen Bescheidung seiner auf ein auf Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellten Anfechtungsklage habe der Kläger kein rechtlich schutzwürdiges Interesse.
5Bereits unter dem 3. Mai 2013 hatte der Kläger unter der im Rubrum benannten und in England gelegenen Anschrift bei dem Beklagten die Verlängerung seines Jagdscheines für die Dauer von drei Jahren beantragt. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2013 ab. Zur Begründung führte er in Wiederholung der seinem Bescheid vom 21. Februar 2013 über die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins (Nr. 001575) beigefügten Gründe aus, da der Kläger angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilung im jagdrechtlichen Sinne unzuverlässig sei, dürfe ihm allenfalls ein Falknerjagdschein erteilt werden.
6Am 15 Mai 2013 hat der Kläger gegen die Versagungsentscheidung Klage erhoben.
7Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung des Jagdscheins zu. Die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landgericht Düsseldorf rechtfertige die Annahme seiner jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht. Die Anwendung der entsprechenden waffenrechtlichen Regelvermutung sei rechtsfehlerhaft, weil der gegen ihn durch das Strafgericht verhängten Geldstrafe gemäß den entsprechenden strafprozessualen Bestimmungen eine Verständigung der Verfahrensbeteiligten über den Verfahrensfortgang und den Ausgang des Strafverfahrens zu Grunde gelegen habe. Seine Zustimmung zu dieser Vereinbarung habe er nur unter der Bedingung erklärt, dass eine strafgerichtliche Verurteilung keine Zweifel an seiner jagdrechtlichen Zuverlässigkeit wecken werde. Dementsprechend enthalte auch das Strafurteil in seinen Gründen den Hinweis, dass die Strafkammer "… Außerstrafrechtliche Folgen ‑ wie etwa der Entzug des Jagdscheins ‑ (…) unberücksichtigt gelassen [sc.: hat], da sie nicht davon ausgeht, dass aufgrund dieser Verurteilung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Angeklagten im Sinne des Bundesjagdgesetzes bestehen ...".
8Abgesehen davon habe der Beklagte bei seiner Entscheidung verkannt, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung trotz seiner strafgerichtlichen Verurteilung für die Anwendung der nur im Regelfall die waffen‑ bzw. jagdrechtliche Unzuverlässigkeit begründenden Vermutung dann kein Raum sei, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise in einem derart milderen Licht erscheinen ließen, dass sich mit der verhängten Strafe keine Zuverlässigkeitszweifel begründen ließen. Für ihn gelte dies schon deshalb, weil er ausweislich des Strafurteils niemanden finanziell geschädigt habe und deshalb auch kein typischer Fall einer strafbewehrten Marktmanipulation vorliege. Der Vorwurf der Unzuverlässigkeit lasse sich auch nicht aus den übrigen gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ableiten.
9Der Kläger beantragt
10den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. Mai 2013 zu verpflichten, ihm einen Jagdschein für die Dauer von drei Jahren zu erteilen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er ist der Auffassung, die Versagungsentscheidung sei rechtmäßig. Gründe, die jagd‑ und waffenrechtliche Regelvermutung nicht anzuwenden, seien nicht ersichtlich. Ausweislich des gegen den Kläger verhängten Strafurteils habe dieser den Tatbestand der nach dem Wertpapierhandelsgesetz strafbaren Marktmanipulation vorsätzlich verwirklicht. Hierzu zähle der Eintritt eines Schadens nicht. Dass unbeteiligten Anlegern bei dem Aktienhandel aufgrund der Kursmanipulationen des Klägers kein Schaden entstanden sei, berücksichtige das Strafurteil im Rahmen der Strafzumessung. Die im Strafprozess erzielte Verständigung über den Fortgang und das Ergebnis des Strafverfahrens rechtfertige ebenfalls kein Abweichen von der Regelvermutung, weil eine Verständigung das Strafgericht nicht von der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit und dem Ausspruch einer schuldangemessenen Strafe entbinde. An die Rechtsauffassung der Strafkammer zur Bedeutung des Strafurteils für die Beurteilung der waffen‑ und jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers sei er nicht gebunden. Im Übrigen spreche gegen einen "einwandfreien Leumund" des Klägers, dass eine Reihe der gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nur gegen Geldzahlungen eingestellt worden seien.
14Das Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung über das Klagebegehren ohne mündliche Verhandlung haben der Beklagten unter dem 20. März 2014 und der Kläger mit Schriftsatz vom 26. März 2014 erklärt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der hier beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 15 L 885/13, 15 K 3246/13 und 15 L 551/13 nebst den jeweils zugehörigen Beiakten.
16Entscheidungsgründe:
17Über das Klagebegehren kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise schriftsätzlich übereinstimmend einverstanden erklärt haben.
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Das Rechtsschutzgesuch ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Die Versagungsentscheidung des Beklagten vom 3. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; der geltend gemachte Anspruch steht ihm nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
20Angesichts der ‑ wie noch zu zeigen sein wird ‑ hier nicht in das Ermessen des Beklagten gestellten Entscheidung kann letztlich offen bleiben, ob der Beklagte im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Jagdscheins befunden hat. Selbst wenn der Kläger unter der sowohl im Rubrum als auch in dem Erteilungsantrag genannten und in England gelegenen Adresse tatsächlich wohnhaft ist, dürfte dies im Ergebnis allerdings zu bejahen sein. Örtlich zuständig wäre der Beklagte dann zwar nicht gemäß § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der der zuletzt durch Gesetz vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 2557) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 1386) gewesen, nach der Jagdschein von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde zu erteilen ist. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten ergäbe sich dann vielmehr entweder aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) VwVfG NRW oder aber jedenfalls aus § 3 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW, da der Kläger im Bezirk des Beklagten zumindest wohnhaft war bzw. der Beklagte mit der Jagdscheinangelegenheit des Klägers zuerst befasst war.
21Der Jagdschein, den gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 BJagdG derjenige mit sich zu führen hat, der die Jagd ausübt, und der als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre erteilt wird (§ 15 Abs. 2 BJagdG), ist gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BJagdG solchen Personen zu versagen, die die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Fehlen dabei die Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), darf gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG nur ein Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden.
22Gemessen daran steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins nicht zu. Er ist im waffenrechtlichen und damit auch im jagdrechtlichen Sinne gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1. Buchst. a) WaffG unzuverlässig. Nach dieser Bestimmung besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat ‑soweit hier von Interesse ‑ zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünft Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen sind bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfüllt, weil das Landgericht Düsseldorf gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Marktmanipulation (§§ 39 Abs. 2 Nr. 1, 38 Abs. 2 WpHG) mit Urteil vom 7. Mai 2005 (120 Js 138/10 010 KLs 2/11) eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen verhängt hat, seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung am 15. Mai 2012 fünf Jahre noch nicht verstrichen sind und gegen die Anwendung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1. Buchst. a) WaffG nichts spricht.
23In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) WaffG Verurteilungen wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat ungeachtet der Frage erfasst, ob der Straftäter bei Begehung der abgeurteilten Tat Gewalt angewendet und / oder Schusswaffen gebraucht hat.
24Vgl. etwa zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 3. Dezember 2012, 16 A 2437/12, www.nrwe.de und juris, und vom 30. Juni 2009, 20 B 846/09, www.nrwe.de.
25Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist dies nicht.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2010, 20 B 613/10, n.v.
27Dementsprechend ist aus der oben bezeichneten strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers seine waffen‑ bzw. jagdrechtliche Unzuverlässigkeit zu folgern sein, weil Umstände, die geeignet sind, die an die Verurteilung gesetzlich angebundene Regelvermutung zu entkräften, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
28Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) WaffG knüpft allein an das Maß bzw. die Zahl der strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat an. Dem liegt die gesetzgeberische Einschätzung zugrunde, dass derjenige, dessen vorsätzlicher Verstoß gegen Strafvorschriften ‑ wie hier ‑ mit einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen belegt wird, regelmäßig Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit weckt und deshalb gegen sich gelten lassen muss, dass sein Waffenbesitz ein Risiko darstellt, das nach den Maßstäben des Gesetzes nicht hingenommen werden soll.
29Vgl. zum Ganzen nur OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2009, 20 B 846/09, a. a. O., und vom 7. November 2006, 20 B 1847/06, www.nrwe.de und juris.
30Dabei typisieren die Regeltatbestände das Merkmal der Unzuverlässigkeit. Ein Sachverhalt, der von ihnen erfasst wird, rechtfertigt gesetzlich deshalb bereits für sich genommen die Feststellung der Unzuverlässigkeit. Anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalles die Annahme der Richtigkeit der gesetzgeberischen Wertung entkräften können. Als derartige Einzelfallumstände in Betracht kommen mithin nur solche, die entweder der abgeurteilten Tat zu Grunde liegen oder die Persönlichkeit des Straftäters betreffen und in seinem strafrechtlich relevanten Verhalten zum Ausdruck gekommen sind.
31Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2008, 3 B 12.08, juris, und Urteil vom 13. Dezember 1994, 1 C 31/92, Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE) 97, 245 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2009, 20 B 846/09, und vom 7. November 2006, 20 B 1847/06, jeweils a. a. O.
32Dass der Beklagte die gesetzliche Regelvermutung als nicht entkräftet angesehen hat, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Als "Bagatelltat" ist die abgeurteilte Straftat schon mit Blick auf das verhängte Strafmaß rechtlich nicht einzuordnen sein, das sowohl die Art des Tatbeitrages des Klägers berücksichtigt und dabei namentlich den Umstand, dass aufgrund der Kursmanipulationen des Klägers kein Schaden entstanden ist, als auch sein Geständnis sowie die Tatsache, dass er nicht vorbestraft gewesen ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers beinhaltet auch sein Vortrag, der strafgerichtlichen Verurteilung liege eine Verständigung im Sinne des § 257 c Abs. 1 StPO über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Strafverfahrens zu Grunde, der er nur unter der Bedingung gemäß § 257 c Abs. 3 S. 4 StPO zugestimmt habe, dass das Strafurteil für ihn ohne jagdrechtlich nachteiligen Folgen bleiben werde, keine rechtlich durchgreifenden Anhaltspunkte, die der Anwendung der Regelvermutung entgegenstünden. Seine Behauptung, ohne die Verständigung habe er frei gesprochen werden müssen oder aber jedenfalls eine deutlich geringere Strafe zu erwarten gehabt, nimmt weder Einzelfallumstände der abgeurteilten Taten in Bezug noch solche, die seine Persönlichkeit betreffen, und entbehrt zudem als bloße Behauptung auch im Übrigen jedweder verifizierbaren Grundlage. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Kläger vielmehr die abgeurteilten Taten sämtlich gestanden und der Vereinbarung zugestimmt und zwar in Kenntnis ihres von dem Strafgericht gemäß § 257 c Abs. 3 S. 1 StPO vorab bekannt zu gebenden Inhalts, dem zumindest ein Strafrahmen zu entnehmen sein musste (vgl. § 257 c Abs. 3 S. 2 StPO).
33Auch besagt das Strafurteil rechtskonform nichts Rechtsverbindliches über die Waffen‑ und jagdrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers. Zu deren Beurteilung ist nämlich ausschließlich der Beklagte ‑ und in Überprüfung seiner Entscheidung ‑ das Verwaltungsgericht, nicht aber das Strafgericht befugt. Eine dem widersprechende Prüfungs‑ und Entscheidungskompetenz hat sich die Strafkammer des Landgerichts auch nicht angemaßt, sondern im Rahmen der Strafzumessung lediglich ihrer Erwartung Ausdruck verliehen, dass das von ihr verhängte Strafurteil keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers begründen werde.
34Offen bleiben kann danach, ob die Sachverhalte, die Gegenstand der gegen den Kläger geführten und nach Erfüllung von Auflagen eingestellten Strafverfahren waren, ebenfalls hinreichenden Anlass böten, seine jagdrechtliche Zuverlässigkeit zu verneinen.
35Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36Beschluss:
37Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
38Gründe:
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht in der Höhe dem Betrag, der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
40Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 1327 ff.,
41unter Ziffer II. 20.3 für Streitigkeiten um die Erteilung eines Jagdscheines ausgewiesen ist.
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