Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 1855/11
Tenor
Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Januar 2011 (Az.: 61.4‑B‑749/10) zur Errichtung eines Satteldaches, Ausbau im Dachgeschoss, Erdgeschossumbau und Änderung der Treppe auf dem Grundstück P.--ring 14 in S. wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 4, Flurstück 576, P.--ring 16 in S. . Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit Flachdach in geschlossener Bauweise bebaut. Die Reihenhauszeile besteht insgesamt aus 16 Wohnhäusern in vier Gruppen mit jeweils vier Reihenhäusern, die versetzt zueinander angeordnet sind. Die Dachhöhe der Flachdächer beträgt 5,50 m. Die Beigeladenen, Eigentümer des benachbarten Flurstücks 575, P.--ring 14, beabsichtigen, ihr Wohnhaus mit einem traufenständigen Satteldach aufzustocken. Die Reihenhäuser sind vor ca. 45 Jahren errichtet worden.
3Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des B-Plans HM 227 Teil A vom 22.12.2005, ordnungsgemäß (neu) bekanntgemacht am 06.12.2012. Der Bebauungsplan setzt für die betroffenen Grundstücke Reines Wohngebiet sowie geschlossene 2-geschossige Bauweise fest. Unter Ziff. 8. der textlichen Festsetzungen sind im Bebauungsplan Vorschriften zur „Gestaltung baulicher Anlagen gemäß § 9 Abs. 4 BBauG i.V.m. § 86 BauO NRW“ aufgenommen. Darunter ist folgendes aufgeführt:
4„8.3 Dachlandschaft in den Wohngebieten (WR und WA)
58.3.1 Die in den Wohngebieten zulässige Dachneigung beträgt 30 bis 45 Grad.
68.3.2 In den Wohngebieten wird die Dachform wie folgt bestimmt: Es sind nur Satteldächer und Krüppelwalmdächer mit Abwalmungen im Giebelbereich bis maximal 1,50 m zulässig.
78.3.3 In den Wohngebieten wird die Dachausbildung wie folgt festgesetzt:
8- Dacheinschnitte und Dachaufbauten sind nur in einer Breite von maximal 2/3 der Traufenlänge zulässig. Sie müssen mindestens 1,0 vom Ortgang entfernt sein.
9- Dächer von Hausgruppen bzw. Doppelhaushälften sind in derselben Dachneigung auszuführen. Ausnahmen sind zulässig, wenn bei einer Gesamtmaßnahme die unterschiedliche Dachneigung ein besonderes Merkmal der Architektur darstellt.“
10Am 06.01.2011 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zur Errichtung eines Satteldaches (Dachneigung 38°), Ausbau im Dachgeschoss, Erdgeschossumbau und Änderung der Treppe. Das geplante traufenständige Satteldach weist eine Firsthöhe von 9,90 m auf.
11Der Kläger hat am 15.03.2011 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es werde Problem mit der Statik geben, da die Bausubstanz der Reihenhäuser keinen hohen Qualitätsansprüchen genüge. Zudem liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Das geplante Satteldach füge sich nicht in die unmittelbare Umgebung ein.
12Der Kläger beantragt,
13die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 06.01.2011 zur Errichtung eines Satteldaches, Ausbau im Dachgeschoss, Erdgeschossumbau und Änderung der Treppe auf dem Grundstück P.--ring 14 in S. aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie trägt zur Begründung vor, das Bauvorhaben entspreche dem geltenden Bebauungsplan. Aus gestalterischen Gründen seien die Eigentümer der anderen Häuser einer Hausgruppe verpflichtet, bei einer späteren Dachaufstockung ebenfalls die gewählte Dachneigung auszuführen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Da im Bebauungsplan geschlossene Bauweise festgesetzt sei, löse das neugeplante Satteldach keine Abstandsflächen aus. Die statische Berechnung sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren erst bei Baubeginn vorzulegen. Um die Bedenken des Klägers zu zerstreuen, hätten die Beigeladenen die statische Berechnung des Ingenieurbüros I1. bereits erstellen lassen und dem Kläger zugesandt.
17Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie machen im Wesentlichen geltend, die von ihnen in Auftrag gegebene Berechnung der Statik habe ergeben, dass die Errichtung eines Satteldaches möglich sei. Sie hätten sich im Hinblick auf ein harmonisches äußeres Erscheinungsbild bewusst für eine Dachneigung von lediglich 38 Grad und damit gegen eine Maximierung des zusätzlichen Wohnraums bei 45 Grad entschieden
18Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf das Protokoll des Termins vom 28.05.2013 und die gefertigten Fotos wird verwiesen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der des Verfahrens 9 K 1095/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist zulässig und begründet.
22Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 06.01.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23Unterstellt, der Bebauungsplan HM 227 Teil A ist wirksam, ergibt sich die Rechtsverletzung des Klägers aus einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.
24Soll dieser Bebauungsplan, der die Überplanung einer seit ca. 45 Jahren bestehenden und bis dahin ohne Planung nach § 34 BauGB/BBauG zu beurteilenden Reihenhaussiedlung beinhaltet, wirksam sein, sind seine gestalterischen Festsetzungen und namentlich 8.3.3, 2. Spiegelstrich Satz 1 abgesehen von den zwischen den einzelnen Regelungen ansonsten bestehenden Ungereimtheiten – die gleichzeitige Einhaltung der Gestaltungsfestsetzungen 8.3.1/8.3.2 und 8.3.3, 2. Spiegelstrich Satz 1 dürfte den Beigeladenen in der bestehenden Hausgruppe kaum möglich sein, und ein besonderes architektonisches „Highlight“ im Sinne von 8.3.3 2. Spiegelstrich Satz 2 dürfte ebenso offensichtlich ausscheiden – verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die nachträgliche Aufstockung einer Hausscheibe mit einem Satteldach innerhalb einer bestehenden und geschlossen bebauten Reihenhauszeile nur zulässig ist, wenn auch die anderen Reihenhäuser der Hauszeile oder zumindest der jeweils versetzt errichteten Vierergruppe ebenfalls mit dieser Dachform und in dieser Dachneigung aufgestockt werden. Andernfalls würden die Festsetzungen ungeachtet der vorerwähnten redaktionellen Probleme dem Nachbarausgleich nicht gerecht, weil sie durch nachträgliche Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Änderung der in geschlossener Bauweise errichteten Gebäude unzumutbar in die Schicksalsgemeinschaft der betroffenen Reihenhauseigentümer eingriffe, ohne dass diese Nachbarn ausreichende Abwehrmöglichkeiten hätten, wie sie ihnen durch das Korrektiv des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO oder die Abstandflächenregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW in der festgesetzten offenen Bauweise an die Hand gegeben wären. Zudem wäre nicht gewährleistet, dass das Planungsziel, einheitlich mit geneigten Dächern gestaltete Reihenhauszeilen zu verwirklichen, jemals umgesetzt wird und nicht stattdessen vereinzelte einseitig disproportionale Dachaufstockungen auf den ansonsten homogen mit Flachdächern verbleibenden Hauszeilen entstehen.
25Nach Maßgabe dieses Auslegungsergebnisses verstieße das Vorhaben gegen 8.3.3, 2. Spiegelstrich der Gestaltungsfestsetzungen des Bebauungsplanes, weil die Reihenhauszeile und jedenfalls die betroffene Vierergruppe nicht einheitlich aufgestockt wird. Dabei kann zugunsten der Beklagten und der Beigeladenen davon ausgegangen werden, dass auch diese Festsetzung wie die Gestaltungsfestsetzungen allgemein grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung vermitteln, weil sie auf die Gestaltung des Ortsbildes zielen und damit allein öffentlichen Zwecken dienen.
26Vgl. OVG NRW, ständige Rechtsprechung, statt anderer bereits Urteil vom 14.01.1994 ‑ 7 A 2238/92 – unter Hinweis auf Beschluss vom 17.10.1990 – 10 B 2820/90 – sowie mit weiteren Nachweisen der obergerichtlichen Rechtsprechung der Länder, aktuell Urteil vom 03.05.2007 ‑ 7 A 2364/06 ‑, juris.
27Gleichwohl ist der Kläger insoweit nicht schutzlos gestellt. Da die formale Legalisierung dieses Verstoßes gegen die vorerwähnte Gestaltungsfestsetzung einer Abweichung gemäß § 73 BauO NRW bedurft hätte, kann sich der Kläger auf den nachbarlichen Mindestschutz aus § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und damit auf das dieser Vorschrift insoweit innewohnende Rücksichtnahmegebot in der Weise berufen, als seine nachbarlichen Interessen hierbei zu würdigen und im Verhältnis zu den öffentlichen Belangen und dem Bauwunsch der Beigeladenen in einen gerechten Ausgleich gebracht werden müssen.
28Vgl. in diesem Sinne bereits zu § 68 Abs. 3 BauO NRW 1984 grundlegend und mit eingehender Begründung OVG NRW, Beschluss vom 13.04.1989 – 7 B 67/89 -.
29Nach den im Bauplanungsrecht entwickelten und auch hier anzuwendenden Maßstäben kann im Rahmen des Nachbarausgleiches umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Wirkung des streitigen Bauvorhabens nicht mehr zugemutet werden kann.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, Urteil vom 13.06.1981 - 4 C 1.78 -, sowie Urteil vom 16.09. 2010 - 4 C 7/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 13.04.1989, wie vor.
31Diesen Maßstäben wird die angefochtene Baugenehmigung zulasten des Klägers nicht gerecht und verstößt damit gegen das Rücksichtnahmegebot. Innerhalb der betroffenen Vierergruppe ist der Kläger in individualisierbarer und zugleich qualifizierter Weise schutzwürdig. Diese Schutzwürdigkeit ist dadurch gesteigert, dass die nähere Umgebung und insbesondere die gesamte Reihenhauszeile durch Reihenhäuser mit ausnahmslos einheitlichen Dachformen geprägt ist. Diese Homogenität und Vorprägung der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes bestimmen auch die Plausibilität des Bauwunsches und sind mithin für den Nachbarausgleich relevant.
32Vgl. aktuell BVerwG, Urteil vom 5.12.2013, ‑ 4 C 5.12 -, BauR 2013, Seite 658 f. (660).
33Hiernach erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in der Örtlichkeit als nicht plausibel oder jedenfalls nicht als ein unabweisbarer Bauwunsch, weil es nicht aus den gestalterischen Gegebenheiten der Umgebung abgeleitet ist, sondern offenkundig und augenfällig eine erstmalige disproportionale Durchbrechung der vorhandenen Dachlandschaft verkörpert, die – ganz gleich, ob die Häuserzeilen Flachdächer oder geneigte Dächer tragen – jedenfalls maßgeblich dadurch geprägt wird, dass die vorhandenen Reihenhauszeilen ausnahmslos in ihrer jeweiligen beachtlichen Gesamtlänge einheitliche Dächer tragen, sodass die Dachaufstockung der Beigeladenen in dieser homogenen Dachlandschaft wie ein unerwünschter Fremdkörper erscheint.
34In der so vorgeprägten Situation erscheint das an sich nachvollziehbare Interesse der Beigeladenen, durch die geplante Dachaufstockung die in Rede stehenden technischen Nachteile ihres Flachdaches zu beseitigen, als einseitig motiviert und im Verhältnis zur Nachbarschaft unabgestimmt und dergestalt ohne Rücksicht auf die nachbarlichen Interessen geplant. Das alles gilt hier um so mehr, als die Beigeladenen als Erstbauende mit ihrem Satteldach und dessen konkreter Ausgestaltung Präjudizien für alle nachfolgenden Dächer schaffen, wobei dahinstehen kann, ob dies im vorliegenden Fall (nur) für den unmittelbar angrenzenden Teil der Hausgruppe von 4 Häusern oder für alle 16 Reihenhäuser vorgegeben wird. Dieses Präjudiz gilt sowohl für die Entscheidung, ob die Dachaufstockung giebelständig oder traufständig ausgeführt werden soll als auch für die konkrete Dachneigung. Zwar mag es grundsätzlich nicht rücksichtslos sein, wenn Fakten geschaffen werden, die für die nachfolgenden Bauwünsche der angrenzenden Nachbarn präjudiziell wirken, soweit es den Beteiligten überlassen bleibt, sich vorab auf eine bestimmte Grenzbebauung zu einigen und abzustimmen.
35W. . VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 – 8 S 159/98 - juris.
36Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Häuserzeile bereits baulich verwirklicht ist. Es handelt sich also gerade nicht um eine erstmalige Neuerrichtung eines Gebäudes an der Grenze, sondern um die nachträgliche Änderung einer bereits bestehenden beiderseitigen Grenzbebauung. Dergestalt besteht eine Schicksalsgemeinschaft der Reihenhauseigentümer, deren Eingebundenheit nachträglichen Änderungen im Rahmen der daraus folgenden Abstimmungsbedürftigkeit zwangsläufig Grenzen setzt.
37W. . zur Änderung bestehender Doppelhäuser und Hausgruppen BVerwG, zuletzt Urteil vom 05.12.2013 a.a.O.; statt andere OVG NRW, Urteil vom 19.04.2012 – 10 A 1035/10 - m.w.N.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29.05.2001 – 2 Bs 98/01 -; juris.
38In der Gesamtschau ist festzuhalten, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen und namentlich durch die erstmalige Aufstockung einer Hausscheibe in der betroffenen Reihenhauszeile mit der erheblichen Anhebung des Dachfirstes ein augenfälliger und überdeutlich vortretender Bruch in dem Erscheinungsbild der ansonsten mit Flachdächern einheitlich gestalteten Reihenhauszeile entsteht, der zudem in der durch homogene Dachformen geprägten Dachlandschaft des Quartiers als deutlich sichtbarer Fremdkörper wahrgenommen wird. Dieser löst mehr als sonst üblicherweise vorkommende individuelle Abweichungen wie etwa unterschiedliche Farben und Materialien bewältigungsbedürftige Spannungen aus und weckt das Bedürfnis, die Einheitlichkeit der Zeile wiederherzustellen. Entscheidend fällt dabei ins Gewicht, dass der Kläger eine eigene Aufstockung seines Reihenhauses nur noch erreichen könnte, wenn er sich an die Vorgaben der hier im Streit befindlichen Aufstockung um ein traufenständiges Satteldach mit einer Dachneigung von 38 Grad, mit der die Möglichkeiten des Gestaltungsrahmens dann voll ausgeschöpft werden, anpasste. Insbesondere erscheint es unzumutbar, dass die Nachbarn, die sich den Vorgaben der ersten Aufstockung nicht anpassen können oder wollen, weil sie z.B. aus finanziellen Gründen eine geringere Vergrößerung ihres Wohnraums anstreben, auf das Vorhaben ganz verzichten müssten. Demgegenüber rechtfertigt das verständliche Interesse der Beigeladenen an der Erweiterung ihres Wohnraumes es nicht, den durch die Schicksalsgemeinschaft bestimmten Rahmen in dieser Weise zu sprengen. Ihnen bleibt die Möglichkeit, sich mit den unmittelbaren Nachbarn der Hausgruppe auf eine gemeinsame Lösung zu verständigen oder auf einen so dominanten Dachaufbau zu verzichten.
39Unterstellt, der in Rede stehende Bebauungsplan HM 227 Teil A und seine gestalterischen Festsetzungen sind unwirksam - eine Teilnichtigkeit der Gestaltungsfestsetzungen scheidet wegen deren Bedeutung im gesamten Planaufstellungsverfahren und für das Planergebnis aus – , richtet sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen insoweit nach § 34 Abs. 1 BauGB und verstößt aus denselben und bereits dargestellten Gründen gegen das im Einfügensgebot dieser Vorschrift ebenfalls enthaltene Rücksichtnahmegebot.
40Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.