Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 L 586/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 1738/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 07.02.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Soweit der Antrag sich auch gegen die Gebührenfestsetzung richtet, ist er bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil es sich insoweit um die Anforderung von Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, der Antragsteller vor Erhebung des Eilantrages keinen Antrag bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt erfolgten Gebührenfestsetzung in Höhe von 167,70 Euro keine rechtlichen Bedenken bestehen.
6Im Übrigen ist der Antrag zulässig.
7Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins,
8vgl. zur aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2007 – OVG 1 S 31.07 –, Rn. 5 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 09.06.2005 – 11 CS 05.478 –, Rn. 50, juris,
9wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu.
10Der Antrag ist jedoch unbegründet.
11Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
12Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
13In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen.
14Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15.06.2009 – 11 CS 09.373 –, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2012 – 6 L 1971/11 –, Rn. 2, juris.
15Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt.
16Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2008 – 13 B 1122/08 –, Rn. 4, 6, juris.
17In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 07.02.2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
18Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris.
20Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
21Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Amphetamine (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist demnach nicht erforderlich. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet.
22Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2012 – 16 B 875/12 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2013 – 16 B 158/13 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2012 – 3 O 141/12 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 07.08.2012 – 11 ZB 12.1404 –, Rn. 7, juris.
23Die Kraftfahreignung entfällt insoweit unabhängig von der Höhe der festgestellten Betäubungsmittelkonzentration.
24Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 27.05.2013 – 11 CS 13.718 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, Rn. 6, juris.
25Auch auf die Häufigkeit des Konsums oder fehlendes Trennen zwischen der Einnahme des Betäubungsmittels und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es nicht an. Es genügt vielmehr nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung angesichts des eindeutigen Normbefehls der einmalige Konsum einer sog. harten Droge.
26Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2013 – 16 B 354/13 –, m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer.
27Nach Maßgabe dieser Kriterien liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.
28Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller mehrmals – zuletzt am 13.10.2012 – Amphetamine und damit eine harte Droge zu sich genommen hat. Dies ergibt sich aus seinen Einlassungen in dem durch Urteil des Amtsgerichts E. -I. vom 15.05.2013 (Az.: 15 Ls-153 Js 863/12-40/12) rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren. Durch das vorgenannte Urteil ist der Antragsteller wegen der Herstellung und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Verurteilung lag im Wesentlichen der Anbau von Cannabispflanzen in der Wohnung des Antragstellers zugrunde, welcher am 14.10.2012 gegen 00:15 Uhr im Rahmen eines Polizeieinsatzes entdeckt worden ist. Insoweit wurde von der Polizei insgesamt 876,21 g getrocknetes Marihuana, mithin 39,6 g THC, sichergestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 14.10.2012 gegen 10:55 Uhr angegeben, dass er am 13.10.2012 neben Marihuana auch „Pep“ – mithin Amphetamin – konsumiert hat. Dieses „Pep“ habe er „vorgestern für 10 Euro bei einem Typen gekauft“. Diese Einlassung gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten hat der Antragsteller gleichfalls im Rahmen der Hauptverhandlung am 15.05.2013 vor dem Amtsgericht E. -I. wiederholt. Denn insoweit hat er durch seinen Verteidiger ausdrücklich erklären lassen, dass er Cannabiskonsument sei und daneben auch Amphetamine zu sich nehme. Auf Nachfrage des Gerichts hat er zudem erklärt, dass er hauptsächlich Marihuana und ganz selten Amphetamine konsumiert habe. An diesen Einlassungen muss sich der Antragsteller auch im vorliegenden – die Entziehung der Fahrerlaubnis betreffenden – Verfahren festhalten lassen. Den Vortrag im hiesigen Verfahren, wonach ein Betäubungsmittelkonsum im Strafverfahren ausschließlich aus prozesstaktischen Gründen eingeräumt worden sei, um eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung zu erreichen, er jedoch tatsächlich nie Betäubungsmittel konsumiert habe, bewertet das Gericht als verfahrensangepasst und offensichtlich unglaubhaft. Denn der Antragsteller hat bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am 14.10.2012 auf die Frage, welche Drogen am Vortag von ihm konsumiert worden seien, bereitwillig eingeräumt, dass er Marihuana, Alkohol und „Pep“ genommen habe. Angesichts des Umstands, dass bei der polizeilichen Vernehmung ein Verteidiger nicht zugegen war, ist nicht ansatzweise nachzuvollziehen, dass diese spontan getätigte Aussage des Antragstellers im Hinblick auf den Amphetaminkonsum in irgendeiner Weise prozesstaktisch motiviert gewesen ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller hinsichtlich seines Betäubungsmittelkonsums wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als er auch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht E. -I. am 15.05.2013 auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich angegeben hat, seit 1996 immer wieder mal drogenabhängig gewesen zu sein, aber nie eine Therapie gemacht zu haben.
29Angesichts der vorzitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen die Kraftfahreignung entfallen lässt, bedurfte es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis keiner Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Vielmehr hat, wenn – wie hier – die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers bereits feststeht, die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu unterbleiben (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Dass die Antragsgegnerin den Antragsteller gleichwohl zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert hat, welches von ihm auch vorgelegt wurde, ist letztlich unerheblich. Denn die Verwaltungsgerichte haben im Anfechtungsrechtsstreit von Amts wegen umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt. Daraus ergibt sich, dass das Gericht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die bei Erlass der Verwaltungsentscheidung bereits vorlagen, auch dann zu berücksichtigen hat, wenn der Verwaltungsakt nicht auf sie gestützt war. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Verwaltungsakt durch Auswechseln der Begründung in seinem Wesen verändert würde, was jedoch vorliegend, weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV um eine gebundene Entscheidung handelt, nicht der Fall ist.
30Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2013 – 16 B 1229/12 –, Rn. 4 ff., juris.
31Auch der Umstand, dass zwischen dem letzten eingeräumten Amphetaminkonsum des Antragstellers am 13.10.2012 und dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung am 07.02.2014 etwas weniger als eineinhalb Jahre vergangen sind, führt nicht dazu, dass der Antragsteller allein durch Zeitablauf wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet wäre. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Obergerichte, der das erkennende Gericht folgt, kann im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer Jahresfrist oder sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit ausgegangen werden, solange – wie hier – der (materielle) Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung noch aussteht.
32Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 – 16 B 382/10 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2004 – 19 B 29/04 –, Rn. 2 ff., juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2002 – 3 Bs 19/02 –, Rn. 23, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09. 2003 – 10 S 1917/02 –, Rn. 32 ff., juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.03.2004 – 1 M 2/04 –, Rn. 30, juris; wohl auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.11.2004– 12 ME 404/04 –, Rn. 5 juris; a.A. nur VGH Bayern, Beschluss vom 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, Rn. 26, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2009 – 11 CS 08.2591 –, Rn. 17, juris; wohl auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2009 – 10 B 10508/09 –,Rn. 9, juris.
33Da es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung um eine gebundene Entscheidung handelt, stand der Antragsgegnerin hinsichtlich der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auch kein Ermessen zu.
34Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. der gerichtlichen Eilentscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kraftfahreignung wiedererlangt haben könnte. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf jeglichen Konsum sog. harter Drogen dauerhaft zu verzichten. Ob der jeweilige Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht schon mit dem (ersten) Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Vielmehr ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagefähigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Anschließend bedarf es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Diesen Nachweis kann der Antragsteller ausschließlich im Neuerteilungsverfahren durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV führen.
35Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 –, Rn. 4, juris.
36Einen derartigen Nachweis hat der Antragsteller vorliegend nicht geführt. Dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten negativen medizinisch-psychologischen Gutachten der ABV Gesellschaft für Angewandte Betriebspsychologie und Verkehrssicherheit mbH – Begutachtungsstelle für Fahreignung in E. (ABV GmbH) vom 03.01.2014 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Kraftfahreignung des Antragstellers im Begutachtungszeitpunkt nicht als gegeben angesehen werden kann.
37Darüber hinaus ist das im Verwaltungsverfahren über die Bewährungshelferin des Antragstellers vorgelegte Drogenscreening in Form eines Urinscreenings vom 27.09.2013 hinsichtlich der erforderlichen Drogenabstinenz nicht aussagekräftig, denn es bezieht sich allein auf den Nachweis von THC. Eine Untersuchung auf Amphetamine ist der vorgelegten Bescheinigung nicht zu entnehmen. Zudem genügt das Drogenscreening nicht den forensischen Anforderungen, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller kurzfristig und unvorhergesehen zur Urinabgabe einbestellt worden ist. Ganz im Gegenteil wurde der Antragsgegnerin nach telefonischer Rücksprache mit dem Fachbereich Bewährungshilfe mitgeteilt, dass der Antragsteller das Drogenscreening selbst veranlasst hat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass er sein Konsumverhalten auf die Untersuchung einstellen konnte.
38Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2004 – 19 B 29/04 –, Rn. 14, juris.
39Zudem lässt sich dem Drogenscreening bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht ansatzweise entnehmen, dass die Urinabgabe unter ständiger Aufsicht eines Arztes erfolgt ist. Dessen ungeachtet ist die Vorlage eines punktuellen Drogenscreenings in keiner Weise geeignet, den gemäß Ziffer 9.5 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV erforderlichen Nachweis eines einjährigen Abstinenzzeitraumes zu erbringen. Angesichts des im Anfechtungsprozess für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung, kann der Antragsteller die von ihm behauptete Wiedererlangung der Kraftfahreignung mithin ausschließlich durch Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens im Neuerteilungsverfahren belegen.
40Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass sich die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers – ungeachtet des von ihm eingeräumten Amphetaminkonsums – auch aus dem vorgelegten negativen medizinisch-psychologischen Gutachten der ABV GmbH vom 03.01.2014 ergibt. Denn die Ungeeignetheit ist regelmäßig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV erwiesen, wenn ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das den Anforderungen gemäß § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 15 zur FeV genügt, feststellt, dass sich der Betroffene mit signifikant höherer als durchschnittlicher Wahrscheinlichkeit künftig verkehrswidrig verhalten wird.
41So liegt der Fall hier. In dem Gutachten der ABV GmbH vom 03.01.2014 wird zusammenfassend festgestellt, dass nicht abschließend geklärt werden könne, ob beim Antragsteller eine Einnahme bzw. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln (Arzneimitteln) gegeben sei. Vor diesem Hintergrund sei insbesondere zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungs-/Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen führen wird, auch wenn als Folge eines Betäubungsmittel-/Arzneimittelkonsums keine leistungsbezogenen Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen.
42Das Gutachten erfüllt die Voraussetzungen der § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 15 zur FeV. Es ist – unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung – uneingeschränkt als neue Tatsache für die Beurteilung der Kraftfahreignung verwertbar, weil es der Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1982 – 7 C 69.81 –, Rn. 20, juris; BVerwG, Beschluss vom 19.03.1996 – 11 B 14.96 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 10.01.2013 – 11 CS 12.2657 –, Rn. 9, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15.06.2009 – 11 CS 09.373 –, Rn. 21, juris.
44Das Gutachten legt verständlich, schlüssig und in sich widerspruchsfrei dar, dass die eignungsausschließenden Bedenken maßgeblich auf dem psychologischen Untersuchungsbefund beruhen. Hiernach ließen sich die Eignungszweifel der Antragsgegnerin nicht ausräumen. Die Gutachter führen im Wesentlichen aus, dass sich zwar im medizinischen Bereich beim Antragsteller keine Beeinträchtigungen ergäben, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellten. Da indes ein Cannabiskonsum in der Vergangenheit nicht sicher ausgeschlossen werden könne, stehe die Frage nach einem wahrscheinlichen Rückfall in das alte Konsummuster im Raum. Die Gutachter stellen bei ihrer Bewertung der Kraftfahreignung maßgeblich darauf ab, dass der Antragsteller keine forensisch belastbaren objektiven Nachweise einer mindestens halbjährigen Drogenabstinenz erbracht habe, weshalb die bestehenden Eignungsbedenken auch aus psychologischer Sicht nicht ausgeräumt werden könnten. Damit steht im Übrigen fest, dass das Abhandenkommen der vom Antragsteller am Untersuchungstag, dem 27.11.2013, abgegebenen Urinprobe keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Gutachtens hatte. Denn auch wenn die am 27.11.2013 abgegebene Urinprobe keinerlei Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum ergeben hätte, wäre hiermit gleichwohl eine mindestens halbjährige Drogenabstinenz nicht nachgewiesen worden.
45Die Gutachter gehen davon aus, dass angesichts der nicht abschließend geklärten Einnahme bzw. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss führen wird. Es werden daher vor einer erneuten Begutachtung die Teilnahme an einer intensivierten verkehrspsychologischen Maßnahme sowie die Teilnahme an einem sechsmonatigen Kontrollprogramm zum Nachweis der Drogenfreiheit durch polytoxikologische Urinanalysen empfohlen. Die Urinabgabe habe unter Aufsicht zu erfolgen und der Antragsteller müsse zu den Urinuntersuchungen in unregelmäßigen Abständen, kurzfristig und unvorhersehbar einbestellt werden. Alternativ könne auch eine Haaranalyse über 6 cm durchgeführt werden. Sämtliche Analysen müssten indes von einem Labor durchgeführt werden, das die Untersuchungen entsprechend der aktuell gültigen CTU-Kriterien durchführt und nach DIN ISO EN 17025 für forensische Zwecke akkreditiert sei.
46Durchgreifende Zweifel an der Tragfähigkeit dieser die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers begründenden Argumentation sind weder ersichtlich noch seitens des Antragstellers substantiiert vorgetragen. Das Gutachten ist in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst, gibt alle wesentlichen Befunde wieder und stellt die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar und nachprüfbar dar.
47Angesichts der bereits auf Grundlage des feststehenden Amphetaminkonsums und des negativen medizinisch-psychologischen Gutachtens erwiesenen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller auch regelmäßiger Cannabiskonsument im Sinne von Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV Cannabis ist, von ihm mithin täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 – 3 C 1.08 –, Rn. 14 ff., juris.
49Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
50Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 –, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25.09.2000 – 2 BvQ 30/00 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012– 16 B 1106/12 –, Rn. 7, juris.
51Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 07.02.2014 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht.
52Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
55vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris,
56der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.
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