Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 6881/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks D.---------straße 77 in E. , in dem am 5. September 2013 insgesamt 114 Personen gemeldet waren. Bis zum 1. August 2013 stand dort ein Restabfallbehältervolumen von 3.300 l pro Woche zur Verfügung.
3Unter dem 15. Juli 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die bisher vorhandenen Abfallbehälter ständig überfüllt gewesen und zusätzliche Abfallsäcke neben den Abfallbehältern vorgefunden worden seien. Die Füllstände der Behälter hätten durchschnittlich 120 bis 150 % betragen. Dies zeige, dass Bedarf dafür vorhanden sei, das Abfallbehältervolumen um 1.100 l wöchentlich zu erhöhen.
4Daher sei ein Bescheid mit folgendem Inhalt beabsichtigt:
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1. Dem Kläger werde aufgegeben, zusätzliches Restmüllbehältervolumen in Höhe von 1.100 l wöchentlich zu bestellen. Dies sei durch zwei 1.100 l MGB mit zweimaliger Leerung pro Woche zu erreichen.
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2. Gleichzeitig sei die sofortige Vollziehung von Punkt 1 anzuordnen.
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3. Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung zu 1. nicht nachkomme, werde die zwangsweise Aufstellung der benötigten Müllbehälter im Rahmen der Ersatzvornahme angedroht.
Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt dieses Schreibens hierzu zu äußern.
10Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 17. Juli 2013 zugestellt.
11Eine Äußerung des Klägers erfolgte nicht.
12Mit Bescheid vom 1. August 2013 gab die Beklagte dem Kläger auf, bis zum 13. August 2013 die Aufstellung von zusätzlich 1100 l Abfallbehältervolumen pro Woche zu beantragen, insgesamt also 4.400 l. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das vorhandene Behältervolumen nicht ausreiche. Die genutzten Abfallbehälter seien wieder ständig überfüllt gewesen, durchschnittlich zwischen 110 % und 150 %. Zusätzlich lägen auf dem Grundstück weitere Abfallsäcke herum.Gleichzeitig ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Blatt 8 bis 10 der Beiakte Heft II Bezug genommen.Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 5. August 2013 zugestellt.Eine Beantragung von zusätzlich 1.100 l Abfallbehältervolumen durch den Kläger erfolgte nicht.
13Mit Bescheid vom 20. August 2013 setzte die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme fest, da die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Bescheides vom 1. August 2013 vorlägen. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an, da der Kläger kein zusätzliches Abfallbehältervolumen angefordert hatte, nach neuen dokumentierten Überprüfungen aber weiterhin ständige Überfüllungen zwischen 120 % und 140 % gegeben seien. Zudem lägen neben den Abfallbehältern zahlreiche Kartons, Säcke und Tüten mit Abfall. Die zwangsweise Aufstellung von 1.100 l zusätzlichem Abfallvolumen werde ab dem 2. September 2013 erfolgenDieser Bescheid wurde dem Kläger am 21. August 2013 zugestellt.
14Die gegen beide Bescheide am 28. August 2013 erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, dass er als Vermieter schuldlos an den Zuständen in dem Haus sei, weil eine vollmachtlose Wohnungsverwaltungs- GmbH die Wohnungen an Roma und Sinti vermietet habe, die übermäßige Kosten im Ver- und Entsorgungsbereich produzieren würden, die der Beklagte auf ihn – den Kläger – abwälzen wolle. Zudem stamme der in den Bescheiden beschriebene „zusätzliche Müll“ nicht von seinen Mietern, sondern werde von Dritten, teilweise von Verwandten und Besuchern der Mieter, die sich nur vorübergehend in dem Haus aufhalten würden, dort abgestellt. Ein Gebührentatbestand werde jedoch erst erfüllt, wenn Abfall in die zu leerenden Gefäße eingefüllt werde.
15Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass „Personen, die – ob gewollt oder nicht gewollt – jedoch unzweifelhaft diesen Gemeinden“ (also denen, die sogen. Problem-Bürger aufnähmen) „durch Gewährung von Wohnraum pp. organisatorisch helfen, einen kleinen Teil dieser kommunalen Probleme aufzufangen oder abzufedern und als Folge dieser Problemstellungen die gleiche Kostenlast haben, wie die Gemeinden, nicht auf Gebühren hängen bleiben, die den Gemeinden bei eigenständiger Tätigkeit erlassen bzw. durch Zuschüsse des Landes oder der EU erstattet werden“. Diesbezüglich dürfe es kein zweierlei Maß geben.
16Der Kläger beantragt,
17die Bescheide der Beklagten vom 1. August 2013 und vom 15. August 2013 aufzuheben,
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, derzeit seien 114 Personen auf dem Grundstück ordentlich gemeldet. Da die auf dem Grundstück anfallenden Abfälle nicht ordnungsgemäß getrennt würden und das Restmüllbehältervolumen auch ansonsten bei weitem nicht ausreiche, sei das nunmehr zur Verfügung gestellte Restmüllvolumen in Höhe von 38,6 l pro Person (und Woche) zwingend notwendig und auch verhältnismäßig. Es fänden tägliche vor-Ort-Kontrollen statt, die auch entsprechend dokumentiert würden. Aus der Fotodokumentation sei eindeutig zu entnehmen, dass das derzeit vorhandene Volumen für die Abfallentsorgung auf dem Grundstück D.---------straße 77 auch weiterhin nicht ausreiche. Daher habe sie ‑ die Beklagte – von ihrem speziell in § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt E. niedergelegtem Recht Gebrauch gemacht, zusätzliches Restmüllvolumen aufzustellen. Grundlage dieser Satzungsbestimmung sei der Anschluss- und Benutzungszwang, zu dem jeder Grundstückseigentümer nach Bundes- und Landesrecht im Gemeinwohlinteresse herangezogen werden könne.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 16 K 6881/13, 16 K 9189/13, 16 K 9682/13, 16 K 229/14 und 16 K 230/14 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und das Protokoll des Erörterungstermins vom 5. Februar 2014, Blatt 76 und 76 Rückseite, sowie die Fotodokumentation zur Entsorgungssituation auf dem Grundstück D1. . 77 für den Zeitraum vom 6. Juni bis 20. August 2013 der Gerichtsakte Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Parteien im Erörterungstermin am 5. Februar 2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
24Die Klage ist unbegründet.
25Die angefochtenen Verfügungen sind rechtmäßig. Sie können sich auf § 9 Abs. 1 Satz 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) i.V.m. der Abfallentsorgungssatzung (AES) sowie der Abfallentsorgungsgebührensatzung (AEGebS) der Stadt E. vom 18. Dezember 2007 in der jeweils geltenden Fassung stützen.
26Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG kann in der jeweiligen Satzung geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Das Behältervolumen bestimmt sich nach § 14 Abs. 5 Satz 1 AES. Danach muss pro Bewohner/in ein Behältervolumen für Restmüll von 20 l pro Woche vorgehalten werden, soweit auf Grundstücken Abfälle aus Haushaltungen anfallen und Papier, Glas, Leichtverpackungen, stoffgleiche Nichtverpackungen getrennt und über die hierfür vorgesehenen Sammelsysteme entsorgt werden.
27Wird festgestellt, dass ein oder mehrere vorhandene Abfallbehälter für die Aufnahme des Restmülls nicht ausreichen und ist ein zusätzlicher Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit größerem Fassungsvolumen nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die WBD-AöR den/die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen (§ 14 Abs. 7 Satz 1 AES). Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung des/der erforderlichen Abfallbehälter (s) durch die WBD-AöR zu dulden (§ 14 Abs. 7 Satz 2 AES).
28Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
29Bei ordnungsgemäßer Mülltrennung wäre vorliegend bei 114 gemeldeten Personen ein Mindestvolumen für Restmüll von 2.280 l (114 x 20 l) ausreichend. Da eine ordnungsgemäße Mülltrennung jedoch nicht vorgenommen wird, ist ein höheres Volumen entsprechend dem tatsächlichen Müllaufkommen erforderlich. Wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Fotodokumentation ergibt, waren die vorhandenen Müllgroßbehälter (MGB) seit Beginn der Dokumentation am 5. Juni 2013 regelmäßig und beispielsweise am 05.08.13, 12.08.13, 19.08.13 und am Montag, 02.09.13, Freitag, 06.09.13, Montag 09.09.13 und Freitag 13.09.13 erheblich überfüllt. Ferner sind auf allen Fotos eine Reihe weiterer Abfallsäcke sowie neben den MGB abgestellter Sperrmüll zu sehen. Daraus ergibt sich in aller Deutlichkeit, dass die bislang aufgestellten 3.300 l Restmüllbehältervolumen wöchentlich für die Aufnahme des anfallenden Mülls nicht ausreichten.
30Gegen diese Feststellungen hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Soweit er darauf hinweist, der Müll stamme möglicherweise nicht von den Bewohnern seiner Häuser, gehen diese Überlegungen fehl. Die Erwägung, der Müll müsse von Dritten (Verwandten oder Besuchern seiner Mieter) dort entsorgt worden sein, wird nicht belegt. Selbst wenn es so wie vom Kläger vorgetragen wäre, würde dies bedeuten, dass der Müll letztlich doch durch seine Mieter verursacht würde, denn diese werden nach den Angaben des Klägers ja von ihren Verwandten oder sonstigen Personen besucht. Auch ist es fernliegend anzunehmen, dass ständig Dritte, die nicht in irgendeiner Beziehung zu den Bewohnern des Hauses stehen, ihren Müll ausgerechnet über bereits vollständig gefüllte Tonnen des Klägers entsorgen sollten.
31Zu dem festgestellten Sachverhalt sowie der vorgesehenen Ersatzvornahme hat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2013 gemäß § 28 VwVfG angehört. Eine Stellungnahme des Klägers oder eine Beantragung zusätzlichen Abfallvolumens erfolgte nicht. Die angedrohte Ersatzvornahme war daher erforderlich.
32Die Anordnung der Aufstellung zusätzlichen Abfallbehältervolumens von 1.100 l ist auch nicht unverhältnismäßig. Zutreffend weist die Beklagte hierzu darauf hin, dass weniger Volumen nicht in der Lage gewesen wäre, neben den Überfüllungen der Tonnen (10 bis 50 %) auch noch die neben den Tonnen abgestellten Abfallsäcke aufzunehmen. Soweit der Kläger meint, es handele sich bei dem hier festgesetzten Mindestvolumen um eine unverhältnismäßig hohe Müllmenge sei darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr vorzuhaltenden Volumen von 4.400 l wöchentlich pro gemeldeter Person 38,59 l wöchentlich zur Verfügung stehen. Die Satzungen anderer Großstädte sehen als Mindestvolumen bei Nicht-Trennung und -Sortierung des Mülls 40 l pro Person und Woche vor. Diese Zahl wird im vorliegenden Fall nicht erreicht.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.
35Beschluss:
36Der Streitwert wird auf 9.114,60 Euro festgesetzt.
37Gründe:
38Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (dreifacher Jahresbetrag der zusätzlichen Gebührenbelastung in Höhe von 3.038,20 Euro = Jahresbetrag für 1.100 l MGB mit wöchentlicher Leerung).
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