Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 5407/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer Blindengeldbewilligung nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG).
3Mit Schreiben vom 28.05.2008, beim Beklagten eingegangen am 30.05.2008, übersandte die Stadtverwaltung F. dem Beklagten den Antrag der am 00.00.1936 geborenen Klägerin auf Bewilligung von Blindengeld. Im Antragsvordruck gab die Klägerin an, sie erhalte keine Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, insbesondere nicht nach BVG, LAG, SGB VII, OEG, privatrechtlicher Schadensersatzansprüche oder sonstige. Sie erhalte keine Pflegeleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Angaben zur Pflegestufe ließ sie unangekreuzt. Sie gab an, Anträge oder Widersprüche zu Pflegeleistungen oder der Feststellung des Schweregrades der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) seien nicht anhängig. Pflegegeld nach §§ 69 ff. BSHG bzw. § 26c BVG seien nicht anhängig. Die Klägerin versicherte unter Nr. 11 unterschriftlich u.a.,
4„dass die vorstehenden Angaben, insbesondere über die Leistungen, die zum Ausgleich der durch die Blindheit (…) bedingten Mehraufwendungen gewährt werden, voll der Wahrheit entsprechen und dass keine wichtigen Angaben verschwiegen wurden. Es ist mir bekannt, dass ich mich durch unwahre oder unvollständige Angaben der Strafverfolgung aussetze und zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzahlen muss.
5Ich bestätige ausdrücklich, dass ich davon unterrichtet bin, dass die von mir erbetenen Angaben für die Gewährung der beantragten Leistung maßgebend sind, insbesondere Veränderungen jeder Art der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen (z.B. jede Operation), Wohnsitzveränderungen und Eintritt in eine Einrichtung, unverzüglich dem Landschaftsverband Rheinland mitzuteilen ist (§ 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ‑ SGB I ‑).
6Ich bin darüber unterrichtet, dass die von mir erbetenen Angaben für die Gewährung der beantragten Leistung durch den LVR notwendig sind (…).“
7Dem Antrag war die Bestätigung der Stadtverwaltung F. vom 18.04.2008 beigefügt, dass die Angaben geprüft worden seien und dass der Antragstellerin die Erklärung unter Nr. 11 vorgelesen worden sei. Darüber hinaus wurde niedergelegt, dass sich keine Hinweise ergäben, dass die Berechtigte möglicherweise Ansprüche auf andere Leistungen geltend machen könne.
8Nach Vorlage einer augenärztlichen Bescheinigung vom 27.11.2008 und der Stellungnahme des Landesarztes vom 11.12.2008 durch die Klägerin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14.01.2009 Blindengeld von monatlich 473,00 Euro. Im Bescheid wurde die Klägerin auf die Anrechnung von Leistungen nach SGB XI bei häuslicher Pflege, Tages- und Nachtpflege und bei Kurzzeitpflege aufmerksam gemacht. U.a. wurde darauf hingewiesen, dass bei Pflegestufe 1 monatlich 150,50 Euro (bzw. bis 30.06.2008 143,50 Euro) anzurechnen seien. Zudem wurde darauf aufmerksam gemacht, dass Blindengeld solange gezahlt werde, wie die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Dem Bescheid war ein Merkblatt beigefügt. Wegen des Inhalts wird auf das Merkblatt verwiesen.
9Mit sog. Masseschreiben vom 25.05.2009 und vom 08.08.2011 wurde die Klägerin auf die Änderung der Höhe des Blindengeldes ab 01.07.2009 bzw. 01.07.2011 informiert, insbesondere unter Auflistung der abweichenden Blindengeldhöhe bei Anrechnung von häuslicher und/oder teilstationärer Pflege. Der Beklagte wies auf die Mitteilungspflichten der Leistungsempfänger hin, u.a. Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege der sozialen Pflegeversicherung nach SGB XI, einer privaten Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Komme es zu Überzahlungen, weil der oder die Berechtigte oder der gesetzliche Vertreter, der Betreuer oder Bevollmächtigte gegen die Meldepflichten verstoßen habe, müsse der überzahlte Betrag zurückgefordert werden.
10Mit Schreiben vom 22.03.2013 wies der Beklagte die Klägerin auf die Überprüfung der Lebensumstände zur Feststellung etwaiger Überzahlungen hin sowie auf die weiterhin bestehende Verpflichtung, u.a. den Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung mitzuteilen. Den dem Schreiben beigefügten Vordruck ließ die Klägerin in ihrem Auftrag von einer Bevollmächtigten zurücksenden u.a. mit der Angabe, sie erhalte Leistungen aus der Pflegeversicherung für Pflegestufe 1 (Eingang bei dem Beklagten am 03.04.2013).
11Mit Schreiben vom 08.04.2013 bat der Beklagte um Übersendung einer Kopie der Pflegekasse, um prüfen zu können, ab welchem Datum diese Leistungen rückwirkend auf das Blindengeld anzurechnen seien. Entsprechende Leistungen seien gemäß § 3 Abs. 2 GHBG auf das Blindengeld anzurechnen, für die Pflegestufe 1 mit einem Betrag von 157,50 Euro und ab dem 01.01.2012 mit einem Betrag von monatlich 164,50 Euro anzurechnen. Ab dem Monat Mai 2013 werde das Blindengeld der Klägerin entsprechend Pflegestufe 1 in Höhe von 308,50 Euro gezahlt. Den mitübersandten Vordruck ließ die Klägerin erneut in ihrem Auftrag von einer Bevollmächtigten zurücksenden u.a. mit der Ergänzung der Angabe, sie erhalte Leistungen aus der Pflegeversicherung für Pflegestufe 1 von der AOK L. seit 2008 (Eingang beim Beklagten am 23.05.2013). Auf dieser Mitteilung vermerkte der Beklagte unter dem 27.05.2013, die AOK L. habe mitgeteilt, dass die Leistungsberechtigte Leistungen der Pflegestufe 1 seit dem 01.04.2008 bekomme.
12Mit Bescheid vom 27.05.2013 hob der Beklagte rückwirkend zum 01.04.2008 die Bewilligung des ungekürzten Blindengeldes auf und bewilligte stattdessen das gekürzte Blindengeld für Pflegestufe 1 ab dem 01.04.2008 von monatlich 143,50 Euro, ab dem 01.07.2008 von monatlich 150,50 Euro, ab dem 01.01.2010 von monatlich 157,50 Euro und ab dem 01.01.2012 von monatlich 164,50 Euro. Ab Mai 2013 werde Blindengeld gekürzt auf 308,50 Euro ausgezahlt. Zur Begründung stützte er sich auf § 48 SGB X i.V.m. § 7 GHBG. Danach könne eine Bewilligung, auf die kein Anspruch bestehe, und die deshalb rechtswidrig gewesen sei, auch für die Vergangenheit aufgehoben werden, wenn bekannt gewesen sei, dass der entsprechende Anspruch nicht zugestanden habe. Zur beabsichtigten Rückforderung von 9.551,50 wurde die Klägerin angehört.
13Mit Bescheid vom 10.07.2013 forderte der Beklagte von der Klägerin gemäß beigefügter Berechnung einen Betrag von 9.551,50 Euro gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zurück.
14Mit E-Mail vom 23.07.2013 teilte die AOK Rheinland/Hamburg, Regionaldirektion Kreis L. dem Beklagten mit, die Klägerin habe den Antrag auf Pflegeleistungen am 04.04.2008 gestellt.
15Gegen den Bescheid vom 27.05.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, da ermessensfehlerhaft ergangen. Die Bestimmung des § 48 SGB X sei keine Muss-Vorschrift, sondern eine Soll-Vorschrift. Deshalb habe die Behörde Ermessen auszuüben. In ihrem Falle sei die Rückforderung unbillig, da sie über den Zahlungsbetrag weder verfüge noch sich diesen beschaffen könne schon aus Altersgründen. Bei der Beantragung sei ihr in für sie wahrnehmbarer Form, also mündlich, nicht mitgeteilt worden, dass sie die Gewährung von Pflegegeld anzuzeigen habe und dies zu einer Anrechnung beim Blindengeld führe. Bislang sei sie sich sicher gewesen, dass sie zuerst das Blindengeld beantragt habe und erst später darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ihr auch Pflegegeld zustehe. An eine Belehrung im Zusammenhang mit der Ausfülllung des Blindengeldantrags zusammen mit einem Sachbearbeiter der Stadtverwaltung F. , dass ein Antrag auf Pflegegeld anzugeben sei, könne sie sich nicht erinnern, zumal unter Nr. 7 des Antrags abgefragt werde, ob sie Pflegegeld erhalte und nicht, ob sie dies beantragt habe. Die Hinweise im Merkblatt, auf das sie im Blindengeldbescheid hingewiesen worden sei, seien in für sie wahrnehmbarer Form nicht zugänglich gemacht worden. Erst als im März 2013 bei ihrer Tochter, die aktuellen Daten der Klägerin abgefragt worden seien, sei sie auf Nachfrage des Beklagten darauf aufmerksam gemacht worden, dass für den Bezug von Blindengeld die Gewährung von Pflegegeld relevant sei.
16Ihre Einnahmen aus Rente, Pflegegeld und Blindengeld reichten gerade zur Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Eine Rückzahlung könne sie davon nicht leisten; schon die Kürzung des Blindengeldes sei nicht zumutbar. Das bisherige Blindengeld sei verbraucht. Der angegriffene Bescheid sei auch unbillig, da sie den Bewilligungsbescheid selbst habe nicht lesen können und nicht auf die Idee gekommen sei, dass das Pflegegeld, bei der es um Leistungen aufgrund ihres Bewegungsapparates gehe, auf das Blindengeld anzurechnen sei. Im Blindengeldbescheid sei sie nur darauf hingewiesen worden, dass Pflegegeld, welches aufgrund der Blindheit gezahlt würde, angerechnet werde. Für sie beruhe der Bezug der beiden verschiedenen Sozialleistungen auf unterschiedlichen Sachverhalten. Zudem sei der Anspruch verjährt nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X.
17Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
18den Bescheid des Beklagten vom 27.05.2013 aufzuheben.
19Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung trägt er vor, mit dem von der Klägerin am 18.04.2008 unterschriebenen Formular zur Beantragung von Blindengeld habe sie durch Ankreuzen ausdrücklich angegeben, einen Antrag auf Pflegeversicherungsleistungen sei nicht anhängig. Auch wenn sie sich daran nicht mehr erinnere, müsse sie sich dies zurechnen lassen. Tatsächlich sei der Antrag auf Gewährung von Pflegeleistungen am 04.04.2008 gestellt worden. Ihre falschen Angaben, dass sie keinen Antrag auf Pflegegeld gestellt habe, müsse sie sich zurechnen lassen, auch wenn sie sich an den tatsächlichen Hergang nicht erinnern könne. Bei der Bewilligung von Blindengeld sei die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Leistungen bei häuslicher Pflege anzurechnen seien. Sie sei auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Ihr sei ein Merkblatt ausgehändigt worden, in dem nochmals auf die Anrechnung aufmerksam gemacht worden sei. Die Klägerin sei mehrfach auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen worden, insbesondere zur Meldung von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege (Schreiben vom 25.05.2009, vom 08.08.2011). Erst mit ausgefülltem Auskunftsvordruck ließ die Klägerin am 03.04.2013 mitteilen, dass sie Pflegeleistungen nach Pflegestufe 1 erhalte. Durch weitere Ermittlungen habe sich ergeben, dass die Klägerin seit April 2008 entsprechende Leistungen erhalte. Auf dieser Grundlage sei es mit Bescheid vom 27.05.2013 zur Aufhebung nach § 48 SGB X gekommen. Da die Klägerin sich nicht zur beabsichtigten Rückforderung von Blindengeldleistungen äußerte, sei mit Bescheid vom 10.07.2013 ein Betrag von 9.551,50 Euro von der Klägerin zurückgefordert worden.Der Beklagte stützt die Aufhebung des Bewilligungsbescheids im Klageverfahren auf § 7 GHBG i.V.m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 und 4 SGB X. Die Blindengeldbewilligung sei von Anfang an teilweise rechtswidrig gewesen, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids am 14.01.2009 die Klägerin bereits laufend Pflegegeld nach Pflegestufe 1 bezogen habe. Insoweit hätte eine Anrechnung dieser Leistungen auf das Pflegegeld nach § 3 Abs. 2 GHBG erfolgen müssen. Der Bewilligungsbescheid beruhe auf Angaben, die die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Entgegen den Tatsachen habe die Klägerin ‑ jedenfalls grob fahrlässig ‑ unter dem 18.04.2008 nicht angegeben, dass sie am 04.04.2008 einen Antrag bei der Pflegekasse gestellt habe. Hätte sie wahrheitsgemäße Angaben gemacht, wäre es nicht zur ungekürzten Bewilligung, mithin nicht zur Überzahlung, gekommen. Die Klägerin habe in ungewöhnlich hohem Maße ihre Sorgfaltspflicht verletzt, als sie auf konkrete Nachfrage nicht angegeben habe, dass sie zwei Wochen zuvor einen Antrag bei der Pflegekasse gestellt habe. Diese Sorgfaltspflichtverletzung habe sie weiter vertieft nach den erneuten Nachfragen und Hinweisen auf ihre Mitteilungspflicht. Die Kenntnis ihrer Verpflichtungen habe sie unterschriftlich versichert. Spätestens zum Zeitpunkt der Nachzahlung der Pflegegeldzahlungen im Mai / Juni 2008 hätte sie besonderen Anlass gehabt, den Beklagten darüber zu unterrichten. Gleiches gelte für den Zeitpunkt des Erlasses des Blindengeldbescheids vom 14.01.2009, da hier erneut auf die Anrechnung von Pflegekassenleistungen hingewiesen worden sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin sei in seine Ermessensabwägung nicht einzustellen. Sonstige Gesichtspunkte, die zu einem Überwiegen des Interesses der Klägerin am Bestand des ungekürzten Bewilligungsbescheids führen könnten, seien nicht ersichtlich. Zwar seien ihr die erwähnten Dokumente nicht nach § 9 Abs. 1 S. 2 BGG NRW und § 4 S. 1 VBD NRW für eine ihr als Blinde wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht worden. Gleichwohl liege die Überzahlung in ihrem Verantwortungsbereich, da sie verpflichtet gewesen sei, den Bezug von Pflegegeld anzuzeigen. Sie habe Sorge dafür tragen müssen, dass der an sie gerichtete Schriftverkehr sie inhaltlich richtig erreiche, etwa indem sie sich die Schreiben mit Hilfe von Angehörigen oder Hilfspersonen zugänglich mache. Da der Klägerin im Verwaltungsverfahren konkret die Hilfe ihrer Tochter zur Verfügung stand, die für sie auch bevollmächtigt Angaben gemacht habe, führe die unterlassene Zugänglichmachung der Informationen nicht zu einem Überwiegen des Bestandsinteresses. Dem geringen Einkommen der Klägerin könne durch Einräumung einer Ratenzahlung Rechnung getragen werden. Das Interesse an der Rechtmäßigkeit und Sparsamkeit des Verwaltungshandelns überwiege das Bestandsinteresse der Klägerin. Die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 3 SGB X sei nicht verstrichen gewesen, da der Bewilligungsbescheid von 2009 datiere. Darüber hinaus sei die Rücknahme mit Bescheid vom 27.05.2013 binnen Jahresfrist nach Kenntnis des Erhalts der Pflegeleistungen am 03.04.2013 erfolgt.
22Die Beteiligten haben jeweils Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
24Entscheidungsgründe:
25Der Einzelrichter konnte aufgrund des einvernehmlich erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
26Die zulässige Klage ist unbegründet.
27Der angegriffene Bescheid vom 27.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
281.Der Beklagte konnte seinen ursprünglichen Verwaltungsakt gerichtet auf die Gewährung ungekürzten Blindengeldes mit Wirkung ab dem 01.04.2008 nach Anhörung mit Schreiben vom 22.03.2013 und vom 08.04.2013 aufheben. Dabei konnte der Beklagte auch die Begründung der Aufhebung mit § 48 SGB X im angefochtenen Bescheid im laufenden Klageverfahren mit § 45 SGB X unter Beibehaltung des Ziels der Aufhebung austauschen. Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel ‑ die Aufhebung eines Verwaltungsakts ‑ gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig.
29Tobias Schlaeger, in: jurisPR-SozR 13/2013 Anm. 3 zu BSG, Urteil vom 29.11.2012 ‑ B 14 AS 6/12 R ‑.
30Wenn die Verwaltung einen Bescheid auf § 48 SGB X gestützt hat, richtigerweise aber § 45 Abs. 1 SGB X einschlägig ist (bzw. umgekehrt) bedarf es keiner Umdeutung; es liegt lediglich ein Austausch der Begründung vor. Das bloße Auswechseln der Rechtsgrundlage ist nicht an den Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 SGB X zu messen, denn die dort angesprochene Umdeutung eines Verwaltungsakts (gebundene Entscheidung wird in Ermessensentscheidung umgedeutet) liegt nur vor, wenn die Regelung selbst, d.h. der Entscheidungssatz, betroffen ist.
31BSG, Urteil vom 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R ‑, juris.
32Die §§ 45 und 48 SGB X grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Verwaltungsakts voneinander ab. Dabei ist die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet, vor Erlass eines Bescheides die Sachlage vollständig aufzuklären, um die objektiven Verhältnisse festzustellen. Erlässt die Verwaltung einen endgültigen Bescheid auf Grundlage eines nicht endgültig aufgeklärten Sachverhalts und stellt sich später heraus, dass der Bescheid bereits im Zeitpunkt des Erlasses objektiv rechtswidrig gewesen ist, ist ein Fall des § 45 SGB X gegeben. Dies gilt unabhängig davon, zu welchen Ermittlungen sich die Verwaltung aufgrund der Angaben des Antragstellers vor Erlass des Ausgangsverwaltungsakts gedrängt sehen musste.
33BSG, Urteil vom 29.11.2012 ‑ B 14 AS 6/12 R ‑, juris.
34Vorliegend ist mithin Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides § 45 SGB X (geworden). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) und rechtswidrig ist, auch nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit unter den näheren Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Vorschrift gilt auch für das Recht der Leistungen nach dem GHBG unter Verweisung auf das SGB in § 7 GHBG. Diese Verweisung bezieht sich, wie sich insbesondere aus der Überschrift des 4. Teils (§§ 6 bis 8) des GHBG („Verfahrensvorschriften, Zuständigkeit“) ersehen lässt, auf das Erste (Allgemeiner Teil) und Zehnte Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten) des Sozialgesetzbuchs, soweit darin Regelungen über das Verwaltungsverfahren getroffen sind.
35OVG NRW; Urteil vom 20.03.2008 ‑ 16 A 2399/05 – und Urteil vom 08.11.2007 ‑ 16 A 292/05 ‑.
36Die Voraussetzungen, unter denen § 45 SGB X die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ermöglicht, sind gegeben. Bei dem ‑ die Klägerin begünstigenden ‑ Bewilligungsbescheid des Beklagten handelte es sich um einen von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt im Sinne des § 45 SGB X.
37Zur Frage der Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung auf das Blindengeld hat die Kammer bereits in ihrem
38Urteil vom 30.11.2001 – 21 K 5093/99 –
39ausgeführt:
40„Mit Inkrafttreten des GHBG ist in § 3 Abs. 2 GHBG darüber hinaus ausdrücklich festgelegt worden, dass die namentlich benannten Leistungen nach dem SGB XI mit im Einzelnen bestimmten Vom-Hundert-Sätzen auf das Blindengeld anzurechnen sind. Die Formulierung des Gesetzestextes ist insoweit eindeutig und es ergibt sich hieraus auch, dass sowohl die Anrechnung selbst als auch die Höhe des Anrechnungsbetrages zwingend vorgeschrieben sind und der Verwaltungsbehörde insoweit kein Ermessen eingeräumt wird. Die Anrechnungsvorschrift des § 3 Abs. 2 GHBG setzt ‑ anders als die Anrechnungsvorschrift des § 3 Abs. 1 GHBG – gerade nicht voraus, dass nur solche Leistungen angerechnet werden, die zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt werden. Vielmehr erfolgt grundsätzlich eine Anrechnung von Leistungen nach SGB XI. Denn es besteht zumindest eine Teilkongruenz der Blindenhilfe mit den ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung, welche die blindheitsbedingten Mehraufwendungen mindern. Durch das pauschalierte Blindengeld sind auch die Mehraufwendungen abgegolten, die infolge einer Pflegebedürftigkeit des Blinden entstehen. (…)
41Da sich der auf Grund unterschiedlicher Behinderungen ergebende Hilfebedarf notwendig (teilweise) überschneidet und eine konkrete Ermittlung, welche Hilfestellung in welchem Umfang aus welcher Behinderung resultiert, unpraktikabel ist, hat der Gesetzgeber ein pauschales Anrechnungsmodell geschaffen. Dies pauschale Anrechnungsmodell verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Diese Verfassungsnorm verbietet zwar, wesentliches Gleiches sachwidrig ungleich oder wesentlich Ungleiches sachwidrig gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber steht aber bei der Bestimmung des Personenkreises, auf den eine gesetzliche Vorschrift angewandt werden soll, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ist daher nur dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Ein derartiger, sachlich einleuchtender Grund für die in § 3 Abs. 2 GHBG vorgesehene pauschale Anrechnung der gewährten Leistungen nach dem SGB XI auf das Blindengeld lässt sich indes daraus herleiten, dass die Abgrenzung in jedem Einzelfall, ob den Leistungsbezieher die Pflegeleistungen auch ohne die Blindheit zustehen würden, eine schwierige medizinische und unter Umständen auch umstrittene Beurteilung voraussetzt.
42Vgl. Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 29.04.1998 – L 5b/5 V 20/97 ‑, juris.
43Dies steht aber nicht im Einklang mit den Erfordernissen einer Massenverwaltung, wie sie unter anderem der Versorgungsverwaltung obliegt.
44Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.1994 – 1 RK 33/93 ‑.
45Dass es durch die jetzt im Gesetz enthaltene pauschale Anrechnungsregelung im Einzelfall zu Härten kommen kann, begründet im Hinblick auf den dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraum keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
46Vgl. zum Ganzen: Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 29.04.1998 – L 5b/5 V 20/97 ‑, juris.
47Ist ein Blinder mit Anspruch auf Blindengeld nach GHBG (früher Landesblindengeldgesetz) zugleich pflegebedürftig im Sinne des SGB XI und erhält er entsprechende Leistungen, sind diese nach § 3 Abs. 2 GHBG zwingend auf das Blindengeld anzurechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob zu der bestehenden Blindheit eine Pflegebedürftigkeit, oder zur Pflegebedürftigkeit eine Erblindung hinzutritt.“
48Mithin war die Bewilligung des ungekürzten Blindengeldes ab dem 01.04.2008 rechtswidrig, da die Klägerin seit April 2008 aufgrund am 04.04.2008 gestellten Antrages Pflegeleistungen von der AOK Rheinland/Hamburg, Regionaldirektion Kreis L. erhält (vgl. E-Mail der AOK Rheinland/Hamburg, Regionaldirektion Kreis L. vom 23.07.2013).
49Die Voraussetzungen für die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit liegen vor. Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungskat nach Unanfechtbarkeit nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn er erbrachte Leistungen verbraucht hat, § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X. Allerdings kann sich der Begünstigte unter anderem dann nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X.
50So verhielt es sich hier. Der Rücknahme stehen Erwägungen des Vertrauensschutzes (§ 45 Abs. 2 SGB X) nicht entgegen. Nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X ist Vertrauensschutz dann ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Das Unterlassen von Angaben steht nach Sinn und Zweck der Vorschrift den unvollständigen Angaben gleich, soweit eine Mitwirkungspflicht besteht.
51Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2002 – 21 K 5935/99 ‑.
52Bereits im Vordruck zur Beantragung des Blindengeldes war die Klägerin darauf aufmerksam gemacht worden, dass es bei der Bewilligung von Blindengeld u.a. auch auf die Bewilligung von Pflegeleistungen ankommt. Unterschriftlich versichernd gab die Klägerin im mit Schreiben der Stadtverwaltung F. vom 28.05.2008 übersandten Antrag an, sie erhalte keine Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, insbesondere nicht nach BVG, LAG, SGB VII, OEG, privatrechtlicher Schadensersatzansprüche oder sonstige. Sie erhalte keine Pflegeleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Angaben zur Pflegestufe ließ sie unangekreuzt. Sie gab an, Anträge oder Widersprüche zu Pflegeleistungen oder der Feststellung des Schweregrades der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) seien nicht anhängig. Pflegegeld nach §§ 69 ff. BSHG bzw. § 26c BVG seien nicht anhängig. Die Klägerin versicherte unter Nr. 11 unterschriftlich u.a.,
53„dass die vorstehenden Angaben, insbesondere über die Leistungen, die zum Ausgleich der durch die Blindheit (…) bedingten Mehraufwendungen gewährt werden, voll der Wahrheit entsprechen und dass keine wichtigen Angaben verschwiegen wurden. Es ist mir bekannt, dass ich mich durch unwahre oder unvollständige Angaben der Strafverfolgung aussetze und zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzahlen muss.
54Ich bestätige ausdrücklich, dass ich davon unterrichtet bin, dass die von mir erbetenen Angaben für die Gewährung der beantragten Leistung maßgebend sind, insbesondere Veränderungen jeder Art der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen (z.B. jede Operation), Wohnsitzveränderungen und Eintritt in eine Einrichtung, unverzüglich dem Landschaftsverband Rheinland mitzuteilen ist (§ 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ‑ SGB I ‑).
55Ich bin darüber unterrichtet, dass die von mir erbetenen Angaben für die Gewährung der beantragten Leistung durch den LVR notwendig sind (…).“
56Dem Antrag war die Bestätigung der Stadtverwaltung F. vom 18.04.2008 beigefügt, dass die Angaben geprüft worden seien und dass der Antragstellerin die Erklärung unter Nr. 11 vorgelesen worden sei. Darüber hinaus wurde niedergelegt, dass sich keine Hinweise ergäben, dass die Berechtigte möglicherweise Ansprüche auf andere Leistungen geltend machen könne.
57Diese Angaben trafen schon bei Antragstellung nicht zu. Tatsächlich hatte die Klägerin bereits vor ihrer Blindengeldantragstellung Pflegeversicherungsleistungen am 04.04.2008 beantragt. Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass die Klägerin sich diese Angaben zurechnen lassen muss, auch wenn sie sich daran nicht mehr erinnert. Zwar mag die Klägerin nicht ausdrücklich auf ihre Rechte nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen ‑ BBG NRW) und §§ 4; 5 Abs. 3 der Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW (Verordnung über barrierefreie Dokumente ‑ VBD NRW) hingewiesen worden sein. Danach gilt Folgendes: Blinde und sehbehinderte Menschen können insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen kostenlos auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit ihrer Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Erhält der Träger der öffentlichen Belange Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat er diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, hinzuweisen. Gleichwohl führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids. Dass Bedienstete der Stadtverwaltung F. entgegen den Tatsachen die Angaben nicht geprüft hätten und dass der Antragstellerin die Erklärung unter Nr. 11 nicht vorgelesen hätten – also den Vordruck nicht akustisch zugänglich gemacht hätten ‑, bevor diese die Erklärung unterschrieben hat, behauptet die Klägerin selbst nicht. Es bestehen auch sonst keine derartigen Anhaltspunkte. Im Übrigen wäre die Klägerin darlegungspflichtig. Schon von daher war der Vertrauensschutz ausgeschlossen.
58Auf die erneute Unterrichtung im Bewilligungsbescheid mit zugehörigem Merkblatt zu ihrer Mitwirkungspflicht, entsprechende Angaben zur Anrechnung von Leistungen nach SGB XI bei häuslicher Pflege, Tages- und Nachtpflege und bei Kurzzeitpflege zu machen, und später nochmals mit den sog. Masseschreiben des Beklagten kommt es deshalb nicht an, vertieft allenfalls den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
59Schließlich steht der Rücknahme des Bewilligungsbescheides für die Zukunft auch nicht entgegen, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung grundsätzlich nur binnen einer bestimmten Frist nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann (§ 45 Abs. 3 SGB X). Denn vorliegend ist von der noch nicht verstrichenen Zehnjahresfrist (§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X) auszugehen. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind, vorliegend also nach Nr. 2 der (Bewilligungs-) Bescheid auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlichen Beziehungen unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Dies ist – wie ausgeführt – hier der Fall.
60Die nach § 45 SGB X gebotene Ermessensentscheidung hat der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid getroffen. Die – insoweit hinreichende – dürre Begründung entspricht den dürftigen Angaben der Klägerin aufgrund ihrer Mitteilungen nach den Anhörungsschreiben.
61Schließlich ist auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Der Beklagte erlangte erstmals durch Mitteilungsschreiben der Bevollmächtigten der Klägerin, Eingang bei dem Beklagten am 03.04.2013, Kenntnis davon, dass die Klägerin Leistungen aus der Pflegeversicherung für Pflegestufe 1 erhält. Dies wurde präzisiert mit Mitteilung, Eingang beim Beklagten am 23.05.2013, sie erhalte Leistungen aus der Pflegeversicherung für Pflegestufe 1 von der AOK L. seit 2008. Der Beklagte reagiert sodann mit dem angegriffenen Bescheid vom 27.05.2013.
622.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
63Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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