Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 1895/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die am 00. Juni 1961 geborene Klägerin war vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 2012 im Bereich der Beklagten tätig und damit deren Pflichtmitglied. Zum 1. Oktober 2012 nahm sie eine Beschäftigung im F. -S. -Kreis auf. Seitdem ist sie Pflichtmitglied in der Ärztekammer X. -M. und dem dortigen Versorgungswerk, der Ärzteversorgung X. -M. .
3Unter dem 3. Januar 2013 beantragte sie bei der Beklagten, die von ihr seit dem 1. Januar 1992 entrichteten Beiträge auf die Ärzteversorgung X. -M. überzuleiten. Mit Bescheid vom 9. Januar 2013 – der Klägerin zugestellt am 14. Januar 2013 – lehnte die Beklagte die Überleitung der Beiträge ab. Zur Begründung verwies sie auf § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des zwischen der Beklagten und der Ärzteversorgung X. -M. bestehenden Überleitungsabkommens (ÜLA), wonach eine Überleitung unter anderem dann ausgeschlossen sei, sofern das Mitglied in der abgebenden Versorgungseinrichtung für mehr als 96 Monate Beiträge geleistet habe. Da die Klägerin im Zeitraum ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 2012 für insgesamt 206 Monate Beiträge geleistet habe, sei eine Überleitung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ÜLA ausgeschlossen.
4Die Klägerin hat am 15. Februar 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Ausschluss der Überleitung sei wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, jedenfalls aber wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet hätten oder die bei Erwerb der Mitgliedschaft in der aufnehmenden Versorgungseinrichtung für mehr als 96 Monate bei der abgebenden Versorgungseinrichtung Beiträge geleistet hätten, würden anders behandelt als insbesondere jüngere Mitglieder der Beklagten. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete es, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigten. Bei der Prüfung, ob der allgemeine Gleichheitssatz verletzt sei, sei eine strengere Bindung des Satzungsgebers anzunehmen, wenn eine Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpfe, wobei sich die Anforderungen umso mehr verschärften, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar seien. Insoweit hänge der grundrechtliche Prüfungsumfang davon ab, inwieweit der Betroffene in der Lage sei, durch sein Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden werde. Aus diesem Grunde gelte hier ein sehr strenger Prüfungsmaßstab, da die Mitglieder der Beklagten auf das Lebensalter und die zurückgelegten Beitragszeiten keinerlei Einfluss hätten. Gründe, die nach diesen Maßstäben die Ungleichbehandlung der Mitglieder rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht erkennbar, inwiefern ein willkürlich gewählter Zeitraum von acht Jahren ein geeigneter Zeitpunkt für eine Grenzziehung sei, das Lebensalter des Mitglieds bei Beitragsbeginn jedoch ebenso wenig eine Rolle spiele wie die Tatsache, dass Ärzte im Durchschnitt 35 bis 40 Berufsjahre zurücklegten. Angesichts des Umstandes, dass bei früheren Überleitungsabkommen ein Alter von 45 Jahren und eine Beitragsentrichtung über eine Dauer von 60 Monaten relevant gewesen sei, bedürfe es einer belastbaren Aussage darüber, weshalb sich die Verhältnisse derart geändert hätten, dass jetzt eine Dauer von 96 Monaten bzw. ein Alter von 50 Lebensjahren maßgeblich sei.
5Die differenzierte Behandlung der Mitglieder im Rahmen der Überleitungsvorschriften führe dann auch zu einer Ungleichbehandlung nach der Satzung des aufnehmenden Versorgungswerks X. -M. . Nach deren § 11 bemesse sich die Steigerungszahl ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Mitglied Versorgungsabgaben leiste. Beiträge, die bisher an eine andere Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geleistet worden seien und auf das Versorgungswerk X. -M. übergeleitet würden, würden gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung mit einem höheren Faktor berücksichtigt, der einer Verzinsung in Höhe von 2% jährlich entspreche. Im Falle einer Überleitung habe die Klägerin also mit einer höheren Rentenanwartschaft rechnen können, als sie diese im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung X. -M. erreichen könne. Auch dies lasse sich nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren.
6Im Einzelnen ergebe sich bei einem unterstellten Renteneintritt der Klägerin zum 1. Juli 2018 im Falle einer durchgehenden Mitgliedschaft der Klägerin in dem Versorgungswerk der Beklagten eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 1.732,98 Euro. Demgegenüber sei bei einem Wechsel in das Versorgungswerk X. ‑M. eine Anwartschaft bei der Beklagten in Höhe von 632,00 Euro und Versorgungsansprüche gegenüber der Ärzteversorgung X. -M. in Höhe von 920,00 Euro, insgesamt also 1.552,00 Euro, zu erwarten. Damit ergebe sich hinsichtlich der voraussichtlichen Höhe der Anwartschaften eine monatliche Differenz zum Nachteil der Klägerin in Höhe von 180,89 Euro.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2013 zu verpflichten, die von ihr entrichteten Versorgungsabgaben auf die Ärzteversorgung X. -M. überzuleiten.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Bescheid vom 9. Januar 2013 und trägt ergänzend vor: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Überleitung der von ihr geleisteten Beiträge auch dann nicht zu, wenn § 2 Abs. 1 Nr. 1 ÜLA unwirksam sei. Dies habe nämlich zur Konsequenz, dass das Überleitungsabkommen insgesamt hinfällig sei, da sich aus der Vereinbarung keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Versorgungswerke die streitgegenständliche Regelung mit einem auch nur teilweise anderen Inhalt geschlossen hätten. Aus einem unwirksamen Überleitungsabkommen könnten indes keine Rechte auf Überleitung hergeleitet werden. Insoweit könne sich ein Anspruch auf Überleitung auch nicht aus § 34 Abs. 2 Versorgungssatzung ergeben, da dieser ein bestehendes ‑ bilaterales – Überleitungsabkommen voraussetze. Aus § 34 Abs. 2 der Satzung folge daher nur in Verbindung mit einem tatsächlich bestehenden bzw. wirksamen Überleitungsabkommen ein Anspruch auf Überleitung der geleisteten Beiträge. Insofern sei es der Ärzteversorgung X. -M. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ÜLA aufgrund des Lebensalters der Klägerin nicht möglich, die Überleitung anzunehmen, da diese zum Zeitpunkt des Wechsels am 1. Oktober 2012 bereits ihr 50. Lebensjahr vollendet habe.
12Entgegen der Ansicht der Klägerin liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da die Partner des Überleitungsabkommens bei der Ausformulierung der Klauseln in zulässiger Weise typisierende Regelungen getroffen hätten. Hiermit hätten sie weder ihren Gestaltungsspielraum überschritten noch in unzulässiger Weise in geschützte Rechtspositionen eingegriffen. Das beklagte Versorgungswerk sei geprägt durch die Ziele der Selbsthilfe, der Selbstverwaltung, der Selbstverantwortung und der Solidarität. Es sei personell eng begrenzt und stelle ein auf Kapitalbildung basierendes soziales Sicherungssystem dar. Mit dem Versicherungsgedanken gehe zwingend eine Risikoübernahme einher, die auf dem Gesetz der großen Zahl beruhe. Damit sei der Solidargemeinschaft insgesamt die versicherungsmathematische Risikobegrenzung wesensimmanent. Dies beinhalte auch und nicht zuletzt die Sicherheit hinsichtlich des laufenden Beitragsaufkommens einerseits und der bestehenden Verpflichtungen andererseits. Da Überleitungen geeignet seien, die versicherungsmathematische Bilanz der Solidargemeinschaft zu beeinträchtigen und zu stören, sei es gerechtfertigt, die (verzinsliche) Überleitung nicht nur in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 ÜLA geregelten Fällen zu begrenzen, sondern auch bezogen auf das Lebensalter des einwechselnden Mitglieds bzw. das bisherige Beitragsvolumen des auswechselnden Mitglieds.
13Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ÜLA sei, dass nach acht Jahren in der Regel eine angestrebte Facharztausbildung beendet sei und damit feststehen dürfe, im Bereich welcher Ärztekammer das Mitglied seiner künftigen Tätigkeit nachgehen werde. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 ÜLA sei festzuhalten, dass die versicherungsmathematische Äquivalenz – in Abhängigkeit zum jeweiligen Finanzierungssystem und der konkreten Mitgliederstruktur – zwischen Beitrag und Leistungszusagen um das 50. Lebensjahr des Mitglieds zu Lasten der Solidargemeinschaft „kippe“, mithin aus den nach Vollendung dieses Lebensjahres entrichteten Beiträgen die nach der jeweiligen Satzung gemachten Leistungszusagen nicht mehr erwirtschaftet werden könnten. Insofern stellten sich spätere Beiträge für ein Versorgungswerk versicherungsmathematisch wesentlich ungünstiger dar als Beiträge, die in früheren Lebensjahren eingezahlt würden. Vor diesem Hintergrund seien Beiträge jüngerer Mitglieder mit einem besseren Rentenfaktor belegt. Die wirtschaftlichen Folgen einer unterbliebenen Überleitung seien, auch wenn sie sich negativ darstellten, hinzunehmen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe dem Versicherten kein dahingehendes Wahlrecht zu, im Laufe seines Berufslebens stets die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
17Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den angefochtenen Bescheid nach eigenem Bekunden am 14. Januar 2013 erhalten, ihre Klage jedoch erst am 15. Februar 2013, also über einen Monat später, beim Verwaltungsgericht eingereicht hat. Die Klagefrist ist dennoch gewahrt. Nach § 74 Abs. 2 VwGO muss die Klage zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts abgelehnt worden ist. Etwas anderes gilt jedoch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO, wenn der Beteiligte nicht oder nicht richtig über den statthaften Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. In diesem Fall ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres zulässig. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 VwGO liegen vor. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2013 wurde der Klägerin am 14. Januar 2013 zugestellt. Da er nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, konnte die Klägerin ihre Klage innerhalb eines Jahres, mithin bis zum 14. Januar 2014 erheben. Diese Frist hat sie eingehalten.
18Die Klage ist jedoch nicht begründet.
19Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Überleitung der von ihr geleisteten Versorgungsabgaben an die Ärzteversorgung X. -M. .
20Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 17 der Satzung der Beklagten vom 23. Oktober 1993 (Rheinisches Ärzteblatt vom 25. Dezember 1993) in der Fassung vom 1. Januar 2013 (Rheinisches Ärzteblatt vom 22. Juni 2012) – im Folgenden: SNÄV – i. V. m. § 1 Abs. 1 des zwischen der Beklagten und der Ärzteversorgung X. -M. abgeschlossenen Überleitungsabkommens, in Kraft getreten am 1. Juli 2012 – im Folgenden: ÜLA – in Betracht.
21§ 17 SÄNV regelt für die Beitragsüberleitung Folgendes: Entfällt die Mitgliedschaft dadurch, dass die ärztliche Tätigkeit des Mitglieds in den Bereich einer anderen ärztlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung verlegt wird, so können auf seinen Antrag die bisher geleisteten Versorgungsabgaben auf die nunmehr zuständige Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Nordrheinische Ärzteversorgung im entsprechenden Vertragsverhältnis gemäß § 34 Abs. 2 der Satzung mit der dortigen Versorgungseinrichtung steht. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im neu zuständigen Kammerbezirk (…) gestellt werden.
22Diese Voraussetzungen sind zunächst erfüllt. Die Klägerin, die seit 1. Januar 1992 Mitglied der Beklagten war, hat ihre berufliche Tätigkeit zum 1. Oktober 2012 in den F. ‑S. ‑Kreis und damit in den Bereich der Ärzteversorgung X. -M. verlegt. Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung der X.-M. Ärzteversorgung vom 29. September 2001 (MBl. NRW. 2002, S. 1047 ff.) in der Fassung vom 30. November 2013 (MBl. NRW 2014, S. 59 ff.) – im Folgenden: ÄVWL – wurde sie dort Pflichtmitglied. Gleichzeitig endete ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Beklagten (§ 6 Abs. 4 a SNÄV). Mit der Ärzteversorgung X. -M. steht die Beklagte in einem Vertragsverhältnis gemäß § 34 Abs. 2 SNÄV, weil sie mit ihr ein Überleitungsabkommen über die Überleitung von Beiträgen beim Wechsel des Versorgungswerks geschlossen hat. Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin innerhalb der Fristvorgaben des § 17 SNÄV i. V. m. § 3 Abs. 1 ÜLA gestellt. Sie hat die Übertragung der von ihr an die Beklagte geleisteten Beiträge sowohl bei dieser als auch bei der Ärzteversorgung X. -M. am 3. Januar 2013 und damit innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Bezirk der Ärzteversorgung X. -M. beantragt.
23Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ÜLA liegen vor. Danach werden für Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer der vertragsschließenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen waren und dort ausgeschieden sind (abgebende Versorgungseinrichtung), weil sie durch Aufnahme einer Tätigkeit, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der anderen Versorgungseinrichtung führt, dort (aufnehmende Versorgungseinrichtung) Mitglied geworden sind, auf der Grundlage des Überleitungsabkommens die vom Mitglied oder für das Mitglied bisher an die abgebende Versorgungseinrichtung entrichteten Geldleistungen zur aufnehmenden Versorgungseinrichtung übergeleitet. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
24Der von der Klägerin beantragten Übertragung ihrer bisher geleisteten Versorgungsabgaben an die Ärzteversorgung X. -M. steht allerdings § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ÜLA entgegen. Hiernach ist die Überleitung ausgeschlossen, sofern das Mitglied in dem Zeitpunkt, in dem es die Mitgliedschaft in der aufnehmenden Versorgungseinrichtung erwirbt, das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ÜLA) oder sofern das Mitglied in der abgebenden Versorgungseinrichtung für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet hat (Nr. 2). Zum Zeitpunkt des Wechsels in das Versorgungswerk X. -M. hatte die im Jahre 1961 geborene Klägerin ihr 50. Lebensjahr vollendet. Überdies hatte sie bei der Beklagten bis zu dem genannten Zeitpunkt mehr als 96 Monate Beiträge geleistet, nämlich für insgesamt 206 Monate in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 2012.
25Darauf, ob die Auffassung der Klägerin zutrifft, dass § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ÜLA gegen höherrangiges Recht verstößt, kommt es nicht an. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Verstoß gegen Verfassungsnormen allenfalls dazu führen kann, das Überleitungsabkommen insgesamt im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Denn es handelt sich um einen Vertrag zwischen zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts, dem – in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 54 Satz 1 VwVfG NRW –
26vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG NRW, 14. Aufl. 2013, § 54 Rdn. 9,
27Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen dürfen. Stünden § 2 ÜLA Rechtsvorschriften entgegen, führte dies zur Unanwendbarkeit des gesamten Überleitungsabkommens. Die Regelungen des Abkommens hängen in der Weise miteinander zusammen und voneinander ab, dass das Abkommen insgesamt hinfällig ist, wenn eine seiner Bestimmungen gegen Rechtsnormen verstößt. Anhaltspunkte dafür, dass ein Vertragspartner etwa an der anspruchsbegründenden Regelung des § 1 ÜLA festhalten will, wenn die Ausschlussvorschrift des § 2 ÜLA mit gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist, bestehen nicht. Auch eine etwaige verfassungskonforme Auslegung käme nicht in Frage, weil diese zu Lasten der aufnehmenden – und nicht am Rechtsstreit beteiligten – Versorgungseinrichtung ginge. Auch insoweit hat die Beklagte zu Recht geltend gemacht, dass eine derartige Auslegung zu Lasten eines Dritten der Rechtsordnung fremd ist. Eine Unanwendbarkeit des Abkommens hätte aber zur Folge, dass die von der Klägerin begehrte Überleitung der Beiträge erst recht nicht in Betracht käme.
28Soweit die Klägerin eine verfassungskonforme Auslegung der Regelung dahingehend erstrebt, freiwilliges Mitglied in der beklagten Ärzteversorgung bleiben zu können, steht diesem Begehren bereits entgegen, dass sie einen entsprechenden Klageantrag nicht gestellt hat.
29Ungeachtet dessen bedürfen die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ÜLA keiner verfassungskonformen Auslegung oder einer Interpretation im Lichte einfachgesetzlicher und europarechtlicher Vorgaben, weil sie mit (höherrangigen) Rechtsvorschriften vereinbar sind.
30Ein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben, namentlich gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2. Dezember 2012, S. 16 ff.), liegt nicht vor. Diese Richtlinie findet auf die berufsständischen Versorgungswerke keine Anwendung. Denn gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie gilt diese nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes. Diese Bestimmung wird präzisiert durch den 13. Erwägungsgrund. Danach findet die Richtlinie keine Anwendung auf Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 EG gegeben wurde. Diese Voraussetzungen treffen auf die Leistungen der Beklagten zu. Denn diese werden nach Maßgabe der Satzung der Beklagten ausschließlich von ihren Mitgliedern erbracht, wobei insbesondere die Versorgungsleistungen von den – selbständig tätigen – Kammermitgliedern entrichtet werden. Arbeitgeberbeiträge fließen demgegenüber nicht in die Versicherungsleistungen ein. Infolgedessen sind die Leistungen der berufsständischen Versorgungswerke als Sicherungssysteme der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie anzusehen.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 – 6 C 27/06 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2009 – 9 S 576/08 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 8 LA 75/11 –; VG Freiburg, Urteil vom 13. März 2013 – 1 K 454/11 –; zitiert nach juris.
32Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht gegeben. Es spricht bereits vieles dafür, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die vorliegende Konstellation gar keine Anwendung finden. Denn nach der Rechtsprechung hat der Bundesgesetzgeber keine Befugnis, Vorschriften mit Auswirkungen auf die – landesrechtlich normierten – Leistungen eines berufsständischen Versorgungswerks zu erlassen. Darüber hinaus erstrecken sich die Bestimmungen auch hinsichtlich ihres sachlichen Anwendungsbereiches nicht auf die Alterssicherungssysteme, vgl. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG. Nach dieser Vorschrift ist ungeachtet des § 8 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, wobei unterschiedliche Behandlungen gemäß § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG „insbesondere“ die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung etwa für die Mitgliedschaft oder auch den Bezug von Altersrente einschließen. Ist aber die Festsetzung von Altersgrenzen schon bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit möglich, deren Leistungen jedenfalls eine gewisse Nähe zum Arbeitsentgelt aufweisen, muss dies erst recht bei Systemen der sozialen Sicherung gelten, bei denen diese Nähe fehlt. Aus diesem Grunde sind im Regelungsbereich der Alterssicherung Bezugnahmen auf das Alter als sachgerecht anzusehen und unterliegen keiner generellen Rechtfertigungslast.
33Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 13. März 2013 – 1 K 454/11 –; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 ‑ 6 C 27/06; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2009 – 9 S 576/08 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 8 LA 75/11 –; OVG Münster, Urteil vom 23. April 2013 – 4 E 734/12 – ; zitiert nach juris.
34Die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ÜLA verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
35Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu beurteilen, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird.
36Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –; zitiert nach juris.
37Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG liegt zwar vor. Durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 ÜLA werden Mitglieder, die im abgebenden Versorgungswerk 96 Monate und weniger Mitglied waren im Vergleich zu solchen, die mehr als 96 Monate dort Mitglied waren, unterschiedlich behandelt, da nur ersteren bei einem Wechsel des Versorgungswerks die Möglichkeit einer Überleitung ihrer Beiträge eingeräumt wird. Gleiches gilt für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ÜLA getroffene Unterscheidung von Mitgliedern, die in dem relevanten Zeitpunkt das 50. Lebensjahr schon bzw. noch nicht vollendet haben.
38Entgegen der Auffassung der Klägerin sind diese Ungleichbehandlungen jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
39Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die stufenlos von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen können. Sachgründe, die für eine Differenzierung stets erforderlich sind, müssen dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sein. Aus diesem Grunde unterliegt der jeweilige Normgeber insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, die für den Einzelnen nicht verfügbar sind. Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –; zitiert nach juris.
41Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grundsätze für Regelungen im Bereich berufsständischer Versorgungswerke modifiziert und den Versorgungswerken hinsichtlich der satzungsrechtlichen Ausgestaltung der Altersversorgung ihrer Mitglieder einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt. Zwar sind auch die Versorgungswerke als öffentlich-rechtliche Körperschaften bei der Gestaltung ihres Satzungsrechts und bei dem Abschluss von Verträgen mit anderen Versorgungswerken an die gesetzlichen Vorgaben und die Grundrechte gebunden. Jedoch muss der Satzungsgeber gerade im Bereich der Altersvorsorge aus Gründen des Allgemeinwohls und zum Schutz der Solidargemeinschaft auf veränderte Situationen und Umstände reagieren und zu diesem Zwecke auch typisierende Regelungen vornehmen können. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums sind daher erst bei willkürlichen Diskriminierungen oder Privilegierungen bzw. dann erreicht, wenn die Neuregelung zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche führt, durch die das Leistungssystem seine Funktion als substantielle Altersvorsorge verlöre.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1997 – 1 BvR 324/93 –; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 5 C 69/79 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 8 LA 75/11 –; zitiert nach juris.
43Vor diesem Hintergrund ist es dem Satzungsgeber nach ständiger Rechtsprechung durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Denn jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält damit zwangsläufig auch gewisse individuelle Härten. Infolgedessen können zur Ausgestaltung der Versorgungsleistungen auch Stichtagsregelungen verwendet werden, sofern sich die zeitliche Anknüpfung am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der Satzungsgeber auch berechtigt, Altersabgrenzungen so vorzunehmen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 –; Urteil vom 23. November 1999 ‑ 1 BvF 1/94 –; VGH Baden-Württemberg – Urteil vom 1. September 2009 – 9 S 576/08 –; zitiert nach juris.
45Diese Grundsätze sind auch heranzuziehen, wenn zwei Satzungsgeber miteinander Vereinbarungen schließen, die für die Mitglieder beider Versorgungseinrichtungen gleichermaßen Geltung beanspruchen.
46Unter Zugrundelegung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ÜLA normierte Ausschlusstatbestand durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.
47Ein solcher besteht zunächst darin, die Entstehung von Kleinstanrechten der Mitglieder bei den verschiedenen Versorgungswerken zu verhindern, die in Zeiten wachsender Mobilität der Mitglieder durch vermehrte Wechsel von Versorgungswerken entstehen. Ist das Mitglied nur kurze Zeit in einem Versorgungswerk, ist die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erwartende Rente ziemlich gering. Dies rechtfertigt es nach der Rechtsprechung, bei geringen Mitgliedszeiten anders als bei längeren eine Überleitung der geleisteten Beiträge vorzunehmen, auch wenn diese Beiträge nicht verzinst werden und auch die Überschussbeteiligung nicht übertragen wird. Aus diesem Grunde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass eine Satzungsregelung eines ärztlichen Versorgungswerks, die die Überleitung bei einer Beitragsentrichtung von mehr als 60 Monaten ausschließe, nicht gegen Rechtsvorschriften, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, verstößt.
48Vgl. HessVGH, Urteil vom 6. Juli 2009 – 3 A 2614/08.Z; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 8 A 75/11 –; zitiert nach juris.
49So liegt der Fall auch hier. Die Festlegung einer Grenze von 96 Monaten, in denen das Mitglied Beiträge an die abgebende Versorgungseinrichtung geleistet hat, ist ersichtlich von dem Gedanken getragen, die Entstehung kleinster Anwartschaften bei verschiedenen Versorgungswerken zu verhindern, die einen nur unwesentlichen Beitrag zu der Altersrente des Mitglieds beitragen. Dass dies der Fall ist, hat die Beklagte mit der von ihr vorgelegten Übersicht zu der Entwicklung der Rentenanwartschaften der Klägerin dokumentiert. Aus dieser ergibt sich, dass die Klägerin unter Zugrundlegung einer Grenze von 96 Monaten, die im Falle der Klägerin zum 30. April 2005 ablief, zum Zeitpunkt des Rentenregelbeginns am 1. September 2017 zu ihren Gunsten eine Rentenanwartschaft in Höhe von 134,85 Euro bestanden hätte. Demgegenüber ergibt sich bei einem unterstellten Rentenbeginn am 2. September 2017 unter Zugrundelegung aller bis zum Ende der Mitgliedschaft der Klägerin am 30. September 2012 gezahlten Beiträge zu ihren Gunsten voraussichtlich eine Altersrentenanwartschaft in Höhe von monatlich 566,17 Euro. Dieser Betrag stellt – anders als die hinsichtlich der 96-Monats-Grenze errechnete fiktive Rentenanwartschaft in Höhe von 134,85 Euro – einen erheblichen Beitrag zu der Altersvorsorge der Klägerin dar. Dies rechtfertigt es, bei einer Mitgliedszeit von 96 Monaten (oder weniger) eine Überleitung vorzunehmen, um nicht die Mitglieder im Falle häufiger Wechsel auf deutlich geringere Rentenanwartschaften verweisen zu müssen.
50Des Weiteren stellt auch die Beschränkung der finanziellen Belastung der Versorgungswerke einen sachlichen Grund für die durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 ÜLA geschaffene Ungleichbehandlung dar. Bei einem späten Wechsel des Mitglieds in das aufnehmende Versorgungswerk – unter Umständen erst kurz vor Eintritt des Versorgungsfalles – erhält dieses regelmäßig deutlich weniger Beiträge bei einem erheblich gesteigerten Risiko der Berufsunfähigkeit und der vorzeitigen Altersrente. Dieser Nachteil würde durch eine Überleitung der Beiträge durch das abgebende Versorgungswerk nicht ausgeglichen, da diese ausweislich § 4 Abs. 2 ÜLA nicht verzinst und auch Überschussbeteiligungen nicht übertragen werden. Da sich die Beitragseingänge und –ausgänge in der Regel nicht ausgleichen und den Versorgungswerken überdies unterschiedliche versicherungsmathematische Systeme zugrunde liegen, hätte die Überleitung von Beiträgen, die das Mitglied über einen längeren Zeitraum geleistet hat, die Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Versorgungswerke zur Folge. Durch eine Begrenzung von Überleitungen wird demgegenüber das ansonsten zu Lasten der jüngeren Mitglieder bestehende versicherungsmathematische Risiko minimiert und der Generationengerechtigkeit der Solidargemeinschaft Rechnung getragen. Die Festlegung einer Altersgrenze ist damit erforderlich, um das wirtschaftliche Risiko des Versorgungswerks zu minimieren, das bei einem Wechsel des Mitglieds mit der durch § 1 ÜLA geschaffenen Möglichkeit der Übertragung erworbener Anwartschaften einhergeht.
51Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2009 – 9 S 576/08 –; HessVGH, Urteil vom 6. Juli 2009 – 3 A 2614/08.Z –; zitiert nach juris.
52Diese Erwägungen treffen auf die finanzielle Situation der Beklagten zu. Wie die Beklagte in ihrer Übersicht der Beitragseingänge und –ausgänge bei den Überleitungen in den Jahren 2010 bis 2013 dargestellt hat, gleichen sich diese nicht aus. So hat die Beklagte etwa im vergangenen Jahr Beiträge aus Überleitungen in Höhe von 31.469.000,00 Euro erwirtschaftet, demgegenüber jedoch Beiträge in Höhe von 36.822.642,00 Euro auf andere Versorgungswerke übergeleitet. Im Jahre 2012 wurden der Beklagten aus Überleitungen 5.698.239,00 Euro zugeführt, wohingegen sie selbst Beiträge in Höhe von ca. 7.599.404,00 Euro übergeleitet hat. Bereits aus dieser Aufstellung geht hervor, dass das Verhältnis erwirtschafteter und übergeleiteter Versorgungsbeiträge zuletzt in nicht unbeträchtlichem Umfang zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft der Beklagten ausfiel. Um das Risiko einer negativen versicherungsmathematischen Bilanz zu begrenzen, stellt es ein berechtigtes Anliegen und damit einen sachlichen Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dar, die Überleitungen geleisteter Beiträge selbst zu begrenzen und damit die finanzielle Belastung der Versichertengemeinschaft zu begrenzen.
53Im Übrigen ist auch die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ÜLA konkret gezogene Grenze von 96 Monaten nicht willkürlich. Insoweit haben sich die vertragsschließenden Versorgungswerke an sachlichen Erwägungen orientiert und ihren Spielraum bei der Ausgestaltung der vertraglichen Bestimmungen zur Altersvorsorge nicht überschritten. Die Beklagte hat dargelegt, dass das Mitglied nach einem Zeitraum von acht Jahren in der Regel die Facharztausbildung abgelegt haben und sich für einen bestimmten Ort entschieden haben dürfte, an dem er oder sie seiner künftigen Tätigkeit nachgehen möchte. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und sachgerecht. Die Klägerin hat diese Erwägungen nicht entkräften können.
54Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht auch der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ÜLA normierte Überleitungsausschluss den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG.
55Sachlicher Grund für die durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 ÜLA verursachte Ungleichbehandlung ist die Sicherung des finanziellen Gleichgewichts des Versorgungswerks und der mathematischen Äquivalenz zwischen den Beitragseingängen und –ausgängen der Mitglieder. Die Beklagte hat zum 1. Januar 2005 – wie die meisten ärztlichen Versorgungswerke – ihre Satzung dahingehend geändert, dass unter anderem das sogenannte Lokalitätsprinzip, das heißt die Pflichtmitgliedschaft am Ort der Berufsausübung, eingeführt und das Eintrittsalter für eine Mitgliedschaft von zuvor 45 Lebensjahren auf bis zu 65 Lebensjahren angehoben wurde. Die Beklagte hat damit auf die Einbeziehung der berufsständischen Versorgungswerke in den Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2),
56zuletzt geändert durch die VO (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13, April 2005 (ABl. L 100 vom 6. April 2004, S. 1), nunmehr fortgeführt durch Art. 11 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1), zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 (ABl. L 338 vom 22. Dezember 2010, S. 35),
57reagiert. Danach ist der Ausschluss der über 45-Jährigen, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. einem gleichgestellten Staat zuwanderten, von der Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk am Ort ihrer Berufsausübung nicht vereinbar. Die Beklagte hat die unionsrechtlichen Vorgaben zum Anlass genommen, auch Inländern den Eintritt in ein Versorgungswerk bis zu einem Lebensalter von 65 Jahren zu ermöglichen, vgl. § 6 Abs. 2 SNÄV. Mit dieser satzungsrechtlichen Änderung ist die Beklagte ein wirtschaftliches Risiko eingegangen. Mit dem nunmehr möglichen Eintritt eines Arztes in das Versorgungswerk nach dem 45. Lebensjahr, möglicherweise auch erst kurz vor dem 65. Lebensjahr, erhält die Beklagte deutlich weniger Mitgliedsbeiträge bei einem deutlich höheren Risiko der Berufsunfähigkeit und der vorzeitigen Altersrente. Wie bereits ausgeführt, wird dieser Nachteil durch eine Überleitung der Beiträge von dem Versorgungswerk, in dem der Eintretende zuvor Mitglied war, nicht ausgeglichen.
58Vgl. HessVGH, Urteil vom 6. Juli 2009 – 3 A 2614/08.Z –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2009 – 9 S 576/08 –; zitiert nach juris.
59Diese Erwägungen treffen auch auf die Beklagte zu. Es entspricht der Lebenserfahrung und ist der Kammer aus etlichen Verfahren zur Gewährung von Berufsunfähigkeitsrenten bekannt, dass die Berufsunfähigkeit der Mitglieder von Versorgungswerken in höherem Lebensalter, mithin vermehrt nach Vollendung des 50. Lebensjahres auftritt. Entsprechende Rückschlüsse lassen sich auch aus den satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten zu der Auszahlung vorzeitiger Altersrenten ziehen. So heißt es in § 9 Abs. 7 SNÄV: „Die Altersrente kann von jedem Mitglied bereits mit dem Monat bezogen werden, der dem Monat, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, folgt. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor dem vor dem 1.01.2012 begonnen hat, können abweichend von Satz 1 die Altersrente ab dem Monat beziehen, der dem Monat, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, folgt.“ Aus diesen Vorgaben und aus § 9 Abs. 1 Satz 2 SNÄV, demzufolge bei Überschreiten der Regelaltersgrenze anstelle einer Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe tritt, lässt sich schließen, dass sich das finanzielle Risiko der Beklagten jedenfalls hinsichtlich der Gewährung von Berufsunfähigkeitsrenten vor dem 60. bzw. 62. Lebensjahr ihrer Mitglieder bewegt, mit der Folge, dass sich der Grenzzeitpunkt von 50 Lebensjahren bei der Überleitung von Versorgungsbeträgen im Rahmen des sehr weiten Gestaltungsspielraums der vertragsschließenden Versorgungswerke bei der Ausgestaltung ihrer Versorgungsleistungen bewegt. Es leuchtet ein, dass um das 50. Lebensjahr der Mitglieder das Gleichgewicht von Beitragseingängen und –ausgängen in Form von Berufsunfähigkeitsrenten und vorgezogenen Altersrenten zulasten der Versorgungsgemeinschaft umschlägt und somit ab diesem Zeitpunkt ein Ungleichgewicht zwischen den beiden Komponenten entsteht. Ließe man nach diesem Zeitpunkt noch eine Überleitung der Anwartschaften auf das annehmende Versorgungswerk zu, würde dies angesichts der überproportionalen Belastung des Versorgungswerks zu einer Generationenungerechtigkeit führen, da die jüngeren Mitglieder die durch Wechsel der Mitglieder bedingten Beitragsausfälle kompensieren müssten. Dies widerspricht dem Gedanken der auf Solidarität und Eigenverantwortung basierenden Versicherungsgemeinschaft. Die von der Beklagten und der Ärzteversorgung X. -M. geschaffene Begrenzung der Überleitung erworbener Anwartschaften trägt dem Gedanken der Generationengerechtigkeit Rechnung und dient dem Interesse der Systemsicherung. Diese Anliegen stellen hinreichend gewichtige sachliche Gründe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar.
60Der in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ÜLA normierte Überleitungsausschluss verstößt auch nicht gegen andere Grundrechte der Klägerin.
61Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG scheitert bereits daran, dass § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ÜLA die für einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf freie Berufsausübung die erforderliche objektive bzw. subjektive berufsregelnde Tendenz fehlt. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, für sie ergebe sich aufgrund der unterbliebenen Überleitung ihrer an die Beklagte geleisteten Versorgungsbeiträge bei der Berechnung ihrer Rentenanwartschaft ein finanzieller Nachteil in Höhe von 180,89 Euro monatlich, ist diese Minderung eine bloße Folge der Ausübung ihres Berufs und der damit verbundenen Zugehörigkeit zu einer unterschiedlich organisierten Struktur berufsständischer Versorgungssysteme. Nach ständiger Rechtsprechung stehen solche Nachteile allenfalls in losem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Mitglieds, so dass sie die berufliche Entfaltungsfreiheit nicht nachteilig beeinflussen.
62Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 – 1 BvR 1298/94 –; Beschluss vom 31. August 2004 ‑ 1 BvR 285/01 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juli 2012 – 8 LA 149/11 –; zitiert nach juris; ebenso die Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. Urteil vom 18. September 2013 ‑ 20 K 4299/12 –.
63Ein Verstoß gegen die in Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie ist ebenfalls nicht gegeben.
64Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass auch Rentenanwartschaften gegenüber berufsständischen Versorgungswerken, die durch Eigenleistung des Versicherten entstanden sind, von dem Eigentumsgrundrecht geschützt werden.
65Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 –; zitiert nach juris.
66Allerdings wird der grundrechtlich geschützte Besitzstand nur dann angegriffen, wenn der durch Eigenleistungen des Mitglieds bisher angesparte Wert der Versorgungsanwartschaft nicht erhalten bliebe. Demgegenüber sind die durch einen Wechsel zwischen verschiedenen berufsständischen Versorgungswerken bedingten Minderungen der Höhe zu erwartender Versorgungsleistungen von dem betroffenen Mitglied hinzunehmen. Denn diese Unterschiede sind zwangsläufige Folge aus den landesrechtlich geordneten und von autonomen Versorgungsträgern geregelten Versorgungssystemen. Die bloße Aussicht, durch Zahlung weiterer Versorgungsabgaben und Zurücklegung weiterer Versicherungszeiten in einem bestimmten Versorgungssystem eine besonders ertragreiche Altersrente zu erwarten, ist eigentumsrechtlich nicht geschützt.
67Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 2004 – 1 BvR 1776/97 –; Beschluss vom 21. Juli 2010 ‑ 1 BvL 11/06 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juli 2012 – 8 LA 149/11 –; zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 18. September 2013 – 20 K 4299/12 –.
68Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihr gegenüber der Beklagten erworbenen Anwartschaften durch die fehlende Überleitung nachteilig betroffen sein könnten. Unabhängig von einem Wechsel in das Versorgungswerk X. -M. bleiben ihre Rentenanwartschaften bei der Beklagten uneingeschränkt bestehen. Sofern die Klägerin auf Einbußen hinsichtlich der Höhe ihrer Versorgungsanwartschaften bei der aufnehmenden Ärzteversorgung X. -M. verweist, die sich aus den unterschiedlichen Steigerungszahlen gemäß § 11 ÄVWL ergebe, ist allein das Satzungsrecht des aufnehmenden Versorgungswerks, nicht aber das hier allein streitgegenständliche Satzungsrecht der Beklagten maßgeblich.
69Der Überleitungsausschluss verstößt auch im Übrigen nicht gegen gesetzliche Vorgaben, er entspricht insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Ausschlusstatbestände in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ÜLA führen nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Klägerin, auch wenn diese im Hinblick auf ihre Rentenanwartschaften eine Einbuße von voraussichtlich 180,89 Euro hinzunehmen haben wird. Insoweit entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass dem Mitglied eines Versorgungswerks von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zusteht, das es ihm ermöglichte, im Laufe seines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen, auch wenn die Fortsetzung der bestehenden Zugehörigkeit zu einer Versorgungseinrichtung erheblich günstiger wäre als der satzungsrechtlich erzwungene Wechsel in eine andere Versorgungseinrichtung.
70Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 2004 – 1 BvR 285/01 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juli 2012 – 8 LA 149/11 –; zitiert nach juris.
71Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
73Beschluss:
74Der Streitwert wird auf 89.778,85 Euro festgesetzt.
75Gründe:
76Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 7. März 2013 über die vorläufige Festsetzung des Streitwerts verwiesen.
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