Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 853/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2- 3
I.
Der am 0.00.1965 in I. /Türkei geborene Antragsteller erwarb am 30. April 1985 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, CE, L, M und – am 2. Oktober 2000 ERS).
5Mit Bescheid vom 1. Juli 2011 erteilte die Bezirkshauptmannschaft H. /Österreich dem Antragsteller die Fahrlehrerberechtigung Klasse B, die zur Erteilung praktischen Fahrunterrichts an einer Fahrschule berechtigt. Am 15. Oktober 2012 beantragte er die „Anerkennung der österreichischen Fahrlehrerberechtigung in Deutschland“ gemäß „§§ 2, 2a FahrlG“. Er gab nach Aktenlage an, für etwa drei Monate in der Fahrschule „D. E. “ in X. Fahrschüler praktisch ausgebildet zu haben. Diese Angaben konnte die Fahrschule auf telefonische Nachfrage nicht bestätigen.
6Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller nach umfangreichen Ermittlungen zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Zur Begründung hieß es: Die erworbene österreichische Fahrlehrerlaubnis liege wesentlich hinter der deutschen Fahrlehrerausbildung zurück. Daher sei die Absolvierung eines umfassenden Anpassungslehrgangs erforderlich. Dies bedeute, dass der Antragsteller sowohl eine fünfmonatige Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte als auch ein viereinhalbmonatiges Praktikum in einer Ausbildungsfachschule zu durchlaufen habe. Nach § 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz – DV-FahrlG – sei unter anderem der Erfolg des Anpassungslehrgangs Gegenstand einer Bewertung. Die Bewertung erfolge im Rahmen einer Prüfung, welche durch den Fahrlehrerprüfungsausschuss abgenommen werde. Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang könne auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung ersetzt werden. Letztere bestehe aus einer schriftlichen und einer mündlichen Fachkundeprüfung sowie Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht. Ein Ausgleich durch im Rahmen der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse sei aufgrund der lediglich dreimonatigen Aushilfstätigkeit in einer österreichischen Fahrschule („D. E. “ in X. ) nicht möglich. Damit setze die begehrte Anerkennung in jedem Fall die erfolgreiche Ablegung einer Fachkundeprüfung sowie Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht voraus.
7Unter dem 17. Januar 2013 teilte der Antragsteller mit, er habe sich am 22. Oktober 2012 zu einem Anpassungslehrgang angemeldet. Ferner werde er ein Praktikum absolvieren. Er hoffe, er habe im Mai 2013 alle Belege zusammen. Er gehe davon aus, dass dann die Fahrlehrererlaubnis ohne weitere Prüfung „umgeschrieben“ werden könne. Bis dahin bitte er, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen.
8Im Rahmen weiteren Schriftverkehrs erklärte der Antragsteller unter dem 19. Februar 2013, dass er zur Absolvierung eines fünfeinhalbmonatigen Anpassungslehrgangs bereit sei, jedoch nicht zu einer Eignungsprüfung. Beides dürfe die Antragsgegnerin nicht verlangen. Zwar sei nach § 1 Abs. 3 Satz 7 DV-FahrlG der Anpassungslehrgang „Gegenstand einer Bewertung“. Da jedoch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung seiner Verpflichtung aus § 1 Abs. 9 DV-FahrlG nicht nachgekommen sei und eine Liste der Staaten, deren Fahrlehrerausbildung wesentlich hinter den deutschen Standards zurückbleibe, bislang nicht veröffentlicht habe, sei die Behauptung, die österreichische Fahrlehrerberechtigung bleibe wesentlich hinter der deutschen Ausbildung zurück, nicht richtig. Daher sei die vorgelegte österreichische Fahrlehrerberechtigung nach Absolvierung des Anpassungslehrgangs ohne zusätzliche Prüfung durch den Fahrlehrerprüfungsausschuss anzuerkennen.
9Hierauf hörte die Antragsgegnerin den Antragssteller unter dem 8. März 2013 erneut zu der beabsichtigten Antragsablehnung an. Auf § 1 Abs. 9 DV-FahrlG könne sich der Antragsteller nicht berufen, da die Vorschrift keine subjektiven Rechte beinhalte. Ein Anspruch sei lediglich über § 2a FahrlG gegeben. Nach § 2a Abs. 2 FahrlG könne die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis von einem Anpassungslehrgang (als Alternative zu der Eignungsprüfung) abhängig gemacht werden. Dieser müsse nach den insoweit maßgeblichen Bestimmungen erfolgreich absolviert werden, was wiederum über § 1 Abs. 3 Satz 7 DV-FahrlG eine bestandene Prüfung bei dem Fahrlehrerprüfungsausschuss voraussetze.
10Der Antragsteller teilte hierzu unter dem 13. März 2013 mit, es sei nicht zulässig, sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung zu verlangen. Die von dem Verwaltungsgericht Köln zitierte Entscheidung sei vorliegend irrelevant, da der Antragsteller – anders als der Kläger in dem entschiedenen Fall – einen Anpassungslehrgang besuche. Im Übrigen seien deutschlandweit etwa 700 österreichische Fahrlehrerlaubnisse nach Besuch eines Anpassungslehrgangs anerkannt worden.
11Unter dem 26. März 2013 legte der Antragsteller eine Bescheinigung der Fahrschule „F. GmbH“ vom 22. März 2013 über die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang nach § 1 DV-FahrlG vor. Demnach hat der Antragsteller vom 22. Oktober 2012 bis zum 22. März 2013 an einem Anpassungslehrgang teilgenommen, wobei während der Lehrgangsdauer „alle Inhalte des Rahmenplans für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten“ vermittelt wurden. Gegenstände des Lehrgangs waren laut der Bescheinigung insbesondere:
12- 13
280 Unterrichtseinheiten („UE“) Verkehrsverhalten,
- 14
90 UE Technik,
- 15
10 UE Umweltschutz,
- 16
235 UE Pädagogik,
- 17
70 UE Recht,
- 18
15 UE praktische Ausbildung.
Die Fehlzeit des Antragstellers wurde mit 24 UE angegeben.
20Mit Ordnungsverfügung vom 17. Mai 2013 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE ab. Zur Begründung hieß es: Die erworbene österreichische Fahrlehrererlaubnis bleibe wesentlich hinter der deutschen Fahrlehrerausbildung zurück. Dieses Defizit sei weder durch eine kurzzeitige und geringfügige Beschäftigung bei der Fahrschule „D. E. “ in Österreich noch durch den bei der Fahrschule „F. GmbH“ absolvierten Anpassungslehrgang ausgeglichen worden. Das Ermessen bei der Festsetzung des Anpassungslehrgangs werde mit Blick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dahin ausgeübt, dass ein Absehen von dem Anpassungslehrgang nicht in Betracht komme. Letzterer sei nach der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 7 DV-FahrlG, die das über § 2a Abs. 2 FahrlG eingeräumte Ermessen bundeseinheitlich lenke, „Gegenstand einer Bewertung“. Dies setze wiederum eine Prüfung der in der österreichischen Fahrlehrerausbildung nicht behandelten Inhalte durch den Fahrlehrerprüfungsausschuss voraus. Da der Antragsteller hierzu nicht bereit sei, werde der Antrag gebührenpflichtig abgelehnt.
21Der Antragsteller hat am 17. Juni 2013 die bei dem beschließenden Gericht noch anhängige Klage erhoben (– 6 K 5173/13 –) und am 8. April 2014 den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag gestellt. Im Klageverfahren trägt der Antragsteller vor: Er habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrlehrererlaubnis. Die österreichischen Ausbildungsstandards blieben hinter den deutschen nicht zurück. Er habe einen Anpassungslehrgang absolviert. Eine weitergehende Prüfung sei in Anbetracht der unklaren Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 7 DV-FahrlG auch nicht erforderlich. Das nach § 2a Abs. 2 FahrlG eröffnete Ermessen sei mit Blick auf die bundesweit zahlreichen Anerkennungen österreichischer Fahrlehrererlaubnisse, die es nach Besuch eines Anpassungslehrgangs ohne zusätzliche Wissenskontrolle bei den Fahrlehrerprüfungsausschüssen – auch in NRW – gegeben habe, auf Null reduziert. Im Übrigen seien zusätzliche Wissenskontrollen ohne entsprechenden – hier fehlenden –Erlass nicht zulässig.
22Darüber hinaus könne der Antragsteller seine bisherige schwere körperliche Tätigkeit bei der Firma L. AG in I1. nicht mehr ausüben. Er leide unter einem Verschleiß der linken Schulter und beziehe von der AOK Rheinland/Hamburg Krankengeld in Höhe von 1300,00 Euro monatlich. Nach Ablauf von 19 Monaten werde der Antragsteller auf staatliche Transferleistungen (ALG II) angewiesen sein. Er könne indes ohne weiteres als Fahrlehrer bei einer Fahrschule in W. anfangen. Einen Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Fahrlehrererlaubnis habe die Antragsgegnerin unter dem 18. März 2014 abgelehnt. Der Antragsteller habe den Anpassungslehrgang ordnungsgemäß absolviert. Er entspreche den Anforderungen in § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 DV-FahrlG. Dagegen sei die Zuständigkeit für die von der Antragsgegnerin geforderte „Wissenskontrolle“ nach derzeitiger Erlasslage des Landes NRW unklar. Im Übrigen begnügten sich die Straßenverkehrsämter häufig mit einem Anpassungslehrgang. Exemplarisch seien Fälle u.a. aus Frankfurt a.M., Darmstadt, in NRW aus Neuss, Köln und Dormagen bekannt. Wenn dies Bundespraxis sei, müsse die Antragsgegnerin die österreichische Fahrlehrererlaubnis anerkennen. Ein Ermessensspielraum stehe ihr im Rahmen von § 2a Abs. 2 FahrlG insoweit nicht zu. Ohne die begehrte Anordnung würde der Antragsteller schwerwiegende, durch späteres Obsiegen nicht mehr auszugleichende Nachteile erleiden, so dass mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten sei.
23Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
24der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse „BE“ zu erteilen.
25Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahren,
26den Antrag abzulehnen.
27Sie führt ergänzend aus, dass der Antragsteller erst die erforderlichen Prüfungen ablegen und mit Blick auf die zuletzt mitgeteilte Erkrankung seine körperliche Eignung nachweisen müsse.
28Das Gericht hat im Klageverfahren unter dem 19. Dezember 2013 Auskunft eingeholt bei dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr sowie bei der Fahrschule „F. GmbH“.
29Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 verwies das Ministerium bezüglich der rechtlichen Vorgaben für die Inhalte eines Anpassungslehrganges auf die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 2 und 4 DV-FahrlG und Art. 14 Abs. 5 RL 2005/26/EG. Bezüglich der Überprüfung des Erfolgs eines Anpassungslehrgangs sei – so das Ministerium weiter – eine Erfolgskontrolle in § 1 Abs. 3 Satz 7 DV-FahrlG vorgesehen („Gegenstand einer Bewertung“). Der Umfang dieser Überprüfung müsse allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einen geringeren Umfang als die „Eignungsprüfung“ gem. § 1 Abs. 4 DV-FahrlG aufweisen. Der Gesetzgeber spreche von einer „Wissenskontrolle“, die ‑ naheliegend – der Fahrlehrerprüfungsausschuss durchführen solle (BT-Drucks. 211/11, S. 68). Durch die Wortwahl „kann“ in der Begründung werde allerdings eine Bewertung auf anderem Wege als durch eine „Wissenskontrolle“ offensichtlich vom Gesetzgeber bewusst ermöglicht. Allerdings sehe er die „Wissenskontrolle“ als Regelfall an. Die Fahrlehrerprüfungsausschüsse bei den Bezirksregierungen Köln und Detmold hätten auf Nachfrage angegeben, entsprechende Bewertungen (Wissenskontrollen) nicht durchzuführen. Hierzu seien sie indes ohne entsprechenden Erlass der obersten Landesbehörde in der Lage. Daher bestehe in NRW – im Unterschied zur hessischen Erlasslage, die einen Fragenkatalog für den Fahrlehrerprüfungsausschuss bei „Wissenskontrollen“ vorsieht – kein Handlungsbedarf für eine Handlungsanweisung zu Wissenskontrollen.
30Die Fahrschule „F. GmbH“ teilte unter dem 24. Januar 2014 mit, der Antragsteller habe an dem theoretischen Unterricht teilgenommen, der anhand des Rahmenplans (Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 FahrlAusbO) für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten abgehalten werde. Um die Fahrlehreranwärter „auf die Prüfung vor der Bezirksregierung vorzubereiten“, würden auch schriftliche Leistungskontrollen durchgeführt, die von den Dozenten korrigiert und überprüft an die Teilnehmer zurückgegeben würden. Der Antragsteller habe den Anforderungen des Lehrgangs entsprochen und die Leistungskontrollen mit Erfolg absolviert.
31Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren die Fahrschule „F. GmbH“ am 15. April 2014 um ergänzende Auskunft dazu ersucht, ob der Antragsteller auch in theoretischem Fahrunterricht ausgebildet wurde und er insbesondere eine Lehrprobe im theoretischen Unterricht absolviert hat (§ 4 Abs. 2 FahrlG) und welcher Art die schriftlichen Leistungskontrollen waren. Diese Fragen wurden dahingehend beantwortet, dass der Antragsteller zwar Probefahrstunden in Anwesenheit eines Dozenten durchgeführt habe; eine Lehrprobe habe indes nicht stattfinden können, da hierfür die Bezirksregierung zuständig sei. Die schriftlichen Ausarbeitungen seien zu den Themengebieten der FahrlAusbO angefertigt und von den Dozenten – wenngleich ohne Benotung – korrigiert worden. Der zeitliche Umfang habe zwischen 2 und 3 Stunden je Themengebiet gelegen.
32Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 L 853/13 und 6 K 5173/13 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
33II.
34Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
35Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
36Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
37Der angegriffene Versagungsbescheid der Antragsgegnerin dürfte rechtmäßig sein, weil der Antragsteller voraussichtlich keinen Anspruch darauf hat, dass ihm auf der Grundlage der österreichischen Fahrlehrerberechtigung und des absolvierten Anpassungslehrgangs eine deutsche Fahrlehrererlaubnis erteilt wird.
38§ 2a Abs. 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes sieht vor, dass dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt wird, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2006, S. 22) erfüllt sind. Auch EU-ausländische Befähigungsnachweise werden allerdings nicht uneingeschränkt anerkannt. Einschränkend heißt es in Absatz 2 der Norm: Unterscheidet sich die bisherige durch Ausbildung und Prüfung des Bewerbers erworbene Qualifikation wesentlich von den durch die Bestimmungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und wird dieser Unterschied auch durch die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung – auch in einem Drittland – erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Näheres regelt die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DVFahrlG), die nach § 2a Abs. 5 FahrlG vom Bundesverkehrsministerium erlassen worden ist.
39Das österreichische Recht unterscheidet in §§ 108 ff. ÖKraftfahrG zwischen dem Fahrschullehrer und dem Fahrlehrer. § 116 ÖKraftfahrG erlaubt nur dem Fahrschullehrer, an einer Fahrschule in Österreich theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen. Der Fahrlehrer ist nach § 117 ÖKraftfahrG – von hier nicht interessierenden Ausnahmen bei einer langjährigen Berufstätigkeit abgesehen – lediglich zur Erteilung von praktischem Fahrunterricht berechtigt.
40Hiernach verfehlt der Antragsteller aller Voraussicht nach die Anerkennungsvoraussetzungen des § 2a Abs. 1 Satz 1 FahrlG, weil er ausweislich des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft H. vom 1. Juli 2011 nur die Fahrlehrerberechtigung, nicht aber die Fahrschullehrerberechtigung erworben hat. Die österreichische Fahrlehrerberechtigung stellt keine Fahrlehrerlaubnis i. S. d. § 2a Abs. 1 Satz 1 FahrlG dar. Das deutsche Recht kennt keine Zweiteilung in Fahrlehrer, die theoretischen und praktischen und solche, die nur praktischen Fahrunterricht erteilen dürfen. Aus §§ 1 Abs. 3, 6 Abs. 1 Satz 1 FahrlG ergibt sich vielmehr, dass jeder Fahrlehrer seine Fahrschüler umfassend theoretisch und praktisch ausbilden können muss. Eine Fahrlehrererlaubnis i. S. v. § 2a Abs. 1 Satz 1 FahrlG ist nur ein EU-ausländischer Befähigungsnachweis, der im Ausstellerstaat dazu berechtigt, theoretischen und praktischen Fahrunterricht zu erteilen. Da in Österreich eine solche Berechtigung nur dem Fahrschullehrer zukommt, genügt die dahinter (deutlich) zurückbleibende österreichische Fahrlehrerberechtigung den Anerkennungsanforderungen des § 2a Abs. 1 Satz 1 FahrlG nicht.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2013 – 14 A 1260/12 –, juris Rdnr. 13 f. (= GewArch 2013, 216); Hess.VGH, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 2 A 1944/12.Z -, juris Rdnr. 7 ff.; Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW vom 15. Juni 2010 – III B 2-24-00/1 zur Fahrlehrerberechtigung aus Österreich.
42Der Antragsteller hat diese Defizite nicht gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 FahrlG ausgeglichen. Indem die Antragsgegnerin die Erteilung der begehrten Fahrlehrererlaubnis von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang mit anschließender Wissenskontrolle abhängig gemacht hat, hat sie sowohl ihr Entschließungs- als auch ihr Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
43Weder war es ermessensfehlerhaft, die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme als solche (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) aus Gründen der Verkehrssicherheit zu verlangen,
44vgl. VG Köln, Urteil vom 11. Mai 2009 – 11 K 7981/08 –, juris,
45noch war die Antragsgegnerin gehalten, von sich aus eine Eignungsprüfung zu verlangen. Zwar stehen beide Alternativen gleichrangig nebeneinander. Geht es jedoch – wie hier – ausschließlich um die Anpassung der ausländischen Qualifikation an die deutschen Verhältnisse (und nicht um die im Wege der Eignungsprüfung zu ermittelnden Nachweise beruflicher Kenntnisse), ist das Bestehen auf die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang nicht zu beanstanden.
46Vgl. zur Abgrenzung OVG NRW, a.a.O., Rn. 12.
47Hinsichtlich des vom Antragsteller zwischen Oktober 2012 und März 2013 absolvierten Anpassungslehrgangs bei der Fahrschule „F. GmbH“ in E1. mangelt es jedoch an einem Nachweis der Befähigung zur Erteilung von theoretischem Fahrunterricht, der durch die österreichische Fahrlehrerberechtigung nicht abgedeckt war und in Deutschland durch eine Lehrprobe im theoretischen Unterricht geführt wird (vgl. § 4 Abs. 2 FahrlG). Ein derartiger Nachweis wurde von dem Antragsteller nicht erbracht. Auch die Fahrschule „F. GmbH“ hat in der ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 30. April 2014 die Durchführung einer Lehrprobe durch den Antragsteller ausdrücklich verneint (Bl. 84 d. Gerichtsakte 6 K 5173/13).
48Vgl. HessVGH, a.a.O., juris Rn. 14.
49Der während des Anpassungslehrgangs erteilte verkehrspädagogische Unterricht vermag dieses Erfordernis nicht zu ersetzen. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 FahrlAusbO, die gemäß § 13 Abs. 2 FahrlPrüfO nach wie vor Anwendung findet, erteilt und ist bereits Teil der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 FahrlG im Rahmen der Fachkundeprüfung nachzuweisenden „gründlichen Kenntnisse“ über Verkehrspädagogik.
50Dessen ungeachtet hat sich der Antragsteller entgegen § 1 Abs. 3 Satz 7 DV-FahrlG der erforderlichen Erfolgsbewertung seines Lehrgangs entzogen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 7 DV-FahrlG vom 19. Juni 2012 ist der Erfolg des Anpassungslehrgangs Gegenstand einer Bewertung.
51In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
52„Den Umfang des Anpassungslehrgangs legt die Erlaubnisbehörde fest. Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach § 1 Abs. 3 DV-FahrlG in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG kann <<mit einer Wissenskontrolle überprüft werden>>. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des Anpassungslehrgangs in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g Satz 2 der Richtlinie, wonach der Lehrgang Gegenstand einer Bewertung ist. Zur Schaffung einer eindeutigen rechtlichen Regelung wird in § 1 DV-FahrlG eine entsprechende Klarstellung aufgenommen. Wer die Prüfung durchführt, wird analog der Regelung für die Eignungsprüfung von der Erlaubnisbehörde bestimmt. Es liegt nahe, damit den Fahrlehrerprüfungsausschuss zu beauftragen“.
53BT-Drucks. 17/7218, S. 48 f., BR-Drucks. 606/11, S. 19,
54§ 1 Abs. 3 Satz 5 DV-FahrlG lautete vormals mit nahezu identischer Begründung:
55„Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach § 1 Abs. 3 DV-FahrlG kann mit einer Wissenskontrolle überprüft werden“.
56BR-Drucks. 211/11, S. 67 f.
57Hieraus folgt: Die Novellierung stellt eine bloße Anpassung an den Wortlaut der Richtlinie 2005/36/EG dar, ohne jedoch die Befugnis der zuständigen Erlaubnisbehörde, die Erteilung der inländischen Fahrlehrererlaubnis von einer „Wissenskontrolle“ abhängig zu machen, zu beschneiden.
58Das widerspricht nicht den Vorgaben der RL 2005/36/EG. Denn nach deren Erwägungsgrund 11 sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, das Mindestniveau der notwendigen Qualifikation festzulegen, um die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Trotz des allgemeinen Systems gegenseitiger Anerkennung kann ein Mitgliedstaat jeder Person, die einen Beruf in diesem Mitgliedstaat ausübt, spezifische Erfordernisse vorschreiben, die durch die Anwendung der im allgemeinen Interesse gerechtfertigten Berufsregeln begründet sind. Das entspricht auch den deutschen verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, wonach die Berufsausübung durch Gesetze geregelt - und damit auch im Interesse der Allgemeinheit durch subjektive Anforderungen eingeschränkt - werden kann. Unterschiedliche Berufsqualifikationen rechtfertigen auch eine unterschiedliche Anerkennungspraxis.
59Vgl. VG Köln, a.a.O. unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 13 A 2132/03 -, PflR 2008, 452.
60Dies beinhaltet jedenfalls die Befugnis der Erlaubnisbehörde – hier der Antragsgegnerin –, eine Prüfung zu verlangen und den Prüfer zu bestimmen. Diese kann und muss sich mit Blick auf den in Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG explizit vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Sinn des Anpassungslehrgangs entsprechend darauf beschränken, lediglich die nachgeholten, bisher fehlenden Ausbildungsteile zu beinhalten. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Erlaubnisbehörde von dieser Befugnis Gebrauch macht und die Stoffvermittlung aus dem Anpassungslehrgang einer zusätzlichen Leistungskontrolle bei dem Fahrlehrerprüfungsausschuss unterwirft. Hiervon ging offenbar auch die Ausbildungsstätte („F. GmbH“) selbst aus, nach deren Auskunft die schriftlichen Leistungskontrollen gerade der Vorbereitung auf die Prüfung durch die Bezirksregierung dienten.
61Eine solche Auslegung entspricht auch dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Qualitätsstandards und eines Höchstmaßes an Sicherheit im Straßenverkehr.
62Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wegen der sinngemäß gerügten Ungleichbehandlung des Antragstellers mit anderen Inhabern österreichischer Fahrlehrerlaubnisse, denen eine Fahrlehrererlaubnis gemäß § 2a FahrlG von anderen Erlaubnisbehörden nach bloßer Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erteilt wurde, scheidet bereits deshalb aus, weil Art. 3 Abs. 1 GG jeweils nur Bindungswirkung für den jeweiligen Hoheitsträger innerhalb seines Herrschaftsbereichs entfaltet.
63Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225 [241, Rn. 48], juris Rn. 48 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Februar 2014 - 6 A 10959/13 –, juris Rn. 40; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2013 - 6 K 2604/12 -, juris Rn. 41.
64Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin in anderen Fällen auf eine Prüfung durch den Fahrlehrerprüfungsausschuss verzichtet und stattdessen österreichische Fahrlehrererlaubnisse aufgrund der bloßen Teilnahme an einem Anpassungslehrgang ohne zusätzliche Wissenskontrolle erteilt hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
65Der Antragsteller hat auch keine Eignungsprüfung abgelegt (vgl. § 1 Abs. 3 und 4 DVFahrlG). Eine Rückausnahme von diesen Erfordernissen nach § 1 Abs. 5 DVFahrlG kommt wegen der lediglich erworbenen österreichischen Fahrlehrerlaubnis von vornherein nicht in Betracht.
66Vgl. Liste des Bundesverkehrsministeriums gem. § 1 Abs. 9 DVFahrlG, abgedruckt in: Deutsche Fahrlehrerakademie, Datensammlung und Auswertung der Anforderungen an Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern in Europa, Stand: 15.07.2009, Bl. 13, und zwar zur österreichischen Fahrschullehrerberechtigung, abrufbar unter: www.deutsche-fahrlehrer-akademie.de.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Weil der Antrag zumindest teilweise auf eine sog. Vorwegnahme der Hauptsache zielte, bestand – entsprechend der Empfehlung in Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 – kein Anlass, den für das Hauptsacheverfahren maßgebenden Streitwert auf die Hälfte zu reduzieren.
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