Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 4263/13.A
Tenor
- 1.
Die Beklagte trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.
- 2.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Nachdem das Verfahren ‑ aufgrund Erklärung der Parteien ‑ in der Hauptsache erledigt ist, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.Dem entspricht es, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil das BAMF den mit der Klage angegriffenen Bescheid aufgehoben sowie das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt und damit dem Klagebegehren entsprochen hat.
3Die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach §§ 23, 30 und 33 RVG erfolgt. Nach dem Willen des Gesetzgebers,
4vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG), BTDr. 17/11471, S. 268 f., Art. 8 „Zu Nummer 16 (§ 30 RVG)“,
5soll der Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG n. F. im Grundsatz für alle Verfahren nach dem AsylVfG gelten, auch für solche, die sich z. B. nur gegen die Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylVfG), eine Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylVfG) oder die Durchsetzung der Ausreisepflicht (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) richten. Der Gesetzgeber wollte eine Vereinheitlichung des Gegenstandswerts unter Abkehr von der Praxis niedrigerer Gegenstandswerte erreichen.
6Ein Verfahren über den Widerruf eines Abschiebungsverbots durch das BAMF auf der Grundlage von § 73 c AsylVfG und über das Vorliegen eines anderen Abschiebungsverbots (insbesondere nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) ist ein Verfahren nach dem AsylVfG und fällt unter die allgemeine Regel des § 30 Abs. 1 RVG.
7Nur für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits oder für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits soll nach § 30 Abs. 2 RVG eine Korrekturmöglichkeit bestehen. Für eine Herabsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Anlass. Das Verfahren ist für die Klägerin sehr bedeutsam, weil es im Erfolgsfall ihren Aufenthalt in Deutschland (asylrechtlich) bis auf Weiteres sichert. Angesichts der sich stellenden schwierigen medizinischen (psychiatrischen) Fragen im Fall der Klägerin ist dies auch nicht besonders einfach gelagert.
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