Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 5492/12
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1992 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.
3Der Kläger reiste am 14. Juni 1993 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens wurde der Kläger zunächst geduldet. Am 23. April 2001 erhielt der Kläger erstmals eine Aufenthaltsbefugnis. Diese wurde sukzessive bis zum 26. März 2008 verlängert. Sodann wurde (zunächst) nur eine Fiktionsbescheinigung erteilt, weil der Pass des Klägers abgelaufen war. Die Passbeschaffung war ausweislich eines Vermerks des Beklagten deshalb schwierig, weil die armenischen Behörden auf eine Anmeldung zum Militärdienst drängten. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 teilte der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit, man sei bereits zweimal bei der Botschaft gewesen; einen Pass könne man nur nach Anmeldung zum Militär erlangen. Daher werde die Ausstellung eines Reiseausweises beantragt. Das lehnte der Beklagte zunächst ab.
4Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 bestellten sich die aktuellen Prozessbevollmächtigten für den Kläger. Sie trugen vor, dem Kläger sei sowohl eine Einreise nach Armenien als auch die Ausübung des Wehrdienstes dort unzumutbar. Das ergebe sich aus den entsprechenden Lageberichten des Auswärtigen Amtes und aus zugehöriger Rechtsprechung. So mache sich ein armenischer Staatsangehöriger strafbar, wenn er sich nicht spätestens bei Vollendung des 18. Lebensjahrs der armenischen Wehrbehörde stelle. In einem solchen Fall sei bei der Einreise nach Armenien jederzeit mit einer Festnahme zu rechnen. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger nach interner Prüfung mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 mit, unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Argumente der Prozessbevollmächtigten könne ein Reiseausweis erteilt werden. Sodann stellte der Beklagte fest, dass es wohl einen dieser Zusage entgegenstehenden Erlass des Innenministeriums gebe. Nach Rücksprache mit einer Mitarbeiterin des Innenministeriums sah diese jedoch die Möglichkeit, im Einzelfall des Klägers eine Ausnahme von den Erlassregelungen zu machen und einen Reiseausweis auszustellen. Diese Situation teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 2011 mit. Darüber hinaus wies er darauf hin, mit Blick auf die Zukunft solle der Kläger die Rück- bzw. Freistellung vom Wehrdienst beantragen. Am 21. Februar 2011 erteilte der Beklagte dem Kläger einen bis zum 17. Januar 2012 gültigen Reiseausweis für Ausländer und verlängerte die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass weiterhin ein Pass beschafft werden müsse.
5Am 14. November 2011 beantragte der Kläger die Verlängerung des Reiseausweises und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zur Begründung für den Reiseausweis wurde auf die bereits bekannten Argumente Bezug genommen. In einem Vermerk vom 5. April 2012 notierte der Beklagte, es sei nicht ersichtlich, warum die Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar sein solle. Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23. April 2012 zur beabsichtigten Versagung des Reiseausweises an und erteilte gleichzeitig eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG.
6Mit Ordnungsverfügung vom 16. Juli 2012 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Reiseausweises ab. Zur Begründung gab er an, die Erlangung eines Passes sei nicht unzumutbar im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV. Der Kläger habe nicht nachvollziehbar deutlich gemacht, warum die Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten (hier des Wehrdienstes) eine unzumutbare Handlung darstelle. Ferner sei nicht klar, ob der Kläger wegen seiner körperlichen Beschwerden eine Freistellung vom Wehrdienst erlangen könne. Nachweise über ein entsprechendes Verfahren bei den armenischen Behörden seien nicht vorgelegt worden. Die Rechtsprechung, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu § 5 Abs. 1 AufenthV zitiert habe, sei auf den Fall des Klägers nicht übertragbar.
7Am 2. August 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er die mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Oktober 2010 gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Argumente. Ergänzend trägt er vor, die Erfüllung der Wehrpflicht in Armenien sei auch deshalb unzumutbar, weil den Kläger mit Armenien außer der Staatsangehörigkeit nichts verbinde. Die Unzumutbarkeit ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass der Kläger für die Erfüllung der Wehrpflicht seine Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker unterbrechen müsste.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juli 2012 zu verpflichten, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen,
10hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juli 2012 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den angegriffenen Bescheid.
14Am 30. April 2014 hat das Gericht einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich des Inhalts dieses Termins wird auf das Protokoll verwiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
18Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Versagung der Ausstellung eines Reiseausweises ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.
19Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 AufenthV. Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthV gilt es insbesondere als zumutbar im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV, die Wehrpflicht zu erfüllen, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist. Daraus ergibt sich zwar zunächst, dass allein der Umstand, dass ein Betroffener seine Wehrpflicht zu erfüllen hat, kein Grund für die Erteilung eines Reiseausweises ist, und zwar auch dann, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes von der Erfüllung der Wehrpflicht abhängig macht. Jedoch ist dem Kläger die Erfüllung des Wehrdienstes in Armenien derzeit aus zwingenden Gründen unzumutbar, weil er für die Erfüllung seine im August 2013 begonnene und noch bis zum 31. Januar 2017 andauernde Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker unterbrechen müsste.
20Bei dem Erfordernis der Unzumutbarkeit der Erfüllung des Wehrdienstes aus zwingenden Gründen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Dabei ist für die Beurteilung, ob die Ableistung des Wehrdienstes aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen.
21BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 1 B 1/11 -, juris, Rn. 6
22Ferner sind die Wertungen des deutschen Gesetzgebers zu Wehrpflichtangelegenheiten zu berücksichtigen.
23Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2011 - 13 ME 205/10 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; s.a. (mittelbar) VG Potsdam, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 8 L 669/11 -, juris, Rn. 14.
24Gemessen daran ist dem Kläger die Erfüllung der Wehrpflicht in Armenien derzeit unzumutbar. Dies folgt aus den Wertungen des deutschen Wehrpflichtrechts. Das Wehrpflichtgesetz ist trotz der Aussetzung der Wehrpflicht weiter in Kraft, gilt allerdings nach § 2 WPflG überwiegend nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Das ändert jedoch nichts an der Berücksichtigungsfähigkeit der dort zum Ausdruck kommenden Wertungen. So soll gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 3.e) WPflG in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen würde. So liegt es beim Kläger. Zur Erfüllung der Wehrpflicht müsste er seine im August 2013 begonnene und voraussichtlich noch bis zum 31. Januar 2017 andauernde Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker unterbrechen.
25Soweit das OVG Lüneburg in seinem oben zitierten Beschluss vom 4. April 2011 - 13 ME 205/10 - ausführt, bei der Frage der Unzumutbarkeit sei insbesondere dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn es um die Ausstellung eines Reiseausweises gehe (mit der ein unmittelbarer Eingriff in die Passhoheit des Heimatstaates verbunden sei), wohingegen bei der entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV im Rahmen des - im Fall des OVG Lüneburg einschlägigen - § 55 Abs. 1 AufenthV unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden unmittelbaren Eingriffs in die Passhoheit des Heimatstaates ein tendenziell weniger strenger Maßstab zur Anwendung gelangen könne,
26a.a.O. Rn. 8,
27folgt daraus für den hier zu entscheidenden Fall keine abweichende Beurteilung. Denn zum einen kennt auch das armenische Wehrpflichtrecht Rückstellungsgründe im Zusammenhang mit Bildung.
28Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 7. Februar 2014 (Stand: Dezember 2013), der beispielhaft das Hochschulstudium nennt, S. 11.
29Zum anderen stellt eine Unzumutbarkeit aufgrund einer Ausbildung ihrer Natur nach nur einen vorübergehenden Zustand und damit auch (nur) einen zeitlich begrenzten Eingriff in die Passhoheit des Heimatstaates dar. Der Antragsteller ist auch nicht darauf zu verweisen, in Armenien eine Rückstellung vom Wehrdienst zu erreichen. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass selbst eine erreichte Rückstellung in Armenien nicht zwingend bedeuten muss, dass der armenische Staat dem Kläger für den Zeitraum der Rückstellung einen Pass ausstellt. Darüber hinaus müsste der Kläger auch für eine Rückstellung vom Wehrdienst zur Wehrregistrierung (Musterung) nach Armenien reisen,
30Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 7. Februar 2014 (Stand: Dezember 2013), wonach männliche Armenier, die sich im Ausland aufhalten, zur Musterung nach Armenien zurückkehren müssen, S. 11,
31und mithin seine Ausbildung für einen gewissen Zeitraum unterbrechen.
32Besitzt der Kläger danach im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenhV keinen Pass und kann ihn auch nicht auf zumutbare Weise erlangen, hat er einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises. Das der Ausländerbehörde insoweit in dieser Vorschrift grundsätzlich eingeräumte Erteilungsermessen ist im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Denn es sind keine Erwägungen ersichtlich, die eine Ablehnung der Erteilung eines Reiseausweises trotz der im Rahmen der Frage der Unzumutbarkeit der Erlangung eines Passes angestellten Überlegungen rechtmäßig erscheinen lassen.
33Hat der Kläger derzeit bereits aufgrund seiner Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker einen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises, bedarf keiner Entscheidung, ob ein solcher Anspruch auch aus anderen Umständen (wie z.B. der Ausgestaltung des Wehrdienstes in Armenien, einer etwaigen Entwurzelung des Klägers mit Blick auf das Land seiner Staatsangehörigkeit oder eine ggf. fehlende Rückkehroption) resultieren könnte.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt.
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