Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 7350/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.
3Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N. -XX 147. Mit diesem Fahrzeug wurde am 16.11.2012 um 10:51 Uhr in S. außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Autobahn A 52, km 56,920, in Fahrtrichtung E. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten.
4Unter dem 10.01.2013 übersandte die Bußgeldstelle des Beklagten der Klägerin einen Zeugenfragebogen (Zugang am 14.01.2013) und gab ihr Gelegenheit, zu dem mit ihrem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß Stellung zu nehmen sowie Angaben zum Fahrzeugführer zu machen. Nachdem seitens der Klägerin keine Reaktion erfolgte, übersandte die Bußgeldstelle des Beklagten der Klägerin unter dem 30.01.2013 erneut einen Zeugenfragebogen. Daraufhin bestellten sich mit Schriftsatz vom 01.02.2013 die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und beantragten unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Gewährung von Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 06.02.2013 übersandte die Bußgeldstelle des Beklagten den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die angeforderte Bußgeldakte zur Einsichtnahme. Eine Stellungnahme zur Sache erfolgte nicht.
5Auch im Rahmen eines vom Beklagten am 04.02.2013 in den Geschäftsräumen der Klägerin durchgeführten Außendienstbesuches wurden die Personalien des Fahrzeugführers von den dort anwesenden Firmenmitarbeitern der Klägerin auf Nachfrage des Außendienstmitarbeiters des Beklagten nicht benannt.
6Am 15.02.2013 wurde das im Hinblick auf den Verkehrsverstoß vom 16.11.2012 geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt.
7Mit Schreiben vom 22.05.2013 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an. Die Klägerin machte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.06.2013 von der eingeräumten Anhörungsmöglichkeit Gebrauch und teilte mit, dass sie eine Fahrtenbuchauflage nicht für gerechtfertigt erachte.
8Mit Ordnungsverfügung vom 15.08.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 17.08.2013, verpflichtete der Beklagte die Klägerin für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N. -XX 147 für die Dauer von neun Monaten ein Fahrtenbuch zu führen (Ziffer 1 und 2) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der für den am 16.11.2012 begangenen Verkehrsverstoß verantwortliche Fahrzeugführer habe nicht ermittelt werden können. Angesichts der erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h sei eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von neun Monaten rechtmäßig und verstoße nicht gegen das Grundgesetz.
9Die Klägerin hat am 17.09.2013 Klage erhoben.
10Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Fahrtenbuchauflage sei rechtswidrig. Der Beklagte habe nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Fahrzeugführer zu ermitteln. Der Zeugenfragebogen sei ihr nicht innerhalb von zwei Wochen, sondern erst am 14.01.2013, mithin zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß vom 16.11.2012 zugegangen. Nach Ablauf von zwei Monaten sei für sie nicht mehr nachvollziehbar gewesen, welcher Fahrer zu welcher Zeit welches Fahrzeug geführt habe. Sie sei nicht generell verpflichtet, die mit ihren Geschäftsfahrzeugen durchgeführten Fahrten im Einzelnen zu dokumentieren, um den jeweiligen Fahrer im Falle der Begehung von Verkehrsverstößen identifizieren zu können. Eine derartige Obliegenheit lasse sich insbesondere nicht aus den handelsrechtlichen Buchführungspflichten herleiten. Im Übrigen sei das vom Beklagten zur Verfügung gestellte Lichtbild nicht geeignet gewesen, den Fahrzeugführer unzweifelhaft zu identifizieren. Zudem enthalte der vom Beklagten übersandte Zeugenfragebogen eine fehlerhafte Belehrung, weil der Gesetzeswortlaut des § 46 OWiG nicht vollständig wiedergegeben worden und sie folglich nicht über sämtliche Rechte und Pflichten als Zeugin in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgeklärt worden sei. Angesichts der fehlerhaften Belehrung im Zeugenfragebogen sei sie nicht verpflichtet gewesen, entsprechende Angaben zu machen. Schließlich habe es sich um den ersten Vorfall dieser Art gehandelt, so dass sich die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage als ermessensfehlerhaft erweise.
11Die Klägerin beantragt sinngemäß,
12die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15.08.2013 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die angegriffene Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die unaufgeklärt gebliebene Ordnungswidrigkeit rechtfertige die Auferlegung eines Fahrtenbuches. Es sei unerheblich, dass die Klägerin nicht zeitnah innerhalb von zwei Wochen nach Begehung des Verkehrsverstoßes hinsichtlich der Benennung des Fahrzeugführers befragt worden sei. Sofern es sich wie bei dem Fahrzeug der Klägerin um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handele, bestünden keine starren Fristen hinsichtlich der Übersendung von Anhörungs- und Zeugenfragebögen. Aufgrund der handelsrechtlichen Buchführungspflichten habe die Klägerin eine erhöhte Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der Dokumentation der mit ihren Geschäftsfahrzeugen durchgeführten Fahrten, der sie nicht nachgekommen sei. Die Ordnungsverfügung sei auch nicht ermessensfehlerhaft, weil die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bereits bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt sei. Das mit dem Zeugenfragebogen übersandte Lichtbild sei ohne weiteres geeignet gewesen, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu identifizieren. Schließlich sei die Klägerin mit dem übersandten Zeugenfragebogen auch nicht in unzulässiger Weise über ihre Rechte und Pflichten als Zeugin in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren getäuscht worden. Der Wortlaut des § 46 OWiG sei nicht in unzulässiger Weise verkürzt worden.
16Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 18.11.2013 (Beklagter) und vom 29.11.2013 (Klägerin) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg.
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
23Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.
24Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben.
25Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N. -XX 147. Mit diesem Fahrzeug wurde am 16.11.2012 um 10:51 Uhr in S. außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Autobahn A 52, km 56,920, in Fahrtrichtung E. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten und damit ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begangen. Bei diesem Geschwindigkeitsverstoß handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, die gemäß Nr. 11.3.5 der Tabelle 1 lit. c) des Anhangs zu Ziffer 11 (hier: 11.3) der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) im Regelfall mit einem Bußgeld von 80,00 Euro bedroht ist. Die mit dem Fahrzeug der Klägerin begangene Verkehrszuwiderhandlung wäre demnach bei rechtzeitiger Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. i.V.m. Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung a.F. (FeV a.F.) mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen.
26Der Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.
27Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23.12.1996 – 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2013 – 8 A 632/13 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris.
29Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, Rn. 25 ff., juris.
31Die Zwei-Wochen-Frist gilt zudem nicht bei Verkehrsverstößen, die – wie hier – mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind.
32Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2013 – 8 A 632/13 –, Rn. 9, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2013 – 8 B 317/13 –; VGH Bayern, Beschluss vom 14.05.2013 – 11 CS 13.606 –, Rn. 13, juris.
33Geht es um Verkehrsverstöße, die mit dem Fahrzeug eines Kaufmannes im Sinne des Handelsrechts begangen worden sind, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Diese erhöhte Mitwirkungsobliegenheit rechtfertigt sich durch die handelsrechtlichen Verpflichtungen des Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“ (§ 238 Abs. 1, § 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es fällt demgemäß in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Denn es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann die Geschäftsleitung deshalb regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Denn eine Firma muss in ihrer Eigenschaft als Kaufmann grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sein, Geschäftsfahrten und Ähnliches anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen.
34Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2013 – 8 A 632/13 –, Rn. 9, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2012 – 8 B 1308/11 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 – 25 A 2798/93 –, Rn. 17 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12.01.2006– 1 A 236/05 –, Rn. 6, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 14.05.2013 – 11 CS 13.606 –, Rn. 12, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 29.04.2008 – 11 CS 07.3429 –, Rn. 15, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.2009 – 11 CS 09.1177 –, Rn. 9, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.05.2008 – 1 L 103/08 –, Rn. 12, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2013– 12 N. 272/12 –, Rn. 5, juris.
35Die erforderliche Benachrichtigung des Halters muss dabei nicht zwingend in der Gestalt eines Anhörungsschreibens durchgeführt werden. Auch eine mündliche Befragung durch einen (Außendienst-)Mitarbeiter der Ermittlungsbehörde – sei es im Rahmen einer persönlichen Vorsprache oder mittels telefonischer Anfragen – kann ausreichend sein. Die Befragung von Mitarbeitern in einer Firma – insbesondere die Befragung einer Sekretärin – zu dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß stellt regelmäßig eine ausreichende Ermittlungsmaßnahme dar. Denn es fällt in den Verantwortungsbereich der Gesellschaft, innerbetrieblich dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsführung bzw. die Mitarbeiter, die zuverlässig Auskunft über den Einsatz der Firmenwagen geben können, informiert werden. Erfolgen daraufhin keine weiteren Angaben seitens des Halters zu der Person, die im fraglichen Zeitpunkt das Firmenfahrzeug geführt hat, ist es der Behörde regelmäßig nicht mehr zuzumuten, noch weitere zeitraubende Ermittlungen zu betreiben.
36Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2013 – 8 A 632/13 –, Rn. 11 ff., juris, m.w.N..
37Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor.
38Die Klägerin hat auf den vom Beklagten übersandten Zeugenfragebogen vom 10.01.2013, der ihr am 14.01.2013 zugegangen ist, nicht reagiert. Auf die erneute Übersendung des Zeugenfragebogens mit Schreiben vom 30.01.2013 haben sich lediglich die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestellt und um die Gewährung von Akteneinsicht nachgesucht. Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer bzw. zum Kreis der Nutzungsberechtigten wurden hingegen nicht gemacht.
39Schon durch die, trotz der übersandten und unstreitig zugegangenen Zeugenfragebögen, unterlassenen Angaben zur Person des potentiellen Fahrzeugführers bzw. zum Kreis der zur Benutzung des Kraftfahrzeuges berechtigten Personen, ist die Klägerin ihrer erhöhten Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Ihr hätte es als Formkaufmann (vgl. § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB) oblegen, eine schriftliche Dokumentation für ihre Firmenfahrzeuge vorzuhalten, die es ihr längerfristig ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner ermöglicht festzustellen, welcher Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug genutzt hat. Sofern sie über dementsprechende Aufzeichnungen in Form von Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem nicht verfügt, geht dies zu ihren Lasten.
40Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14.05.2013 – 11 CS 13.606 –, Rn. 12, juris.
41Angesichts der gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit kann es die Klägerin auch nicht entlasten, wenn sie tatsächlich ihre Geschäftsfahrten nicht dokumentieren sollte und deshalb allein auf die Erinnerung oder die Erkennbarkeit von Radarfotos angewiesen wäre, um den Täter eines Verkehrsverstoß benennen zu können.
42Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 18, juris.
43Sie hätte der zuständigen Bußgeldstelle des Beklagten gegenüber zwecks Erfüllung ihrer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit zumindest den Kreis derjenigen Firmenangehörigen benennen müssen, die berechtigt waren, das betreffende Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen. Derartige Angaben erfolgten jedoch nicht. Allein deshalb war die Bußgeldstelle des Beklagten nicht gehalten, über die getätigten Ermittlungsansätze hinaus weitere zeitraubende Ermittlungen durchzuführen. Denn es ist nicht ihre Aufgabe innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht.
44Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch der Einwand der Klägerin, sie sei nicht verpflichtet gewesen Angaben zum Fahrzeugführer zu machen, weil die unter dem 10.01.2013 und 30.01.2013 übersandten Zeugenfragebögen des Beklagten den Wortlaut des darin zitierten § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) nicht vollständig wiedergäben und sie damit nur unzureichend über ihre Rechte und Pflichten als Zeugin in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren belehrt worden sei. Denn angesichts des Umstandes, dass die Bußgeldbehörde schon nicht verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung des Halters in Gestalt eines Anhörungsschreibens durchzuführen, hierzu vielmehr schon mündliche Befragungen ausreichend sind,
45vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2013 – 8 A 632/13 –, Rn. 11 ff., juris,
46besteht auch keine Verpflichtung der zuständigen Behörde, in verwendeten Anhörungs- und Zeugenfragebögen benannte gesetzliche Vorschriften im Volltext wiederzugeben.
47Dessen ungeachtet ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt, dass die in den Zeugenfragebögen enthaltenen Belehrungen, insbesondere zu möglichen Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten, in irgendeiner Weise fehlerhaft sind. Im Übrigen fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin Angaben zur Sache gemacht hätte, sofern der Zeugenfragebogen den Wortlaut des § 46 OWiG vollständig wiedergegeben hätte.
48Unabhängig davon verlief auch der von der Bußgeldstelle des Beklagten am 04.02.2013 veranlasste Außendienstbesuch in den Geschäftsräumen der Klägerin ergebnislos. Da jedenfalls die Firmenmitarbeiter der Klägerin am 04.02.2013 im Zuge des Außendienstbesuches zu dem fraglichen Verkehrsverstoß befragt worden sind, jedoch angesichts der bei dieser Befragung verweigerten Auskünfte zur Person bzw. den Personalien des Fahrzeugführers keine weiterführenden Erkenntnisse gewonnen wurden und die Klägerin ihrerseits auch keine weiteren innerbetrieblichen Nachforschungen angestellt hat, war die Bußgeldstelle des Beklagten als Ermittlungsbehörde – spätestens nach dem erfolglos durchgeführten Außendienstbesuch – nicht gehalten, noch weitergehende Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen. Da jedenfalls die Befragung vom 04.02.2013 als solche hinreichender Anlass zu innerbetrieblichen Nachforschungen war, kommt es auch nicht auf den genauen Ablauf oder Inhalt der Befragung an. Unschädlich ist schließlich, dass die Befragung erst rund zweieinhalb Monate nach dem Verkehrsverstoß erfolgt ist. Denn die Klägerin kann sich als Formkaufmann (vgl. § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB) nicht auf die Zwei-Wochen-Frist berufen. Es entspricht – unabhängig von der Reichweite gesetzlicher Buchführungspflichten – sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren.
49Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2013 – 8 A 632/13 –, Rn. 17, juris.
50Der Beklagte hat in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV a.F. (nunmehr: Fahreignungs-Bewertungssystem) zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt.
51Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris.
52Demgemäß liegt die gewählte Dauer von neun Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV a.F. mit drei Punkten zu bewerten ist, ohne weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.
53Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten bewertetem Geschwindigkeitsverstoß verhältnismäßig.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
56Beschluss:
57Der Streitwert wird auf 3.600,00 Euro festgesetzt.
58Gründe:
59Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 9 Monate x 400,00 Euro = 3.600,00 Euro) zugrundezulegen.
60Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2014 – 8 B 369/14 –.
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