Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 1271/14
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
3Der am 2. Juni 2014 bei Gericht eingegangene und sinngemäß gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3657/14 gegen Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2014 anzuordnen,
5hat keinen Erfolg.
6Er ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller nicht entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß bezeichnet ist. Hierzu gehört neben dem Namen auch die Angabe des tatsächlichen Wohnortes (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO).
7Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 1999, - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608; OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998, - 18 A 4002/96 -, NRWE.
8Es genügt nicht, dass der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten oder Zustellbevollmächtigten geladen werden kann oder für diesen erreichbar ist.
9OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2001, - 22 A 3200/97 -, NRWE.
10Denn die Angabe der Anschrift des tatsächlichen Wohnortes dient darüber hinaus der Individualisierung des Antragstellers und ist in mannigfaltigen prozessualen Besonderheiten unabdingbar, die eine persönliche Zustellung an den Antragsteller voraussetzen (Durchsetzung der Anordnung des persönlichen Erscheinens mit entsprechenden Ordnungsmitteln, etwaige Kostentragungspflicht, usw.). Damit wird einem Rechtsschutzsuchenden auch nichts abverlangt, was seinen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gefährden oder vereiteln könnte. Denn das Erfordernis der Angabe der Anschrift des tatsächlichen Wohnorts gilt nicht uneingeschränkt, etwa wenn sich die Anschrift bereits aus den Behördenakten ergibt oder ihm die Angabe unmöglich oder unzumutbar ist, weil er keine Anschrift hat oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen dem entgegenstehen. In letzterem Fall sind dem Gericht allerdings die maßgebenden Gründe zu unterbreiten, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die ladungsfähige Anschrift des Antragstellers verzichtet werden kann.
11Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 1999, - 1 C 24.97 -, a.a.O..
12Vorliegend ist die Bezeichnung des Antragstellers mangels aktueller Angaben über seinen tatsächlichen Aufenthalt – jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – unvollständig. Nach seiner Ausreise in die Türkei am 5. August 2014 ist seine Anschrift dem Gericht nicht bekannt und wurde von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bislang nicht nachgereicht. Besondere Umstände, die einen Ausnahmefall begründen könnten, sind nicht dargetan. Im Gegenteil spricht sein früheres Verhalten eher dafür, dass er für das Gericht nicht greifbar ist. So war er bereits zum 1. Februar 2010 nach Unbekannt abgemeldet und untergetaucht, sodass das Amtsgericht Solingen mit Beschluss vom 6. Januar 2011 das Ruhe seiner elterlichen Sorge festgestellt hat.
13Darüber hinaus ist der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag nicht statthaft. Es fehlt an einer Rechtsposition, in die durch die Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2014, mit der die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hatte (Ziffer 1), noch eingegriffen und die durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gesichert werden könnte. Der Aufenthaltserlaubnisantrag des Antragstellers vom 21. Juni 2013 vermochte die Fiktion des erlaubten Aufenthalts nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht auszulösen, weil er aus dem Zustand der formellen Illegalität gestellt worden war. Nachdem die dem Antragsteller am 5. Juli 2001 erteilte Niederlassungserlaubnis wegen seines Türkeiaufenthaltes am 1. August 2010 erloschen war, befand er sich nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels. Er hielt sich auch nicht rechtmäßig im Sinne von § 81 Abs. 3 AufenthG im Bundesgebiet auf. Einer der Fälle, in denen die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise eingeholt werden darf, §§ 81 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, 39 AufenthV, liegt schließlich ebenfalls nicht vor. Auch die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2014 erfolgte Abschiebungsandrohung entfaltet nach der Ausreise des Antragstellers am 5. August 2014 keine Rechtswirkungen mehr, sodass ein hiergegen gerichteter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ins Leere geht.
14Eine Umdeutung des Antrages kam nicht in Betracht. Das im Wege der einstweiligen Anordnung geltend zu machende Rechtsschutzbegehren des Antragstellers müsste nach seiner Ausreise in die Türkei auf die Erteilung eines Visums oder die Gestattung der visumsfreien Wiedereinreise gerichtet sein. Insoweit wäre die Stadt Duisburg aber nicht die richtige Antragsgegnerin. Soweit der Antragsteller die Erteilung eines Visums zum Zweck der Einreise begehrte, müsste er sich gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Bundesrepublik Deutschland wenden. Hält sich nämlich – wie hier – der Ausländer im Ausland auf, so sind die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate, vgl. § 3 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst) für die Visa- und Passangelegenheiten zuständig. Das ergibt sich aus § 71 Abs. 2 AufenthG, wonach im Ausland für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig sind. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, ihm müsse wegen einer ihm zustehenden Aufenthaltserlaubnis bzw. wegen einer ihm zustehenden Rechtsposition aus § 81 Abs. 4 AufenthG eine visumsfreie Einreise gestattet werden,
15hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 18 B 8/09 -, www.nrwe.de: Eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG berechtigt nicht zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet,
16wäre ebenfalls nicht die Stadt E. richtige Antragsgegnerin. Sein Begehren wäre in dem Fall gegen eine Zurückweisung an der Grenze gerichtet. Zuständig hier sind gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, mithin die Bundespolizei. Der Rechtsschutzantrag wäre daher auch in diesem Fall gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. Aus diesem Grund kommt eine Umdeutung des Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in einen solchen gemäß § 123 VwGO nicht in Betracht.
17Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist das Gericht zur Klarstellung darauf hin, dass der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg hätte. Es besteht kein Anlass, der Klage des Antragstellers entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (hinsichtlich der Versagungsentscheidungen in Ziffer 1.) bzw. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 112 Satz 1 JustG NRW (hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 2.) aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Von dieser Befugnis macht das Gericht dann Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzlichen Grundentscheidung zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle. Zum anderen ist das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Bei der der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig. Auch sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen sich ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses ergibt.
18Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Erteilung der am 21. Juni 2013 vom Antragsteller nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Hinblick auf seinen Sohn B. A. beantragten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Zwar handelt es sich bei dem am 12. April 2002 geborenen B. A. um den deutschen Sohn des Antragstellers, der bei seiner Mutter, der mit Urteil vom 18. Dezember 2017 vom Antragsteller geschiedenen U. H. , in T. lebt. Dennoch steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu, weil es an der Ausübung der Personensorge durch ihn fehlt.
19Erforderlich für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist, dass der Sorgeberechtigte auch nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen muss. Lebt das Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem sorgeberechtigten Elternteil, muss sich die Vater-Kind-Beziehung als eine über die Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft darstellen. Dabei kann die Personensorge nur ausgeübt werden, wenn der Ausländer charakterlich und von seiner Sozialisation her überhaupt dazu in der Lage ist. Zum andern muss stets berücksichtigt werden, dass es sich auch bei § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG um eine einfachgesetzliche Konkretisierung des Grundrechts aus Art. 6 GG handelt. Geschützt wird damit nicht nur das Recht der Eltern auf Ausübung der elterlichen Sorge sondern auch und insbesondere, das Interesse des Kindes. Eine Ausübung der Personensorge, die nicht dem Wohle des Kindes dient, kann daher einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht begründen.
20Zum Vorstehenden: Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 03/2014 Nr. 3 m.w.N.
21Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an der erforderlichen Ausübung des Sorgerechts hinsichtlich B. A. , weil der Antragsteller die im Rahmen der Umgangsregelung getroffenen Vereinbarungen nicht einhält. So hat er beispielsweise von sieben vereinbarten Terminen nur drei wahrgenommen und sich auch an zeitliche Absprachen nicht gehalten. Im Ergebnis handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung verwiesen, der das Gericht sich anschließt.
22Auch eine Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf das am 20. November 2006 geborene türkische Kind T1. L. , das bei seiner Mutter B1. L. in C. lebt und dessen Vater nach den Feststellungen des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg im Urteil vom 4. November 2013 der Antragsteller ist, steht diesem nicht zu. In Betracht kommt insoweit § 36 Abs. 2 AufenthG, wonach sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Da es sich aber auch hier um Familiennachzug handelt, sind neben den besonderen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG die allgemeinen in §§ 27 und 29 AufenthG normierten Familiennachzugsvoraussetzungen zu prüfen. § 36 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist damit nicht in Fällen anwendbar, in denen es um den Erhalt einer bloßen Begegnungsgemeinschaft geht, die nicht dem Begriff der familiären Lebensgemeinschaft i. S. von § 27 Abs. 1 AufenthG zuzuordnen ist.
23Zeitler, HTK-AuslR / § 36 AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 04/2013 Nr. 2 m.w.N.
24Um eine solche handelt es sich aber bei dem Verhältnis des Antragstellers zu seiner Tochter T1. L. . Er hatte bislang lediglich zwei Besuchskontakte zu seiner Tochter und kann sich schon wegen der Entfernung seines Wohnortes zu dem der Tochter in C. nur schwer um ihre Erziehung und sonstigen Belange kümmern. Auf die Begründung der Ordnungsverfügung wird auch insoweit Bezug genommen.
25Außerdem kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aufgrund anderer Bestimmungen in Betracht. Aufenthaltsansprüche aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation bestehen schon deshalb nicht, weil der Antragsteller seit seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet im März 2013 keiner ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen ist. Ferner kann sich der Antragsteller nicht auf Art. 8 EMRK stützen. Er ist erst im Alter von 19 Jahren eingereist, hat also seine prägenden Jahre in der Türkei verbracht, sodass die Reintegration dort möglich und zumutbar ist. Andererseits ist er auch nach 16jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet wirtschaftlich nicht integriert. Wegen der Einzelheiten wird auf die angegriffene Ordnungsverfügung verwiesen, der zu folgen ist.
26Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vor.
27Schließlich entspricht auch die Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 59 AufenthG) und ist nicht zu beanstanden, zumal die Antragsgegnerin mit der Festsetzung von 30 Tagen an die Obergrenze der in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehenen Frist gegangen ist. Anhaltspunkte, die als besonderer Umstand gewertet werden können, der gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu einer Fristverlängerung führen kann, sind nicht erkennbar. Zwar liegt die erstmalige Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet im Jahre 1994 schon lange zurück, doch ist er zwischenzeitlich nach Unbekannt abgemeldet gewesen und hat selber eingeräumt, mehrfach – auch über längere Zeiträume – in der Türkei gewesen zu sein. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht angenommen hat.
28Ungeachtet der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung sind keine Umstände vorgetragen oder sonst erkennbar, aus denen sich ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses zu Lasten des öffentlichen Vollzugsinteresses ergibt.
29Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Versagungsentscheidung mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes. Die Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.
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