Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 1816/14

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebenen sieben Kehrbezirke in S.         zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist.

Im Übrigen wird der Antrag bezüglich der Einbeziehung des Antragstellers in das laufende Auswahlverfahren für den konkreten Kehrbezirk S.         Nr. 10 abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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