Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 L 1592/14.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4493/14.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig.
6Der erhobenen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. Juli 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides) kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 75 AsylVfG entfalten Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Deshalb sind Entscheidungen nach §§ 30, 36 Abs. 1 AsylVfG, mit denen – wie hier – ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dem Ausländer eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wurde, sofort vollziehbar. In diesen Fällen ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen.
7Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juli 2014 wurde dem Antragsteller ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG, § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) am 8. Juli 2014 ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung an einen zum Empfang ermächtigten Vertreter zugestellt und damit bekanntgegeben (§ 2 Abs. 1 VwZG). Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wurde folglich durch den am 14. Juli 2014 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewahrt.
8Der Antrag ist jedoch unbegründet.
9Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall.
10Der Antragsteller hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG und auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG sowie auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
11Das Bundesamt hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 4. Juli 2014 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides) sowie die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2 des Bescheides) zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
12Gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Gemäß § 30 Abs. 2 AsylVfG ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
13Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, Rn. 3, juris; BVerfG, Beschluss vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, Rn. 20, juris.
14Nach Maßgabe dieser Kriterien begegnet die Offensichtlichkeitsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken.
15Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylVfG sind erfüllt. Denn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG sind selbst bei Wahrunterstellung des vom Antragsteller dargelegten Verfolgungsschicksals offensichtlich nicht erfüllt, weil sich dem Vortrag des Antragstellers nicht ansatzweise eine relevante Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1, § 3b AsylVfG wegen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Merkmals wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung entnehmen lässt. Denn der Antragsteller macht zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen geltend, dass er von einem Autobesitzer brutal verprügelt worden sei, da er dessen Auto nicht rechtzeitig lackiert habe. Anlässlich einer Anzeigenerstattung bei der Polizei sei ihm dort durch Polizisten kochendes Wasser über den Rücken geschüttet worden. Aus diesem Vortrag geht indes nicht ansatzweise hervor, dass die behaupteten Misshandlungen wegen einer der oben genannten asylrelevanten Merkmale geschehen sind, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht kommt. Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.
16Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen gleichfalls offensichtlich nicht vor, weil der Antragsteller nach seinen Angaben mit dem Pkw von Russland aus über ihm unbekannte Länder auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylVfG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen.
17Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG sind nicht gegeben. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylVfG sind nicht ersichtlich.
18Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er unter einem Diabetes mellitus leide und auf regelmäßige Medikation angewiesen sei, führt dies nicht dazu, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien für ihn gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Denn nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Sigmaringen vom 30. Dezember 2013 ist Diabetes mellitus in Indien grundsätzlich behandelbar und sind die benötigten Medikamente auch für die arme Bevölkerung finanzierbar.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
20Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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