Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 4512/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen E-L. 0000. Geschäftsführer der Klägerin sind die Brüder L1. und K. L2. .
3Nach den polizeilichen Feststellungen im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren überschritt der Fahrer des auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeugs am 16. Juli 2012 um 12:48 Uhr auf der Bundesautobahn 24, Km 21,700 Fahrtrichtung C. , die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um – nach Toleranzabzug – 24 km/h.
4Ausweislich des Messprotokolls Nr. 233 für Geschwindigkeitsmessungen (Bl. 39 d. GA) wurde als Messsystem das Messgerät Typ PoliScanSpeed auf Stativ, Gerätenummer 630095, Softwareversion 1.5.5 eingesetzt, welches bis zum 31. Dezember 2012 gültig geeicht war (Bl. 41 d. GA). Die Eich- und Sicherungsmarken (Plomben) wurden geprüft, sichtbare Beschädigungen wurden nicht festgestellt. Der Selbsttest wurde durchgeführt und verlief ohne Beanstandungen. Das Stativ wurde laut Protokoll in Höhe von 0,62 Metern mit 4,30 Metern Abstand vom rechten Fahrbandrand aufgebaut und entsprechend der zu diesem Zeitpunkt gültigen Gebrauchsanweisung in Betrieb genommen. Verantwortlicher für die technische Durchführung der Messung war PHM C1. L3. , der erfolgreich an einer Schulung zum Thema Mobile Geschwindigkeitsüberwachung mit PoliScanSpeed teilgenommen hatte und dabei in den fachgerechten Einsatz des PoliScan-Messgeräts eingewiesen worden ist (Bl. 42 d. GA).
5Das am 16. Juli 2012 erstellte Fahrerfoto lässt deutlich das Gesicht eines Mannes mittleren Alters mit Brille und Bart erkennen. Das Messfoto zeigt das Fahrzeug der Klägerin in Fahrtrichtung auf dem linken Fahrstreifen. Der Auswerterrahmen umfasst mehr als drei Viertel des vorderen Kennzeichens und einen Teil des linken Vorderrads (Bl. 43 d. GA). Die Unterseite des Auswerterrahmens ist unterhalb der Vorderräder positioniert. Teile anderer Fahrzeuge sind weder im Auswerterrahmen, noch in sonstiger Weise auf dem Messfoto abgebildet.
6Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 hörte das Landespolizeiamt Schleswig-Holstein als zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde (im Folgenden: OWi-Behörde) die Klägerin als Zeugin zur Sache an. Die Klägerin bat die OWi-Behörde um Überlassung eines besseren Ausdrucks des Radarfotos, um den verantwortlichen Fahrzeugführer benennen zu können.
7Die OWi-Behörde ersuchte ferner um Ermittlungshilfe beim Polizeipräsidium E. Im Rahmen seiner Ermittlungen übersandte das Polizeipräsidium E der Klägerin das vorhandene Fahrerfoto per Mail und befragte sie hinsichtlich etwaiger für den Fuhrpark verantwortlicher Personen, die ggf. weiter Aufklärungshilfe leisten könnten. Der Geschäftsführer K. L2. erklärte sodann, dass aufgrund der niedrigen Qualität des Radarfotos eine Identifizierung des Fahrers nicht möglich sei und er sich rein vorsorglich als Geschäftsführer auf sein Aussageverweigerungsrecht berufe. Das Polizeipräsidium E teilte der OWi-Behörde unter dem 9. Oktober 2012, eingegangen am 15. Oktober 2012, schriftlich mit, dass ihre Ermittlungen zu keiner eindeutigen Fahrerermittlung geführt habe, einer der beiden Geschäftsführer aber wohl der verantwortliche Fahrzeugführer sei. Weiter übersandte es Lichtbilder der Brüder L1. und K. L2. . Die OWi-Behörde stellte das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin ein, weil sie den Fahrzeugführer nicht ermitteln konnte.
8Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, sich zu der von ihr beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuchs zu äußern. Die Klägerin machte hiervon Gebrauch und trug im Wesentlichen vor, dass von einer nicht ordnungsgemäßen Messung mit dem verwendeten Messgerät auszugehen sei. Bei dem verwendeten Messgerät handele es sich um eines der zurzeit umstrittensten Messverfahren. Die Überprüfung der exakten Funktionsweise des Messsystems sei nicht möglich. Daher sei auch nicht mit hinreichender Sicherheit nachprüfbar, ob das Messergebnis im konkreten Fall fehlerfrei zustande gekommen sei. Ferner läge ein Ermittlungsdefizit vor, da die OWi-Behörde die Geschäftsführer – obwohl bereits der Verdacht bestanden habe, dass einer der beiden der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei – nicht als Beschuldigte angehört habe. Schließlich sei eine Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig, da mit dem Kraftfahrzeug der Klägerin erstmalig ein Verkehrsverstoß begangen worden sei, der lediglich im unterdurchschnittlichen Bereich üblicher Verkehrsverstöße liege.
9Die Beklagte teilte der Klägerin hierauf mit Schreiben vom 17. April 2013 mit, dass sie auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für gegeben erachte. Die Geschwindigkeitsmessung sei ordnungsgemäß mittels eines standardisierten Messverfahrens durchgeführt worden. Ferner sei es Sache des Halters, auch ohne Vorlage eines aussagekräftigen Fotos Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer zu machen. Da die Klägerin entsprechende Angaben im Ermittlungsverfahren nicht gemacht habe, sei bereits fraglich, ob die OWi-Behörde überhaupt zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen sei.
10Durch Ordnungsverfügung vom selben Tage, zugestellt am 19. April 2013, legte die Beklagte der Klägerin wegen des Vorfalls vom 16. Juli 2012 die Verpflichtung auf, für die Dauer von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Verfügung ein Fahrtenbuch für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen D-L. 0000 sowie für Fahrzeuge zu führen, die auf den Namen der Klägerin zugelassen werden, sofern das betreffende Kraftfahrzeug veräußert bzw. stillgelegte wird/wurde. Die Beklagte setzte in diesem Bescheid eine Gebühr in Höhe von 21,50 Euro fest.
11Die Klägerin hat am 17. Mai 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend in Zweifel zieht, dass die Messung entsprechend der Bedienungsanleitung erfolgt ist. Ferner lasse die Größe und Position des Auswerterrahmens auf dem Messfoto den Schluss zu, dass die Wahrscheinlichkeit erhöht sei, dass sich in dichter Nähe des Kraftfahrzeugs der Klägerin ein weiteres Kraftfahrzeug befunden habe. Denn der Auswerterrahmen weise eine ungewöhnliche Lage auf und sei sehr schmal. Der Rahmen sei deutlich nach links verlagert, das Kennzeichen sei nur teilweise, ein Vorderrad werde gar nicht vom Auswerterrahmen erfasst.
12Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 hat die Beklagte die Ersatzfahrzeugregelung im Tenor des angegriffenen Bescheids folgendermaßen abgefasst: „Die ergangene Anordnung erstreckt sich auf das Ersatzfahrzeug für das Fahrzeug D-L. 0000.“ Die Klägerin hat die Änderungsverfügung in ihre Klage einbezogen.
13Die Klägerin beantragt,
14die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. April 2013 in der Fassung der Verfügung vom 8. Mai 2014 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beteiligten sind unter dem 19. Mai 2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht kann nach Anhörung gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften über Urteile entsprechend, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
20Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
22Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist formell rechtmäßig.
23Die Beklagte ist die nach §§ 31a Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 1 StVZO, § 1 Abs. 1 ZustVO StVZO, § 3 Abs. 1 OBG NRW sachlich und örtlich zuständige Behörde zur Anordnung der Fahrtenbuchauflage, weil die Klägerin ihren Sitz zur Zeit des Erlasses der Verfügung in E hatte. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung ist erfolgt.
24Die Beklagte hat die Anordnung entsprechend § 39 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend begründet, auch wenn die Begründung in der Ordnungsverfügung selbst eher knapp ausfällt. Die in der Entscheidungsformel des Bescheids angegebene Rechtsgrundlage § 31a StVZO in Verbindung mit §§ 1, 14 und 20 OBG erweist sich teilweise – bezogen auf § 14 OBG NRW – als offensichtliches Versehen. Verwaltungsakte und deren Begründung sind aus dem Empfängerhorizont, also eines verständigen Dritten auszulegen. Danach geht aus der fett gedruckten Betreffzeile, die unmittelbar oberhalb der Paragraphenkette abgedruckt ist, eindeutig hervor, dass sich die Fahrtenbuchauflage auf § 31a StVZO stützt. Ob eine Begründung den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW genügt, ist ferner nicht allein anhand der in der Ordnungsverfügung selbst enthaltenen Begründung zu beurteilen; vielmehr sind auch vorangegangene Schreiben und sonstige den Beteiligten bekannte Umstände zu berücksichtigen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971 – II C 17.70 –, BVerwGE 38, 191-201; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 – 2 C 16/83 –, juris Rn. 26 (= DVBl 1985, 1233-1236); OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 8 A 2492/11 –, amtl. Abdruck S. 7; Kopp/Raumsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 12. Auf. 2011, § 39 Rn. 22.
26Vorliegend zeigte die Beklagte mit Schreiben vom 17. April 2013 der Klägerin ausführlich diejenigen Erwägungen auf, die der Entscheidung über die beabsichtigte Anordnung der Fahrtenbuchauflage zu Grunde lagen. Die Beklagte ging hierbei ausschließlich auf § 31a StVZO als Ermächtigungsgrundlage ein, erläuterte insbesondere die Ermittlungsübung und setzte sich mit dem klägerischen Vorbringen auseinander, das Radarfoto sei von zu schlechter Qualität und die Geschwindigkeitsmessung sei nicht nachvollziehbar. Die Ordnungsverfügung erging sodann im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang noch am selben Tag.
27Die Fahrtenbuchauflage ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind erfüllt.
28Die Klägerin ist Halterin des auf sie zugelassenen Tatfahrzeugs, für das die Fahrtenbuchauflage angeordnet ist.
29Nach Aktenlage ist mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug die im Tatbestand näher bezeichnete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden. Damit war der objektive Tatbestand des § 24 StVG erfüllt.
30Hiervon ist das Gericht auch angesichts des klägerischen Vortrags zu eventuellen Messfehlern überzeugt. Die richterliche Überzeugung braucht nicht auf absoluter, das Gegenteil denknotwendig ausschließender und darum von niemandem anzweifelbarer Gewissheit zu beruhen. Genügend, aber auch erforderlich ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass eine andere Auffassung bei vernünftiger Überlegung nicht denkbar ist und dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt theoretischen Möglichkeit gründen.
31Zu den Anforderungen an die richterlicher Überzeugung vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Aufl. 2012, § 108 Rn. 5 ff.
32Aus der nie ganz auszuschließenden Möglichkeit von Fehlern allein kann nichts gegen eine einzelne Messung hergeleitet werden, wenn die Messung von hinreichend fachkundigen Beamten mit geeichten, allgemein anerkannten Geräten in einem standardisierten und täglich vielfach praktizierten Verfahren gewonnen worden sind. Die Kammer folgt darin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden, die am Stand der Technik ausgerichtet sind, dem Zweck entsprechend Verfolgungsbehörden und Gerichte von der sachverständigen Begutachtung und Erörterung des Regelfalles freistellen. Danach reicht es grundsätzlich aus, wenn Feststellungen getroffen werden, die Rückschlüsse auf das Messverfahren und die Beurteilung seiner allgemeinen Anerkennung zulassen, und wenn möglichen Fehlerquellen durch den Abzug von Messtoleranzen im je nach Messverfahren gebotenen Umfang Rechnung getragen ist. Darüber hinaus brauchen Fehlerquellen nur erörtert zu werden, wenn der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt. Die Anführung weiterer denkbarer möglicher Fehlerquellen reicht insoweit nicht aus.
33Vgl. zu den Anforderungen an eine etwaige Erörterung von Fehlerquellen OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2014 – 8 B 183/14 –, und vom 16. Juni 2010 – 8 B 594/10 –; Urteil vom 31. März 1995 ‑ 25 A 2798/93 –, juris (= NJW 1995, 3335), im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. August 1993 ‑ 4 StR 627/92 –, juris (= NJW 1993, 3081-3084); OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 1999 ‑ 12 L 2087/99 –, juris (= DAR 1999, 424-245); Cierniak, Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen, in: ZfSch 2012, 664-680; Deutscher, Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr, in: VRR 2013, 7-11; Schrey, Der Umfang richterliche Kontrolle bei Entscheidungen über Geschwindigkeitsverstöße, in: NJW 2010, 2917-2921.
34Die richterliche Überzeugungsbildung bei Tatsachen, die durch „standardisierte Messverfahren“ gewonnen sind, steht damit im Einklang mit den (reduzierten) Darlegungsanforderungen, die auch in anderen Verfahren des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts gestellt werden, wenn ein Ergebnis auf einem von durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahren beruht.
35So genügt etwa auch die bloße Mitteilung des Ergebnisses der vergleichenden Begutachtung daktyloskopischer Spuren oder des Mittelwerts der Atem- oder Blutalkoholkonzentration in den Urteilsgründen. Vgl. Cierniak, Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen, in: ZfSch 2012, 664 (665, 669) m.w.N.
36Auf die Fahrtenbuchauflage gewendet bedeutet dies grundsätzlich:
37Wenn ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, den begangenen Verkehrsverstoß als solchen bestreitet, muss er nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen.
38Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2010 – 8 B 594/10 –, und vom 9. Mai 2006 – 8 A 3429/04; Urteil vom 31. März 1995 – 25 A 2798/93 –, juris (= NJW 1995, 3335); Nds. OVG, Beschluss vom 14. Juni 1999 – 12 M 2491/99 –, juris (= NZV 1999, 486-487).
39Daran fehlt es hier.
40Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h steht fest aufgrund der durch PHM L3. durchgeführten Geschwindigkeitsmessung mit Hilfe des Messsystems PoliScanSpeed. Beim Messgerät PoliScanSpeed handelt es sich um ein unter dem Zulassungszeichen 18.11 / 06.01 zugelassenes Messgerät, welches mit der laut Physikalisch-Technischer Bundesanstalt zugelassenen Software-Version 1.5.5 ein allgemein anerkanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung darstellt. Die Kammer schließt sich insofern der obergerichtlichen Rechtsprechung zweier Gerichtszweige an.
41Vgl. ausführlich zur Einordnung des Messgeräts PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren unter Auseinandersetzung mit der in Teilen der Instanzrechtsprechung und dem Schrifttum geäußerten Kritik OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 – IV-1 RBs 50/14, 1 RVs 50/14–, juris Rn. 6-14; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 8 B 183/14 –; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. Oktober 2013 – 1 Ss Owi 141/13 (172/13) –, juris; OLG Köln, Beschlüsse vom 30. Oktober 2012 – III-1 RBs 277/12 –, juris Rn. 13, und vom 31. Oktober 2013 – III-1 RBs 63/13 –, juris; KG C. , Beschluss vom 26. Februar 2010 – 3 Ws (B) 94/10, 3 Ws (B) 94/10 - 2 Ss 349/09 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010 – IV-5 Ss (OWi) 206/09 - (OWi) 178/09 I, 5 Ss (OWi) 206/09 - (OWi) 178/09 I –, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2010 – 2 Ss-OWi 236/10, 2 Ss OWi 236/10 –, juris; a.A. AG Tiergarten, Urteil vom 13. Juni 2013 – (318 OWi) 3034 Js-OWi 489/13 (86/13), 318 OWi 86/13 –, juris (= DAR 2013, 589-592); AG Aachen, Urteil vom 10. Dezember 2012 – 444 OWi 93/12, 444 OWi - 606 Js 31/12 - 93/12 –, juris (DAR 2013, 218-220); AG Herford, Urteil vom 24. Januar 2013 – 11 OWi - 502 Js 2650/12 - 982/12, 11 OWi 982/12, 11 OWi-502 Js 2650/12-982/12 –, juris (= DAR 2013, 399-402); AG Rostock, Beschluss vom 27. September 2013 – 35 OWi 1/12 –, juris (= DAR 2013, 717-720); AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 09. August 2013 – 2.2 OWi 4125 Js 57010/12 (760/12), 2.2 OWi 760/12 –, juris.
42Die Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren,
43vgl. hierzu Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl. 2014, Rn. 995 ff.,
44wurden bei der Geschwindigkeitsmessung am 16. Juli 2012 erfüllt.
45Das Messgerät war bis Ende 2012 gültig geeicht und wurde von einem geschulten Messbeamten entsprechend der Bedienungsanleitung eingesetzt. Der Selbsttest wurde durchgeführt und verlief ohne Beanstandungen.
46Vgl. zum ordnungsgemäßen Einsatz des Messgeräts PoliScanSpeed und zur Messwertbildung etwa Krumm, Verkehrsordnungswidrigkeiten, 2012, Rn. 355 ff.; AG Mannheim, Urteil vom 23. Dezember 2009 – 21 OWi 506 Js 19870/09 - AK 445/09 –, juris Rn. 13.
47Zweifel an der Richtigkeit der Messwertbildung bestehen nicht. Dass die Messwertbildung der bei der Messung eingesetzten Softwareversion und Baureihe des Messgeräts PoliScanSpeed – anders als die Messwertzuordnung – nicht überprüft werden kann, weil das Programm keine Reproduktion der konkreten Lage der Messstrecke innerhalb des Erfassungsbereichs sowie der gemessenen Geschwindigkeitswerte, die zur Bildung der ausgewiesenen Durchschnittsgeschwindigkeit führt, zulässt (das neue, zumindest Zwischenergebnisse der Messung freigebende Auswerteprogramm TuffViewer in der Version 3.45.1 steht nur für die Betriebssoftwareversion 3.2.4, nicht aber für die Softwareversion 1.5.5 zur Verfügung),
48vgl. hierzu Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl. 2014, Rn. 851,
49und weder der Gerätehersteller noch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) die für eine Nachprüfung notwendigen Daten im Hinblick auf Patentschutzrechte veröffentlichen, steht der Verwertbarkeit des Messergebnisses grundsätzlich – so auch hier – nicht entgegen.
50Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 – IV-1 RBs 50/14, 1 RVs 50/14 –, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2010 – 2 Ss-OWi 577/09 –, juris Rn. 6 (= DAR 2010, 216); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 1 (8) SsBs 276/09 –, juris (= NZV 2010, 364).
51Allein der Verweis auf die amtsgerichtliche Rechtsprechung, die zum Teil das hier in Frage stehende Messverfahren mangels nachträglicher Überprüfungsmöglichkeit als ungültig angesehen hat,
52vgl. AG Tiergarten, Urteil vom 13. Juni 2013 – (318 OWi) 3034 Js-OWi 489/13 (86/13), 318 OWi 86/13 –, juris (= DAR 2013, 589-592); AG Aachen, Urteil vom 10. Dezember 2012 – 444 OWi 93/12, 444 OWi - 606 Js 31/12 - 93/12 –, juris (DAR 2013, 218-220); AG Herford, Urteil vom 24. Januar 2013 – 11 OWi - 502 Js 2650/12 - 982/12, 11 OWi 982/12, 11 OWi-502 Js 2650/12-982/12 –, juris (= DAR 2013, 399-402); AG Rostock, Beschluss vom 27. September 2013 – 35 OWi 1/12 –, juris (= DAR 2013, 717-720); AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 09. August 2013 – 2.2 OWi 4125 Js 57010/12 (760/12), 2.2 OWi 760/12 –, juris; AG Emmendingen, Urteil vom 26. Februar 2014 – 5 OWi 530 Js 24840/12 –, juris; siehe auch Schäfer/Grün, Poliscan – (k)ein standardisiertes Messverfahren?, in: VRR 2014, S. 92 (94),
53kann im konkreten Fall weiter aufklärungsbedürftige Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses nicht begründen. Durch die amtliche Zulassung eines Messgeräts bestätigt die Bundesanstalt, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer sachverständigen Prüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Die PTB erhält zur Durchführung der Zulassungsprüfung und zur nachträglichen Dokumentation von der Herstellerfirma alle zur Überprüfung der Funktionsweise des Geräts erforderlichen Unterlagen.
54Vgl. PTB, Grundsatzstellungnahme zur Durchführung der Zulassungsprüfungen zur Innerstaatlichen Bauartzulassung von Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten und Rotlichtüberwachungsanlagen, Stand: Mai 2013.
55Die Zuerkennung der Eichfähigkeit hat damit die Funktion einer vorweggenommenen Richtigkeitskontrolle.
56Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – IV-4 RBs 170/11, 4 RBs 170/11 –, juris Rn. 9.
57Darüber hinaus wird nach erfolgter Zulassung eines Messverfahrens jedes zum Einsatz kommende Einzelgerät noch zusätzlich dem Erfordernis der regelmäßigen Eichung – mithin einer turnusmäßigen Kontrolle der Gerätefunktionen und ihrer Konformität mit dem bei der PTB hinterlegten Bauartmuster durch eine unabhängige Behörde unterzogen. Damit steht die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Geräts fest und macht Informationen zu dessen genauer Funktionsweise, auch zur Messwertbildung, entbehrlich.
58Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 – IV-1 RBs 50/14, 1 RVs 50/14–, juris Rn. 10; für den Fall der Verwendung des Messgeräts ESO 3.0 OLG Köln, Beschluss vom 6. März 2013 – III-1 RBs 63/13 –, juris Rn. 20 (= NZV 2013, 459).
59Die Klägerin trägt keine Umstände vor, die abweichend vom Regelfall dem Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Messung entgegen stehen, mithin konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung des eingesetzten Geschwindigkeitsmessgerätes begründen. Die rein spekulative Erwägung der Klägerin, es sei bereits fraglich, ob die Messung – entgegen der hierzu getroffenen Angaben im Messprotokoll – entsprechend der Bedienungsanleitung erfolgt sei, ist grundsätzlich nicht geeignet, die Aufklärungspflicht des Gerichts auszulösen. Es spricht nichts dafür, dass der Messvorgang im Messprotokoll falsch dokumentiert worden ist.
60Vgl. hierzu auch Cierniak, Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen, in: zfs 2012, 664 (667).
61Weiter sind keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messzuordnung ersichtlich. Das Fahrzeug der Klägerin ist korrekt als Pkw und auf der zutreffenden Spur erkannt worden. Das Messfoto spricht für eine verlässliche und korrekte Messzuordnung.
62Zu einer korrekten Messzuordnung im Sinne der Gebrauchsanweisung müssen sich innerhalb des sog. Auswerterahmens in der Fotodokumentation, der die Zuordnungssicherheit der errechneten Durchschnittsgeschwindigkeit zu einem bestimmten Fahrzeug gewährleistet, ein Vorderrad (bei Frontmessung) und/oder das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeuges zumindest teilweise befinden. Weitere Verkehrsteilnehmer, die sich auf der gleichen oder einer benachbarten Fahrspur in gleicher Fahrtrichtung bewegen, dürfen innerhalb des Rahmens nicht abgebildet sein. Außerdem muss sich die Unterseite des Rahmens unterhalb der Aufstandpunkte der Vorderräder (bei Frontmessung) befinden.
63Vgl. Schäfer, in: Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl. 2014, Rn. 836, 839; Krumm, Verkehrsordnungswidrigkeiten, 2012, Rn. 373.
64Danach ist die Zuordnungssicherheit der errechneten Durchschnittsgeschwindigkeit zu dem Kraftfahrzeug der Klägerin vorliegend gewährleistet. Das Messfoto zeigt das Fahrzeug der Klägerin in Fahrtrichtung auf dem linken Fahrstreifen. Der Auswerterahmen, welcher sich mittig der Front des Kraftfahrzeugs der Klägerin befindet, umfasst größtenteils das vordere Kennzeichen sowie Teile des linken Vorderrads. Teile anderer Fahrzeuge sind im Auswerterahmen nicht abgebildet und die Unterseite des Auswerterahmens ist unterhalb der Vorderräder positioniert.
65Konkrete Anhaltspunkte, warum dennoch ein Zuordnungsfehler vorliegen sollte, sind nicht ersichtlich.
66Insbesondere vermag der Verweis der Klägerin auf die Ausführungen der Sachverständigen Schmedding/Neidel/Reuß in dem Fachaufsatz „PoliScan-Software Speed mit neuer Software betriebssicher?“, in SVR 2012, S. 121-126 Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung des Fahrzeugs nicht zu begründen.
67Die Sachverständigen legen in dem Aufsatz dar, dass selbst wenn ein weiteres Kraftfahrzeug nicht im Bildbereich zu sehen ist, in bestimmten Konstellationen nicht auszuschließen sei, dass sich dennoch in direkter Nähe zum abgebildeten Kraftfahrzeug ein weiteres Fahrzeug befunden habe. Je schmaler der Rahmen offensichtlich an der Frontstruktur eines Kraftfahrzeuges eingeblendet werde, umso höher dürfte die Wahrscheinlichkeit dafür sein, dass sich in dichter Nähe dazu ein weiteres Kraftfahrzeug aufhält. Ihre These wird veranschaulicht durch Bild 12 des Artikels (S. 125 des Aufsatzes, Bl. 68 d.A.).
68Vgl. insofern auch Schäfer, in: Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl. 2014, Rn. 836, wonach ein ähnlich schmaler Auswerterrahmen lediglich darauf hindeute, dass die Reflexion insbesondere durch das im Frontbereich am besten reflektierende Kennzeichen erfolgte. Bedenken hinsichtlich der Zuordnungsrichtigkeit werden nicht angeführt, vielmehr wird die Abbildung als „typisches Messfoto“ bezeichnet.
69Vorliegend fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit der Messfotos. Die jeweiligen Auswerterrahmen sind zwar ähnlich breit, nämlich in etwa so breit wie ein Kfz-Kennzeichen. Sie sind aber völlig unterschiedlich positioniert. In dem im Aufsatz von Schmedding/Neidel/Reuß abgedruckten Messfoto befindet sich der Auswerterrahmen – anders als im vorliegenden Fall – deutlich am linken Rand des abgebildeten Kraftfahrzeugs. Ferner erfasst er keinen der Vorderreifen und lediglich einen kleinen Teil des Kennzeichenschildes.
70Weiter bleibt völlig unklar, ob allein die Tatsache, dass sich ein weiteres Kraftfahrzeug in der Nähe des abgebildeten Kraftfahrzeugs befindet, aber weder innerhalb des Auswerterahmens, noch in sonstiger Weise auf dem Messfoto abgebildet worden ist, einen belastbaren Hinweis auf einen Zuordnungsfehler begründet. Trotz einer breit angelegter Testreihe treffen die Autoren Schmedding/Neidel/Reuß keine Aussage dazu, ob im Praxistest Zuordnungsfehler eingetreten sind. Es spricht daher alles dafür, dass gerade keine solchen Messfehler festgestellt werden konnten. Im Übrigen ist das Messgerät PoliScan Speed Gegenstand diverser Untersuchungen und sachverständiger Diskussionen gewesen, ohne dass – soweit ersichtlich – der Fall einer Fehlzuordnung des gefertigten Lichtbildes in einer realen Verkehrssituation dokumentiert wurde.
71Siehe hierzu auch die Darstellung der Versuchsreihen der – dem Gerät ebenso wie Schmedding/Neidel/Reuß kritisch gegenüberstehenden – Sachverständigen Winninghoff/Hahn/ Witschorke, Vitronic PoliScan speed. Prüfung von Fehlerquellen bei der Messwertzuordnung, in: DAR 2010, S. 106-109.
72Die Feststellung des Fahrzeugführers war der zuständigen Bußgeldbehörde nicht möglich.
73„Unmöglichkeit“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
74Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 –, juris Rn. 4 (= NJW 1988, 1104); und vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 8 A 2345/13 –.
75Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
76Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, juris Rn. 18 (= DÖV 1979, 408), sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, juris Rn. 2 (= DAR 1987, 393); OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 8 A 2345/13 –.
77Die Anhörung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
78Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris Rn. 25 (= NWVBl. 2006, 193); Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 8 A 2345/13 –.
79Den Halter eines Firmenfahrzeugs trifft darüber hinaus eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er muss zumindest in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Denn es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht.
80Vgl. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 – 8 A 2166/13 –; vom 13. November 2013 ‑ 8 A 632/13 –, juris Rn. 9 m. w. N., vom 11. Juni 2013 – 8 A 935/13 –, und vom 15. März 2007 ‑ 8 B 2746/06 –, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. November 2010 ‑ 10 S 1860/10 –, juris Rn. 15 (= NJW 2011, 628-630); Gerichtsbescheid der Kammer vom 25. Juni 2012 – 6 K 6286/11 –, juris Rn. 14 ff. mit ausführlicher Darstellung der Ermittlungspflicht der Bußgeldbehörde einerseits und den Mitwirkungspflichten des Halters eines Firmenfahrzeugs andererseits.
81Bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner längerfristig festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Es entspricht sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren, so dass diese anhand schriftlicher Unterlagen rekonstruiert werden können und der jeweilige Fahrzeugführer im Einzelfall festgestellt werden kann.
82Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 – 8 A 2166/13 –; vom 11. Juni 2013 – 8 A 935/13 –; und vom 13. November 2013 – 8 A 632/13, juris Rn. 9 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des Senats, die von zahlreichen anderen OVG und VGHs geteilt wird.
83Die Mitwirkungsobliegenheit des Halters – ganz gleich, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelt – besteht unabhängig davon, ob ihm ein (aussagekräftiges) Foto vorgelegt wird. Ein Foto ist für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich und kann oftmals auch gar nicht gefertigt werden.
84Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juni 2012 – 8 A 808/12 –, vom 23. Januar 2007 – 8 A 933/06 –, und vom 22. März 2004 – 8 A 2384/03 –.
85Wirkt der Halter des Firmenfahrzeugs an der Aufklärung des Fahrzeugführers nicht mit, muss die Bußgeldbehörde keine weiteren zeitraubenden Ermittlungen, etwa in der Firma, anstellen. Weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn hohe Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Fahrzeughalters bzw. seiner organschaftlichen Vertretung aussichtsreich erscheinen lassen.
86Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2013 – 8 A 632/13 –, juris Rn. 15, und vom 10. Juli 2013 – 8 B 611/13 –.
87Das gilt zunächst, wenn der Halter nicht mitwirken will. Das gilt aber auch, wenn er zwar mitwirken will, es aber nicht kann. Die Gründe für das Unvermögen des Halters sind unerheblich. Denn § 31a StVZO setzt nicht voraus, dass der Fahrzeughalter seine Pflichten oder Obliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat. Das Gesetz setzt für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage nur voraus, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte und dieser Ermittlungsfehlschlag nicht auf Versäumnissen der Ermittlungsbehörde beruht.
88Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 8 A 2345/13 –, vom 14. November 2013 ‑ 8 A 1668/13 –, juris Rn. 14, vom 11. November 2013 – 8 B 1129/13 –, juris Rn. 12 ff., vom 28. Oktober 2013 – 8 A 562/13 –, juris Rn. 12 ff.
89Eine Anhörung innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters – die weder ein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO, noch eine starre Grenze darstellt – ist vorliegend durch Übersendung des Zeugenfragebogens vom 31. Juli 2012 sowie des Radarfotos erfolgt. Dass letzteres von unzureichender Qualität zur Identifizierung und Benennung des verantwortlichen Fahrzeugführers gewesen sein soll, führt nach den dargelegten Grundsätzen nicht zu einer Befreiung der Klägerin von der mit der Übersendung des Anhörungsbogens ausgelösten Mitwirkungsobliegenheit. Dieser ist sie bis zum Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht nachgekommen. Sie hat, trotz erneuter Aufforderung durch die Polizei, weder Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer oder jedenfalls zum möglichen Täterkreis, noch zu dem für den Fuhrpark verantwortlichen Personenkreis gemacht.
90Dass sich ihr Geschäftsführer K. L2. insofern ordnungswidrigkeitenrechtlich auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen hat, steht der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Halter nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er – bzw. das für ihn handelnde Organ – entweder als Betroffener im Sinne des § 55 OWiG sein „Schweigerecht“ (§ 46 OWiG i.V.m § 136 Abs. 1 StPO) oder als Zeuge ein Recht zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung (§ 46 OWiG i.V.m § 136 Abs. 1 StPO) geltend gemacht hat. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht.
91Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1986 – 7 B 40/86 –, juris Rn. 3 (=Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr 14); vom 17. Juli 1986 – 7 B 234.85 –, juris Rn. 6 (= NJW 1987, 143), vom 1. März 1994 – 11 B 130.93 – juris Rn. 4 (= VRS 88, 158), vom 22. Juni 1995 – 11 B 7.95 –, juris Rn. 2 ff. (= BayVBl. 1996, 156), und vom 11. August 1999 – 3 B 96.99 –, juris Rn. 3 (= NZV 2000, 385); vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 8 A 2430/13 – mit weiteren ausführlichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung.
92Indem sich der Geschäftsführer der Klägerin auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er keinerlei Angaben zu den Personalien des Verantwortlichen machen und auch ansonsten nicht bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitwirken werde. Dies muss sich die Klägerin zurechnen lassen.
93Bei dieser Sachlage hat die OWi-Behörde mit der schriftlichen Anhörung sowie der Beauftragung des Polizeipräsidiums E mit der – letztlich erfolglosen – Fahrerermittlung ihrer Ermittlungspflicht hinreichend Rechnung getragen. Nach den aufgezeigten Grundsätzen war sie zu weiteren Ermittlungen nicht mehr verpflichtet.
94Der Hinweis der Polizei vom 9. Oktober 2012, bei dem verantwortlichen Fahrzeugführer handele es sich wahrscheinlich um einen der beiden Geschäftsführer, stellt keinen Ermittlungsansatz dar, der die OWi-Behörde noch zu weiteren Maßnahmen, insbesondere zur Anhörung der Geschäftsführer, verpflichtet hätte. Eine Anhörung des Geschäftsführers K. L2. versprach keine Aussicht auf Erfolg, da sich dieser bereits gegenüber der Polizei E auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hatte. Eine Befragung seines Bruders, Herrn L1. L2. , war vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist am 16. Oktober 2012 (§ 26 Abs. 3 StVG) kaum mehr möglich, da die OWi-Behörde erst am 15. Oktober 2012 (Eingangsstempel) von der Vermutung der Polizei Kenntnis erlangt hat. Bei dieser Sachlage scheidet ein Ermittlungsdefizit in jeder Hinsicht aus.
95Die Ordnungsverfügung ist auch in den von § 114 VwGO gezogenen Grenzen nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden. Insbesondere begegnet die Anordnung der Fahrtenbuchauflage unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Zwar rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine Fahrtenbuchauflage. Als solcher wird allerdings – unabhängig von besonderen Umständen und der Frage einer konkreten Gefährdung Dritter durch den Verkehrsverstoß – bereits jede (auch erstmalige) Verkehrszuwiderhandlung angesehen, die im Falle der Ermittlung des Fahrers zu mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister geführt hätte.
96Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, juris Rn. 18 ff. (= NJW 1999, 3279), vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, juris Rn. 32 (= NZV 2006, 223); Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 8 A 2113/13 –.
97Nach diesen Maßstäben stellt die mit dem Pkw der Klägerin begangene Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar. Denn im Falle einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung gemäß Nr. 7 der Anlage 13 zu § 40 FeV a.F. wäre sie mit einem Punkt ins Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Darüber hinaus hätte sie gemäß Nr. 11.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) a.F., Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 c) des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV a.F. i. V. m. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. eine Geldbuße in Höhe von 70 Euro nach sich gezogen.
98Die gegenüber der Klägerin angeordnete sechsmonatige Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage, welche als Mindestzeitraum einer effektiven Kontrolle angesehen wird, ist ebenfalls angemessen.
99Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, juris Rdnr. 11; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 8 A 2866/09 –.
100Gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage kann die Klägerin auch nicht mit dem Einwand durchdringen, mit dem Fahrzeug sei erstmalig ein Verkehrsverstoß begangen worden. Zum einen lassen sich auch bei einem grundsätzlich sorgfältigen und rechtstreuen Kraftfahrer für die Zukunft einschlägige Vorkommnisse nicht von vornherein ausschließen.
101Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 11 CS 09.2977 –, juris Rn. 17; 35 (= VRS 119, 176); OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 8 A 2113/13 –.
102Zum anderen genügt für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer, dem das Fahrzeug zur Nutzung überlassen wird, Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt.
103Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 8 A 2113/13 – ; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 – 7 B 90.89 –, juris Rn. 8 (= NJW 1989, 2704).
104Schließlich ist die Fahrtenbuchauflage, die weder wirtschaftliche Auswirkungen mit sich bringt noch über eine gewisse, mit etwas – eher geringem – Zeitaufwand verbundene Lästigkeit hinausgeht,
105vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1995 – 25 B 98/95 –, juris Rdnr. 17 (= NJW 1995, 2242),
106daher auch ansonsten angemessen.
107Die Pflicht, das Fahrtenbuch auch für Ersatzfahrzeuge zu führen, beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO. Mit dem Änderungsbescheid vom 8. Mai 2014 hat die Beklagte die Erstreckung auf Ersatzfahrzeuge auch rechtmäßig abgefasst. Auf die ursprüngliche Fassung der Ersatzfahrzeugklausel kommt es demzufolge nicht mehr an.
108Die nach § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VerwKostG) i.V.m. § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung mit angefochtene Gebührenfestsetzung der Beklagten war rechtmäßig. Grundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6 a Abs. 2 und 3 StVG, § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Der Gebührenrahmen für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches beträgt 21,50 Euro bis 200,00 Euro (vgl. Gebührennummer 252 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr [GebTSt], Anlage zu § 1 GebOSt). Ein Anlass zur Beanstandung der Höhe der Gebühr, die nicht über die Mindestgebühr hinaus geht, ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.
109Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
110Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
111Beschluss
112Der Streitwert wird auf 2.421,50 Euro festgesetzt.
113Gründe:
114Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Übereinstimmung mit Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) legt das Gericht für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zugrunde. Hinzu kommt der Betrag der ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzung in Höhe von 21,50 Euro.
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