Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 1125/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.
3Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00. Mit diesem Fahrzeug wurde am 0.0.2013 um 9:43 Uhr außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Bundesautobahn A0 2 bei C. in Fahrtrichtung I. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten.
4Unter dem 28. August 2013 übersandte die Bußgeldstelle der Stadt C. dem Kläger einen Anhörungsbogen mit der Aufforderung, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern oder innerhalb von einer Woche die Personalien des Verantwortlichen mitzuteilen, falls der Kläger selbst die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben sollte. Eine Reaktion des Klägers auf den Anhörungsbogen erfolgte nicht.
5Die Bußgeldstelle der Stadt C. richtete mit Schreiben vom 25. September 2013 ein Ermittlungsersuchen an die Beklagte mit der Bitte, anhand der Fotos den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Ausweislich eines Schreibens der Beklagten an die Stadt C. vom 17. Oktober 2013 habe der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden können. Der Halter sei allerdings nicht der Fahrer. Der Halter habe anlässlich eines Hausbesuches am 16. Oktober 2013 unter Hinweis auf einen bereits beauftragten Anwalt von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Auch der bei einem weiteren Hausbesuch angetroffene Vater des Klägers komme nicht in Betracht. Da der Kläger selbständig sei und der PKW nach Auskunft des Vaters des Klägers auch von seinen Angestellten genutzt werde, sei auch das Ladenlokal aufgesucht worden. Auch dort habe der Fahrer nicht identifiziert werden können. Daraufhin wurde das Bußgeldverfahren eingestellt.
6Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass sein Mandant mit der angekündigten Maßnahme nicht einverstanden sei.
7Mit Ordnungsverfügung vom 11. Februar 2014, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 13. Februar 2014, verpflichtete die Beklagte den Kläger, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung für die Dauer von 6 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Gleichzeitig setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 113,26 Euro fest und machte einen Auslagenersatz in Höhe von 2,63 Euro geltend. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit dem Fahrzeug des Klägers sei erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen worden. Der begangene Geschwindigkeitsverstoß wäre bei rechtzeitiger Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers mit einem Punkt im Verkehrszentralregister und einem Bußgeld in Höhe von 70,00 Euro geahndet worden. Der Fahrer des Fahrzeugs habe indes nicht festgestellt werden können.
8Der Kläger hat am 18. Februar 2014 Klage erhoben.
9Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass ein Verkehrsverstoß von „einigem Gewicht“ nicht vorliege, so dass die Maßnahme schikanös und unverhältnismäßig ist. Der Kläger betreibe seit 21 Jahren ein EDV-Dienstleistungsunternehmen. Das betroffene Firmenfahrzeug werde von verschiedenen Mitarbeitern, insgesamt 4, im Außendienst genutzt.
10Der Kläger beantragt,
11die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. Februar 2014 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO seien erfüllt. Eine Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, weil der Kläger auf den übersandten Anhörungsbogen nicht reagiert habe.
15In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass er den Anhörungsbogen nicht zurückgesandt habe, weil er sich dazu nicht verpflichtet gefühlt habe, da er den Fahrer nicht kenne. Es sei keiner seiner Mitarbeiter, so dass er davon ausgehe, dass einer seiner Mitarbeiter das Firmenfahrzeug unerlaubt einer weiteren Person überlassen habe.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
20Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
21Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.
22Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben.
23Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00. Mit diesem Fahrzeug wurde am 0.0.2013 um 9:43 Uhr außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Bundesautobahn A 0 bei C. in Fahrtrichtung I. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten und damit ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begangen. Bei diesem Geschwindigkeitsverstoß handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, die bei rechtzeitiger Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in den hier maßgeblichen, bis zum 30.04.2014 geltenden Fassungen mit einem Punkt in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre.
24Die Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.
25Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996– 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. November 2013 – 8 A 632/13 –, Rn. 5 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni .2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris.
27Die Bußgeldbehörde kann demgemäß ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 – m.w.N..
29An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter – wie hier – den Anhörungsbogen bzw. Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 – 8 B 837/13 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003– 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2006 ‑ 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2013– 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris.
31Dies gilt unabhängig davon, ob der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß fotografisch dokumentiert ist oder nicht.
32Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. November 2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 6, juris.
33Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor.
34Insbesondere oblag dem Kläger als selbständigem Betreiber eines EDV-Dienstleistungsunternehmens eine erhöhte Mitwirkungsobliegenheit, soweit es um Verkehrszuwiderhandlungen geht, die im geschäftlichen Zusammenhang mit seinem betrieblich genutzten Fahrzeug begangen worden sind. Diese erhöhte Mitwirkungspflicht rechtfertigt sich durch die handelsrechtlichen Verpflichtungen zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“ (§§ 238 Abs. 1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von diesen Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, Geschäftsfahrten zu dokumentieren.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2013 – 8 A 632/13 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/08 – m.w.N..
36Angesichts dessen würde es den Kläger auch nicht entlasten, wenn er tatsächlich seine Geschäftsfahrten nicht dokumentieren sollte und deshalb allein auf die Erinnerung oder die Erkennbarkeit von Radarfotos angewiesen wäre, um den Täter eines Verkehrsverstoßes benennen zu können.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/08 –.
38Nach diesen Grundsätzen wäre es dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts bei gutem Willen und sachgerechter Organisation und Dokumentation der innerbetrieblichen Abläufe durchaus möglich gewesen, den Fahrer zu identifizieren. Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in einem Geschäftsbetrieb Sache der Leitung dieses Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der ermittelnden Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige mit ihren jeweiligen Adressen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist,
39vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1999 - 10 S 114/99 - juris.
40Während es bei Privatfahrzeugen dem Halter unmittelbar noch erinnerlich sein dürfte, wer zur Tatzeit das Fahrzeug genutzt hat, ist bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen regelmäßig davon auszugehen, dass die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt das entsprechende Fahrzeug genutzt hat, nicht auf Grund persönlicher Erinnerungen, sondern auf Grund von betrieblichen Absprachen beantwortet werden kann. Der Halter eines Betriebsfahrzeugs kann seiner für Kraftfahrzeuge kraft Gesetzes bestehenden Kennzeichnungspflicht nur dadurch genügen, dass er geeignete organisatorische Vorkehrungen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der konkreten Fahrzeugnutzung trifft. Unterlässt er dies oder macht er interne Aufzeichnungen der ermittelnden Behörde nicht zugänglich, kommt dies einer die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigenden Weigerung gleich, an der (rechtzeitigen) Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken - Vereitelungswirkung -. Es gibt kein doppeltes Recht, einerseits als Halter gleichsam von vornherein durch das Unterlassen der Durchführung innerbetrieblicher Dokumentation nicht an der Aufklärung von Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug begangen werden, mitzuwirken, und andererseits von der Anordnung eines Fahrtenbuches verschont zu bleiben. Die Anordnung des Fahrtenbuches soll gerade dafür Sorge tragen, dass für Verkehrsverstöße verantwortliche Fahrer ermittelt werden können,
41vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 12. April 2012 – 7 B 3093/12 – juris; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 8. November 2012 – 1 K 11.557 – juris.
42Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger vor Ablauf der Verjährung nicht alles Zumutbare und Erforderliche getan, damit der tatsächliche Fahrzeugführer ermittelt werden konnte und damit nicht ordnungsgemäß an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt. Insbesondere hat er offensichtlich die Geschäftsfahrten nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Denn in diesem Falle wäre ohne Weiteres feststellbar gewesen, wer das Fahrzeug zur Tatzeit auf der A 0 gesteuert hat. Bei Kenntnis des entsprechenden Mitarbeiters hätte die Möglichkeit bestanden zu ermitteln, wem er das Fahrzeug überlassen hat. Einer Fahrtenbuchauflage kann aber regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausreichend mitgewirkt hat.
43Die Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung, bei dem Fahrer handele es sich nicht um einen Mitarbeiter, ist im Hinblick auf die Mitwirkungsobliegenheit wesentlich verspätet, da sie lange nach Eintritt der Verfolgungsverjährung getätigt wurde.
44Der Kläger hat sich im Bußgeldverfahren darauf beschränkt, sich auf ein Aussageverweigerungsrecht zu berufen. Dies betrifft die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit, schützt aber nicht vor Maßnahmen der Verkehrsbehörde zur Abwendung von Gefahren für den Straßenverkehr.
45Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 31a StVZO, Rdnr. 7.
46Der Kläger kann sich daher in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass ihm aus der Wahrnehmung seines verfassungsmäßig verbürgten Rechts auf Aussageverweigerung keine Nachteile erwachsen dürften. Das mit der Ausübung dieses Rechts verbundene Risiko, dass zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht hinnehmen.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2008 – 8 B 491/08 – m.w.N..
48Ein doppeltes „Recht“ darauf, nach einem Verkehrsverstoß im Bußgeldverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu werden, besteht nicht. Auf diese Rechtsfolge ist der Kläger auch bereits in dem Anhörungsbogen hingewiesen worden.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 – 3 B 96/99 –, juris.
50Dass die Ordnungswidrigkeitenbehörde der Stadt C. gleichwohl noch „überobligatorische“ Ermittlungsmaßnahmen in Form eines an die Beklagten gerichteten Fahrerermittlungsersuchens ergriffen hat, obwohl sie hierzu angesichts der vorbeschriebenen Mitwirkungsverweigerung nicht mehr verpflichtet war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ob die Behörde etwaige „überobligatorische“ Ermittlungsmaßnahmen, zu denen sie nicht verpflichtet wäre, ergriffen hat, ist für eine Anfechtungsklage gegen eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig nicht entscheidungserheblich.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 – 8 A 1668/13 –, Rn. 29, juris.
52Die Beklagte hat zudem in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie – wie vorliegend – für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9.September 1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 – 8 B 836/13 –; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 –.
54Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 6 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß der Anlage 13 zu § 40 FeV in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung mit 1 Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten bewertetem Verkehrsverstoß verhältnismäßig.
56Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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