Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 3658/14
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus X. wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3Die Klage mit dem anwaltlich formulierten Begehren,
4die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. April 2014 zu verpflichten, dem Kläger die Einbürgerungsurkunde auszuhändigen,
5hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
6Es kann dahin stehen, ob der so formulierte Klageantrag statthaft ist. Denn der Kläger dürfte keinen Anspruch auf Aushändigung der Einbürgerungsurkunde haben. Nach § 16 Satz 1 StAG wird die Einbürgerung wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Die Aushändigung der Urkunde ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einbürgerung.
7OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 19 A 364/10 –, juris.
8Voraussetzung hierfür ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Einzahlung der Verwaltungsgebühren, sondern das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen. Hieran fehlt es jedoch.
9Eine zu Gunsten des Klägers erfolgende Auslegung des Klageantrags auf der Grundlage des § 88 VwGO,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. April 2014 zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern,
11hilfsweise,
12den Antrag auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,
13hätte ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
14Eine solche Klage dürfte zulässig, aber nicht begründet sein. Der Bescheid vom 28. April 2014 dürfte sich als rechtmäßig erweisen und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15Der Kläger hat nach derzeitigem Erkenntnisstand weder einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Einbürgerungsantrag nach § 8 StAG. Der Kläger dürfte die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG und damit auch des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht erfüllen; ein Absehen von dieser Voraussetzung nach § 8 Abs. 2 StAG kommt nicht in Betracht.
16Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG muss der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Es reicht auch ein (nicht realisierter) Anspruch auf solche Leistungen aus.
17Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2014 – 1 S 923/13 –, juris.
18Es kommt nach Auffassung des Gerichts nicht auf die tatsächliche „Inanspruchnahme von Sozialhilfe“ an.
19So aber Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), § 10, Rn. 228 ff.; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, § 10, Rn. 33.
20Dies rechtfertigt sich daraus, dass Wohngeld nach § 1 Abs. 1 WoGG der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens dient, nicht aber der Sicherung des Lebensunterhaltes. Besteht ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, so ist die Gewährung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gemäß § 7 WoGG grundsätzlich ausgeschlossen.
21VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2009 – 21 K 5656/09 –; Beschluss vom 8. September 2009 – 21 L 886/09 –; jeweils juris.
22Die Gewährung von Wohngeld bedeutet indes nicht, dass der Lebensunterhalt des Klägers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen gesichert wäre. Der vorliegende Fall zeigt – wie zahlreiche andere dem Einzelrichter bekannte Fälle – vielmehr, dass ein bestehender Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht geltend gemacht wird, sondern (systemwidrig) Wohngeld beantragt (und von den Wohngeldstellen auch gewährt) wird.
23Nach diesen Maßgaben fällt die Prüfung der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts als Beleg auch wirtschaftlicher Integration und die prognostische Einschätzung, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern, zu Lasten des Klägers aus. Er hat nach den Berechnungen der Beklagten einen (nicht realisierten) Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 480 Euro (nach den Berechnungen der Beklagten) oder in Höhe von 500 Euro (nach den Berechnungen des Jobcenter X. ).
24Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er diesen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht zu vertreten hat. Der Einbürgerungsbewerber hat einen Sozialleistungsbezug im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22/08 ‑, BVerwGE 133, 153; OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2012 ‑ 19 E 559/11 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2013 – 8 K 4979/10 -; Beschluss vom 30. September 2013 – 8 K 258/13 -.
26Der Begriff des „Vertretenmüssens“ beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Das Vertretenmüssen setzt demnach kein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten voraus. Der Leistungsbezug muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind. Danach hat ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er sich nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bemüht hat, wenn er nicht bereit ist, eine ihm im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen, oder wenn er bei der Arbeitssuche nachhaltig durch Gleichgültigkeit zu erkennen gibt, dass er tatsächlich kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat. Welche Anforderungen an Art und Umfang der Bemühungen um eine Arbeitsstelle zu stellen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Faktoren, die die individuellen Chancen des Einbürgerungsbewerbers auf dem Arbeitsmarkt bestimmen, wie Ausbildungsstand, Qualifikation, Alter, Gesundheitszustand oder Dauer der Beschäftigungslosigkeit.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 5 C 22/08 -, BVerwGE 133, 153; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2010 - OVG 5 M 40/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2013 – 8 K 4979/10 -; Beschlüsse vom 4. August 2014 – 8 K 3958/13 – und vom 25. Juli 2013 – 8 K 9023/12 -.
28Ein hinreichendes Bemühen um die Aufnahme einer Beschäftigung liegt regelmäßig nur vor, wenn der Einbürgerungsbewerber alle (legalen) Tätigkeiten in Betracht zieht, zu denen er körperlich und geistig in der Lage ist und die ihm zumutbar sind. Daher sind grundsätzlich auch Arbeitsstellen mit ungünstigen Lohn- und Arbeitsbedingungen und Gelegenheitsarbeiten in die Arbeitssuche einzubeziehen. Schließt der Einbürgerungsbewerber bei der Arbeitssuche bestimmte Arbeitsstellen von vornherein aus und richtet er seine Bemühungen ausschließlich auf bestimmte andere Arbeitsstellen, so liegt ein hinreichendes Bemühen um Arbeit nicht vor.
29VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2013 – 8 K 4979/10 -; Beschlüsse vom 4. August 2014 – 8 K 3958/13 – und vom 25. Juli 2013 – 8 K 9023/12 -; VG Stuttgart, Urteil vom 18. Januar 2013 ‑ 11 K 618/12 -, juris.
30Der Einbürgerungsbewerber muss darlegen und beweisen, dass er sich im Rahmen seiner Fähigkeiten intensiv um die Aufnahme einer Beschäftigung bemüht hat. Hinreichend intensive Eigenbemühungen liegen nur vor, wenn der Einbürgerungsbewerber neben den Beratungs- und Vermittlungsangeboten der Job-Center auch alle sich weiter bietenden Möglichkeiten wie beispielsweise Initiativbewerbungen, Auswertung der Tagespresse und Stellensuche im Internet nutzt. Andererseits genügen auch bloße Initiativbewerbungen allein nicht, wenn daneben keine Bewerbungen auf offene Stellen erfolgen. Zum Nachweis der Arbeitsbemühungen hat der Einbürgerungsbewerber die Stellenausschreibungen sowie Ablichtungen oder Abschriften schriftlicher Bewerbungen einschließlich der darauf erfolgten Ablehnungen vorzulegen. Bei telefonischen oder persönlichen Vorstellungsgesprächen muss der Einbürgerungsbewerber Zeit und Ort sowie den Namen des Gesprächspartners und die Gründe seiner Ablehnung darlegen.
31VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. August 2014 – 8 K 3958/13 – und vom 25. Juli 2013 – 8 K 9023/12 -; Sachsenmeier, in: HTK-StAR/§ 10 StAG/zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 04/2014 Nr. 4.4 m.w.N.
32Bei länger dauernden erfolglosen Arbeitsbemühungen ist der Einbürgerungsbewerber regelmäßig verpflichtet, seine Qualifikationen zu erweitern, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Er hat daher den Leistungsbezug auch dann zu vertreten, wenn er über viele Jahre keine Fort- und Weiterbildung unternommen hat, um sich beruflich besser zu qualifizieren und er deshalb auf dem Arbeitsmarkt schwer vermittelbar ist.
33VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. August 2014 – 8 K 3958/13 – und vom 30. September 2013 – 8 K 258/13 –.
34In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht zu vertreten hat.
35Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 28. April 2014 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:
36Der Kläger hätte sich intensiver um eine neue Arbeitsstelle bemühen müssen. Er hat sich nach eigenen Angaben von Februar 2011 bis Dezember 2011 nur bei 10 Unternehmen beworben. Aktuelle Bewerbungsbemühungen sind nicht vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich darum bemüht hätte, seine Qualifikation zu erweitern und damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, fehlen ebenfalls.
37Soweit der Kläger vorträgt, er habe seinen befristeten Arbeitsvertrag zu Gunsten des unbefristeten Arbeitsvertrages seiner Ehefrau und der Kinderbetreuung aufgegeben, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Es ist dem Kläger angesichts des geringen Verdienstes seiner Ehefrau ohne weiteres zuzumuten, zur Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes beizutragen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er dies zumindest versucht hätte.
38Der Kläger kann die begehrte Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach derzeitigem Kenntnisstand auch nicht aus § 8 StAG herleiten, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermessensentscheidung nicht vorliegen dürften.
39Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG muss der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, die nicht auf Eigenleistungen des Ausländers beruhen, gesichert sein. Der Kläger hat – wie dargelegt – einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
40Von dieser Voraussetzung kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG im Hinblick auf ein öffentliches Interesse oder eine besondere Härte abgesehen werden. Beides dürfte nicht der Fall sein. Härtegründe sind weder dargetan noch ersichtlich.
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