Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 L 1877/14
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die am 14. August 2014 gestellten Anträge,
3- 1.4
die aufschiebende Wirkung des gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2014 ‑ Reg.-Nr.: 00-XX-0000/14 – erhobenen Anfechtungsklagebegehrens 4 K 1237/14 anzuordnen,
- 2.5
die Ausführung des genehmigten Bauvorhabens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1 vorläufig zu untersagen,
haben keinen Erfolg.
7Nach §§ 212a BauGB, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat das Klagebegehren keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Gericht nach § 80a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen.
8Die im Rahmen der §§ 80a Abs. 3 Satz 2; 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller, denn die gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin erhobene Anfechtungsklage wird nach derzeitigem Erkenntnisstand voraussichtlich keinen Erfolg haben.
9Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem jeweils in Rede stehenden Vorhaben öffentlich‑rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Stehen sie entgegen, hat eine Drittanfechtungsklage nur Erfolg, wenn die verletzte materielle Vorschrift auch dazu bestimmt ist, dem individuellen rechtlichen Schutz des klagenden Dritten zu dienen oder die rechtswidrige Baugenehmigung den klagenden Dritten auch in eigenen Rechten verletzt.
10Die Antragsteller können sich insoweit mit Erfolg weder auf denkmalrechtliche noch bauplanungsrechtliche Vorschriften berufen.
11Aus § 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG NRW können die Antragsteller keine Abwehrrechte herleiten.
12Zwar ist das im Miteigentum der Antragsteller stehende Reihen-Wohnhaus T. . 19 auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000 als Baudenkmal in der Denkmalliste der Stadt E. eingetragen und diese Eintragung mit nach erfolgloser Anfechtungsklage im Jahr 1995 bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 2. März 1989 dem damaligen Eigentümer bekannt gemacht worden; aber es liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der im Erscheinungsbild des Baudenkmals zum Ausdruck kommende Denkmalwert durch das hier angegriffene Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird.
13§ 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG NRW vermittelt dem Denkmaleigentümer kein generelles Abwehrrecht gegenüber Vorhaben in der engeren Umgebung des Baudenkmals. Ein Abwehrrecht aus dieser Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass die Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von Gewicht für den Denkmalwert ist und dieser Denkmalwert durch das angegriffene Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird; denn erst dann ist das im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse des Eigentümers des Baudenkmals berührt, dass die Belastungen, die ihm infolge der Erhaltungspflicht zum Schutz des Denkmals auferlegt werden, den mit der Unterschutzstellung angestrebten Zweck auch tatsächlich und auf Dauer erreichen, ohne die Erreichung dieses Ziels von dritter Seite zu vereiteln.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 -, BRS 79 Nr. 210 = Juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3/08 -, BRS 77 Nr. 122 = Juris.
15Die Baudenkmaleigenschaft gründet sich vorliegend darauf, dass es sich bei dem das Reihenhaus der Antragsteller einschließenden Baudenkmal T. . 5 bis 23 hinsichtlich der an Vorbildern des Darmstädter Jugendstils orientierten äußeren Gestaltung sowie der Grundrisse der Einzelbauten, insbesondere ihrer Raumfolge einschließlich originaler innerer Gestaltung insbesondere an Treppen, Türen und Decken um eine der am besten erhaltenen Reihenhausanlagen E. aus der Zeit vor dem 1. Weltkrieg handelt. Der raumbildende Charakter dieser symmetrischen Anlage innerhalb des Straßenzuges gründet sich auf der architektonischen Gestaltung vierer, in dieser Reihenhauszeile verklammerter Haustypen, wie sie unter Nr. 3 der Denkmalliste umschrieben sind.
16Vgl. dazu das Zitat aus der Denkmalliste in OVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 – 7 A 3702/93 –, Bl. 2 und 3 (Fotokopie des Entscheidungsabdrucks in Anlage 7 zum Schriftsatz der Kläger vom 19. März 2014 in 4 K 1237/14).
17Maßgebliche Bedeutung kommt insoweit der Ausgestaltung der straßenseitigen Fassaden zu. In den Entscheidungsgründen der vorgenannten Entscheidung wird dazu auf Bl. 15 des Entscheidungsabdrucks Folgendes ausgeführt:
18„Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass die Reihenhauszeile in der Tat in einer nur selten anzutreffenden architektonisch besonderen Weise eine Reihe einzelner Reihenhäuser gestalterisch derart zusammenfasst, dass die einzelnen Objekte wie ein einheitliches Ganzes, nämlich ein in seiner symmetrisch aufgebauten Front rhythmisch gegliedertes palastähnliches Gebäude mit vorspringendem Mittelbau und betonten Enden erscheint. Die einzelnen, in der Objektbeschreibung der Denkmalliste tatsächlich zutreffend umschriebenen unterschiedlichen Haustypen ordnen sich diesem Ganzen derart unter, dass sie weniger als Einzelhäuser, sondern als integrierte Bestandteile des Gesamtobjekts in Erscheinung treten. Des Weiteren liegt die architektonische Besonderheit auch in der ‑ der Bauzeit gemäßen – Wahl besonderer Gestaltungselemente.“
19Demgegenüber ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich, dass die der Rückfront des Baudenkmals zugewandte Ostfassade des genehmigten Vorhabens geeignet ist, den im vorbeschriebenen Erscheinungsbild des Denkmals zum Ausdruck kommenden Denkmalwert zu beeinträchtigen, zum einen weil die Rückfront des Baudenkmals – im Unterschied zur straßenseitigen „Schauseite“ - offenbar keine an sich denkmalwerten Gestaltungselemente aufweist und zum anderen, weil die Ostfassade des genehmigten Vorhaben in einer Entfernung von mehr als 25 m errichtet werden soll.
20Auch aus dem Umstand, dass sowohl das Vorhabengrundstück als auch das antragstellereigene Grundstück innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der „Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs E. -P. der Stadt E. vom 6. Mai 1992“ liegen, können die Antragsteller kein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung herleiten.
21Es kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob und inwieweit die zwecks Verfassungskonformität des § 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG NRW aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hergeleiteten Schlüsse auf ein dem Eigentümer eines unter Schutz gestellten Baudenkmals zustehenden Abwehrrecht ebenfalls im Hinblick auf die Erlaubnispflicht von Maßnahmen innerhalb von durch Satzung unter Schutz gestellten Denkmalbereichen auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 DSchG NRW gezogen werden können.
22Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgegenstände der Satzung insbesondere im Hinblick auf einen individuellen Bezug zum antragstellereigenen Gebäude ist jedenfalls nicht ersichtlich. Wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 11 Satz 2 der Satzung ergibt, sind Schutzgegenstand innerhalb des räumlichen Denkmalbereichs unabhängig von der individuellen Baudenkmaleigenschaft der dort vorhandenen baulichen Anlagen der Stadtgrundriss mit allen in dem als Anlage 1 der Satzung beigefügten Plan gekennzeichneten Wegen, Straßen und Plätzen (Straßenstrukturen), die Straßenfassaden im Denkmalbereich hinsichtlich der Fassadengestaltung sowie die nach Höhe, Geschosszahl und Bauweise anzutreffende räumliche Staffelung der Bebauung. Dieses „Gesamtkonzept“ wird durch das genehmigte Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die Straßenstrukturen lässt das Vorhaben ebenso unberührt wie das Erscheinungsbild der straßenseitigen Fassaden. Auch die überkommene geschützte räumliche Staffelung der Bebauung wird durch das Vorhaben nicht gestört, weil es durch seine Anordnung im Blockinnenbereich und seine Gebäudehöhe optisch hinter der Blockrandbebauung zurücktritt.
23Auch § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt den Antragstellern kein Abwehrrecht.
24Es kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob das sich nach der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) in die Eigenart der näheren Umgebung wohl einfügende Vorhaben in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise sich innerhalb eines aus einer insoweit maßgeblichen Umgebungsbebauung abzuleitenden Rahmens hält oder – mangels eines gerade auf den Blockinnenbereich bezogenen maßgeblichen Rahmens – unter Begründung erstmaliger Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen erzeugt, die das Bedürfnis einer Bauleitplanung hervorrufen.
25Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht zumindest viel dafür, dass sich das genehmigte Vorhaben der Errichtung eines Ein-Familien-Wohnhauses E1. Str. 168a auf der Decke der vorhandenen Tiefgarage im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000 im Ergebnis deshalb nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB „einfügt“, weil es jedenfalls hinsichtlich der zu überbauenden Grundstücksfläche sich nicht innerhalb des Rahmens der näheren Umgebung hält und wegen einer bauplanungsrechtlichen Vorbildwirkung für die Errichtung von Gebäuden innerhalb des hier in Rede stehenden Blockinnenbereichs geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen zu erzeugen, die das Bedürfnis nach einer Bauleitplanung hervorrufen dürften. Nach ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich für jedes der in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil der Rahmen der prägenden Umgebungsbebauung insoweit unterschiedlich weit reichen kann. Im Ausgangspunkt muss unter Zurückführung der Betrachtung auf das Wesentliche die Umgebung zum einen insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Unberücksichtigt bleibt bei der Betrachtung an vorhandener Bebauung, was – 1. - die vorhandene Bebauung nicht prägt oder – 2. - in ihr als Fremdkörper erscheint, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn eine einzelne bauliche Anlage in auffälligem Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Nach diesen Maßstäben dürfte nur die innerhalb des aus der Siegfriedstraße, E1. Straße, D.------straße und D1.-------straße gebildeten Straßengevierts vorhandene Blockrandbebauung in Bezug auf die in Rede stehende Grundstücksfläche, die innerhalb des Blockrandbereichs bebaut werden soll, als maßgebliche nähere Umgebung heranzuziehen sein. Auszuschließen bei der Betrachtung dürfte zum einen die auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Tiefgarage sein. Obwohl ihre obere Geschossdecke einschließlich aufgebrachter 10 cm starker kiesiger Lehmschicht und aufgebrachtem Mutterboden mit einer Stärke von 30 cm höher als das unbebaute Umgebungsgelände liegt, tritt sie nach dem vorliegenden Lichtbildmaterial nicht optisch prägend in Erscheinung. Zum anderen dürfte bei der Zurückführung der Betrachtung auf die wesentliche prägende Umgebungsbebauung auch das im rückwärtigen Bereich des Grundstücks D3. . 9 vorhandene Wohnhaus als Fremdkörper zu vernachlässigen sein, obwohl sein Bestand auf Dauer absehbar ist; denn es steht als bislang einziges Gebäude einer Hauptnutzung innerhalb des im Übrigen nur mit wenigen Nebenanlagen bebauten Blockinnenbereichs nach dem vorliegenden Lichtbildmaterial in auffälligem Kontrast zur vorhandenen Blockrandbebauung.
26So betrachtet würde mit der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens an dem genehmigten Standort innerhalb des Blockinnenbereichs künftig in der Gesamtschau mit dem vorhandenen rückwärtigen Wohnhaus D3.-----straße 9 in Folge des dann eintretenden Verlustes der Fremdkörpereigenschaft in Bezug auf das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Tatbestandsmerkmal der Grundfläche, die überbaut werden soll, wohl eine bauplanungsrechtliche Vorbildwirkung für die Errichtung weiterer Gebäude einer Hauptnutzung innerhalb des Blockinnenbereichs geschaffen werden, die wegen des auftretenden städtebaulichen Konfliktes zwischen dem Interesse an der Erhaltung rückwärtiger Garten- und Erholungszonen und der Bereitstellung von Bauflächen Spannungen erzeugen würde, die das Bedürfnis nach einer diesen Konflikt befriedenden Bauleitplanung hervorriefe.
27Aber selbst wenn das genehmigte Vorhaben nicht nur hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, sondern auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise bezogen auf den Blockinnenbereich eine bodenrechtliche Spannungen begründende Vorbildwirkung haben sollte, haben die Anträge gleichwohl keinen Erfolg.
28Einem Nachbar steht gegen die Zulassung eines Vorhabens, das die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet, nicht schon deshalb ein Abwehrrecht zu, weil es ein Störungspotenzial aufweist, das ein Planungsbedürfnis zur Folge hat; denn § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließt subjektive Ansprüche auf die Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen ausdrücklich aus.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 10 B 2125/05 -, Juris.
30Insbesondere das Überschreiten einer faktischen – hier aus der vorhandenen Blockrandbebauung abzuleitenden - Baugrenze durch ein Vorhaben, das sich deswegen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksgrenze nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, führt nicht ohne weiteres zugleich zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zum Nachteil des Nachbarn.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 -, Juris.
32Das Gebot der Rücksichtnahme ist mit dem Verbot der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen nicht in jeder Beziehung identisch. Das Gebot der Rücksichtnahme dient dem Schutz der sonstigen, d. h. vor allem der in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens vorhandenen Bebauung vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen; es hebt auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke ab und will einen angemessenen Ausgleich schaffen, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist, und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt. Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen.
33So BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7/10 -, BRS 76 Nr. 84 = Juris.
34Es sind nach gegenwärtigem Erkenntnisstand keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das genehmigte Vorhaben zu Lasten der Antragsteller gegen das im Begriff des Sich-Einfügens verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, weil von ihm dem antragstellereigenen Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen.
35Die in der Antragsbegründung enthaltenen, nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Ausführungen zur Begründung bodenrechtlich relevanter Spannungen reichen allein dazu nicht aus. Unzumutbare Störungen des Sozialfriedens sind insbesondere im Hinblick auf einen vorhabenveranlassten Zu- und Abgangsverkehr nicht zu befürchten, weil der durch das Vorhaben verursachte Stellplatzbedarf nach der Baugenehmigung innerhalb der vorhandenen Tiefgarage gedeckt werden kann und zu decken ist. Der antragstellerseits erhobene Einwand unzumutbarer Verschattung durch die Höhe des genehmigten Wohngebäudes ist auch unter Berücksichtigung der Stellung der Gebäude nach den Himmelsrichtungen angesichts der maximalen Wandhöhen von 6,60 m bzw. 7,30 m der zur Nachbarbebauung entlang der T1.--------straße ausgerichteten Ostfassade des Vorhabens, dem Abstand dieser Ostfassade von der rückwärtigen Fassade des antragstellereigenen Hauses von mehr als 25 m, und des Umstandes, dass beide Fassaden nicht einander gegenüber liegen, nicht überzeugend.
36Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 2 VwGO in Verbindung mit §§ 154 Abs. 3; 162 Abs. 3 VwGO unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beigeladene sich durch Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
37Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2; 51 Abs. 1 GKG. Es entspricht gefestigter oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen, den Streitwert bei Nachbarklagen je nach dem Grad der Beeinträchtigung einem Rahmen von 1.500 bis 15.000 Euro zu entnehmen. Der aktuelle Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bietet unter Ziffern 9.7.1 für die Klage eines drittbetroffenen Nachbarn für die Bemessung des Streitwertes 7.500 Euro bis 15.000 Euro als Orientierung. Vorliegend dürfte auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 7.500 Euro angemessen sein, der wegen der Vorläufigkeit des hier begehrten Rechtsschutzes bei der Streitwertfestsetzung für das vorliegende Verfahren zu halbieren ist.
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