Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 1279/14.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1994 geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kpèlè an. Er reiste nach eigenen Angaben im Januar 2012 mit dem Bus von Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland.
3Der Kläger beantragte am 20. Januar 2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er zu seinem Verfolgungsschicksal in seiner Anhörung vom 26. Januar 2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wie folgt aus:
4Er habe mit seiner Familie bis September 2011 in O. im Dorf T. gelebt. Seine Familie habe der Religion des Animismus angehört, die auch Rituale durchgeführt habe. Sein Großvater habe einen Gris-Gris gehabt, das die Familie habe schützen sollen. Dafür sei jeden Monat ein Lamm geschlachtet worden; andernfalls koste es ein Menschenleben. Bisweilen habe es fünf Menschenopfer gegeben. Ein Mal im Jahr seien Familienangehörige von außerhalb gekommen, um an der Schlachtung teilzunehmen. Er habe irgendwann auch initiiert werden sollen; in der Regel werde man mit 17 Jahren initiiert. Dafür gehe man in den Wald, wo man gefoltert und tätowiert werde.
5In seiner Werkstatt habe er einen Belgier namens S. L. kennengelernt, der sein Motorrad habe reparieren lassen. Dieser sei ein Zeuge Jehovas gewesen und habe ihm zwei Schriften hinterlassen. Sie hätten dann zusammen aus der Bibel gelesen und über die Bibel gesprochen. Er habe angefangen, seine Familie zu vernachlässigen und sich geweigert bei den Ritualen mitzumachen. Sein Großvater habe gesagt, wenn es ein Menschenopfer geben müsse, würde er ihn beim nächsten Ritual – mithin im Dezember 2011 – opfern. Er sei nach Conakry zu seinem Onkel gefahren, habe da aber nicht bleiben können. Der Onkel habe gesagt, er sei selbst so erzogen worden und würde das Ritual durchführen, wenn es an der Zeit sei. Daher sei er nach Casablanca geflogen, von wo aus er in einem Auto versteckt – möglicherweise auf einem Schiff – nach Frankreich gereist sei.
6Auf Nachfrage gab der Kläger an, ungefähr 2010 in Spanien Asyl beantragt zu haben; der Antrag sei aber abgelehnt worden. Er sei dann nach Guinea zurückgekehrt. In Conakry habe er sich einen Pass ausstellen lassen und sei kurz darauf wieder nach Europa gefahren. Die Probleme von denen er erzählt habe, hätten schon früher angefangen. S. L. habe er etwa 2010 kennengelernt.
7Das Ausländeramt der Kreisverwaltung L1. teile dem Bundesamt mit Schreiben vom 9. Februar 2012 die Anschrift „U.-----straße 1, in L2. “ als neue Adresse des Klägers mit.
8Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Guinea an.
9Am 6. Februar 2014 versuchte die Deutsche Post AG, den Bescheid an den Kläger unter der vorstehend genannten Adresse zuzustellen. Der Postbote vermerkte auf der Postzustellungsurkunde, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei (Bl. 80 Heft 1 der Beiakten). Die Beklagte bat die Ausländerbehörde in L1. , den Bescheid dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Am 18. Februar 2014 wurde dem Kläger der Bescheid übergeben.
10Am 24. Februar 2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.
11Der Kläger trägt vor, dass er in der „U.-----straße 1b“ wohne. Der Zusteller hätte den offensichtlichen Fehler erkennen müssen, als er einen Bescheid des Bundesamtes an einen Mann offensichtlich ausländischer Herkunft im Haus „U.-----straße 1“ habe zustellen wollen, da dort keine Asylbewerber untergebrachten seien.
12Im Übrigen widerholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus der Anhörung. Ergänzend führt er aus, seinem Großvater Ende 2010 erklärt zu haben, dass er nicht mehr an der Initiation teilnehmen werde. Dieser habe ihm daraufhin erklärt, dass seine Verweigerung zu seinem Tod führen werde; sei es durch einen Zauber, sei es dadurch, dass er eines Nachts im Schlaf erwürgt werde. In Guinea sei sein Leben nicht mehr sicher. In Conakry lebten noch weitere Familienangehörige. Seine Herkunft werde aufgrund seiner Sprache überall bekannt werden.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Februar 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen,
15hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,
16hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG bestehen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbingen aus dem Verwaltungsverfahren.
20Das Gericht hat mit Schreiben vom 15. September 2014 beim Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) um Auskunft gebeten, ob gegenwärtig Planungen bestehen, für einzelne westafrikanische Staaten die Aussetzung von Abschiebungen anzuordnen. Das MIK hat diese Anfrage mit Schreiben vom 22. September 2014 dahingehend beantwortet, dass nach Mitteilung der Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW (ZfA) derzeit keine Abschiebungen nach Guinea, Liberia und Sierra Leone anstünden.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist zulässig (vgl. I.), aber unbegründet (vgl. II.).
24I. Der Kläger hat die Klage rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 74 Absatz 1 Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) erhoben. Danach muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylVfG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden.
25Der streitgegenständliche Bescheid ist dem Kläger nicht schon am 6. Februar 2014, sondern erst am 18. Februar 2104 zugestellt worden. Der Bescheid der Beklagten war gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG dem seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen Kläger persönlich zuzustellen, wobei die Beklagte von der in § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vorgesehenen Zustellmöglichkeit mit Zustellungsurkunde Gebrauch gemacht hat. Der Versuch der Zustellung des Bescheides vom 6. Februar 2014 mittels Postzustellungsurkunde an die Adresse „U.-----straße 1, in L2. “ scheiterte, da der Kläger dort nicht ermittelt werden konnte. Insoweit regelt zwar § 10 Absatz 2 Satz 4 AsylVfG, dass die Zustellung als mit der Aufgabe zur Post bewirkt gilt, wenn eine Sendung dem Asylbewerber nicht zugestellt werden kann, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Diese Norm findet vorliegend aber keine Anwendung. Voraussetzung für den Eintritt dieser Fiktionswirkung ist, dass der erfolglose Zustellversuch ordnungsgemäß erfolgt ist.
26Hailbronner, Ausländerrecht, AsylVfG, 64. Aktualisierung Juni 2009, § 10, Rn. 43; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 91. Aktualisierung Mai 2011, § 10, Rn. 259.
27Dass ist vorliegend aber nicht der Fall, da der Kläger zu keiner Zeit unter der Zustellanschrift gewohnt hat. Darauf, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift wohnt, kann sich bereits die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 418 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erstrecken. Der Zustellungsurkunde kommt insoweit nur ein indizieller Charakter zu.
28Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 3. Juni 1991 – 2 BvR 511/89 –, juris, Rn. 16 f.; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 91. Aktualisierung Mai 2011, § 10, Rn. 102 m.w.N.
29Diese wurde vorliegend aber widerlegt. Wie sich aus dem Schreiben des Oberbürgermeisters der Gemeinde L2. vom 3. September 2014 ergibt, hat das gemeindliche Übergangsheim, in dem der Kläger wohnt, die Anschrift „U.-----straße 1b“ (Bl. 31 d. Gerichtsakte). Die Mitteilung der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung L1. vom 9. Februar 2012 ist daher unzutreffend gewesen, weshalb der Kläger diese Mitteilung auch nicht gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 AsylVfG gegen sich gelten lassen muss.
30Der Zustellungsmangel ist erst durch die am 18. Februar 2014 erfolgte erneute Zustellung – gegen Empfangsbestätigung durch die für den Kläger zuständige Ausländerbehörde – gemäß § 8 VwZG geheilt worden (Bl. 82 Heft 1 der Beiakten).
31Da die zweiwöchige Klagefrist demnach gemäß §§ 57 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 222 Absatz 1 ZPO und 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 19. Februar 2014 zu laufen begann, endete sie gemäß §§ 57 Absatz 2 VwGO, 222 Absatz 1 ZPO, 188 Absatz 2 BGB erst mit Ablauf des 4. März 2014. Der Kläger hat bereits am 24. Februar 2014 Klage erhoben.
32II. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 4. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Absatz 1 und 5 VwGO.
33Das Gericht entscheidet Asylstreitigkeiten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). Deshalb findet die seit dem 1. Dezember 2013 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) veränderte Rechtslage Anwendung. Der Kläger vermag auf dieser Grundlage mit Erfolg weder seine Anerkennung als Asylberechtigter noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG begehren, denn er ist jedenfalls nicht politisch Verfolgter im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften.
34Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Voraussetzungen und Umfang des politischen Asyls sind wesentlich bestimmt von der Unverletzlichkeit der Menschenwürde.
35BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris, Rn. 24, vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – juris, Rn. 38 ff., und vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 –, juris, Rn. 46; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 23.
36Nach § 3 Absatz 1 AsylVfG ist einem Ausländer weiter die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylVfG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylVfG.
37Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab),
38BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 15. Mai 1990 – 9 C 17.89 –, BVerwGE 85, 139 (140) und vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 –, InfAuslR 1991, 145 (146).
39Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss dabei von der Wahrheit – nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen.
40Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.
41Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Guinea oder im Falle einer Rückkehr nach Guinea landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde.
42Das Gericht geht nach der ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vielmehr davon aus, dass er sein Heimatland unverfolgt verlassen hat.
43Dahingestellt bleiben kann, ob das Vorbingen des Klägers glaubhaft gewesen ist, da es sich jedenfalls um keinen Fall politischer Verfolgung handelt. Selbst wenn dem Vortrag des Klägers Glauben zu schenken wäre, lägen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor, da es zum einen bei den befürchteten Repressionen bzw. der Todesdrohung durch die eigene Familie an der erforderlichen asylerheblichen Gerichtetheit fehlen würde.
44Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2013 – 13 K 3557/13.A –, juris, Rn. 31.
45Zum anderen kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich nicht in einem anderen Landesteil vor den erwähnten Gefahren in Sicherheit bringen könnte, insbesondere nicht die Hilfe staatlicher Stellen in Guinea in Anspruch nehmen könnte. Soweit der Kläger vorträgt, die Regierung könne nichts tun, da es sich um einen Kult handle und er sich damit mittelbar auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des §3 c Nr. 3 AsylVfG beruft, wird diese Aussage durch die aktuelle Sach- und Erkenntnislage des Gerichts widerlegt. Danach schützen sowohl Verfassung als auch nationale Gesetze der Republik Guinea die Religionsfreiheit und werden in der Praxis von den staatlichen Stellen auch beachtet und durchgesetzt;
46vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderglossar Islamische Länder, Band Guinea, Februar 2011, S. 11; US Department of State, 2012 International Religious Freedom Report - Guinea.
47Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, selbst wenn er tatsächlich zum Glauben Jehovas übergetreten wäre, deshalb von staatlicher Seite keine Hilfe erhalten würde.
48Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2013 – 13 K 3557/13.A –, juris, Rn. 33.
49Auch dass der Kläger sich in einer Großstadt wie Conakry oder einer anderen größeren Stadt Guineas nicht unerkannt von seiner Familie aufhalten könnte, ist vom Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, seine Familie sei überall in Guinea verteilt. Sie würde ihn umbringen, wenn sie ihn fände. Im Rahmen der Klagebegründung führte der Kläger zudem aus, seine Herkunft werde aufgrund seiner Sprache überall bekannt werden. Indes erscheint die Befürchtung des Klägers, seine Familie würde ihn überall finden und bedrohen, bereits vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger nach seiner eigenen Aussage vor seiner Ausreise aus Guinea zweimal in der Großstadt Conakry aufgehalten hat, ohne dass er von seiner Familie bedroht worden ist, wenig plausibel. Es ist bereits nicht erkennbar, inwieweit der Kläger zumindest außerhalb seiner Heimatstadt von seiner Familie bedroht wird, selbst wenn es sich um eine Großfamilie handelt und man seine Herkunft anhand seiner Sprache erkennen kann. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die dem Animismus angehörige Religion nach eigenen Angaben des Klägers in der Form nur von seiner Familie väterlicherseits praktiziert wird. Der Kläger gab in diesem Zusammenhang auch in seiner Anhörung beim Bundesamt an, seine Mutter sei nicht dagegen gewesen, dass er eine andere Religion annehme. Bei seiner Flucht aus seiner Heimatstadt wandte er sich zudem hilfesuchend an ein Familienmitglied, nämlich seinen in Conakry lebenden Onkel. Dieser habe ihn lediglich nicht aufnehmen wollen, ihn aber nicht weiter bedroht. Auch bei seiner Rückkehr aus Spanien hielt sich der Kläger in Conakry auf, ohne dass ihn ein Familienmitglied finden und bedrohen konnte. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Größe der Hauptstadt Guineas mit ca. 2,5 Millionen Einwohnern, die noch dazu in einem vom Lebensmittelpunkt seiner Familie in O. weit entfernten Landesteil liegt, ist nicht ersichtlich, inwiefern er auch dort noch von seiner Familie bedroht werden würde.
50Der Kläger ist auch nicht subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 4 AsylVfG. Nach dessen Satz 1 ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Die einzig denkbare in Betracht kommende Alternative der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Absatz 1 Nr. 2 AsylVfG) droht dem Kläger nach den obigen Ausführungen nicht.
51Grund für die Annahme von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht ebenfalls nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus der derzeitigen Ebola‑Epidemie in Guinea.
52Zwar soll gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Indes sind nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen. Aus der Sperrklausel des § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG folgt der Ausschluss der Berufung auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die zuständige Landesbehörde einen allgemeinen Abschiebestopp erlassen hat oder – wie vorliegend – nicht. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG befunden wird.
53BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, BVerwGE 147, 8-19 = juris, Rn. 13 m.w.N.; Heilbronner, Ausländerrecht, Stand. 86. Ergänzungslieferung, Juni 2014, § 60a AufenthG, Rn. 79 m.w.N.
54Vorliegend greift die Sperrwirkung des § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG, da die Gefahr sich mit dem Ebola‑Virus anzustecken, keine individuelle, nur dem Kläger drohende, sondern eine allgemeine Gefahr darstellt, der zurzeit die gesamte Bevölkerung in Guinea ausgesetzt ist.
55Diese Sperrwirkung kann zwar aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung durchbrochen werden, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Unabhängig davon, ob hier eine solche Schutzlücke besteht, liegt ein solcher Ausnahmefall nur vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann.
56BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris, Rn. 20; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 13a B 12.30421 –, juris, Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2013 – 13 A 2635/12.A –, juris, Rn. 11.
57Diese Voraussetzungen liegen – zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand – nicht vor. Dem Kläger droht trotz des nach den derzeitigen Erkenntnissen erschreckenden Ausmaßes der Ebola‑Epidemie in Guinea – und den Nachbarländern Sierra Leone, Liberia und Nigeria –, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nach seiner Rückkehr nach Guinea in eine solche lebensgefährliche Situation zu gelangen. Ihm droht bereits nicht, sich nach seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Virus zu infizieren. Denn es besteht durch die Meidung direkten Kontaktes mit Infizierten die Möglichkeit, sich vor Infektionen zu schützen. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist nur durch den ungeschützten Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten von erkrankten Menschen oder Verstorbenen möglich. Es gibt bisher keine Hinweise auf eine Übertragung der Viren auf den Menschen durch die Atemluft. Schließlich korreliert das Übertragungsrisiko zu einen mit der Schwere der Erkrankung und zum anderen mit der Phase in der sie sich befindet. Das Übertragungsrisiko ist in der Spätphase der Erkrankung am größten. Die Ansteckung erfolgt häufig über den Kontakt zu den Körpern Verstorbener.
58http://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/E/Ebola/Uebersicht.html.
59Überdies liegen dem Gericht Erkenntnisse vor, wonach zurzeit aufgrund der bestehenden Ebola-Epidemie faktisch keine Abschiebungen durchgeführt werden. Das MIK hat die Anfrage des Gerichts vom 15. September 2014, ob gegenwärtig Planungen bestünden, für einzelne westafrikanische Staaten die Aussetzung von Abschiebungen anzuordnen, mit Schreiben vom 22. September 2014 dahingehend beantwortet, dass nach Mitteilung der Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW (ZfA) derzeit keine Abschiebungen nach Guinea, Liberia und Sierra Leone anstünden. Von daher sei die Anordnung eines Abschiebungsstopps nach § 60a Absatz 1 AufenthG derzeit entbehrlich. Die weitere Entwicklung bleibe abzuwarten. Demnach ist derzeit auch ohne eine Anordnung nach § 60a Absatz 1 AufenthG sichergestellt, dass Asylbewerber in die von der Ebola-Epidemie betroffenen Länder Westafrikas nicht abgeschoben werden, solange sich die damit einhergehenden Gefahrensituation nicht wieder auf ein unbedenkliches Maß relativiert.
60Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte Abschiebungsandrohung und die festgesetzte Ausreisefrist stützen sich auf § 34 Absatz 1 AsylVfG und § 59 AufenthG.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
62Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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