Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 34 K 5306/13.PVL

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Festlegung der Gegenstände der Gesamtbetreuung (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung im Sinne von Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 2) der Dienststelle durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bzw. durch einen überbetrieblichen Dienst im Sinne von § 19 ASiG als Maßnahme im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.


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