Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 2251/14

Tenor

Die durch die Verkehrszeichen 274 auf der Bundesautobahn 00 auf der Rheinbrücke G.     („G1.      Brücke“) in Fahrtrichtung O.     /I.         an km 76,1, km 75,5 und km 75,2 angeordnete Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung gegen Hinterlegung oder Leistung einer Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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