Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 1067/14

Tenor

Die Klage der Klägerin zu 2. wird abgewiesen.

Im Übrigen wird der Grundabgabenbescheid (Festsetzungsbescheid) der Beklagten vom 17. Januar 2014 aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Höhe von 160,31 Euro unter Zugrundelegung von 52,00 der Haaner Straße zugewandten Frontmeter festgesetzt wurden.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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