Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 2087/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 8. September 2014 gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5877/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. August 2014 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Widerspruch und Klage haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unter anderem dann entfällt, wenn es ein Bundesgesetz vorschreibt. Das ist in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinsichtlich der Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und in §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 Satz 1 Justizgesetz NRW hinsichtlich der Abschiebungsandrohung geschehen. Es besteht kein Anlass, der vorliegenden Klage entgegen dieser gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
6Die angegriffene Ordnungsverfügung, mit der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zur Ausreise aufgefordert wurde, ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig.
7Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verlängerung der bis zum 28. Juni 2014 gültig gewesenen Aufenthaltserlaubnis.
8Als Anspruchsgrundlage kommt hier – nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen Tanja Sevgi Tanis – für die erstmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr allein § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht, für alle weiteren Verlängerungen gilt § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die Vorschrift ist in der seit dem 1. Juli 2011 gültigen Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl. I, S. 1266 ff.) anwendbar, weil der Gesetzgeber ein Inkrafttreten des Gesetzes ab dem 1. Juli 2011 ohne Übergangsregelungen beschlossen hat.
9Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in dieser aktuellen Fassung setzt die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach Aufhebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich den rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet voraus. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers nicht drei Jahre bestanden hat. Er hat die deutsche Staatsangehörige am 19. Januar 2009 geheiratet und erstmalig am 12. März 2009 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG erhalten. Der Beginn der rechtmäßigen, also mit einem Aufenthaltstitel geführten ehelichen Lebensgemeinschaft fällt somit auf die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Eheschließung am 12. März 2009. Da er sich von seiner Ehefrau am 7. September 2011 wieder getrennt hat, bestand die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet rechtmäßig lediglich etwa zwei Jahre und sechs Monate. Dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig.
10Es ist hier nicht die bis zum 30. Juni 2011 geltende Normfassung heranzuziehen, wonach eine eheliche Lebensgemeinschaft von zwei Jahren für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis ausreichte. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass es sich beim Antragsteller um einen türkischen Staatsangehörigen handelt. Allerdings sieht Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (nachfolgend: ARB 1/80) ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen. Ob es sich bei der seit dem 1. Juli 2011 gültigen Fassung des § 31 AufenthG um eine neue Beschränkung im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 handelt, weil zuvor eine Mindestbestandszeit von zwei Jahren galt, während nunmehr die eheliche Gemeinschaft rechtmäßig über drei Jahre bestanden haben muss, oder ob es auf eine Benachteiligung gegenüber dem Zustand bei Inkrafttreten des ARB 1/80 vom 19. September 1980 ankommt, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls kann sich der Antragsteller nicht auf diese Vorschrift berufen, denn er war bei Ablauf der Geltungsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis am 28. Juni 2014 kein Arbeitnehmer im Sinne des Art. 13 ARB 1/80.
11Zwar hat der Antragsteller einen Arbeitsvertrag vorgelegt, wonach er ab dem 1. Oktober 2014 von der T. GmbH in E. als Koch eingestellt wird. Hierauf kommt es aber nicht an. Abweichend von dem Grundsatz, dass für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrundezulegen ist,
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, InfAuslR 2009, 270,
13kommt es hier auf den Zeitpunkt bei Ablauf der Geltungsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis an, weil das materielle Recht einen abweichenden Beurteilungszeitpunkt erfordert. Hier bedarf es nämlich keiner Einbeziehung von Tatsachen, die nach Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes eingetreten sind, weil diese sich auf den angegriffenen Verwaltungsakt nicht mehr auswirken können. Sie haben - insbesondere nach dem Wegfall des Aufenthaltsrechts und dem Entstehen einer Ausreisepflicht - Bedeutung lediglich für die Neuerteilung eines Titels oder die Verlängerung eines abgelaufenen Titels.
14Vgl. zur nachträglichen Befristung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 B 25.12 -, juris.
15Hiervon ausgehend kommt es im Fall des Antragstellers nicht allein auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Die Anspruchsvoraussetzungen mussten aus Gründen des materiellen Rechts vielmehr am 28. Juni 2014, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis, vorgelegen haben. Denn der Antragsteller begehrt die Verlängerung der ihm gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 28. Juni 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Eine Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis sieht § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vor. Eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist aber auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet,
16vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, InfAuslR 2011, 218,
17und erfordert damit, dass die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis vorliegen.
18Vgl. zum Vorstehenden: OVGE NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 18 B 267/13 –, juris, für den Fall einer Verlängerung gemäß § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG.
19Da im somit maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der bisherigen Aufenthaltserlaubnis am 28. Juni 2014 der Kläger nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 zu qualifizieren war, gilt die Stillhalteklausel dieser Vorschrift für ihn nicht.
20Ob Art. 13 ARB 1/80 hier auch deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil sein Aufenthalt und seine Beschäftigung nach der Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ordnungsgemäß im Sinne der Vorschrift sind,
21nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine „ordnungsgemäße Beschäftigung" eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-225/12 - (Demir), juris); eine vorläufige Position hat der türkische Staatsangehörige aber dann, wenn sein Aufenthalt nur infolge eines Verlängerungsantrags durch die Fiktionswirkung einer nationalen Vorschrift vorläufig als erlaubt gilt, sofern der Antrag abgelehnt wird (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1995 – 1 B 72/95 –, juris, Rn. 3),
22bedurfte wegen der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers keiner Entscheidung mehr.
23Somit ist § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG in der aktuellen Fassung anzuwenden, die eine mindestens dreijährige eheliche Lebensgemeinschaft vorsieht. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller – wie ausgeführt – nicht.
24Auch im Übrigen ist die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten insbesondere zu § 31 Abs. 2 AufenthG und Art. 8 EMRK wird auf die Ausführungen der Ordnungsverfügung vom 14. August 2014 verwiesen.
25Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angegriffenen Ordnungsverfügung verwiesen.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG erfolgt.
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