Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 9095/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt in dem Gebäude C.---straße 4 in T. drei Spielhallen.
3Diese wurden vorher von der Firma N. betrieben. Diese meldete den Betrieb der Spielhallen zum 31.05.2010 bei der Beklagten ab.
4In der Folgezeit mietete die Klägerin die Betriebsräume an und beantragte bei der Beklagten die Genehmigungen nach § 33 i Abs. GewO.
5Diese wurde ihr am 29.11.2012 erteilt. Die drei Erlaubnisse enthielten jeweils den Hinweis, dass mit Ablauf des 30.11.2013 der Betrieb der Spielhallen nicht mehr mit dem Verbot der Mehrfachkonzessionen nach § 25 GlüStV vereinbar seien.
6Im Hinblick auf die Richtigkeit dieses Hinweises hat die Klägerin die vorliegende Feststellungsklage erhoben. Sie führt aus: Für sie gelte die fünfjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV. § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, der eine einjährige Übergangsfrist für Spielhallen vorsehe, für die nach dem 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden sei, sei verfassungswidrig. Die Vorschrift greife unzulässig in den Schutzbereich der Artikel 12 und 14 Grundgesetz ein. Der Stichtag zur Abgrenzung gegenüber der fünfjährigen Übergangsfrist sei willkürlich gewählt. Die einjährige Übergangsregelung sei aber auch ansonsten verfassungswidrig. Sie sei nämlich offensichtlich unangemessen, um die schweren Nachteile, die die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf bestehende und genehmigte Spielhallenbetriebe habe, auch nur entfernt auszugleichen. Die Übergangsvorschriften seien zudem so auszulegen, dass die Frist spielhallen- und nicht betreiberbezogenen zu bestimmen sei. Für die Anwendung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV komme es deshalb darauf an, ob überhaupt für den Spielhallenbetrieb von dem 28.10.2011 einmal eine Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 GeweO erteilt worden sei.
7Die Klägerin beantragt,
8festzustellen, dass die Klägerin für den Betrieb der Spielhalle C.---straße 4 in T. bis zum 30.11.2017 keine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV benötigt.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie führt aus: Der Betrieb der Spielhallen sei mit Ablauf des 30.11.2013 nicht mehr mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar. Die fünfjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gelte für die Klägerin nicht, da ihr die Erlaubnis nach § 33 i GewO erst nach dem Stichtag 28.10.2011 erteilt worden sei.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet.
15Die Klägerin benötigt für den Betrieb ihrer drei Spielhallen Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 GlüStV.
16Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV liegen hinsichtlich der von der Klägerin betriebenen Spielhallen nicht vor. Die Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV reicht nicht bis zum 30.11.2017.
17Nach § 29 Abs. 4 GlüStV gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages (in NRW 01.12.2012) bestanden und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden war, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar (§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV); Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, gelten (nur) bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar (§ 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV). Sie sind für den betreffenden Zeitraum von der formellen (glücksspielrechtlichen) Erlaubnispflicht nach § 24 Abs. 1 GlüStV und von einer Einhaltung der materiellen Erfordernisse der §§ 24 Abs. 2, 25 GlüStV freigestellt, was ihnen die Fortsetzung einer bisher legalen Betätigung ermöglicht.
18Vorliegend wurden der Klägerin die Erlaubnisse nach § 33i GewO am 29.11.2012 und damit nach dem Stichtag des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV erteilt. Für die Klägerin gilt deshalb nicht die fünfjährige Übergangsfrist.
19Auf die der Vorgängerin der Klägerin erteilte Genehmigung nach § 33i GewO ist dagegen im vorliegenden Zusammenhang nicht abzustellen, da die Vorgängerin ihre Betriebe bereits zum 31.05.2010 aufgegeben hat. Im Hinblick hierauf kann es dahinstehen, ob die die Übergangsfrist spielhallen- oder betreiberbezogen zu bestimmen ist.
20Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften der §§ 24 Abs. 1 und 29 Abs. 4 GlüStV bestehen nicht. Insoweit hat die Kammer bereits in ihrer Entscheidung vom 15.12.2014,
21Beschluss vom 15.12.2014 - 3 L 1231/14, juris,
22ausgeführt:
23„Hinsichtlich des in § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 GlüStV normierten Erfordernisses einer weiteren – glücksspielrechtlichen – Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
24Die Regelung der zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht für Spielhallen durch die Landesgesetzgeber ist formell verfassungsgemäß, weil den Landesgesetzgebern hierfür die Gesetzgebungszuständigkeit zukommt. Die Neuregelung zur Erlaubnispflicht von Spielhallen unterfällt dem Recht der Spielhallen, welches nach der Ausnahme des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebung der Länder angehört. In Bezug auf die Reichweite dieser Gesetzgebungsmaterie besteht zwar – insbesondere in Abgrenzung zum Recht der Wirtschaft im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG – Uneinigkeit. Zum Teil wird vertreten, dass mit dem Begriff des Rechts der Spielhallen lediglich auf den Regelungsgehalt des bisherigen § 33i GewO Bezug genommen wird und die Materien der § 33c bis § 33h GewO weiterhin zum Recht der Wirtschaft zählen. Zum Teil wird angenommen, dass den Ländern nach der Föderalismusreform ein uneingeschränkter Spielraum zur Gestaltung des Spielhallenwesens zusteht und sie auch die Gegenstände der § 33c bis § 33h GewO regeln dürfen.
25Vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (StGH BW), Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 311 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof (VerfGH BY), Urteil vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. -, juris, Rn. 80 m. w. N.
26Einigkeit besteht aber darin, dass die Länder jedenfalls den Regelungsgegenstand des § 33i GewO, nämlich die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen, zum Gegenstand eigener Gesetzgebung machen dürfen. Die zusätzliche ‑ glücksspielrechtliche ‑ Erlaubnispflicht für Spielhallen entspricht dem Regelungsgehalt des § 33i GewO.
27Vgl. StGH BW, a. a. O., Rn. 312; VerfGH BY, a. a. O., Rn. 81; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 4. April 2014 - 6 S 1795/13 -, juris, Rn. 7; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG HH), Beschluss vom 4. März 2014 - 4 Bs 328/13 -, juris, Rn. 34; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Beschluss vom 27. Mai 2014 - 6 B 10343/14 -, juris, Rn. 4.
28Die Regelung einer weiteren Erlaubnispflicht für Spielhallen unterfällt ersichtlich auch nicht der Materie des Bodenrechts, die der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG unterliegt. Das Erfordernis einer weiteren Erlaubnis für den Betrieb von Spielhallen regelt nicht die Beziehung zwischen Mensch und Grund und Boden.
29Vgl. OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13 -, juris, Rn. 14.
30Die Regelung einer zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie greift als eine Berufsausübungsregelung in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 GG ein, ist jedoch verfassungsrechtlich durch jedenfalls vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt.
31Vgl. OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 12 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH HE), Beschluss vom 5. September 2014 - 8 B 1036/14 -, juris, Rn. 31 ff.
32Die Neuordnung des Spielhallenrechts durch den GlüStV verfolgt das in § 1 S. 1 GlüStV näher konkretisierte Ziel, die Gefahren der Glücksspielsucht abzuwehren. Der zusätzliche Erlaubnisvorbehalt wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er ist geeignet, Gefahren der Glücksspielsucht abzuwehren, weil im Rahmen des Genehmigungsverfahrens überprüft werden kann, ob ein Spielhallenbetrieb mit den Zielen des GlüStV vereinbar ist. Durch die zusätzliche Erlaubnispflicht können die zuständigen Behörden auf die Anzahl der Spielhallenbetriebe zur Förderung der Spielsuchtprävention Einfluss nehmen.
33Vgl. VerfGH BY, a. a. O., Rn. 104; OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 18.
34Das Erfordernis einer weiteren Erlaubnis für den Betrieb von Spielhallen ist auch erforderlich, weil mildere, mindestens gleich effektive Mittel zur Realisierung der Ziele des GlüStV nicht ersichtlich sind. Insbesondere führte es zu einer wesentlichen Einschränkung der Spielsuchtprävention durch die Neuregelungen für das Spielhallenwesen, wenn bereits bestehende Spielhallenbetriebe gänzlich von der zusätzlichen Erlaubnispflicht ausgenommen worden wären.
35Vgl. OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 19.
36Der mit einer Übergangsfrist versehene glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt ist schließlich angemessen. Dies gilt auch, wenn er in Verbindung mit dem Verbot der Mehrfachkonzession und dem Abstandsgebot dazu führt, dass einzelne Spielhallenbetriebe nach dem Ablauf der Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV mangels Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen nicht weiterbetrieben werden dürfen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention den Vorrang gegenüber den Interessen der Spielhallenbetreiber am unbeschränkten Weiterbetrieb ihrer Spielhallen eingeräumt hat. Das Ziel der Spielsuchtprävention ist nicht nur als vernünftiges, sondern sogar als ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel zu werten.
37Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris, Rn. 99.
38Den Interessen der Spielhallenbetreiber hingegen wird durch die Befreiung von der Erlaubnispflicht für einen Übergangszeitraum und der Gewährung von Ausnahmen für Härtefälle hinreichend Rechnung getragen.
39Vgl. VerfGH BY, a. a. O., Rn. 110; OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 21; VGH HE, a. a. O., Rn. 39.
40(…)
41Die Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstoßen sie nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes. Dieser hat in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter, die hier durch die Änderungen des GlüStV entwertet werden, eine eigene Ausprägung erfahren.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 -, juris, Rn. 55 m. w. N.
43Der Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ist durch die Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 GlüStV in Verbindung mit dem zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt eröffnet. Die durch den GlüStV neu eingeführte, zusätzliche Erlaubnispflicht für bereits bestehende Spielhallen führt dazu, dass von den Spielhallenbetreibern getätigte und der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG unterfallende Investitionen in Vermögensgegenstände entwertet werden, sofern die Spielhallenbetriebe wegen des strengen Erlaubnisvorbehalts nach dem GlüStV und den Landesausführungsgesetzen nicht erlaubnisfähig sind.
44Der hier in Art. 14 Abs. 1 GG verankerte rechtsstaatliche Vertrauensschutz beschränkt die Rückwirkung von Gesetzen. Diese unterscheiden sich, je nachdem, ob mit einem Gesetz eine echte oder unechte Rückwirkung einhergeht. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm an einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich eine belastende Rechtsfolge knüpft, die schon vor der Verkündung der Norm gelten soll. Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar. Eine Norm entfaltet hingegen eine unechte Rückwirkung, wenn sie zwar tatbestandlich an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt anknüpft, ihre belastenden Rechtsfolgen aber erst in der Zukunft, also nach Verkündung der Norm, eintreten sollen. Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei hat er das Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Rechtslage gegen die Interessen der Allgemeinheit, die mit der neuen Regelung verfolgt werden, abzuwägen.
45Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03 u. a. -, juris, Rn. 68 f.
46Auf Grund der Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV bewirkt der neu geregelte glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt für den Betrieb von Spielhallen eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung. Die neue glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht knüpft durch die Anwendung auf bereits bestehende und nach § 33i GewO konzessionierte Spielhallen an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt an. Deren Rechtsfolge tritt wegen der Suspendierung der Erlaubnispflicht für fünf Jahre bzw. für ein Jahr aber erst in der Zukunft ein.
47Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in angemessener Weise Rechnung getragen. Bei der Schaffung von Übergangsvorschriften kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
48Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber sein Ermessen bei der Wahl des Stichtages fehlerhaft ausgeübt hat. Bei der Gestaltung der Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV waren zwei gegenläufige öffentliche Ziele miteinander in Ausgleich zu bringen. Auf der einen Seite war das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der geltenden Rechtlage für Spielhallen angemessen zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite war dem Interesse daran Rechnung zu tragen, dass zum Zwecke eines effektiven Schutzes der Bevölkerung vor der Glücksspielsucht die Gefahren des Missbrauchs der Übergangsregelungen gering gehalten werden. Es galt zu verhindern, dass die Übergangsfristen von Spielhallenbetreibern dahingehend genutzt werden, sich Erlaubnisse nach § 33i GewO auf Vorrat zu sichern und so in den Genuss eines längeren Zeitraums zu kommen, in dem die Einholung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis entbehrlich ist. Zur Schaffung eines Ausgleichs zwischen diesen beiden öffentlichen Interessen kam nicht lediglich ein einziger bestimmter Stichtag in Betracht. Die gerichtliche Überprüfung des gewählten Stichtages beschränkt sich darauf, ob der Gesetzgeber die für den Zeitpunkt maßgeblichen tatsächlichen Umstände hinreichend gewürdigt und eine willkürfreie Lösung gefunden hat.
49Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG NI), Beschluss vom 15. April 2014 - 7 ME 121/13 -, juris, Rn. 56; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG ST), Beschluss vom 14. November 2013 - 1 M 124/13 -, juris, Rn. 16.
50Dem Gesetzgeber war es vor diesem Hintergrund nicht verwehrt, für die Unterscheidung der Übergangsfristen an den Tag der Beschlussfassung über den Vertragstext des GlüStV durch die Ministerpräsidenten am 28. Oktober 2011 anzuknüpfen.
51Das schützenswerte Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage entfällt nicht erst, wenn die Rechtsänderung bereits eingetreten ist, sondern bereits dann, wenn mit der Neuregelung ernsthaft zu rechnen ist.
52Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u. a. -, juris, Rn. 82.
53Sowohl die Einbringung eines Gesetzentwurfs in das Parlament durch ein initiativberechtigtes Organ,
54vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, a. a. O., Rn. 74,
55als auch ein bereits in der Öffentlichkeit bekanntgegebener Kabinettsbeschluss über den Gesetzentwurf,
56vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010, a. a. O., Rn. 92,
57sind geeignet, das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage entfallen zu lassen. Geht einer Landesgesetzgebung die landesübergreifende Einigung auf einen Staatsvertrag voraus, kann von einem früheren Zeitpunkt ausgegangen werden, der das Vertrauen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage beseitigt.
58Gemessen an diesen Anforderungen war ab dem 28. Oktober 2011 das Vertrauen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage für Spielhallen deutlich weniger schützenswert. Die beabsichtigte Änderung der Rechtslage – wenn auch nicht konkrete Übergangsfristen – war in den interessierten Kreisen, also insbesondere auch unter Spielhallenbetreibern, schon seit längerer Zeit auf verschiedenen Internetportalen (etwa www.W. .de; www.B. .de; www.M. .com; www.J. -H. .de) sowie in der Presse (etwa FAZ vom 28. Oktober 2011: „Bundesländer öffnen den Glücksspielmarkt“) diskutiert worden; anders als bei „normalen“ Gesetzentwürfen hinsichtlich durchschnittlich informierter Bürger ist genau auf diese Kreise abzustellen, weil jede andere Betrachtungsweise an der Lebenswirklichkeit vorbeiginge.
59Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH BY), Beschluss vom 8. April 2014 - 22 CS 14.224 -, juris, Rn. 22 f.; VGH HE, a. a. O., Rn. 25, OVG ST, a. a. O., Rn. 8 ff.
60Erst recht war es mit der Beschlussfassung auf der Ministerpräsidentenkonferenz hinreichend bekannt, dass die geltenden Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen mit hoher Wahrscheinlichkeit verschärft werden würden. Schon die Aussicht darauf, dass sich die Rechtslage für Spielhallenbetreiber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verschlechtern würde, hat das Vertrauen stark reduziert. Mit der Beschlussfassung auf der Ministerpräsidentenkonferenz stand der Vertragstext des GlüStV bereits fest, die Landesparlamente konnten diesem nur im Ganzen zustimmen oder den Staatsvertrag ablehnen.
61Vgl. StGH BW, a. a. O., Rn. 463; OVG ST, a. a. O., Rn. 7.
62Der von den Ministerpräsidenten gebilligte Vertragsentwurf enthielt bereits die wesentlichen Änderungen der Rechtslage, insbesondere auch in Bezug auf die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 GlüStV.
63Vgl. VGH HE, a. a. O., Rn. 25.
64Die Übergangsregelungen mussten auch nicht an eine amtliche Veröffentlichung der geplanten Neuregelungen anknüpfen. Nicht erst eine amtliche Veröffentlichung der konkret geplanten Änderungen im Einzelnen beseitigt das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der Rechtslage.
65Vgl. VGH BY, Beschluss vom 28. August 2013 - 10 CE 13.1416 -, juris, Rn. 31 f.; OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 25 f.; VGH HE, a. a. O., Rn. 25 f.; OVG NI, a. a. O., Rn. 56;
66Während das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtlage mit zunehmender Zeit weniger schutzwürdig wurde, stieg mit fortschreitender Entwicklung des Staatsvertrages die Gefahr, dass Erlaubnisse nach § 33i GewO auf Vorrat erwirkt werden, um in den Genuss einer längeren Frist der Befreiung von dem glückspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt zu kommen. Im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums stand es dem Gesetzgeber zu, solche Mitnahmeeffekte zu vermeiden, indem er für nach dem 28. Oktober 2011 konzessionierte Spielhallenbetriebe eine kürzere Dauer der Befreiung von der zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis vorgesehen hat.
67Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Vorschrift des § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV an die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnisse anknüpft. Für das vom Gesetzgeber zu berücksichtigende schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage kam es nämlich entscheidend auf diesen Zeitpunkt an. Hingegen musste er nicht auf Zeitpunkte abstellen, zu denen Spielhallenbetreiber bereits in Erwartung einer gewerberechtlichen Erlaubnis wirtschaftliche Investitionen getätigt hatten. Insbesondere war es verfassungsrechtlich nicht geboten, dass bereits das Stellen eines Erlaubnisantrags vor dem Stichtag zur Anwendung der längeren, fünfjährigen Übergangsfrist führt. Erst die erteilte gewerberechtliche Erlaubnis ermächtigt zum legalen Betrieb einer Spielhalle; das bloße Stellen eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO erzeugt hingegen noch keine bestimmte, schutzwürdige Erwartungshaltung.
68Vgl. OVG NI, a. a. O., Rn. 52.
69Mit der gewählten Fassung des § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV hat der Gesetzgeber zum Zweck der zügigen Umsetzung der glücksspielrechtlichen Neuregelungen diejenigen Personen von der längeren Übergangsfrist ausgeschlossen, die erst unmittelbar vor oder sogar nach dem endgültigen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz am 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis beantragt haben. Dadurch hat er die Gefahr der Sicherung von Vorratserlaubnissen zur Verteidigung der hochrangigen Allgemeinwohlbelange des § 1 GlüStV reduziert.
70Vgl. VGH HE, a. a. O., Rn. 23.
71Zudem durfte der Gesetzgeber zum Zweck einer rechtssicheren und praktikablen Rechtsanwendung auf einen deutlich bestimmbaren Zeitpunkt wie den der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO abstellen.
72Vgl. OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 28.
73Auch die Dauer der kürzeren Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Insbesondere hat der Gesetzgeber die Frist nicht zu kurz bemessen. Zwar stellt die Amortisation getätigter Investitionen ein Kriterium für die gesetzgeberische Bemessung von Übergangsregelungen dar. Der Gesetzgeber muss Übergangsfristen jedoch nicht so berechnen, dass sich die Investitionen in Vermögensgegenstände der Betroffenen vollständig amortisieren. Vielmehr ist eine verhältnismäßige Regelung zu treffen. Diese hat der Gesetzgeber mit der in § 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV geregelten Übergangsfrist von einem Jahr geschaffen. Weil die Investitionen nach dem Stichtag zu einem Zeitpunkt getätigt wurden, in dem mit rechtlichen Änderungen in Bezug auf Spielhallen ernsthaft zu rechnen war, ist es für die betroffenen Spielhallenbetreiber hinnehmbar, dass sich ihre Investitionen in einem Zeitraum von einem Jahr nicht mehr voll amortisieren. Die Investitionen in den Betrieb dieser Spielhallen gründeten nicht auf einem schutzwürdigen Vertrauen. Der Zeitraum von einem Jahr ist ausreichend bemessen, damit in dieser Zeit die Abwicklung eines Spielhallenbetriebes wirtschaftlich durchgeführt werden kann…“
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
75Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.
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