Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 529/14
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien im Stadtgebiet der Beklagten.
3Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, welches Alttextilien und -schuhe mittels Altkleidercontainern einsammelt. Im Stadtgebiet L. unterhält die Klägerin ihren Angaben zufolge insgesamt 34 Altkleidersammelcontainer.
4Ausweislich des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts N. (HRB 0000) ist die Klägerin entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann W. O. unter der Firma O1. e.K. in M. -H. (AG N. HRA 0000) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 24. Juli 2012. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin datiert ebenfalls vom 24. Juli 2012. Die Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts N. erfolgte am 10. September 2012.
5Im Stadtgebiet der Beklagten führt die Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft L. mbH & Co. KG (H1. ) als beauftragte Dritte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers seit dem 1. Juli 2013 eine flächendeckende Sammlung von Alttextilien im Wege eines Holsystems durch.
6Mit Schreiben vom 25. August 2012 (Eingang bei der Beklagten: 29. August 2012) wurde durch die Firma O1. e.K. bei der Beklagten eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien und -schuhen gemäß §§ 72 Abs. 2, 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) angezeigt. Die gewerbliche Sammlung habe bereits vor dem 1. Juni 2012 stattgefunden. Träger der Sammlung sei die Firma O1. e.K. Als verantwortliche Person und Ansprechpartner wurde W. O. benannt. Ferner wurde angegeben, es werde mittels Altkleidercontainern, die wöchentlich geleert würden, eine unbefristete Sammlung durchgeführt. Die Sammelmenge belaufe sich auf maximal 5 t pro Monat. Zur Darlegung der Verwertungswege sowie der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle wurde ausgeführt, bei der Entleerung der Altkleidercontainer würden Textilien von Fehlwürfen getrennt und in Lagern untergebracht. Die gesammelten Textilien würden an die Firmen W1. Textile Recycling SP. zoo aus Polen und ORO AFRETEX s.l. aus Spanien veräußert und von diesen Firmen zur Wiederverwendung vorbereitet bzw. recycelt. Die Fehlwürfe (ca. 8 % des Sammelumfangs) würden durch die Müllheizkraftwerk Kassel GmbH entsorgt. Der Sammlungsanzeige wurde u.a. eine Gewerbeanmeldung der Firma O1. e.K., Bestätigungen der Firmen P. B. s.l. und W1. U. S. T. . über das Bestehen eines unbefristeten Geschäftsverhältnisses hinsichtlich der Abnahme von Alttextilien zwischen diesen Firmen und der Firma O1. e.K. sowie eine vom Regierungspräsidium L1. bestätigte Anzeige gemäß § 53 KrWG beigefügt.
7Auf die Sammlungsanzeige teilte die Beklagte der Firma O1. e.K. unter dem 5. September 2012 mit, sie erachte die Anzeige als unvollständig. Nachdem seitens der Firma O1. e.K. keine Reaktion erfolgte, untersagte die Beklagte der Firma O1. e.K. mit Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2012 die angezeigte gewerbliche Sammlung von Bekleidung – einschließlich Schuhen – im Rahmen eines Bringsystems im gesamten Stadtgebiet L. , ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. Hiergegen wurde seitens der Klägerin am 24. Oktober 2012 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben (Az. 17 K 7330/12) und zugleich ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az. 17 L 1869/12). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde durch Beschluss vom 15. Januar 2013 – 17 L 1869/12 – abgelehnt. Die Klage im Verfahren 17 K 7330/12 wurde seitens der Klägerin am 29. Januar 2013 zurückgenommen.
8Mit Schreiben vom 27. September 2013 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte mit, sie habe am 16. September 2013 festgestellt, dass die Klägerin vor dem Grundstück L2. Straße 000 in L. eine nicht angezeigte Sammlung durchführe. Die Klägerin wurde aufgefordert, die durchgeführte Sammlung innerhalb von vier Wochen gemäß § 18 KrWG ordnungsgemäß bei der Beklagten anzuzeigen.
9Die Klägerin antwortete am 9. Oktober 2013 per E-Mail und teilte mit, sie habe die durchgeführte Sammlung bereits am 25. August 2012 angezeigt. Der Eingang ihrer Anzeige sei von der Beklagten mit Schreiben vom 5. September 2012 bestätigt worden. Ihrer E-Mail fügte die Klägerin ergänzend ein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb, eine vom Regierungspräsidium L1. bestätigte Anzeige nach § 53 KrWG, einen Vertrag über die Verbringung und Verwertung von Abfällen mit der Firma P. B. s.l. bei und machte konkretisierende Ausführungen zu den Verwertungswegen sowie zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle.
10Darauf entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 16. Oktober 2013, eine Sammlungsanzeige der Firma E. GmbH liege ihr bis heute nicht vor. Auf die Anzeige der Firma O1. e.K. vom 25. August 2012 könne die Klägerin sich nicht berufen.
11Mit Antwortschreiben vom 25. Oktober 2013 wies die Klägerin unter Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges darauf hin, dass sie die direkte Rechtsnachfolgerin der Firma O1. e.K. sei und die Sammlungsanzeige der Firma O1. e.K. demnach auch für sie gelte.
12Daraufhin wurde die Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2013 zur beabsichtigten Untersagung der gewerblichen Sammlung angehört. Insoweit führte die Beklagte im Wesentlichen aus, eine ordnungsgemäße Sammlungsanzeige der Klägerin liege ihr nicht vor. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin.
13Mit Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2014 untersagte die Beklagte der Klägerin die gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien – einschließlich Schuhen – aus privaten Haushalten im gesamten Stadtgebiet L. (Ziffer I.) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer II.). Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung unter Ziffer I. der Ordnungsverfügung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkomme, drohte die Beklagte ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro für jeden Tag der Zuwiderhandlung an (Ziffer III.).
14Die Beklagte stützte die Ordnungsverfügung primär auf § 62 KrWG i.V.m. § 18 Abs. 1 KrWG und ergänzend auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin betreibe im Bereich L2. Straße 000 in L. (festgestellt am 16. September 2013) eine nicht angezeigte gewerbliche Sammlung von Alttextilien. Insoweit könne sich die Klägerin nicht auf die Anzeige der Firma O1. e.K. vom 25. August 2012 berufen. Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken an der Zuverlässigkeit der Klägerin, denn sie habe am Standort C.-----straße 00 in L. (festgestellt am 17. Oktober 2013) einen Altkleidersammelcontainer ohne Einholung der erforderlichen Erlaubnis des Grundstückseigentümers auf einem Privatgrundstück aufgestellt. Nach entsprechender Beschwerde durch den Grundstückseigentümer habe die Klägerin diesen Altkleidersammelcontainer einfach vorgezogen und im öffentlichen Straßenraum platziert (festgestellt am 23. Oktober 2013), ohne hierfür eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen. Hinzu komme, dass die Klägerin ihre Altkleidersammelcontainer (u.a. auf der L2. Straße 000) zum Zwecke der Irreführung mit dem Namen D. KG beschrifte. Schließlich müsse sich die Klägerin die hinsichtlich der Firma C1. GmbH (nunmehr F. GmbH) im Raume stehenden Zuverlässigkeitsbedenken zurechnen lassen, weil ihr Geschäftsführer W. O. die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung der C1. GmbH (nunmehr F. GmbH) verantwortliche Person sei.
15Die Klägerin hat am 29. Januar 2014 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
16Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 6. Juni 2014 – 17 L 187/14 – stattgegeben. Hiergegen wurde seitens der Beklagten kein Rechtsmittel eingelegt.
17Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, sie sei durch die Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann W. O. unter O1. e.K. betriebenen Unternehmens entstanden und somit die Rechtsnachfolgerin der Firma O1. e.K. Aus diesem Grund gelte die Sammlungsanzeige der Firma O1. e.K. vom 25. August 2012 auch für sie. Es sei daher unzutreffend, dass die von ihr in L. durchgeführte gewerbliche Sammlung nicht angezeigt worden sei.
18Ihre Containerstellplätze im Stadtgebiet L. lasse sie durch die Firmen D. KG und L3. T1. C2. (L4. ) betreuen. Gemäß der Vereinbarungen in den Dienstleistungsverträgen seien die Betreuungsfirmen D. KG und L4. nur für die Aufstellung und Entleerung der Sammelcontainer verantwortlich, Träger der Sammlung sei sie – die Klägerin – selbst. Für die Ausführung der Dienstleistungen der Betreuungsfirmen stelle sie eigene Container und eigene Fahrzeuge zur Verfügung. Die Sammelcontainer seien mit den Firmenadressen der Betreuungsfirmen beschriftet, weil diese für den Containerservice verantwortlich seien. Eine Verschleierung der Sammlungsträgerschaft könne in diesem Vorgehen nicht gesehen werden.
19Sie habe sowohl im Anzeigeverfahren, als auch im gerichtlichen Verfahren die Verwertungswege und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle in ausreichendem Maße dargelegt.
20Die angefochtene Ordnungsverfügung sei formell rechtswidrig, weil es bei der Beklagten an einer hinreichenden organisatorischen und personellen Trennung zwischen unterer Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger fehle. Die Ordnungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG i.V.m. § 18 Abs. 1 KrWG seien nicht erfüllt, weil die Sammlungsanzeige der Firma O1. e.K. vom 25. August 2012 auch für sie gelte und die durchgeführte Sammlung damit ordnungsgemäß angezeigt worden sei. Dessen ungeachtet sei die Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die vorrangig heranzuziehende Ermächtigungsgrundlage, weil die Beklagte die ausgesprochene Sammlungsuntersagung im Wesentlichen mit Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit begründet habe. Es könne indes nicht von ihrer Unzuverlässigkeit ausgegangen werden, weil sie in der Vergangenheit nicht massiv und systematisch gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen habe. Die im Raume stehenden vereinzelten Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht und Privatrecht seien nicht geeignet, ein massives und systematisches Fehlverhalten zu begründen. Auch sei ihr Geschäftsführer W. O. nicht die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der Firma C1. GmbH (nunmehr F. GmbH) verantwortliche Person, so dass aus dem Verhalten dieses von ihr unabhängigen Unternehmens keine nachteiligen Schlüsse hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit hergeleitet werden könnten. Auch die Betreuung ihrer Sammelcontainer durch die Firma D. KG begründe keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit. Da die Zuständigkeit für die Betreuung der Containerstellplätze bei der Firma D. KG liege, seien die Container mit einer entsprechenden Servicerufnummer der Firma D. KG beschriftet. Soweit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren eine Dokumentation von Verstößen der Firma D. KG gegen öffentliches Straßenrecht und Privatrecht bei der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern vorlege, seien ihr – der Klägerin – die genannten Standorte nicht bekannt. Sie könne sich die von der Beklagten dokumentierten Verstöße bei der Containeraufstellung nur so erklären, dass die Firma D. KG entweder Fehler bei der Umsetzung gemacht habe oder die Container in Eigenregie an anderen als den vorgegebenen Standorten aufgestellt habe. Sie – die Klägerin – vergewissere sich jedenfalls durch turnusmäßig stattfindende Kontrollfahrten regelmäßig darüber, ob die jeweiligen Auftragnehmer sich an die vertraglichen Vereinbarungen hielten.
21Zu dem Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren, sie habe im Stadtgebiet L. sowie in der Stadt L5. an mehreren Standorten Altkleidersammelcontainer unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten aufgestellt, führt die Klägerin ergänzend aus, die Vorwürfe seien im Wesentlichen unzutreffend. Insoweit handele es sich teilweise schon nicht um ihre Altkleidersammelcontainer (Q.---straße / Ecke B1. E1. L6. , I. Straße / Parkplatz S1. sowie F1. / G.----straße ) bzw. sie könne zu den genannten Standorten mangels zureichender Standortangaben keine Aussage treffen (L7. Allee / Einfahrt L8. , Q1.---straße / Ecke N1. Straße, T2.---------straße / Parkplatz C3. , N2.-------straße 00 / Parkplatz I1. sowie P1. -I2. -Straße / Ecke W2. C4.------straße in der Stadt L5. ) bzw. sie verfüge über entsprechende schriftliche Verträge oder mündliche Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern über die Gestattung der Containeraufstellung (S2. gegenüber Hausnummer 00, F2.-------straße 0, F3. Straße 00 sowie N3. Straße 00-00).
22Die Ordnungsverfügung erweise sich schließlich vor dem Hintergrund, dass sie bereits vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 gewerbliche Sammlungen im Stadtgebiet L. durchgeführt habe und somit gemäß § 18 Abs. 7 KrWG Vertrauensschutz genieße, als unverhältnismäßig.
23Die Beklagte hat durch Teilrücknahmebescheid vom 13. Februar 2014 die Zwangsgeldandrohung (Ziffer III.) in der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
24Die Klägerin beantragt nunmehr,
25die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. Januar 2014 in der Fassung des Teilrücknahmebescheides vom 13. Februar 2014 aufzuheben.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ergänzend und vertiefend führt sie aus, § 62 KrWG sei als Ermächtigungsgrundlage herangezogen worden, weil die Klägerin die von ihr durchgeführte gewerbliche Sammlung nicht angezeigt habe. Die Ordnungsverfügung sei formell rechtmäßig. Eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung zwischen unterer Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger sei gegeben. Die Ordnungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin könne sich nicht auf die Anzeige der Firma O1. e.K. vom 25. August 2012 berufen, weil diese Sammlung spätestens nach Klagerücknahme im Verfahren 17 K 7330/12 bestandskräftig untersagt worden sei. Aus diesem Grund führe die Klägerin seit Beginn des Verwaltungsverfahrens eine nicht angezeigte Sammlung im Stadtgebiet L. durch. Die Klägerin habe darüber hinaus die Verwertungswege und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht in ausreichendem Maße dargelegt. Es bestünden auch erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin. Diese folgten bereits aus der Durchführung einer nicht angezeigten Sammlung im Stadtgebiet L. . Auf Grundlage vorliegender Presseberichte sei davon auszugehen, dass es zu ihrem Geschäftsmodell gehöre, bei der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern massiv und systematisch gegen öffentliches Straßenrecht und Privatrecht zu verstoßen. Hinzu komme, dass durch verschiedene Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte in den Bundesländern Bayern, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein sowie insbesondere in Nordrhein-Westfalen durch zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 (Az.: 11 K 3593/13 und 11 K 1711/13) die Unzuverlässigkeit der Klägerin festgestellt worden sei.
29Soweit die Klägerin für die Betreuung und Entleerung der Altkleidersammelcontainer im Stadtgebiet L. die Dienstleistungsfirmen D. KG und L4. beauftragt habe, diene dies der systematischen Verschleierung des Sammlungsträgers.
30Die Ordnungsverfügung sei auch verhältnismäßig. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG berufen, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass sie bereits in der Vergangenheit gewerbliche Sammlungen im Stadtgebiet L. durchgeführt habe.
31Die Klägerin habe auch während des gerichtlichen Verfahrens im Stadtgebiet L. am Standort N4. Straße 0 (festgestellt am 6. Februar 2014) durch die Firma L4. zwei Altkleidersammelcontainer aufstellen lassen, ohne eine gewerbliche Sammlung anzuzeigen. Die Container seien mit einem Aufkleber „betreut durch L4. “ versehen gewesen (vgl. Bl. 51, 54 der Gerichtsakte).
32Darüber hinaus habe die Klägerin durch die Firma D. KG im Stadtgebiet L. an den Standorten N3. Straße 20-22 (festgestellt am 10. April 2014), L7. Allee / Einfahrt L8. (festgestellt am 5. Mai 2014), I. Straße / Parkplatz S1. (festgestellt am 14. Mai 2014), Q1.---straße / Ecke N1. Straße (festgestellt am 24. Juni 2014), T2.---------straße / Parkplatz C3. (festgestellt am 30. Juni 2014), N2.-------straße 00 / Parkplatz I1. (festgestellt am 30. Juni 2014), Q.---straße / Ecke B1. der L6. (festgestellt am 6. November 2014), S2. gegenüber Hausnummer 00 (festgestellt am 13. November 2014), F2.-------straße 6 (festgestellt am 13. November 2014) und F3. Straße 00 (festgestellt am 12. November 2014) Altkleidersammelcontainer auf Privatgrundstücken aufgestellt, ohne die Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer einzuholen (vgl. Bl. 101, 104 der Gerichtsakte). Für den Standort Q.---straße / Ecke B1. der L6. (festgestellt am 6. November 2014) sei zudem eine zusätzlich erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht eingeholt worden. Ferner sei durch die D. KG ein Altkleidersammelcontainer an der F1. / G.----straße (festgestellt am 26. Juni 2014) im öffentlichen Straßenraum aufgestellt worden, ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis des Straßenbaulastträgers einzuholen (vgl. Bl. 101 der Gerichtsakte).
33Schließlich sei auch im Zuständigkeitsbereich der Stadt L5. am Standort P1. -I2. -Straße / Ecke von C4.------straße (festgestellt am 20. Januar 2014) durch die Firma D. KG ein Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt worden, ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis einzuholen (vgl. Bl. 102 der Gerichtsakte).
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
37Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg.
38B. Die zulässige Klage ist unbegründet.
39Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. Januar 2014 in der Fassung des Teilrücknahmebescheides vom 13. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
40I. Die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Sammlungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt ist auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts zu beurteilen,
41vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn. 32.
42Die von der Beklagten ausgesprochene Sammlungsuntersagung findet ihre Ermächtigungsgrundlage (jedenfalls) in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person).
43E1. Anwendung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Sammlungsuntersagung primär auf die Ermächtigungsgrundlage des § 62 i.V.m. § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG gestützt hat, mit der Begründung, die Klägerin habe im Stadtgebiet L. eine nicht angezeigte gewerbliche Sammlung durchgeführt. Denn die Beklagte hat bereits in der angefochtenen Ordnungsverfügung Bedenken an der Zuverlässigkeit der Klägerin geäußert und diese im gerichtlichen Verfahren durch weiteres Vorbringen substantiiert.
44Selbst wenn die Beklagte sich in der Ordnungsverfügung nicht auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin berufen hätte, hätte das erkennende Gericht aufgrund des entsprechenden Vortrages im gerichtlichen Verfahren jedenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob die Sammlungsuntersagung auf eine mangelnde Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt werden kann, wenn andere Ermächtigungsgrundlagen nicht zum Tragen kommen. Denn bei der Überprüfung der angefochtenen Ordnungsverfügung auf ihre Rechtmäßigkeit hin geht es darum, ob die eigentliche Regelung, d.h. die Untersagung der in Rede stehenden gewerblichen Alttextilsammlung, im geltenden Recht eine Grundlage findet und, falls dies zu verneinen sein sollte, ob dadurch bei der Klägerin eine Rechtsverletzung eingetreten ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei dieser Prüfung sind die Verwaltungsgerichte angesichts des den Verwaltungsgerichtsprozess kennzeichnenden Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) weder auf den von der Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt noch auf die von ihr herangezogenen Rechtsgrundlagen beschränkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich – wie vorliegend – bei der vom erkennenden Gericht herangezogenen Ermächtigungsgrundlage – hier: § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG – um eine gebundene Entscheidung handelt, die der Behörde kein Ermessen einräumt.
45vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 643/13 –, n.v., m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris Rn. 21; VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 20.
46II. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig.
471. W2. der Zuständigkeit der Beklagten – einer kreisfreien Stadt – als unterer Umweltschutzbehörde, § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG) i.V.m. § 1 Absätze 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU), ist auszugehen.
48Zwar kann vor dem Hintergrund verfassungsrechtlich gebotener Distanz und Unabhängigkeit des Staates die darin geregelte Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte problematisch sein, da diese als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 5 Abs. 1 LAbfG selbst Abfall sammeln (nur kreisfreie Städte, bei Kreisen ist die Sammlung und Beförderung hingegen grundsätzlich den kreisangehörigen Gemeinden übertragen, § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG) oder zumindest für dessen Verwertung verantwortlich sind (§ 5 Abs. 2 LAbfG) und ggf. zugleich am Anzeigeverfahren betreffend gewerbliche/gemeinnützige Abfallsammlungen beteiligt werden, § 18 Abs. 4 Satz 1 KrWG.
49Ein derartiges „Neutralitätsgebot“ des Staates folgt zumindest aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), und zwar als Teil des Gebotes eines fairen Verfahrens,
50vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn. 24.
51Insoweit mag eine vollständige Trennung der Zuständigkeiten (untere Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) wünschenswert sein, sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist,
52vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 20 B 669/13 –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 – 17 L 2471/14 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 34 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2014 – 17 K 8550/12 –, juris Rn. 58 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 – 17 L 260/13 –, juris Rn. 17.
53Dabei ist von einer solchen Trennung dann auszugehen, wenn behördenintern unterschiedliche Einheiten und Sachbearbeiter für die Erfüllung der Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einerseits bzw. untere Umweltschutzbehörde andererseits zuständig sind und zumindest die unmittelbaren Vorgesetzten der Sachbearbeiter nicht personenidentisch sind. Es ist gerichtsbekannt, dass dies bei der Beklagten der Fall ist,
54vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2015 – 17 L 2733/14 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2015 – 17 K 6920/14 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2015 – 17 K 8213/13 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 – 17 L 2471/14 –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 34 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2013 – 17 L 440/13 –, juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 – 17 L 260/13 –, juris Rn. 13 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 17 L 585/13 –, juris Rn. 9 ff.
55Die Aufgaben der unteren Umweltschutzbehörde werden von dem Team 361-2 (Untere Abfallwirtschaftsbehörde / Abfallberatung) wahrgenommen. Teamleiter ist Herr I3. . Das Team 361-2 ist für die Anzeigenbearbeitung, Anhörung und den Erlass von Verfügungen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 KrWG zuständig. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers werden von dem Team 361-1 (Abfallwirtschaft / Straßenreinigung) wahrgenommen. Teamleiter ist Herr G1. . Die Abteilungsleitung 361 (Frau C5. ) hat im Hinblick auf Anordnungen nach § 18 KrWG ausschließlich Vorgesetzten- und Weisungsfunktion gegenüber dem Team 361-1, nicht aber gegenüber dem Team 361-2. In diesen Fällen wird die Vorgesetzten- und Weisungsfunktion unmittelbar durch die Fachbereichsleitung Umwelt (Herr E2. ) wahrgenommen,
56vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2015 – 17 L 2733/14 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2015 – 17 K 6920/14 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2015 – 17 K 8213/13 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 – 17 L 2471/14 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn 34. ff.
572. Die Klägerin ist mit Schreiben vom 25. November 2013 auch ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört worden.
58III. Die Ordnungsverfügung ist materiell rechtmäßig.
59Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sind gegeben.
60Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.
611. Bei der von der Klägerin im Stadtgebiet L. durchgeführten gewerblichen Sammlung handelt es sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – um eine angezeigte Sammlung. E1. sachliche Anwendungsbereich des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist mithin eröffnet.
62Die Klägerin kann sich in zulässiger Weise auf die unter dem 25. August 2012 (Eingang bei der Beklagten: 29. August 2012) vorgenommene Sammlungsanzeige der Firma O1. e.K. berufen,
63vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2014 – 20 B 703/13 –, juris Rn. 28.
64Das gesamte Unternehmen der Firma O1. e.K. (als seinerzeit grundsätzlich geeigneter Anzeigender) ist nach Einreichung der Anzeige bei der Beklagten ordnungsgemäß zur Neugründung der Klägerin ausgegliedert worden, wodurch es im Moment der Eintragung im Handelsregister (10. September 2012) als Gesamtheit auf die Klägerin übertragen wurde und die Firma O1. e.K. erlosch, §§ 123 Abs. 3 Nr. 2, 152 Satz 1, 155 Satz 1, 158 Umwandlungsgesetz (UmwG). Da das gesamte Unternehmensvermögen der Firma O1. e.K. auf die Klägerin überging, § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 125 Satz 1 UmwG, folgte Letztere auch in die Stellung als Anzeigende nach,
65vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 17 L 187/14 –, n.v.
66E1. Einwand der Beklagten, die Klägerin könne sich allein deshalb nicht auf die Anzeige der Firma O1. e.K. vom 25. August 2012 berufen, weil dieser die angezeigte gewerbliche Sammlung bereits durch Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2012 (nach Klagerücknahme im Verfahren 17 K 7330/12) bestandskräftig untersagt worden sei, greift nicht durch. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Oktober 2012 erging nämlich nicht an einen existenten Adressaten, in dessen Rechte und Pflichten später die Klägerin nachfolgte. Vielmehr ging diese Ordnungsverfügung von vornherein ins Leere, da die Rechtsnachfolge der Klägerin in die Rechtspositionen der Firma O1. e.K. im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 152 ff. UmwG) schon zuvor erfolgt war und es Letztere nicht mehr gab. Die das Erlöschen der Firma O1. e.K. bewirkende Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister war bereits am 10. September 2012 erfolgt (§ 155 Satz 1 UmwG),
67vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 17 L 1869/12 –, n.v.
682. Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder – wie hier – juristische Person, welche die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt,
69vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2014 – 20 B 881/13 –, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 10 S 2273/13 –, juris Rn. 11.
70E1. Anzeigende muss sich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG das Verhalten der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen natürlichen Personen zurechnen lassen. Diese sind nicht nur nach § 2 Abs. 5 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) diejenigen natürlichen Personen, die vom Träger der gewerblichen Sammlung mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der durchgeführten Sammlung – insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen – bestellt worden sind, sondern darüber hinaus auch diejenigen Personen, die bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung ausüben,
71vgl. Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 75.
72Die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person wird in vielen Fällen das Organ oder der Geschäftsführer sein, kann aber auch der lokale Betriebs- bzw. Niederlassungsleiter sein.
733. Unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben,
74vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 –, juris Rn. 11.
75Ob der Wortlaut dieser Norm einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit reichten für eine Untersagung nicht aus, es müsse vielmehr ein massives und systematisches Fehlverhalten „annähernd feststehen“,
76vgl. in diesem Sinne OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 –, juris Rn. 22 ff.,
77weil eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangieren dürfte, kann offen bleiben. Denn in jedem Falle – gerade auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten – müssen in Ansehung, dass durch die Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig vorgenannte Grundrechte tangiert sein dürften, die Bedenken unabhängig von dem Grad ihrer Gewissheit ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung im Einzelfall rechtfertigen,
78vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 530/13 –, juris Rn. 4 ff.; in diesem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 11; VGH Bayern, Beschluss vom 2. Mai 2013 – 20 AS 13.700 –, juris Rn. 22 und 25.
79Das Verdikt über die Zuverlässigkeit, welches vom Gericht voll zu überprüfen ist, ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil. Es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche und sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften kommen wird,
80vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 –, juris Rn. 11.
81Das ist jedenfalls bei massiven und systematischen Verstößen gegen solche Vorschriften in der Vergangenheit in der Regel anzunehmen,
82vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 530/13 –, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 –, juris Rn. 27.
83Zu den sonstigen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften gehören auch straßenrechtliche Normen. Denn die für eine Untersagung relevante Frage der (Un-)Zuverlässigkeit ist nicht allein anhand der oder über die in § 8 Abs. 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) genannten Kriterien zu konkretisieren. Unabhängig davon, ob im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung von einer abschließenden Konkretisierung der Zuverlässigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EfbV durch Abs. 2 der Vorschrift auszugehen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht entnehmen, der Gesetzgeber habe eine einschränkende Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG in der Weise im Blick gehabt, es solle allein auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien ankommen. Denn – wie dargelegt – ist im Allgemeinen unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforderungen an die Tätigkeit ein. In systematischer Hinsicht stellen die Zuverlässigkeitsregelungen in §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV speziellere Regelungen im Verhältnis zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dar, weil sie nur für Inhaber und verantwortliche Personen von Entsorgungsfachbetrieben gelten, während die Durchführung einer Sammlung nach § 18 KrWG nicht voraussetzt, dass das Sammlungsunternehmen Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Entsprechendes gilt für die Person, welche eine Sammlung anzeigt oder für sie verantwortlich ist. Auch aus § 53 KrWG ergibt sich nicht, dass ein Sammler von (nicht gefährlichen) Abfällen zwingend Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien mögen eine Orientierungshilfe bei der Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG darstellen, sie bilden jedoch keine Grenze in dem Sinne, dass nur die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG herangezogen werden dürfen und dementsprechend straßenrechtliche Aspekte außer Betracht zu bleiben haben,
84vgl. zum Vorstehenden näher OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 12.
85Entsprechendes gilt für die Zuverlässigkeitsregelung in § 3 Abs. 2 der am 1. Juni 2014 in Kraft getretenen Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV), die abgesehen von kleineren Abweichungen im Wesentlichen inhaltsgleich zu § 8 Abs. 2 EfbV Regelbeispiele für die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers enthält. Weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann entnommen werden, dass für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG lediglich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV genannten Kriterien Berücksichtigung finden dürfen und straßenrechtliche Aspekte außer Betracht bleiben müssen. Hierfür spricht nicht zuletzt die Systematik des § 3 AbfAEV. Denn § 3 Abs. 1 AbfAEV rekurriert nach seinem ausdrücklichen Wortlaut allein auf die Zuverlässigkeit im Sinne von § 53 Abs. 2 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG, nimmt indes keinen Bezug auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Vor dem Hintergrund dieses durch § 3 Abs. 1 AbfAEV vorgegebenen sachlichen Anwendungsbereiches der Vorschrift, können sich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV enthaltenen Konkretisierungen in Form spezieller Regelbeispiele unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten nicht auf Vorschriften beziehen, die von dem in § 3 Abs. 1 AbfAEV vorgegebenen Regelungsrahmen nicht erfasst sind,
86vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 77.
87Auch sonst erschließt sich nicht, warum straßenrechtliche Aspekte bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (generell) ausgenommen sein sollten. Dies macht jedenfalls dann keinen Sinn, wenn diese Aspekte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Vorgang der Sammlung stehen. Davon ist auszugehen, da nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert wird und das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen (Alttextilien) dient, vorausgesetzt es kommt gerade dabei oder dadurch zu straßenrechtlichen Verstößen.
88Dabei liegt ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften nicht nur dann vor, wenn Container ohne Sondernutzungserlaubnis im dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Raum aufgestellt werden, sondern auch dann, wenn die Befüllung von auf Privatgrundstücken abgestellten Containern nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich ist,
89vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 A 2816/12 –, juris Rn. 33.
90Die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann schließlich weiterhin angenommen werden, wenn Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden,
91vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 18; ebenso angedeutet OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 13.
92Auch im Rahmen des insoweit vergleichbaren § 35 Gewerbeordnung (GewO) rechtfertigen Zuwiderhandlungen gegen zivilrechtliche Normen grundsätzlich eine Gewerbeuntersagung, wenn die Rechtsverstöße so häufig auftreten, dass sie auf charakterliche Mängel schließen lassen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das ausgeübte Gewerbe begründen,
93vgl. Ehlers, in: Ehlers/Fehling/Pünder (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, Band 1, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 3. Auflage 2012, § 18 Rn. 56; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 75.
94Dabei können sowohl – bei hinreichender Schwere – einzelne Verstöße eine Untersagung rechtfertigen, als auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die jeweils für sich betrachtet keine ausreichende Grundlage für eine Untersagung bieten würden, wenn sie aufgrund ihrer Häufung einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lässt,
95vgl. Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 77.
96Da die Einholung von Sondernutzungserlaubnissen bzw. Einverständniserklärungen von Privaten nicht durch die Klägerin als juristische Person selbst geschehen kann, ist bezüglich des Wahrscheinlichkeitsurteils betreffend die Zuverlässigkeit in erster Linie auf die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen abzustellen.
97Hinsichtlich des Beurteilungszeitraums für die Frage der Unzuverlässigkeit sind auch zwischen Erlass der Sammlungsuntersagung und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auftretende Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, da es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt,
98vgl. näher OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 3044/11 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 17 L 645/13 –, n.v. UA Seite 6 mit Verweis auf VGH Bayern, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 20 CS 12.841 –, juris Rn. 25; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. März 2013 – 7 LB 56/11 –, juris Rn. 23.
994. Dies zugrunde gelegt, sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausreichende Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der klägerischen Sammlung verantwortlichen Person und damit auch der Klägerin ergeben.
100Seit dem Zeitpunkt der Sammlungsanzeige am 25. August 2012 (Eingang bei der Beklagten: 29. August 2012) bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war bzw. ist die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes und der Sammlung verantwortliche Person ausschließlich der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, W. O. . E1. Geschäftsführer der Klägerin hat jedenfalls seit Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2014 bei der Ausübung seiner Tätigkeit (Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum bzw. auf Privatgrundstücken) massiv und systematisch gegen öffentlich-rechtliche bzw. zivilrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen bzw. solche Verstöße – wegen seiner Leitungsfunktion – zu verantworten. Aus diesem massiven und systematischen Fehlverhalten folgt die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin und damit zugleich die Unzuverlässigkeit der Klägerin selbst. Bei prognostischer Betrachtung ist mithin davon auszugehen, dass es auch im Fall der (weiteren) Durchführung der Sammlung zu massiven und systematischen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften bzw. Zivilrecht kommen wird.
101Maßgeblich für die Annahme eines massiven und systematischen Fehlverhaltens sind der Klägerin zurechenbare Verstöße der Firma D. KG gegen öffentliches Straßenrecht und Zivilrecht bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen im Stadtgebiet der Beklagten (13 Verstöße) sowie im Stadtgebiet L5. (1 Verstoß) im Zeitraum Oktober 2013 bis November 2014 (a.), in Gesamtschau mit den durch das Verwaltungsgericht Minden mit rechtskräftigen Urteilen vom 21. Mai 2014,
102vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.); VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.),
103festgestellten und der Klägerin zurechenbaren Verstößen der Firmen F4. -U1. KG und G2. in den Kreisen Q2. und I4. (b.).
104a. Betreffend die Stadtgebiete L. und L5. hat die Beklagte durch Anfertigung von Lichtbildern nebst Beifügung von Katasterauszügen sowie durch Vorlage schriftlicher Korrespondenz mit den betroffenen privaten Grundstückseigentümern substantiiert dargelegt, dass im Zeitraum Oktober 2013 bis November 2014 in L. (13 Verstöße) und in L5. (1 Verstoß) Altkleidersammelcontainer, die ausweislich ihrer Aufschrift eindeutig der Firma D. KG zuzuordnen sind, ohne Zustimmung der jeweiligen Eigentümer auf Privatgrundstücken bzw. ohne Einholung einer Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum aufgestellt worden sind.
105Ausweislich der aussagekräftigen Dokumentation der Beklagten wurde durch die Firma D. KG am Standort C.-----straße 00 in L. (festgestellt am 17. Oktober 2013) ein Altkleidersammelcontainer ohne Einholung der erforderlichen Erlaubnis der Grundstückseigentümer auf einem Privatgrundstück aufgestellt. Nach entsprechender Beschwerde der Grundstückseigentümer bei der Firma D. KG wurde der Altkleidersammelcontainer von dem Privatgrundstück entfernt und unmittelbar vor dem Grundstück C.-----straße 00 im öffentlichen Straßenraum erneut aufgestellt (festgestellt am 23. Oktober 2013), ohne hierfür bei der Beklagten eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen. Darüber hinaus hat die Firma D. KG im Stadtgebiet L. an den Standorten N3. Straße 00-00 (festgestellt am 10. April 2014), L7. Allee / Einfahrt L8. (festgestellt am 5. Mai 2014), I. Straße / Parkplatz S1. (festgestellt am 14. Mai 2014), Q1.---straße / Ecke N1. Straße (festgestellt am 24. Juni 2014), T2.---------straße / Parkplatz C3. (festgestellt am 30. Juni 2014), N2.-------straße 00 / Parkplatz I1. (festgestellt am 30. Juni 2014), S2. gegenüber Hausnummer 00 (festgestellt am 13. November 2014), F2.-------straße 0 (festgestellt am 13. November 2014) und F3. Straße 00 (festgestellt am 12. November 2014) Altkleidersammelcontainer auf Privatgrundstücken aufgestellt, ohne die Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer einzuholen (vgl. Bl. 101, 104 der Gerichtsakte). B1. den Standorten F1. / G.----straße (festgestellt am 26. Juni 2014) sowie Q.---straße / Ecke B1. der L6. (festgestellt am 6. November 2014) wurden des Weiteren durch die D. KG Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt, ohne zuvor die erforderliche Sondernutzungserlaubnis der Beklagten einzuholen (vgl. Bl. 101, 104 der Gerichtsakte). Schließlich wurde auch im Zuständigkeitsbereich der Stadt L5. am Standort P1. -I2. -Straße / Ecke von C4.------straße (festgestellt am 20. Januar 2014) durch die Firma D. KG ein Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt, ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen (vgl. Bl. 102 der Gerichtsakte).
106Soweit die Beklagte in der angefochtenen Ordnungsverfügung bzw. im gerichtlichen Verfahren zusätzlich anführt, die Klägerin habe im Stadtgebiet L. auf Privatgrundstücken am Standort L2. Straße 000 (festgestellt am 16. September 2013) durch die Firma D. KG sowie am Standort N4. Straße 0 (festgestellt am 6. Februar 2014) durch die Firma Container T1. C2. (L4. ) Altkleidersammelcontainer aufstellen lassen ohne eine gewerbliche Sammlung angezeigt zu haben, kann insoweit – anders als bei den vorgenannten Standorten – kein Verstoß gegen privatrechtliche Erlaubnispflichten festgestellt werden. Denn der vorgelegten Dokumentation der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass die Containeraufstellung ohne Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer vorgenommen wurde.
107Die von der Firma D. KG herbeigeführten insgesamt 14 Verstöße gegen öffentlich-rechtliche bzw. zivilrechtliche Erlaubnispflichten in den Stadtgebieten L. und L5. im Zeitraum Oktober 2013 bis November 2014 sind auch ohne weiteres dem Geschäftsführer der Klägerin als der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person und damit der Klägerin zuzurechnen.
108Dies folgt bereits aus dem zwischen der Klägerin und der Firma D. KG geschlossenen Dienstleistungsvertrag vom 18. Dezember 2012 in der Fassung des Nachtrags Nr. 1 vom 21. November 2013 (jeweils § 2 Vertragsgegenstand). Mit diesem Dienstleistungsvertrag hat die Klägerin der D. KG die Aufstellung, Leerung und Reinigung ihrer Altkleidersammelcontainer sowie den hierbei anfallenden Bereitschaftsdienst übertragen. Zugleich wird ausdrücklich festgelegt, dass die Klägerin Träger der durchgeführten Sammlungen bleibt. Die Klägerin bestimmt die Standorte der Altkleidersammelcontainer, wobei die D. KG lediglich eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung der Klägerin die Aufstellung der Container durchführt. Da die Trägerschaft der von der D. KG durchgeführten Alttextilsammlungen ausweislich des Dienstleistungsvertrages bei der Klägerin verbleibt, muss sie sich auch etwaige Verstöße der D. KG bei der Aufstellung der Container als eigene Verstöße zurechnen lassen. Sie kann sich nicht durch die Delegation der Sammlungsdurchführung an die D. KG im Außenverhältnis von der aus der Sammlungsträgerschaft resultierenden Verantwortlichkeit für die Sammlung freizeichnen. Vielmehr ist sie gehalten, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ihren Auftragnehmer, die D. KG, bei der Aufstellung von Sammelbehältnissen fortlaufend zu beaufsichtigen und zu überprüfen,
109vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 B 348/14 –, juris Rn. 11.
110Unabhängig von dem zwischen der Klägerin und der D. KG geschlossenen Dienstleistungsvertrag muss sich die Klägerin die von der D. KG herbeigeführten Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht und Privatrecht auch deshalb zurechnen lassen, weil der Geschäftsführer der Klägerin, W. O. , ausweislich der Handelsregisterauszüge der Amtsgerichte X. (HRA 00000) und B2. (HRA 00000) Einzelprokurist der Firma D. KG ist und damit bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspraxis und damit das Sammlungsverhalten der D. KG hat. Zusätzlich ist der Geschäftsführer der Klägerin Kommanditist der D. KG mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 5.000,00 Euro.
111E1. Einzelprokurist eines Unternehmens übt schon deshalb bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspraxis aus, weil die Prokura nach §§ 49 – 53 Handelsgesetzbuch (HGB) eine handelsrechtliche Vollmacht ist, die zu Geschäften jeder Art (Ausnahme § 49 Abs. 2 HGB) ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, § 49 Abs. 1 HGB,
112vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 114 ff.
113Zudem ist W. O. in der Funktion des Einzelprokuristen der D. KG auch eine für die Leitung und Beaufsichtigung der von der D. KG durchgeführten Sammlungen verantwortliche Person, so dass ein etwaiges Fehlverhalten der D. KG bei der Durchführung von gewerblichen Alttextilsammlungen der Klägerin, vermittelt über ihren Geschäftsführer, zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere auch für solche Verstöße gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten, welche die D. KG bei Dienstleistungen – insbesondere Alttextilsammlungen – für andere Auftraggeber als die Klägerin begeht. Denn als Einzelprokurist ist W. O. unabhängig vom jeweiligen Auftraggeber für die gesamte Unternehmenspraxis und damit für sämtliche Sammlungen der D. KG verantwortlich. Die pauschale Behauptung der Klägerin, ihr Geschäftsführer W. O. sei trotz der eingeräumten Prokura am Betrieb und der Geschäftsführung der D. KG nicht beteiligt, wurde nicht ansatzweise substantiiert belegt und ist daher als verfahrensangepasste Schutzbehauptung zu werten.
114Schließlich ist es der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht gelungen, die von der Beklagten substantiiert und aussagekräftig dokumentierten Verstöße der D. KG zu entkräften. Vielmehr steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass an sämtlichen 14 Standorten in den Städten L. und L5. eindeutig der D. KG zuzuordnende Altkleidersammelbehältnisse unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten aufgestellt worden sind.
115Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin, es handele sich bei einigen Standorten schon nicht um ihre Altkleidersammelcontainer (so im Wesentlichen ausgeführt für die Standorte Q.---straße / Ecke B1. der L6. , I. Straße / Parkplatz S1. sowie F1. / G.----straße ) bzw. sie könne zu den genannten Standorten mangels zureichender Standortangaben keine Aussage treffen (so im Wesentlichen ausgeführt für die Standorte L7. Allee / Einfahrt L8. , Q1.---straße / Ecke N1. Straße, T2.---------straße / Parkplatz C3. , N2.-------straße 00 / Parkplatz I1. sowie P1. -I2. -Straße / Ecke von C4.------straße in der Stadt L5. ) sind unerheblich. Denn für sämtliche der vorgenannten Standorte ist eindeutig dokumentiert, dass die unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche bzw. zivilrechtliche Erlaubnispflichten aufgestellten Altkleidercontainer mit der Aufschrift der Firma D. KG versehen waren. Die Altkleidersammelbehältnisse sind mithin unzweifelhaft der Firma D. KG zuzuordnen. Folglich muss sich die Klägerin diese Verstöße, vermittelt über ihren Geschäftsführer W. O. , unabhängig davon zurechnen lassen, für welchen Auftraggeber die D. KG die jeweiligen Container aufgestellt hat. Denn der Geschäftsführer der Klägerin ist – wie vorstehend ausgeführt – zugleich Einzelprokurist der D. KG und damit für die gesamte Unternehmenspraxis und sämtliche Sammlungen der Firma D. KG verantwortlich. Soweit die Klägerin darüber hinaus einwendet, sie verfüge hinsichtlich einiger Standorte über schriftliche Verträge oder mündliche Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern über die Gestattung der Containeraufstellung (so im Wesentlichen ausgeführt für die Standorte S2. gegenüber Hausnummer 00, F2.-------straße 0, F3. Straße 0 sowie N3. Straße 00-00) ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, die von der Beklagten substantiiert dokumentierten Verstöße auszuräumen. Eine schriftliche Gestattung hinsichtlich der vorgenannten Containerstandorte hat die Klägerin lediglich für den Standort N3. Straße 00-00 vorgelegt. Diese Gestattung ist indes nicht geeignet, den dort am 10. April 2014 vom Eigentümer an die Beklagte gemeldeten Verstoß gegen Privatrecht auszuräumen. Denn der mit dem Eigentümer ersichtlich erst nach diesem Vorfall geschlossene Gestattungsvertrag datiert vom 3. Mai 2014 und lässt demnach den zeitlich vorher begangenen Verstoß gegen privatrechtliche Erlaubnispflichten nicht nachträglich entfallen. Die weiteren von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Gestattungsverträge für die Standorte U2. Straße und L2. Straße 000 in L. sind für das vorliegende Verfahren ohne Belang, weil für diese Standorte keine Verstöße der Klägerin gegen öffentliches Straßenrecht oder Privatrecht in Rede stehen. Soweit die Klägerin schließlich hinsichtlich der Standorte S2. gegenüber Hausnummer 00, F2.-------straße 0 und F3. Straße 00 geltend macht, es hätten mündliche Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern hinsichtlich der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen vorgelegen, erachtet das Gericht diesen pauschalen und unsubstantiierten Vortrag als verfahrensangepasst und unglaubhaft. Denn die Klägerin hat für keinen der Standorte die Namen und ladungsfähigen Anschriften derjenigen Personen benannt, mit welchen die mündlichen Vereinbarungen getroffen worden sein sollen.
116Die für das Stadtgebiet der Beklagten über einen Zeitraum von rund einem Jahr dokumentierten 13 Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht bzw. Privatrecht liegen unter Berücksichtigung des zusätzlichen Verstoßes im unmittelbar angrenzenden Stadtgebiet L5. bereits für sich genommen nahe an der Schwelle eines massiven und systematischen Fehlverhaltens. Dies folgt insbesondere aus der Massierung der Verstöße in den Monaten April, Mai, Juni und November 2014. Insbesondere in den Monaten Juni und November 2014 konnten jeweils vier Verstöße der D. KG pro Monat gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten dokumentiert werden.
117b. Die Schwelle zum Vorliegen eines massiven und systematischen Fehlverhaltens bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen durch die Klägerin bzw. von ihr beauftragte Unternehmen wird jedoch überschritten durch die rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden in den die Klägerin betreffenden Urteilen vom 21. Mai 2014,
118vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.); VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.).
119Vor dem Hintergrund des im Verwaltungsgerichtsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist das Gericht nicht gehindert, die in den Entscheidungsgründen der (veröffentlichten) Urteile des Verwaltungsgerichts Minden aufgeführten, und nach den rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden der Klägerin zuzurechnenden Verstöße der Firmen F4. -U1. KG und G2. gegen öffentliches Straßenrecht und Privatrecht in den Kreisen Q2. und I4. auch im hiesigen Verfahren der anzustellenden (Un-)Zuverlässigkeitsprognose zugrundezulegen.
120In Fällen der vorliegenden Art, in denen das Verdikt der Unzuverlässigkeit in Rede steht, ist es wegen der Ortsbezogenheit einer auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gestützten Sammlungsuntersagung auf das Gebiet der jeweiligen Kommune grundsätzlich nur dann problematisch und in der Regel rechtlich unzulässig, „fremde“ Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren zu berücksichtigen bzw. allein darauf Bezug zu nehmen, wenn es an hinreichend aussagekräftig dokumentierten Rechtsverstößen für das Gebiet der untersagenden Kommune selbst fehlt,
121vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 19 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 – W 4 S 12.1130 –, juris Rn. 57; wohl auch VGH Bayern, Beschluss vom 18. November 2013 – 20 CS 13.1625 –, juris Rn. 13.
122Eine derartige Praxis, lediglich auf „fremde“ Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren bzw. Gerichtsentscheidungen Bezug zu nehmen, ohne dass für das Gemeindegebiet der die Sammlungsuntersagung aussprechenden Kommune hinreichend tatsachengestützte Anhaltspunkte für die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Sammlers gegeben sind, könnte nämlich dazu führen, dass infolge einer Nichtberücksichtigung der Ortsbezogenheit des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG Untersagungsverfügungen ergingen, ohne dass der jeweilige Sammler im betreffenden Gemeindegebiet bzw. im näheren Umkreis des Gemeindegebietes (in nennenswertem Umfang) gegen öffentlich-rechtliche bzw. zivilrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen hätte. So liegt der Fall hier allerdings nicht. Die Berücksichtigung der für die Kreise Q2. und I4. rechtskräftig festgestellten Verstöße führt nicht zu einer vom Stadtgebiet der Beklagten losgelösten und allein auf Grundlage von Verstößen in anderen Kommunen im Wege der Bezugnahme angestellten (Un-)Zuverlässigkeitsprognose. Denn für das Stadtgebiet der Beklagten (13 Verstöße) und das angrenzende Stadtgebiet L5. (1 Verstoß) wurde bereits eine erhebliche Anzahl der Klägerin zurechenbarer, illegal aufgestellter Altkleidersammelbehältnisse dokumentiert, die – wie vorstehend ausgeführt – bereits für sich genommen nahe an der Schwelle eines massiven und systematischen Fehlverhaltens liegt.
123Ausweislich der rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden hat der Kreis Q2. im dortigen Verfahren 11 K 3593/13 mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 mehrere durch Lichtbildaufnahmen aussagekräftig dokumentierte und genau bezeichnete Standorte benannt, an welchen durch die Firmen F4. -U1. KG und G2. Altkleidersammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis bzw. privatrechtliche Gestattung aufgestellt worden sind,
124vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.).
125Gleiches gilt für die rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden in dem den Kreis I4. betreffenden Verfahren 11 K 1711/13. Insoweit hat der Kreis I4. durch Schriftsatz vom 23. Januar 2014 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (VG Minden, Az.: 11 L 281/13) sowie im dortigen Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 13. Mai 2014 eine aussagekräftige Dokumentation vorgelegt, aus der unter konkreter Bezeichnung der einzelnen Standorte hervorgeht, dass die Firmen F4. -U1. KG und G2. in zahlreichen Fällen ebenfalls Altkleidersammelcontainer ohne Einholung erforderlicher Sondernutzungserlaubnisse bzw. privatrechtlicher Gestattungen aufgestellt haben,
126vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.).
127Schließlich ergibt sich aus den nachvollziehbaren Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden, dass die Verstöße der Firmen F4. -U1. KG und G2. gegen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Erlaubnispflichten in den Kreisen Q2. und I4. der Klägerin deshalb zuzurechnen sind, weil diese Firmen weisungsgebunden im Auftrag der Klägerin gehandelt haben,
128vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.); VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.).
129c. Angesichts der für die Städte L. und L5. sowie die Kreise Q2. und I4. zur Überzeugung des erkennenden Gerichts feststehenden und der Klägerin zurechenbaren Verstöße ist davon auszugehen, dass es zum Geschäftsmodell der Klägerin gehört, selbst bzw. durch von ihr beauftragte Drittfirmen, fortlaufend Altkleidersammelbehältnisse unter Missachtung öffentlich-rechtlicher und/oder zivilrechtlicher Erlaubnispflichten aufzustellen. Es handelt sich insbesondere nicht nur um gelegentliche Unregelmäßigkeiten, sondern vielmehr um ein planvolles und immer wiederkehrendes Vorgehen. In der Gesamtschau aller in Rede stehenden Verstöße wird mithin die Schwelle zu einem massiven und systematischen Fehlverhalten überschritten. Es liegen somit ausreichende tatsachengestützte Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Klägerin vor, die eine Untersagung der im Stadtgebiet L. angezeigten Sammlung rechtfertigen,
130vgl. die Unzuverlässigkeit der Klägerin bejahend auch: VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.); VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.); OVG Saarland, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 B 348/14 –, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 29. April 2014 – 5 B 243/14 –, juris.
131Hat die Klägerin in der Vergangenheit, bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen massiv und systematisch gegen öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen, reichen diese Verstöße bei einer ihr gesamtes Geschäftsgebaren berücksichtigenden wertenden Gesamtbetrachtung aus, um an den Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG auch für die Zukunft festzuhalten.
132In Anbetracht der aufgrund der vorgenannten Tatsachen bereits feststehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin kann vorliegend offen bleiben, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin auch aus weiteren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bzw. aus der Unternehmenspraxis der C1. GmbH (nunmehr F. GmbH) hergeleitet werden können.
1335. Die von der Beklagten ausgesprochene Sammlungsuntersagung genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der im Raume stehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin durch mildere Mittel, etwa durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, sachgerecht Rechnung getragen werden könnte,
134vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 643/13 –, n.v.
135Darüber hinaus ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen, dass der Klägerin nur die Durchführung der für das Stadtgebiet der Beklagten angezeigten Sammlung untersagt worden ist.
136Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf die Vertrauensschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Da sich die Klägerin zwischenzeitlich als unzuverlässig erwiesen hat, ist ein eventuell bestehendes Vertrauen von vornherein nicht mehr schutzwürdig,
137vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 132 ff.
1386. Sind nach dem Vorgenannten die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erfüllt, kann dahinstehen, ob die Sammlungsuntersagung auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG bzw. auf § 62 i.V.m. § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG hätte gestützt werden können.
139Mit Blick auf die von der Beklagten in der angefochtenen Ordnungsverfügung primär angeführte Ermächtigungsgrundlage des § 62 i.V.m. § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG merkt das Gericht indes an, dass vor dem Hintergrund der die Klägerin betreffenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
140vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2014 – 20 B 703/13 –, juris Rn. 28 ff.,
141zweifelhaft ist, ob die Sammlungsuntersagung in rechtmäßiger Weise allein tragend auf § 62 i.V.m. § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG hätte gestützt werden können. Denn die Klägerin hat, da sie sich auf die Sammlungsanzeige der Firma O1. e.K. berufen kann, weder eine nicht angezeigte Sammlung durchgeführt, noch hat die Beklagte in der Ordnungsverfügung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Sammlungsanzeige der Klägerin als unvollständig angesehen hat. Eine Sammlungsuntersagung wegen etwaiger unvollständiger Angaben, die – wie hier – gegenüber dem Adressaten zuvor nicht benannt oder konkretisiert wurden, dürfte unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von vornherein nicht in Betracht kommen,
142vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 –, juris Rn. 14.
143Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Klärung, weil es darauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt.
144C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entsprach es der Billigkeit, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese die Zwangsgeldandrohung in der angefochtenen Ordnungsverfügung (Ziffer III.) durch Teilrücknahmebescheid vom 13. Februar 2014 aufgehoben und insoweit dem Klagebegehren entsprochen hat.
145Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
146Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
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