Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 8493/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Mit auf Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG gestützter Verfügung vom 10. August 2012, gerichtet an die Vereinigung „O. X. E. “, zu Händen der auf Bl. 1-8 der Verfügung namentlich benannten 62 Personen, darunter auch der Kläger, stellte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen fest, dass die Vereinigung „O. X. E. “ sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft (Z. 1). Zu Z. 2 wurde die Vereinigung verboten und aufgelöst. Unter Z. 3 wurde die Verwendung von Kennzeichen der Vereinigung verboten. Die Vereinsbetätigung wurde untersagt, die Gründung von Ersatzorganisationen verboten (Z. 4). Das Vermögen der Vereinigung wurde beschlagnahmt und zu Gunsten des beklagten Landes eingezogen (Z. 5). Unter Z. 6 wurden die zu Z. 1-5 angeordneten Maßnahmen auf weitere Namen erweitert, unter der die Vereinigung auftrat. Unter Z. 7 wurde die sofortige Vollziehung zur Z. 1 bis 4 und 6 angeordnet. Dem Bescheid ist eine sechzigseitige Begründung beigefügt. In der Begründung werden 62 Personen namentlich aufgeführt, die das Ministerium nach seinem damaligen Kenntnisstand als Mitglieder der Vereinigung ansah. Dem Kläger wurde eine Ausfertigung der Verfügung am 23. August 2012 ausgehändigt.
3Die Vereinigung erhob vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch ihre Leitung Klage gegen die Verbotsverfügung. Die Leitung besteht aus sechs Personen, die eine Reihe von Vollmachten vorgelegt haben von Personen, die in der Verfügung ebenfalls als Mitglieder angesprochen werden und die sich zu der Mitgliedschaft bekennen. Unter anderem wurde vorgetragen, nicht alle der 62 Personen seien ihre Mitglieder. Einige als Mitglieder angesprochene Personen seien nur Gäste bei Veranstaltungen oder sonstigen Tätigkeiten gewesen. Die Klage der Vereinigung wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 30. Dezember 2014 als unzulässig zurück, weil die Klage nicht von allen unstreitigen Mitgliedern des Vereins erhoben worden sei (Az. 5 D 83/12).
4Mit Schreiben an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2012 hat der Kläger im eigenen Namen Klage gegen das beklagte Land erhoben und die Anträge angekündigt, festzustellen, dass er nicht Mitglied der Vereinigung „O. X. E. “ sei und dass die Verbotsverfügung unwirksam sei, soweit sie Rechtswirkungen unmittelbar gegen ihn entfalte. Zur Begründung führte er aus, der angefochtene Bescheid verhalte sich nicht zu den Tatsachen, aufgrund derer seine Mitgliedschaft angenommen worden sei. Er bestreite eine Mitgliedschaft. Aus der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten negativen Vereinigungsfreiheit sowie aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folge, dass er ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung habe. Die unberechtigte Zurechnung zu einer gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Vereinigung sei ehrenrührig und diskriminierend und damit persönlichkeitsverletzend.
5Das beklagte Land trug mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 vor, der Kläger habe nach polizeilichen Erkenntnissen zwischen dem 16. November 2011 und dem 22. August 2012 an 17 Kameradschaftsabenden der verbotenen Vereinigung teilgenommen. Darüber hinaus seien bei ihm anlässlich einer am 23. August 2012 durchgeführten Durchsuchung ca. 50 Aufkleber zum sogenannten Antikriegstag am 1. September 2012 gefunden worden. Dieser Sachverhalt beschreibe ein Ausmaß an Einbindung in das Vereinsleben der verbotenen Vereinigung, welches zur Annahme der Mitgliedschaft des Klägers bei dieser Vereinigung führen müsse.
6Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 erklärte sich das Oberverwaltungsgericht für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, wo dieser am 3. Januar 2013 einging. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wiederum verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 an das erkennende Gericht.
7Der Kläger trägt mit Schreiben vom 27. Februar 2015 vor, er bestreite mit Nichtwissen, an 17 Kameradschaftsabenden teilgenommen zu haben. Richtig sei, dass er an Vortragsveranstaltungen teilgenommen und damit seine Grundrechte aus Art. 5 und 8 GG wahrgenommen habe. Dieser Umstand begründe nicht einmal den Verdacht einer Mitgliedschaft. Im Übrigen seien die Erkenntnisse der Polizei heimlich und unter Verletzung von § 21 PolG NRW gewonnen worden. Hieraus folge ein Verwertungsverbot. Er habe aus Rehabilitationsgründen einen Anspruch darauf, nicht einer verbotenen Vereinigung zugerechnet zu werden.
8Nach Hinweis an den Kläger betreffend eine möglicherweise nicht sachdienliche Fassung der Anträge beantragt dieser nunmehr,
91. festzustellen, dass er nicht Mitglied der Vereinigung „O. X. E. “ gewesen ist
10und
112. festzustellen, dass seine Inanspruchnahme als Zustellungsadressat wegen seiner fehlenden Mitgliedschaft in der verbotenen Vereinigung „O. X. E. “ rechtswidrig gewesen ist.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Das Gericht entscheidet über die Klage durch den Einzelrichter, dem der Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist, und ohne mündliche Verhandlung, auf die die Beteiligten übereinstimmend verzichtet haben.
17Die Klage ist mit beiden Anträgen unzulässig.
18Der auf die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses gerichtete Antrag zu 1 ist unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat, § 43 Abs. 1 VwGO. Das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung ist eine Prozessvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben sein muss. Es schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein und kann sich insbesondere ergeben aus zu erwartenden Sanktionen, aus dem Interesse an einer Rehabilitierung, aus einer Wiederholungsgefahr oder zur Vermeidung wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteile.
19Vgl. nur Kopp, VwGO, § 43 Rn 23, m.w.N.
20Das vom Kläger allein geltend gemachte Interesse an einer Rehabilitierung ist nicht schutzwürdig. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus einer Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern.
21Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2013, ‑ 8 C 14.12 ‑, Juris, ebenda Rz. 25 m.w.N.
22Der Verbotsbescheid hat keine Außenwirkung. Das Verbot vom 10. August 2012 ist nur solchen Personen bekannt gegeben worden ist, die vom beklagten Land aufgrund der Ermittlungen der Polizei ebenfalls als Mitglieder der Vereinigung angesehen worden sind. Eine Veröffentlichung der vollständigen Verfügung unter Benennung der Namen aller vom beklagten Land als Mitglieder angesehenen Personen ist nicht erfolgt. Lediglich der verfügende Teil des Bescheides ist gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 VereinsG veröffentlich worden (MBl. NRW. 2012, 729). Dass der Kläger in der allgemeinen Öffentlichkeit oder in abgrenzbaren Teilen davon aufgrund der Verbotsverfügung als ehemaliges Mitglied der Vereinigung angesehen werden könnte, hat er nicht behauptet. Von Amts wegen ist lediglich davon auszugehen, dass die in dem Bescheid benannten weiteren 61 Personen durch den angefochtenen Bescheid Kenntnis davon erlangt haben, dass das beklagte Land den Kläger als Mitglied der Vereinigung angesehen hat. Im Verhältnis zu diesen Personen besteht kein Rehabilitierungsbedürfnis. Die in dem Bescheid benannten weiteren 61 Personen beurteilen aufgrund ihrer Nähe zu der Vereinigung aus eigener Wahrnehmung, in welchem Umfang der Kläger in die Vereinigung involviert war. Sie gewinnen ihre Auffassung vom Verhältnis des Klägers zu der Vereinigung nicht aus seiner Erwähnung als Mitglied in der Verbotsverfügung, sondern aus eigener Wahrnehmung über sein Verhalten und die von ihm anlässlich von Zusammenkünften gegebenenfalls geäußerten Ansichten.
23Der Verbotsbescheid entfaltet auch keine stigmatisierende Wirkung. Diese ergibt sich nicht aus den Umständen, die das Verbot begründen. Der Bescheid beschränkt sich auf die Darstellung der Tatsachen sowie die Würdigung, dass die Betätigung der Vereinigung den Strafgesetzen zuwider laufe und verfassungswidrig sei. Diese rechtliche Würdigung hat ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine diffamierende Wirkung gegenüber jeder als Vereinsmitglied angesehenen Person. Mit der Feststellung objektiver Strafbarkeit und Verfassungswidrigkeit der Betätigung der Vereinigung geht keine Stigmatisierung des jeweiligen Mitgliedes als Person einher. Der Regelungsgehalt des Bescheides enthält kein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen eines jeden Mitgliedes ungeachtet dessen persönlichen Beitrags am Handeln des Vereins herabzusetzen. Diese Schwelle wird erst mit dem konkreten, personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens überschritten.
24Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2013, ‑ 8 C 14.12 ‑, a.a.O.
25Solche individuellen Vorwürfe macht der Bescheid dem Kläger nicht. Auch sonst ist der Bescheid im Ton sachlich und nicht ehrverletzend. Ungeachtet dessen hat der Kläger durch die Teilnahme an 17 Kameradschaftsabenden der Vereinigung selbst Anlass dafür gesetzt, dass das beklagte Land ihn mit dieser in Verbindung gebracht hat. Ob der Kläger an 17 Kameradschaftsabenden der Vereinigung als Mitglied oder nur als interessierter Sympathisant teilgenommen hat, wäre für eine (hier wie ausgeführt nicht feststellbare) stigmatisierende Wirkung, wenn es sich bei der Vereinigung um eine solche mit verfassungswidrigen Zielen gehandelt hätte, nur graduell erheblich, aber nicht in einem Umfang, der ein Rehabilitierungsinteresse begründen könnte.
26Damit fehlte es bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vereinsverbots sowohl an einer Außenwirkung wie auch an einer Stigmatisierung. Umso weniger liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung aus Rehabilitationsgründen vor. Für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses aus einem anderen Grund ist von Amts wegen nichts ersichtlich.
27Der Antrag zu 2 ist ebenfalls unzulässig. Soweit der Kläger mit dem Antrag eigene Rechte geltend machen will, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Zu einer etwa beabsichtigten Geltendmachung von Rechten der Vereinigung ist der Kläger allein nicht befugt.
28Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 3. September 2013, ‑ 11 KS 288/12 ‑, Juris.
29Die Anträge wären aber auch unbegründet.
30Das beklagte Land hätte den Kläger aufgrund der in der Klageerwiderung mitgeteilten Tatsachen mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen als Mitglied der verbotenen Vereinigung angesehen. Dem stünde nicht entgegen, wenn die Erkenntnisse über die verbotene Vereinigung durch verdeckte Ermittlungen und/oder unter Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben worden wären. Denn das Vereinsverbot ist gefahrenabwehrrechtlicher Natur. Strafprozessuale Beweisverwertungsverbote finden daher keine Anwendung.
31Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Februar 2014, 4 KS 1/12, - Juris, ebenda Orientierungssatz Nr. 8 und Rz. 87 ff. mit weiteren Nachweisen.
32Die den Schluss auf seine Mitgliedschaft tragenden Tatsachen bestreitet der Kläger nicht. Soweit er Kameradschaftsabende in „Vortragsveranstaltungen“ umbenennt und diese wiederum mit Fußballspielen von C. E. vergleicht, gehen seine rechtlichen Schlüsse fehl. Um sich über die Ansichten und Ziele einer Vereinigung zu informieren, ist der Besuch von insgesamt 17 Vortragsveranstaltungen nicht erforderlich. Die Häufigkeit und Regelmäßigkeit des Besuchs derartiger Vortragsveranstaltungen lässt vielmehr auf eine Übereinstimmung des Klägers mit den dort propagierten Ansichten und Zielen schließen. Wer Veranstaltungen der Vereinigung lediglich mit dem Ziel der Informationsgewinnung besucht hätte, hätte die das Verbot tragenden Ansichten und Ziele der verbotenen Vereinigung nach wenigen Besuchen erkennen und bei Ablehnung oder aber auch nur neutraler Einstellung gegenüber der erkennbaren Gesinnung zukünftigen Veranstaltungen fern bleiben können. Die Häufigkeit und Regelmäßigkeit des Besuchs von Veranstaltungen der Vereinigung durch den Kläger beschriebe daher auch zur Überzeugung des Gerichts ein Ausmaß an Einbindung in das Vereinsleben, welches zur Annahme der Mitgliedschaft des Klägers bei dieser Vereinigung führen müsste, zumal anderweitige objektive und belastbare Erkenntnisquellen nicht vorliegen.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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