Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 10 K 5339/13
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2013 wird aufgehoben, soweit er für den Beitragszeitraum 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 einen monatlichen Kostenbeitrag festsetzt, der einen Betrag von 325,- Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, zu 92 %, die Beklagte zu 8 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist der Vater des am 0.00.1999 geborenen K. N. , für den die Beklagte in der Zeit vom 24. November 2009 bis zum 15. Oktober 2013 Leistungen der Jugendhilfe in Form der Heimunterbringung gewährte. Darüber informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2009, zugestellt am 24. Dezember 2009, und klärte ihn gleichzeitig darüber auf, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes für die Dauer der Hilfegewährung ruhe und er keine Unterhaltszahlungen zu erbringen habe. Der Kläger wurde gebeten, Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, damit seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag geprüft werden könne.
3Die Beklagte setzte zunächst mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 den Kostenbeitrag des Klägers ab dem 1. Juli 2010 auf 305,- Euro monatlich fest, den sie mit inzwischen bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 3. November 2010 aufgrund vom Kläger geltend gemachter Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Arbeitsaufnahme in der Schweiz auf 250,- Euro monatlich reduzierte.
4Seit Oktober 2011 lebt der Kläger mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern aus der derzeitigen Ehe – T. , geboren am 00.0.2010, und O. geboren am 0.0.2012 – in der Schweiz.
5Mit einem weiteren Bescheid vom 23. Mai 2013 zog die Beklagte den Kläger zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 380,- Euro monatlich ab dem 1. März 2012 heran. Dabei setzte sie den Kostenbeitrag um eine Einkommensgruppe herab, um den hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz Rechnung zu tragen.
6Dagegen hat der Kläger am 24. Juni 2013 Klage erhoben.
7Zur Begründung macht er geltend: Ihm sei keine ordnungsgemäße Auskunft über die tatsächlich aufgewandten monatlichen Kosten für die Jugendhilfemaßnahme erteilt worden. Die geforderten Kostenbeiträge stellten für ihn eine unbillige Härte dar, da er nicht leistungsfähig sei. Sein Einkommen sei falsch berechnet worden. Bei seinen Fahrtkosten (für eine einfache Strecke von 59 km zu seiner Arbeitsstätte) und seinen weiteren Kosten müssten im Hinblick auf seinen Wohnort in der Schweiz die damit verbundenen höheren Lebenshaltungskosten, die 51 % über denen in Deutschland lägen, berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Kaufkraftparität müsse der Kläger in der Schweiz nach der Umrechnung der Schweizer Preise in Euro für die gleichen Waren wie in Deutschland 1,51 Euro anstelle von 1,00 Euro aufwenden. Ausgehend davon müssten für seine Fahrtkosten 0,45 Euro pro Kilometer angesetzt werden. Für ihn ergäben sich damit Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit und zurück in Höhe von 973,50 Euro monatlich (118 km x 0,45 Euro x 220 Arbeitstage / 12 Monate). Ihm verbliebe danach ein Monatsnettoeinkommen in Höhe von 1.524,69 Euro. Dies unterschreite das nach dem SGB II vorgesehen Existenzminimum für seine Familie. Denn seine Familie habe unter Anrechnung der Kinderzulage in Höhe von 324,- Euro einen Bedarf in Höhe von 1.615,43 Euro (für ihn und seine Ehefrau jeweils 345,- Euro, für seine beiden Kinder jeweils 224,- Euro, für ihre Unterkunft gut 1.200,- Euro), den er mit seinem niedrigeren Nettoeinkommen nicht decken könne. Auch die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zeige die Unzumutbarkeit der Heranziehung zum Kostenbeitrag. Nach deutschem Unterhaltsrecht stehe dem Kläger ein Selbstbehalt in Höhe von 1.000,- Euro zu. Unter Hinzurechnung seiner Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden Kindern in Höhe von jeweils 225,- Euro und gegenüber seiner Ehefrau, die ihre hörbehinderte Tochter zu betreuen habe, in Höhe von 800,- Euro sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung durch die aufgrund seiner mindestens jeden dritten Monat stattfindenden Umgangskontakte mit K. erforderlichen Rückstellungen in Höhe von 220,- Euro monatlich verbleibe kein Restbetrag, um den Kostenbeitrag finanzieren zu können.
8Die Beklagte hat in der am 30. Juli 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung den Erhebungszeitraum für den Kostenbeitrag angesichts der zwischenzeitlichen Beendigung der Jugendhilfemaßnahme auf die Zeit bis zum 15. Oktober 2013 begrenzt.
9Der Kläger beantragt,
10den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 23. Mai 2013 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie verteidigt ihren Bescheid mit der Begründung, dass sie den erhöhten Lebenshaltungskosten in der Schweiz und den Betreuungsleistungen der Ehefrau ausreichend Rechnung getragen habe. Eine außergerichtliche Einigung über eine weitere Reduzierung (statt einer Aufhebung) des Kostenbeitrags habe der Kläger abgelehnt.
14Der Kläger hat am 1. September 2014 den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen, bis zum 15. September 2014 widerruflichen Vergleich widerrufen. Für den Fall des Widerrufs haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
15Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Der nach § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
18Die zulässige Klage hat nur im tenorierten Umfang in der Sache Erfolg. Der Leistungsbescheid zur Festsetzung des Kostenbeitrags vom 23. Mai 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit er für den Beitragszeitraum 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 einen Kostenbeitrag festsetzt, der einen Betrag von 325,- Euro übersteigt; im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
19Die Heranziehung des Klägers für die Kosten der jugendhilferechtlichen Maßnahme für seinen Sohn K. hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b), 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der während des Beitragszeitraums des Bescheides noch geltenden, bis zum 2. Dezember 2013 in Kraft gewesenen alten Fassung.
201. Der Kostenbeitrag ist dem Grunde nach rechtmäßig festgesetzt worden.
21a) Die Beklagte hat eine in den Anwendungsbereich der §§ 91 ff. SGB VIII fallende Maßnahme geleistet. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) SGB VIII werden Kostenbeiträge unter anderem zu der vollstationären Leistung der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) erhoben. Eine derartige Hilfe hat die Beklagte durch Ks Heimunterbringung in der Zeit vom 24. November 2009 bis zum 15. Oktober 2013 gewährt. Als Elternteil kann der Kläger zu den Kosten der Maßnahme durch Erhebung eines Kostenbeitrags herangezogen werden.
22b) Gegen den auf den 1. März 2012 gelegten Beginn des Beitragszeitraums ist mit Blick auf § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nichts zu erinnern.
23Nach dieser Vorschrift kann ein Kostenbeitrag bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Die Anforderungen an diese Aufklärungspflicht dürfen nicht überspannt werden. Es müssen die dem Betroffenen in seinem Fall relevanten Informationen übermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22.11 –, juris Rdnr. 9 ff.
25Die erforderlichen Informationen hat der Kläger in dem ihm am 24. Dezember 2009 zugestellten Schreiben der Beklagten vom 21. Dezember 2009 erhalten. Darin hat ihm die Beklagte mitgeteilt, dass für K. seit dem 24. November 2009 stationäre Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII gewährt werde, und ihn besonders darauf hingewiesen, dass während der Dauer der Jugendhilfemaßnahme der Lebensunterhalt seines Sohnes sichergestellt sei, so dass er keinen Barunterhalt mehr, aber stattdessen möglicherweise einen Kostenbeitrag leisten müsse.
26Zu den nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII notwendigen Informationen gehört – entgegen der Auffassung des Klägers – aber nicht die Höhe der von der Beklagten für die Jugendhilfemaßnahme erbrachen Aufwendungen. Weder wäre dies eine Information über die Gewährung der Leistung, also darüber, „dass“, „in welcher Form“ und „seit wann“ Jugendhilfe gewährt wird, noch wäre sie erheblich für die Folgen für seine Unterhaltspflicht. In dem Bescheid vom 23. Mai 2015 hat die Beklagte dem Kläger die Höhe der aufgewandten Kosten für die Hilfegewährung schließlich aber sogar mitgeteilt.
272. Der von der Beklagten auf der Grundlage seines Einkommens und seiner Belastungen gemäß § 93 SGB VIII festgesetzte Kostenbeitrag von monatlich 380,- Euro ist seiner Höhe nach nur teilweise zu beanstanden.
28Der besondere Umstand, dass der Kläger in der Schweiz lebt und dadurch höhere Lebenshaltungskosten hat, ist bei der Berechnung seines Einkommens und seiner Belastungen wie folgt einzubeziehen: In einem ersten Schritt ist das nach § 93 SGB VIII maßgebliche bereinigte Einkommen des Beitragspflichtigen in der Fremdwährung (hier: Schweizer Franken) zu ermitteln. In einem zweiten Schritt kann dann die erforderliche Kaufkraftbereinigung einschließlich der Berücksichtigung der Währungsparitäten anhand des vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten „vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ erfolgen.
29Veröffentlicht unter: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&plugin=1&language=de&pcode=tec00120, aufgerufen am 29. April 2015; vgl. zum Unterhaltsrecht: BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – XII ZB 661/12 –, juris Rdnr. 34 ff. (Vorinstanz: OLG Oldenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – 11 UF 55/12 –, juris Rdnr. 53).
30Nach dem Handbuch zur Methodologie von Kaufkraftparitäten,
31veröffentlicht unter:
32https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/InternationalerVergleich/Tabellen/KaufkraftparitaetenKurzfassung.pdf?__blob=publicationFile, aufgerufen am 29. April 2015,
33wird durch Eurostat zunächst die Kaufkraftparität ermittelt, indem die (etwa in den jeweiligen Hauptstädten) in der jeweiligen Landeswährung erhobenen Preise zunächst in nationale Durchschnittswerte und hiernach in eine einheitliche Währung umgerechnet werden (S. 18 bzw. S. 1 des Handbuchs). Sodann werden für das vergleichende Preisniveau die auf dieser Basis auf einem einheitlichen Preisindex ausgedrückten Kaufkraftparitäten in Relation zu den Wechselkursen gesetzt (S. 7 des Handbuchs). Auf diese Weise wird eine Messgröße ermittelt, welche wiedergibt, welche Menge der jeweiligen Währungseinheit erforderlich ist, um die gleiche Anzahl einer Produktgruppe in jedem anderen erfassten Land zu kaufen (S. 7 des Handbuchs), also etwa wie viel Euro ausgeben werden müssen, um in der Schweiz in Schweizer Franken das gleiche Produkt kaufen zu können.
34Diese Berechnungsmethode ist im Vergleich zu anderen denkbaren sachgerecht. Allein die Umrechnung der in Schweizer Franken erzielten Einkünfte des Klägers in Euro nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank für den Schweizer Franken griffe bei der hier vorzunehmenden Kaufkraftanpassung zum Ausgleich der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten zu kurz. Denn die Wechselkurse werden durch Angebot und Nachfrage für die verschiedenen Währungen bestimmt und diese verstärkt durch Faktoren wie den Kapitalfluss zwischen den Ländern und Währungsspekulationen beeinflusst. Die Wechselkurse spiegeln daher nicht die relative Kaufkraft der jeweiligen Währungen an ihren Inlandsmärkten hinreichend wider.
35Für die Kaufkraftanpassung ebenfalls nur bedingt geeignet sind die gemäß § 55 Abs. 2 BBesG monatlich vom Statistischen Bundesamt verlautbarten Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich der Auslandsbesoldung. Nach § 55 Abs. 2 BBesG erhalten ins Ausland entsandte Beamte und Soldaten einen Kaufkraftausgleich, der dafür sorgen soll, dass sie sich an ihren Dienstort mit den Dienstbezügen die gleiche Menge an Waren und Dienstleistungen kaufen können wie im Inland. An Dienstorten mit hohem Preisniveau erhalten sie deshalb einen Zuschlag zum Gehalt und bei sehr niedrigen Preisen einen Gehaltsabschlag. Hierfür werden Preisvergleiche zwischen den einzelnen Dienstorten deutscher Auslandsvertretungen und dem Sitz der Bundesregierung durchgeführt und das Ergebnis als so genannte Teuerungsziffer vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Damit werden hier allerdings letztlich nur die Preisunterscheide zwischen einzelnen Städten und nicht diejenigen zwischen den verschiedenen Ländern ermittelt. Überdies beziehen sich die Daten nicht auf den Durchschnitt privater Haushalte, sondern auf die Haushalte von entsandten Diplomaten, die zusätzliche Versorgungsmöglichkeiten oder besondere Vergünstigungen nutzen können. Außerdem werden für knapp 40 Prozent des Warenkorbes keine Teuerungsziffern berechnet, während hinsichtlich anderer Güter Pauschalen verwendet werden, welche zu überwiegend niedrigeren Gesamtteuerungsziffern führen, oder lediglich die Transportkosten erfasst.
36Vgl. zu den verschiedenen Berechnungsmethoden: OLG Oldenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2012 –11 UF 55/12 –, juris Rdnr. 54 ff. m. w. N.
37Ein Rückgriff auf die Eurostat-Daten hat den Vorteil, dass eine eigene Umrechnung der jeweiligen Landeswährung in Euro entfällt. Zudem sind die erhobenen Daten unabhängig von den täglich wechselnden Währungsumrechnungskursen an den Devisenmärkten und damit unabhängig von zufälligen Währungsschwankungen berechnet. Denn um den Effekt zufälliger Kursschwankungen zu glätten, wird von Eurostat bei der Umrechnung auf den durchschnittlichen Devisenkurs im Erhebungszeitraum abgestellt (vgl. S. 19 des Handbuchs). Zugleich steht mit dem vergleichenden Preisniveau des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern ein Instrument zur Verfügung, welches die tatsächlichen Preisunterschiede zwischen den einzelnen Ländern im Hinblick auf die Kosten der allgemeinen Lebensführung hinreichend widerspiegelt.
38Vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – 11 UF 55/12 –, juris Rdnr. 64 f.
39Das so auf die deutschen Verhältnisse übertragene Resteinkommen des Beitragspflichtigen kann in die von eben diesen deutschen Verhältnissen ausgehende Kostenbeitragstabelle eingruppiert werden. Trotz der grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht und dem öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsrecht,
40vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. April 2010 – 4 PA 67/10 –, juris Rdnr. 1,
41ist die im Unterhaltsrecht angewandte Berechnungsmethode auf die Berechnung des Kostenbeitrags übertragbar. Denn in beiden Berechnungen geht es darum, die erforderliche Kaufkraftbereinigung dergestalt vorzunehmen, dass das vom Unterhalts- bzw. Beitragspflichtigen im Ausland erzielte Einkommen an die deutschen Verhältnisse angepasst wird.
42Vgl. zum Unterhaltsrecht: BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – XII ZB 661/12 –, juris Rdnr. 32.
43a) Ausgangspunkt der Berechnung der Beitragshöhe ist das Einkommen des Klägers (vgl. § 93 Abs. 1 SGB VIII). Zum Einkommen gehören gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Unerheblich ist, ob die Einkünfte dem Bezieher regelmäßig oder unregelmäßig, einmalig oder laufend zufließen. Einmalzahlungen und unregelmäßige Geldleistungen sind mit einem Zwölftel des Jahresbetrages anzusetzen.
44Vgl. Mann in: Schellhorn u. a. (Hrsg.), SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 93 Rdnr. 3.
45Für die endgültige Kostenbeitragserhebung – nach dem seinerzeit geltenden Kostenbeitragsrecht – ist das Einkommen maßgeblich, das im Zeitraum der Durchführung der beitragspflichtigen Hilfemaßnahme, also im Hilfe- oder Bedarfszeitraum, erzielt wird. Denn der Kostenbeitrag der Eltern tritt an die Stelle der Unterhaltspflicht, solange der Jugendhilfeträger im Rahmen der Hilfemaßnahme den Unterhalt abdeckt.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 5 C 16/12 –, juris Rdnr. 25.
47In Anwendung der dargelegten Grundsätze belief sich das für den Beitragszeitraum vom 1. März 2012 bis zum 15. Oktober 2013 zugrunde zu legende monatliche Durchschnittsnettoeinkommen des Klägers ausweislich der von ihm vorgelegten Lohnabrechnungen nach Absetzen der nach Nr. 1 des § 93 Abs. 2 SGB VIII auf das Einkommen gezahlten Steuern sowie der nach Nr. 2 der genannten Vorschrift geleisteten Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung im Jahr 2012 auf 3.850,47 Schweizer Franken (CHF) und im Jahr 2013 auf 4.536,82 CHF.
48Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:
49aa) Im Jahr 2012 betrug das Nettoeinkommen des Klägers nach Absetzen der gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII):
50März 2012 (Arbeitslosengeld) |
3.985,50 CHF |
April 2012 (Arbeitslosengeld) |
3.742,40 CHF |
Mai 2012 (Arbeitslosengeld) |
3.935,60 CHF |
Juni 2012 (Arbeitslosengeld) |
3.622,40 CHF |
Juli 2012 (Arbeitslosengeld) |
3.931,25 CHF |
August 2012 (Lohn) |
4.796,35 CHF |
September 2012 (Lohn) |
4.796,35 CHF |
Oktober 2012 (Lohn) |
4.796,35 CHF |
November 2012 (Lohn) |
4.796,35 CHF |
Dezember 2012 (Lohn + 13. Gehalt) |
6.592,60 CHF |
Summe |
44.995,15 CHF |
Davon sind ferner absetzbar die für seine beiden Kinder T. und O. im Zeitraum März 2012 bis Dezember 2012 vom Schweizer Staat gezahlte Kinderzulage (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII) in Höhe von 4.216,- CHF sowie die für seine Krankenversicherung in eben diesem Zeitraum gezahlten Beiträge (vgl. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) in Höhe von 2.275,50 CHF (10 x 227,55 CHF). Das verbleibende Nettoeinkommen betrug damit 38.504,65 CHF, das sind 3.850,47 CHF im Monatsdurchschnitt im Zeitraum März 2012 bis Dezember 2012.
52bb) Im Jahr 2013 betrug das Nettoeinkommen des Klägers nach Absetzen der gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2) ausweislich des von ihm vorgelegten „Lohnausweises“ insgesamt 62.216,- CHF. Nach Absetzen der für seine beiden Kinder vom Schweizer Staat gezahlte Kinderzulage (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII) in Höhe von 4.800,- CHF (12 x 400 CHF) sowie die für seine Krankenversicherung in eben diesem Zeitraum gezahlten Beiträge (§ 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) in Höhe von 2.974,20 CHF (12 x 247,85 CHF), verbleibt ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 54.441,80 CHF, das sind 4.536,82 CHF im Monatsdurchschnitt im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 15. Oktober 2013.
53b) Von dem so errechneten Monatseinkommen sind nach Satz 1 des § 93 Abs. 3 SGB VIII Belastungen des Klägers abzuziehen. Der Abzug erfolgt gemäß Satz 3 der Vorschrift durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert, hier also für das Jahr 2012 monatlich 962,62 CHF bzw. für das Jahr 2013 monatlich 1.134,20 CHF. Damit hat es sein Bewenden, weil der Kläger keine konkreten höheren Belastungen geltend gemacht hat. Die von ihm geltend gemachten Belastungen belaufen sich auf aufgerundet 800,- CHF monatlich im Jahr 2012 bzw. aufgerundet 775,- CHF monatlich im Jahr 2013. Das für die Festsetzung des Kostenbeitrags maßgebliche „Schweizer“ Einkommen des Klägers beträgt demnach 2.887,85 CHF monatlich für den Beitragszeitraum in 2012 bzw. 3.402,62 CHF monatlich für den Beitragszeitraum in 2013.
54Als konkrete Belastungen anerkennungsfähig wären die von dem Kläger geltend gemachten Beiträge zur Unfallversicherung sowie seine Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit.
55Die von dem Kläger für seine Unfallversicherung gezahlten Beiträge in Höhe von 90,- CHF halbjährlich (also 15,- CHF monatlich) sind als Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII berücksichtigungsfähig.
56Die von ihm geltend gemachten Kosten für die Fahrt zur Arbeit können als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII als Belastung berücksichtigt werden. Bei der pauschalen Berechnung der Fahrtkosten ist wie im Einkommenssteuerrecht nur auf die bloße Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, d. h. die einfache Strecke, abzustellen.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 12 E 1458/08 –, juris Rdnr. 15.
58Mit der pauschalen Fahrtkostenberechnung sind alle mit dem Pkw einhergehenden Kosten einschließlich derjenigen für Anschaffung, Versicherung (wie Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung), Kfz-Steuer und Benzin abgegolten.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2009 – 12 A 3019/08 –, juris Rdnr. 19 f.
60Für das Jahr 2012 kann der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 508,38 CHF geltend machen. Ausgehend von der deutschen Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 Euro beträgt diese bei einer Umrechnung in Schweizer Franken unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität im Jahr 2012 0,47 CHF. Denn nach den für das Jahr 2012 von Eurostat mitgeteilten Daten lag in diesem Jahr das Preisniveau der Schweiz um 158,5 % und dasjenige in der Bundesrepublik Deutschland um 100,5 % über dem für die Europäische Union ermittelten Mittelwert. Demnach betrug das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz 1:0,63 (100,5 / 158,5). Bei der Umrechnung von Euro in Schweizer Franken ist demnach der Euro-Betrag mit dem Faktor 1,58 zu multiplizieren. Daraus ergeben sich im Jahr 2012 monatliche Fahrtkosten in Höhe von 508,38 CHF (0,47 CHF/km x 59 km x 220 Arbeitstage / 12 Monate).
61Für das Jahr 2013 kann der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 486,75 CHF geltend machen. Da nach den für das Jahr 2013 von Eurostat mitgeteilten Daten in diesem Jahr das Preisniveau der Schweiz um 154,5 % und dasjenige in der Bundesrepublik Deutschland um 102,3 % über dem für die Europäische Union ermittelten Mittelwert, betrug das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz 1:0,66 (102,3 / 154,5). Bei der Umrechnung von Euro in Schweizer Franken ist demnach der Euro-Betrag mit dem Faktor 1,51 zu multiplizieren, so dass für das Jahr 2013 eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,45 CHF anzusetzen ist.
62Kosten für Miete und Nebenkosten der von dem Kläger bewohnten Wohnung sind hingegen nicht als Abzugsposten gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII berücksichtigungsfähig. Diese Belastungen zählen zu den in den Beiträgen der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeiteten Unterkunftskosten.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 12 E 1458/08 –, juris Rdnr. 20.
64Die Kosten, die dem Kläger für Besuchsfahrten zu seinem Sohn K. entstehen, können nicht nach § 93 Abs. 3 SGB VIII von seinem Einkommen abgezogen werden, da sie nicht zu den dort aufgeführten Belastungen, sondern zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Im Übrigen hat der Kläger nicht nachgewiesen, wie oft er seinen Sohn in dem für die Einkommensberechnung maßgeblichen Jahren 2012 und 2013 besucht hat. Aber selbst unter Ansatz der von ihm veranschlagten 220 Euro, das sind umgerechnet ca. 265,- CHF (bei den durchschnittlichen Umrechnungskursen für 2012/2013) wäre der pauschale Freibetrag nicht überschritten. Über bloße Umgangskontakte hinausgehende Betreuungsleistungen für K. , deren Kosten über § 94 Abs. 4 SGB VIII anrechnungsfähig wären, hat er nicht geltend gemacht.
65c) Das so ermittelte bereinigte „Schweizer“ Einkommen des Klägers in Höhe von 2.887,85 CHF monatlich für den Beitragszeitraum in 2012 bzw. 3.402,62 CHF monatlich für den Beitragszeitraum in 2013 entspricht unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität nach der dargelegten Berechnungsmethode einem Betrag in Höhe von 1.819,35 Euro für 2012 bzw. 2.245,73 Euro für 2013.
66Da das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz nach den für das Jahr 2012 von Eurostat mitgeteilten Daten – wie dargelegt – 1:0,63 (100,5 / 158,5) betrug, ist der Schweizer Betrag mit dem Faktor 0,63 zu multiplizieren. Für das Jahr 2013 ist der Faktor 0,66 anzuwenden, weil das Kaufkraftverhältnis nach Eurostat in diesem Jahr bei 1:0,66 (102,3 / 154,5) lag.
67d) Gemäß der auf der Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII ergangenen Kostenbeitragsverordnung (damalige Fassung) ist der Kläger bei einem monatlichen Einkommen in Höhe von 1.819,35 Euro für 2012 zunächst der Einkommensgruppe 10 (1.801 bis 2.000 Euro) und dem dazugehörigen Kostenbeitrag in Höhe von 475,- Euro bzw. bei einem monatlichen Einkommen in Höhe von 2.245,73 Euro für 2013 der Einkommensgruppe 12 (2.201 bis 2.400 Euro) und dem dazugehörigen Kostenbeitrag in Höhe von 575,- Euro zuzuordnen
68Diese Kostenbeiträge sind unter Berücksichtigung weiterer vor- und gleichrangiger Unterhaltsansprüche gegen den Kläger zu reduzieren. Gemäß § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Durch die Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) wurde dem insoweit Rechnung getragen, dass im Falle von tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen an im Vergleich zu dem untergebrachten Kind vorrangig oder gleichrangig Berechtigten gemäß § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV der Kostenbeitrag – je nach Eingruppierung in die Einkommensgruppen – einer um ein oder zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen ist. Das Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche ist § 1609 BGB zu entnehmen.
69Da der Kläger gegenüber seinem minderjährigen Kindern T. und O. eine im Vergleich zu derjenigen für seinen Sohn K. gleichrangige Unterhaltspflicht zu erfüllen hat (vgl. § 1609 BGB), ist er gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV jeweils einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe, also der Einkommensgruppe 8 bzw. 10 zuzuordnen. Eine weitere Herabstufung wegen der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau kommt nicht in Betracht, weil diese nachrangig gegenüber der für K. ist, vgl. § 1609 BGB. Bei dieser Zuordnung wäre der Kläger gemäß der Kostenbeitragstabelle (alte Fassung) zu dem von der Beklagten erhobenen Kostenbeitrag in Höhe von 380,- Euro monatlich heranzuziehen. Für den Beitragszeitraum 1. Januar 2013 bis 15. Oktober 2013 wäre sogar ein Kostenbeitrag in Höhe von 475,- Euro zu erheben gewesen.
703. Die Heranziehung des Klägers zu dem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist allerdings nicht in voller Höhe „angemessen“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die dazu erforderliche unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung ergibt, dass der Kläger den monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 380,- Euro nicht in voller Höhe leisten kann, sondern dieser für den Beitragszeitraum im Jahr 2012 auf 325,- Euro zu reduzieren ist.
71Die Kostenbeitragspflichtigen werden nur dann in angemessenem Umfang im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus ihrem Einkommen herangezogen, wenn ihnen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Es besteht also die Notwendigkeit, einen Abgleich mit dem Unterhaltsrecht vorzunehmen. Hierfür ist eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung geboten. Dies geschieht in der Weise, dass das unterhaltsrechtlich relevante (bereinigte) Nettoeinkommen ermittelt und von diesem der Selbstbehalt abgezogen wird. Der sich ergebende Betrag darf nicht niedriger sein als der in dem Bescheid festgesetzte Kostenbeitrag. Außerdem müssen gleich- oder vorrangige Unterhaltsansprüche weiterer Berechtigter berücksichtigt werden.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 10.09 –, BVerwGE 137, S. 357 (358, 362 f.).
73Dadurch, dass zuvor das für den Kostenbeitrag relevante Einkommen des Klägers mittels der Eurostat-Umrechnung an die deutschen Verhältnisse angepasst wurde und damit dem abweichenden Preisniveau Rechnung getragen wurde, kann konsequenterweise auch bei der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung – wie auch vom Kläger selbst vorgenommen – der „deutsche“ Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle zugrundegelegt werden.
74Vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – XII ZB 661/12 –, juris Rdnr. 43 f.
75Ausgehend davon kann der Kläger nach der für ihn anzustellenden unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts und des Unterhaltsbedarfs seiner Kinder T. und O. (in Höhe des von ihm veranschlagten Betrages von je 225,- Euro) im Beitragszeitraum 2012 einen Kostenbeitrag in Höhe von abgerundet monatlich 325,- Euro und im Beitragszeitraum 2013 den von der Beklagten festgesetzten Kostenbeitrag in Höhe von 380,- Euro erbringen. Die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau ist in diesem Zusammenhang gemäß § 1609 BGB nicht berücksichtigungsfähig, weil sie – wie dargelegt – gegenüber der Unterhaltspflicht für K. nachrangig ist.
76a) Auf dieser Grundlage ergibt sich für das Jahr 2012 folgende unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung:
77Nettoeinkommen 2.425,80 Euro ./. berücksichtigungsfähige Belastungen 650,00 Euro
78./. Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle 1.000,00 Euro
79775,80 Euro ./. Unterhalt für T. und O. 450,00 Euro verbleibender Betrag für Kostenbeitrag 325,80 Euro
80Zu beachten ist dabei, dass zunächst das Nettoeinkommen vor Abzug der Belastungen in Ansatz gebracht wird (3.850,47 CHF x 0,63 = 2.425,80 Euro). Bei den unter den Belastungen erfassten Fahrtkosten war unterhaltsrechtlich der doppelte Betrag des oben errechneten anzunehmen. Die steuerrechtliche Handhabung, die Fahrtstrecke nur einmal täglich anzusetzen, greift bei der Unterhaltsberechnung ausweislich Tz. 10.2.2 der Düsseldorfer Leitlinien zum Unterhalt nicht Platz. Zu den weiteren berücksichtigungsfähigen Belastungen gehören die Beiträge zur Unfallversicherung, nicht hingegen – aus den dargelegten Gründen – die Umgangskosten sowie die vom Selbstbehalt erfassten Unterkunftskosten. Dadurch, dass der Kläger durch die Umrechnung seines Einkommens unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität so gestellt wird, als lebte er in Deutschland, können insbesondere seine notwendigen Unterkunftskosten in der Schweiz als vom Selbstbehalt erfasst angesehen werden, weil auch diese gleichsam auf das deutsche Preisniveau zu übertragen sind.
81Da der für T. und O. im Verhältnis zu dem für K. gleichrangig zu zahlende Unterhalt gemäß § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nicht geschmälert werden darf, war der Kostenbeitrag im Beitragszeitraum 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 auf den verbleibenden Betrag von abgerundet 325,- Euro monatlich herabzusetzen.
82Ein „unterhaltsrechtlicher“ Mangelfall hinsichtlich des Gesamtbedarfs aller Berechtigten (einschließlich des (fiktiven) Unterhaltsbedarfes des Hilfeempfängers – hier für K. nach der Düsseldorfer Tabelle: 306,- Euro nach Abzug des Kindergeldes), der eine Mangelfallberechnung erfordern könnte, liegt nicht vor (2 x 225,- Euro + 306,- Euro = 756,- Euro < 775,80 Euro); vgl. zur Mangelfallberechnung: OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 12 A 80/11 –, juris Rdnr. 53, und Beschluss vom 2. Juli 2013 – 12 A 971/13 –, juris Rdnr. 11.
83b) Für das Jahr 2013 führt die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zu einem anderen Ergebnis, da in diesem Jahr das Nettoeinkommen des Klägers (4.536,82 CHF x 0,66 = 2.994,30 Euro) höher war. Selbstbehalt und Unterhaltsansprüche der weiteren Kinder bleiben gewahrt. Der Kläger kann den festgesetzten Kostenbeitrag in Höhe von 380,- Euro vollständig leisten.
84Nettoeinkommen 2.994,30 Euro ./. berücksichtigungsfähige Belastungen 650,00 Euro
85./. Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle 1.000,00 Euro
861.344,30 Euro ./. Unterhalt für T. und O. 450,00 Euro verbleibender Betrag für Kostenbeitrag 894,30 Euro
874. Auch andere Gründe dafür, den Kläger von dem Kostenbeitrag ganz oder teilweise freizustellen, sind nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der Heranziehung des Klägers zu dem Kostenbeitrag keine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII.
88Durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle soll nur atypischen Quellen Rechnung getragen werden, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, im Ergebnis aber pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden können. Die Erhebung eines Kostenbeitrags stellt deshalb nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht. Dies ist gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles von einem Kostenbeitrag ganz oder zum Teil abzusehen, eröffnet für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe also die Möglichkeit, besondere – also atypische – Belastungen der Familie zu berücksichtigen. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine chronische Erkrankung eines Familienmitglieds und eine damit einhergehende finanzielle Belastung handeln oder die Versorgung eines nicht unterhaltsberechtigten Verwandten bzw. ähnlich überobligatorische Leistungen an Dritte. Die Härte kann aber immer nur in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Kostenbeitragspflichtigen begründet sein. Entscheidend für die Annahme einer besonderen Härte aus persönlichen Gründen ist dabei, dass aus Sicht des Jugendhilferechts „soziale Belange“ schwerwiegend berührt sind. Insoweit stellt die Härteregelung auf die Verhältnisse des Kostenbeitragspflichtigen und des Hilfeempfängers und damit auf das soziale Beziehungsgeflecht zwischen diesen beiden ab.
89Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2014 – 12 A 1034/14 –, juris Rdnr. 18.
90Gemessen daran kann vorliegend ein Verstoß gegen die Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Kläger gegenüber seiner Ehefrau Unterhalt leistet. Im Gegenteil entspricht es gerade den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII – wie in § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich normiert –, dass allein Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden dürfen. Der Unterhaltsanspruch eines gegenüber dem Hilfeempfänger nachrangig Berechtigten – wie hier die Ehefrau des Klägers – soll dagegen keine Rolle bei der Festsetzung des Kostenbeitrags spielen. Dem liegt zugrunde, dass die im bürgerlichen Recht aufgestellte Rangfolge der Unterhaltsberechtigten auch im öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsrecht Geltung haben soll.
91Damit einher geht, dass auch nicht die Annahme des Klägers, das Existenzminimum seiner Familie als Bedarfsgemeinschaft werde unterschritten, wenn er zu einem Kostenbeitrag herangezogen werde, eine besondere Härte begründen kann. Denn im Rahmen der Erhebung des Kostenbeitrags ist allein zu prüfen, ob der Selbstbehalt des Beitragspflichtigen, also sein Existenzminimum und nicht das seiner Familie, gewahrt bleibt.
92Schließlich begründet der Umstand, dass die Tochter des Klägers schwerhörig ist, keine besondere Härte. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm dadurch besondere finanzielle Belastungen entstehen.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 VwGO. Sie berücksichtigt, dass die auf vollständige Aufhebung des festgesetzten Kostenbeitrags gerichtete Klage bei einem Gesamtkostenbeitrag in Höhe von 7.410,- Euro lediglich hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 550,- Euro (also ca. 8 %) Erfolg hatte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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