Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 2457/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. Juli 2014 bei Gericht eingegangene, teilweise sinngemäße Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Antragstellerin polizeiamtsärztlich untersuchen zu lassen,
4der den „hilfsweise“ geltend gemachten Aspekt der vorläufigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung ohne Weiteres mitumfasst, hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6An der Zulässigkeit, insbesondere der Statthaftigkeit, des Antrags auf Erlass einer einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bestehen angesichts der nicht als Verwaltungsakt, sondern als gemischte dienstlich-persönliche Weisung zu qualifizierenden Aufforderung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt einem konkret benannten PÄD vorzustellen, keine Zweifel.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 -, NWVBl 2014, 223.
8Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständliche Vorstellung beim PÄD unmittelbar bevorsteht und die Nichtbefolgung der Untersuchungsaufforderung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten möglich ist,
9vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 –, NVwZ-RR 2013, 139,
10ist ein Anordnungsgrund gegeben.
11Der Antragstellerin ist es allerdings nicht gelungen, den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
12Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Für den Untersuchungsgegenstand der allgemeinen Dienstunfähigkeit folgt diese Verpflichtung aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Soweit nach Satz 2 dieser Norm gesetzliche Vorschriften unberührt bleiben, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, gilt insoweit nichts anderes. Wenn nach § 116 Abs. 2 LBG NRW vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit die Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde oder eines beamteten Polizeiarztes gefordert wird, setzt dies implizit die Verpflichtung des Polizeivollzugsbeamten voraus, sich auf Aufforderung seiner dienstvorgesetzten Stelle der Begutachtung des zuständigen Amts-/Polizeiarztes zu stellen.
13Nach den Umständen des Einzelfalles richtet sich die Antragstellerin gegen die Aufforderung des LKA NRW vom 22. Juni 2015, sich am 28. Juli 2015 um 09:00 Uhr beim PÄD des PP P. zwecks Untersuchung auf ihre Polizei- und allgemeine Dienstfähigkeit vorzustellen. Dabei handelt es sich nicht um eine Untersuchungsanordnung im Rechtssinne. Vielmehr erschöpft sich der Sinn und Zweck der Einladung vom 22. Juni 2015 darin, eine anderweitig festgesetzte Untersuchungsanordnung in terminlicher und örtlicher Hinsicht zu konkretisieren. Die Antragstellerin blendet vollständig aus, dass es sich bei der gerügten Einladung um die letzte Stufe des sie betreffenden Untersuchungsverfahrens handelt. Auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 3. Februar 2014 ist die Antragstellerin am 12. August 2014 vom PÄD des PP X. untersucht worden. Auf Veranlassung des Polizeiarztes ist ein fachpsychiatrisches Gutachten der Neurologischen Abteilung der St.-L. -Hospital G. GmbH eingeholt worden. Nach einem Zuständigkeitswechsel ist nunmehr der PÄD des PP P. für das Abschlussgutachten zuständig.
14Die Antragstellerin verhält sich widersprüchlich, wenn sie nunmehr vorträgt, es sei für sie nicht einmal ansatzweise ersichtlich, warum sie sich im Hinblick auf ihre Polizei- und allgemeine Dienstfähigkeit begutachten und untersuchen lassen solle und zusätzlich geltend macht, eine Begründung fehle gänzlich. Die notwendige Konkretisierung im Hinblick auf die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung,
15BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17/10 -, NVwZ 2012, 1483 (Polizeivollzugsbeamter), Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68/11 –, NVwZ 2013, 1619 (Realschullehrerin), und Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80/13 -,NVwZ 2014, 892 (Rechtspfleger). Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 -, NWVBl 2014, 223,
16ist hier durch die bereits erfolgten Untersuchungen, an denen die Antragstellerin mitgewirkt hat, erfolgt. Sie wird keineswegs darauf verwiesen, „sie wisse schon, worum es gehe“.
17Zusammenfassend stellt die Kammer fest, dass für die hier allein streitbefangene Einladung des LKA NRW vom 22. Juni 2015 die strengen höchstrichterlichen Vorgaben zur Untersuchungsanordnung nicht gelten. Die für die Antragstellerin als betroffene Beamtin notwendige Konkretisierung des Untersuchungszwecks ist hier durch andere Umstände erfolgt, an denen sie unmittelbar mitgewirkt hat.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzunehmende gesetzliche Auffangwert unterliegt im Rahmen des Eilverfahrens einer Halbierung (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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