Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 2432/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 16. Juli 2015 bei Gericht eingegangene, bei verständiger Würdigung sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4982/15 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2015 wiederherzustellen und gegen Ziffern 3., 4. und 5. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist allerdings zulässig und insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
6Es wurde durch die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2015 in eine Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen, die durch einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gesichert werden kann. Ihm war am 22. September 2014 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG mit Wirkung bis zum 21. September 2017 erteilt worden; in dieses Aufenthaltsrecht greift die Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2015 ein. Das Aufenthaltsrecht dürfte im Übrigen auch nicht zuvor gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG erloschen sein. Zwar hat die vom Antragsteller mittlerweile getrennt lebende Ehefrau mit Schreiben vom 2. April 2015 mitgeteilt, er sei Anfang Dezember 2014 aus Deutschland ausgereist und erst „vor Kurzem“ wieder eingereist, doch dürfte diese kurzfristige Ausreise weder „aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund“ iSd § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfolgt sein noch erfolgte die erneute Einreise erst nach Ablauf von sechs Monaten iSd § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.
7Ferner sind sowohl die Entscheidung, die nach § 28 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Tag der Zustellung der Ordnungsverfügung zu befristen (Ziffer 1), die Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nicht gemäß § 31 AufenthG zu verlängern (Ziffer 3), ferner die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (Ziffer 4) wie auch die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unter anderem dann entfällt, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird bzw. wenn es gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ein Bundesgesetz vorschreibt. Soweit die Antragsgegnerin in Ziffer 1 ihrer Verfügung die nach § 28 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet hat, hat sie den Sofortvollzug in Ziffer 2 besonders angeordnet. Im Übrigen ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus bundesrechtlichen Regelungen. Das ist in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinsichtlich der Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und in §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 Satz 1 Justizgesetz NRW hinsichtlich der Abschiebungsandrohung der Fall.
8Die vorliegend von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung der nachträglichen Befristung (Ziffer 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung) genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die in dieser Vorschrift normierte Begründungspflicht hat den Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Die Antragsgegnerin hat in ausreichendem Maße dargelegt, dass ihr dies bewusst gewesen ist. Sie hat die Dringlichkeit der nachträglichen Befristung damit begründet, dass ein weiterer Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet deswegen schwerwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe, weil er derzeit Leistungen nach dem SGB II beziehe und davon auszugehen sei, dass sich dies vorläufig nicht ändere. Er werde andererseits durch den Sofortvollzug nicht unverhältnismäßig hart getroffen. Diese auf den konkreten Fall bezogene Begründung reicht zur Erfüllung der formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus.
9Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
10Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen und im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
11Es kann die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Maßnahme bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendige summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
12Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2015 ausgesprochene nachträgliche Verkürzung der am 22. September 2014 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten und bis zum 21. September 2017 geltenden Aufenthaltserlaubnis auf den Tag der Zustellung der Ordnungsverfügung (am 16. Juni 2015 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers) ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach kann die Frist für eine Aufenthaltserlaubnis auch nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Dies ist hier der Fall: Voraussetzung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis war das tatsächliche Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten (vgl. §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Diese Voraussetzung ist mittlerweile entfallen. Der Antragsteller hat sich unstreitig von der deutschen Staatsangehörigen T. T1. , geb. T2. , die er am 2. August 2013 im Kosovo geheiratet hat, am 1. Februar 2015 getrennt, ist aus der gemeinsamen Wohnung in E. (L.---------straße 73) ausgezogen und hat eine Wohnung in Wuppertal (Bogenstraße 24) bezogen. Das ergibt sich aus einer Mitteilung der Meldebehörde E. und den schriftlichen Angaben der Ehefrau gegenüber der Ausländerbehörde am 2. April 2015 sowie daraus, dass der Antragsteller diesen Umstand nicht bestritten hat.
13Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen, das durch das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO nur auf die Ausübung gem. dem Zweck der Ermächtigung und die Einhaltung der Grenzen überprüft werden kann, bei der Verkürzungsentscheidung fehlerfrei ausgeübt. Für eine Ermessensüberschreitung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
14vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 - und Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 B 3.09 - , jeweils juris,
15für die fehlerfreie Ermessensausübung nicht mehr darauf an, ob ein Anspruch auf Neuerteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Verlängerung des ursprünglichen Aufenthaltstitels besteht. Diese Frage ist vielmehr als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen zu behandeln, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist.
16Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG (Ziffer 3) und gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (Ziffer 4) sowie gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) begehrt, hat er ebenfalls in der Sache keinen Erfolg. Es besteht kein Anlass, der vorliegenden Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinsichtlich der Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und in §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 Satz 1 Justizgesetz NRW hinsichtlich der Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
17Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn [...] die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat [...] und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Da die Ehe des Antragstellers erst am 2. August 2013 geschlossen wurde und der Antragsteller erst am 12. Juli 2014 zum Zweck der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet einreiste, hat eine eheliche Lebensgemeinschaft im gegenwärtigen Zeitpunkt dieser Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.
18Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet war auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (Alt. 1) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist (Alt. 2). Weder für die erste noch für die zweite Alternative liegen Anhaltspunkte vor; eine Härte wird vom Antragsteller auch nicht behauptet.
19Schließlich ist auch die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG offensichtlich rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten, insbesondere zu Art. 8 EMRK, wird auf die umfänglichen und zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung verwiesen, denen sich das Gericht anschließt.
20Das Vorbringen des Antragstellers, er habe mittlerweile einen Job in einem Eiscafé, sei um Integration bemüht und habe einen Sprachkurs belegt, ändert daran nichts. Trotz dieser Umstände kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in seinem Fall sei ohne die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Schutzbereich des Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) betroffen. Seine Integration im Bundesgebiet ist nicht so weit fortgeschritten, dass er als faktischer Inländer gelten könnte. Dem steht schon entgegen, dass er sich hier bislang nur etwa 13 Monate aufgehalten hat, während er zuvor seit seiner Geburt 23 Jahre im Kosovo verbracht hat. Auch ist seine wirtschaftliche Integration bislang nicht erfolgt. Insbesondere reicht das von ihm ausweislich der Lohnabrechnung des Eiscafés für den Monat Mai 2015 erzielte Einkommen von 408 € nicht aus, ihn von öffentlichen Mitteln unabhängig zu machen (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG), da er nach einem Vermerk der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2015 nach wie vor Leistungen nach dem SGB II bezieht. Zudem ist die Tätigkeit in einem Eiscafé saisonabhängig und nicht geeignet, den Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Antragsteller bereits 2014 in diesem Café gearbeitet und diese Tätigkeit erst am 1. April 2015 erneut aufgenommen hat.
21Schließlich überwiegt auch hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung das insoweit kraft Gesetzes (§§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 112 JustG NRW) mit Vorrang versehene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers. Diese Entscheidung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 58 Abs. 1, 59 AufenthG. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG, da er nicht mehr im Besitz des nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Der Zielstaat der Abschiebung, die Republik Kosovo, ist eindeutig benannt, vgl. § 59 Abs. 2 AufenthG. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots, das gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu einer Einschränkung der Abschiebungsandrohung führen könnte, sind nicht glaubhaft gemacht. Die dem Antragsteller zur Ausreise gesetzte Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung liegt an der Obergrenze der in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Zeitspanne und ist angemessen und ausreichend, um eine geordnete Beendigung des Aufenthalts zu ermöglichen.
22Ein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers lässt sich auch im Übrigen nicht feststellen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Verkürzungsentscheidung gemäß § 7 Abs. 2 AufenthG gemeinsam mit der Versagung einer Verlängerung gemäß § 31 AufenthG mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro; gleiches gilt für die Nichterteilung nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.