Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 1997/14
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen eine Unterhaltungsanordnung der Beklagten betreffend eine Verrohrung des T. , der auf seinem Verbandsgebiet im Stadtgebiet der Beklagten verläuft.
3Der T. entspringt bei dem Ortsteil N. und mündet nach ca. 4 km unter der heutigen T1. -Haltestelle P. in die X. .
4Seit 1825 standen die Grundstücke im T2. in wesentlichen Teilen im Eigentum von frühindustriellen Großfamilien. Zu dieser Zeit war das T2. mit Ausnahme eines schmalen Weges noch unerschlossen und für eine Besiedlung ungeeignet. Im Jahr 1844 wurde die „T3. X1. Gesellschaft“ gegründet, die bis 1847 eine Straße durch das T2. errichtete. Im Zuge des Straßenbaus wurde der ursprüngliche Gewässerverlauf begradigt, indem die natürlichen Uferbereiche bis zu einer Höhe von 2 m aufgeschüttet und an einer Stelle überbaut wurden. Nach der Erschließung des T2. begann dessen Besiedlung durch die Industrie, unter anderem durch die Eisengießerei T4. -G. & Söhne im Jahr 1865 auf den heutigen Grundstücken T. 134 bis 148 und die Seifenfabrik M. im Jahr 1869 gegenüber den heutigen Grundstücken T. 90 bis 132. Zwischen ca. 1867 und 1895 wurde der T. von Süden auf einer Länge von ca. 700 m (von der X. bis zur heutigen Einmündung I. Straße/T. 90 bzw. bis zum früheren Gelände der Seifenfabrik M. ) und im nördlichen Bereich auf einer Länge von ca. 100 m (ab der heutigen Einmündung I1.----straße /T5. 134 bzw. über die Länge des früheren Geländes Eisengießerei T4. -G. & Söhne) verrohrt. Lediglich der mittlere, ca. 300 m lange Abschnitt (zwischen den heutigen Einmündungen der I. Straße/T5. 90 und der I1.----straße /T5. 132 bzw. über die Länge des früheren Geländes der Seifenfabrik M. ) wurde erst später zwischen ca. 1895 und 1912 verrohrt. In den Kriegsjahren wurden ca. 90% der Häuser im T2. zerstört (Pläne über die entsprechenden Bauvorhaben einschließlich der Protokolle der Bauausschüsse aus diesen Jahren sind nicht mehr vorhanden). Nach dem Krieg wurden verschiedene Gebäude wiederaufgebaut und dabei auch Teile der Verrohrung von ihren Eigentümern überbaut (zum Bespiel auf dem heutigen Grundstück T5. 132), wofür die untere Wasserbehörde der Beklagten im Zusammenhang mit den Baugenehmigungsverfahren wasserrechtliche Verfahren für Anlagen in und an Gewässern durchführte.
5Die Verrohrung ist ein unterirdisches Gewölbe mit Kappendecken, zwischen 3 und 4 m breit, bis zu 2,5 m hoch und weist überwiegend keine konstruktiven Verbindungen mit den darüber befindlichen Überbauten auf. Die bauliche Ausgestaltung der Verrohrung ist uneinheitlich; es sind zahlreiche Profilwechsel an den Grundstücks- oder Gebäudegrenzen vorhanden.
6Eine vom Kläger beauftragte Begehung durch die J. für C. W. im Januar 2012 ergab, dass zum Teil erhebliche und dringend sanierungsbedürftige Schäden an Gewölbedecken, Uferwänden und Gewässersohle über eine Länge von ca. 1200 m zwischen der Mündung in die X. und dem Grundstück T5. 148 vorhanden sind.
7Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 erhielt der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von der Beklagten beabsichtigten Anordnung von Unterhaltungsmaßnahmen. Der Kläger nahm daraufhin mit Schreiben vom 23. Januar 2014 Stellung und lehnte eine Unterhaltungspflicht seinerseits ab.
8Am 26. Februar 2014 übergab die Beklagte dem Kläger eine historische Studie zur Entwicklung der T5. -Verrohrung, deren Inhalte sich wie folgt zusammenfassen lassen: Im Zuge der fortschreitenden Industrialisierung und Besiedlung im X2. Mitte des 19. Jahrhunderts sei es verstärkt zu X. -Hochwassern gekommen. Auch die der X. zulaufenden Bachläufe hätten stärkere Niederschläge nicht mehr fassen und in die X. ableiten können. Aus diesem Grunde seien die zulaufenden Bäche als geschlossene Kanäle zur X. geführt worden. Der T5. gehöre noch heute zu den größten dieser Bachkanäle. Auf Grund der Ansiedlung der Eisengießerei T4. -G. & Söhne und der Seifenfabrik M. sowie der zunehmenden Besiedlung habe die Abwassereinleitung (unter anderem bis zu 70° heiße, stark saure oder alkalische Produktionsabwässer) in den T5. stark zugenommen. Der hieraus entstehende Geruch habe eine offene Wasserführung unerträglich und die Verrohrung erforderlich gemacht. Daneben sei die Verrohrung angesichts der verstärkten Abwassereinleitung erforderlich gewesen, um hygienischen Missständen zu begegnen. So sei es in dieser Zeit in C1. verstärkt, zuletzt 1866, zu Cholera-Epidemien gekommen.
9Mit Unterhaltungsanordnung vom 4. März 2014 ordnete die Beklagte gem. § 42 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) an, die in Anlage 1 zu dieser Anordnung benannten Schäden an den Gewölbedecken, den Uferwänden und der Gewässersohle des Gewässers T5. unverzüglich so in Stand zu setzen, dass keine Gefahr des Herabfallens, Aus- und/oder Einbrechens des Gewölbes, der Ufermauern und der Gewässersohle mehr bestehe. Zur Begründung führte sie aus, die geforderten Maßnahmen gehörten zu Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 39 Abs. 1 WHG bzw. § 90 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG), die dem Kläger gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG bzw. § 91 Abs. 3 LWG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über den X3. (X4. ) als Wasserverband obliege. Der T5. sei trotz der durch den derzeitigen Ausbauzustand beeinträchtigten Gewässerfunktion unstreitig ein sonstiges (oberirdisches) Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 WHG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 3 LWG. Die Verrohrung habe, mit wenigen Ausnahmen, im Wesentlichen der Herstellung und Erhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses gedient. Dies zeige die durchgeführte historische Recherche, wonach die Verrohrung dem Schutz vor Cholera-Epidemien und vor Überschwemmungen sowie der Einleitung von Abwasser der anliegenden Industriebetriebe gedient habe. Dementsprechend handele es sich bei den Veränderungen des T. um Gewässerausbauten im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG, auf die sich die Unterhaltungspflicht nach § 39 Abs. 1 WHG gem. § 39 Abs. 3 WHG ebenfalls erstrecke. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe bei seiner gegenteiligen Einschätzung in dem Urteil vom 4. Februar 1993 für den Bereich der Wittener Straße 1 (Az. 20 A 3167/91) noch nicht auf die historische Recherche zurückgreifen können.
10Der Kläger hat am 21. März 2014 Klage erhoben.
11Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die in der Anordnung enthaltene Instandsetzung der T5. -Verrohrung gehöre nicht zu seiner Gewässerunterhaltungspflicht. Die Verrohrung sei eine Anlage in und an Gewässern, die gem. § 36 WHG bzw. § 94 LWG durch ihren jeweiligen Eigentümer Instand gehalten werden müsse. Die Verrohrung sei nicht zu wasserwirtschaftlichen Zwecken errichtet worden. Die von der Beklagten in Auftrag gegebene historische Recherche verkenne, dass die Verrohrung nach ihrer historischen Entwicklung, erkennbar auch an ihrer baulichen Ausgestaltung, zur besseren Ausnutzung der Grundstücke im Bereich des T. errichtet worden sei. Die in der Recherche angeführten Zwecke für die Errichtung der Verrohrung seien unzutreffend, da die Verrohrung schon nicht nach einem einheitlichen Plan der Stadt C1. bzw. in einer einheitlichen Bauweise ausgeführt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 4. Februar 1993 (Az. 20 A 3167/91) die Verrohrung für den Bereich der X5. Straße 1 bereits als eine Anlage im Sinne von § 36 WHG bzw. § 94 LWG bewertet. Auch die untere Wasserbehörde der Beklagten habe wasserrechtliche Verfahren für Anlagen in und an Gewässern im Zusammenhang mit der Erteilung von Baugenehmigungen nach der Zerstörung im Zweiten Weltkrieg durchgeführt. Schließlich sprächen auch die bauliche Entwicklung und der bauliche Zustand – wie sie bei der Begehung im Januar 2012 festgestellt worden seien – gegen eine Errichtung der Verrohrung des T. für den Wasserabfluss. Die dokumentierten zahlreichen Profilwechsel an den Grundstücks- oder Gebäudegrenzen führten zu zahlreichen Hindernissen für den Wasserabfluss, die vermieden worden wären, wäre die Verrohrung allein zum Zwecke des Wasserabflusses angelegt worden.
12Der Kläger beantragt,
13den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2014 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Es sei schon unzutreffend, die Gewässerunterhaltungspflicht und die Unterhaltungspflicht von Anlagen in und an Gewässern allein anhand der Funktion des betreffenden Bauwerks zu unterscheiden. Auch für Gewässerausbauten im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG bestehe gem. § 39 Abs. 3 WHG die Gewässerunterhaltungspflicht nach § 39 Abs. 1 WHG, obwohl Gewässerausbauten auch zu nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken erfolgen könnten und keine Anlagen in und an Gewässern seien. Das zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 1993 (Az. 20 A 3167/91) habe nicht den streitgegenständlichen Bereich der T5. -Verrohrung betroffen. Zudem sei Gegenstand der damaligen Unterhaltungsanordnung auch eine 60 bis 80 cm dicke Asphaltdecke als Überdeckung des Gewölbes gewesen. Soweit die Verrohrung des T. die Wirkung gehabt habe, dass die betreffenden Grundstücke besser genutzt werden konnten, führe dies nicht dazu, dass die Verrohrung als Anlage in und an Gewässern zu bewerten sei. Denn hierbei habe es sich nur um eine mittelbare Folge der Verrohrung zum Zwecke der Sicherstellung des Wasserabflusses gehandelt. Dies zeige sich auch daran, dass die Verrohrung als Gewölbe erfolgt sei und schon konstruktiv nicht die Bebaubarkeit des Gewässers zum Ziel gehabt habe, sondern ein eigenständiges Bauwerk darstelle. Schließlich sei eine grundstücksbezogene Sanierung durch die jeweiligen Eigentümer nach den Feststellungen des klägerischen Gutachters sehr aufwendig, kostenintensiv und kaum umsetzbar. Die Verrohrung sei überwiegend von den betroffenen Grundstücken aus nicht zugänglich und die Eigentümer dieser Grundstücke wüssten teilweise noch nicht einmal von der Existenz der Verrohrung.
17Der Kläger und die Beklagte haben ihr Einverständnis zur Entscheidung durch die Berichterstatterin mit Schriftsätzen vom 12. und 15. Juni 2015 erklärt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20A. Die Berichterstatterin konnte den Rechtsstreit gem. § 87a Abs. 2, 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
21B. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Unterhaltungsanordnung vom 4. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22I. Ermächtigungsgrundlage für die Unterhaltungsanordnung ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Danach kann die zuständige Behörde die nach § 39 WHG erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen näher festlegen. § 39 WHG regelt als abstrakt-generelle Vorschrift die den Trägern der Unterhaltungslast für ein Gewässer auferlegten Pflichten nicht im Einzelnen. Deshalb ist die zuständige Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG berechtigt, für den jeweiligen Fall gegenüber dem Träger der Unterhaltungslast anzuordnen, welche Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 WHG vorzunehmen sind,
23vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 2593/12 –, juris Rn. 14.
24II. Die Unterhaltungsanordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Beklagte nach § 136 LWG NRW i.V.m. § 1 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz i.V.m. Ziffer 20.1.22 des Anhangs II dieser Verordnung als untere Wasserbehörde zuständig für den Erlass einer Unterhaltungsanordnung gemäß § 42 WHG, da es sich bei dem T5. um ein sonstiges oberirdisches Gewässer gem. §§ 3 Nr. 1 WHG, 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW handelt.
25III. Die Unterhaltungsanordnung ist jedoch materiell rechtswidrig. Der Kläger ist nicht der richtige Adressat der Anordnung, weil ihm die wasserrechtliche Unterhaltungslast für die streitgegenständliche Verrohrung des T. nicht obliegt. Bei den durch die Unterhaltungsanordnung vom 4. März 2014 angeordneten Maßnahmen handelt es sich nicht um Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 39 Abs. 1, 3 WHG bzw. § 90 LWG, für die der Kläger als X3. im Sinne von § 1 Abs. 1 X4. gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 X4. i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG bzw. § 91 Abs. 3 LWG verantwortlich wäre. Die Verrohrung ist vielmehr eine Anlage in und an einem Gewässer gemäß §36 Satz 1, 3 WHG bzw. § 94 LWG NRW, deren Erhaltung den Eigentümern der Anlage obliegt.
26Die Gewässerunterhaltungspflicht ist von der Unterhaltungspflicht von Anlagen in und an Gewässern zu unterscheiden. Liegt eine Anlage in und an Gewässern vor, kann nicht gleichzeitig das Gewässer als solches betroffen sein. Dem Nebeneinander der Anlage und des Gewässers entspricht die unterschiedliche Zuordnung der Pflichten hinsichtlich der Erhaltung der Anlage zum einen und der Unterhaltung des Gewässers zum anderen. Die Abgrenzung erfolgt maßgeblich nach der Funktion des Bauwerks, unabhängig davon, ob dieses selbst integrierender Bestandteil des Gewässers ist oder nicht. Dient das Bauwerk einem wasserwirtschaftlichen Zweck, unterfällt es der Gewässerunterhaltungspflicht; dient es außerhalb der Wasserwirtschaft liegenden Zielsetzungen, unterfällt die Erhaltung demjenigen, der es zu seinem Vorteil nutzt,
27vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2010 – 20 A 1896/08 –, juris Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2004 – 20 A 4757/01 –, juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 – 20 A 3083/91 –, ZfW 1994, 373, 374 f.; OVG NRW, Urteil vom 22. August 19991 – 20 A 1272/90 –, ZfW 1992, 387, 388; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 2593/12 –, juris Rn. 44 ff.; Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 1996, § 94; Qeitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: April 2014; § 90 Rn. 4, § 94 Rn. 3; Reinhardt, ZfW 2013, 121, 156 f.
28Der Hinweis der Beklagten auf § 39 Abs. 3 WHG bedingt keinen anderen Maßstab. Auch bei ausgebauten Gewässern im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG muss zur Abgrenzung auf den Zweck des jeweiligen Bauwerks abgestellt werden. Denn es ist schon unzutreffend, dass Gewässerausbauten im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG keine Anlagen in und an Gewässern sein können. Insbesondere längere Verrohrungen eines Gewässers, die nach § 68 WHG planfestgestellt oder genehmigt werden müssen, können unterhaltungsrechtlich als Anlagen in und an einem Gewässer zu behandeln sein, wenn sie zu anderen als wasserwirtschaftlichen Zwecken vorgenommen wurden,
29vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 – 20 A 3083 –, ZfW 1994, 373; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 36 Rn. 25.
30Ist der Gewässerausbau hingegen zu wasserwirtschaftlichen Zwecken erfolgt, stellt § 39 Abs. 3 WHG leidlich klar, dass die Gewässerunterhaltungspflicht nach § 39 Abs. 1 und 2 WHG grundsätzlich auch für Gewässerausbauten besteht.
311. Nach den vorzitierten Abgrenzungskriterien ist die streitgegenständliche Verrohrung des T. als Anlage in und an Gewässern zu bewerten.
32Kennzeichnendes Merkmal von Anlagen in und an Gewässern ist, dass sie in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit ihnen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden,
33vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2004 – 20 A 4757/01 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 – 20 A 3083/91 –, ZfW 1994, 373, 374; OVG NRW, Urteil vom 22. August 1991 ‑ 20 A 1272/90 –, ZfW 1992, 387, 388.
34Gewässerverrohrungen dienen regelmäßig keinen wasserwirtschaftlichen, sondern privatnützigen Zwecken, wenn sie lediglich den Zweck haben, ein Gewässer als Hindernis für den Verkehr zu überwinden oder die Nutzung des Grundstücks über dem verrohrten Gewässer – zum Beispiel zu Wohn- oder zu landwirtschaftlichen Zwecken – zu verbessern,
35vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2010 – 20 A 1896/10 –, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 – 20 A 3083/91 –, ZfW 1994, 373, 375; OVG NRW, Urteil vom 22. August 1991 ‑ 20 A 1272/90 –, ZfW 1992, 387, 388; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 36 Rn. 25; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 2593/12 –, juris Rn. 48 ff.; Qeitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: April 2014, § 90 Rn. 4, § 99 Rn. 1, 5; Reinhardt, ZfW 2013, 121, 157.
36Ein solches von außen Herantragen zu nicht-wasserwirtschaftlichen Zwecken der streitgegenständlichen Verrohrung, nämlich zu Zwecken der Verkehrsführung und zur besseren Ausnutzung der betroffenen Grundstücke ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten.
37Das T2. war um 1825 mit Ausnahme eines schmalen Weges noch unerschlossen und für eine Besiedlung ungeeignet. Die Erschließung erfolgte durch den Bau einer Straße bis ins Jahr 1847, für den der ursprüngliche Gewässerverlauf begradigt und bereits an einer Stelle überbaut wurde. Dies zeigt, dass bereits der erste Überbau und die Begradigung des Verlaufs Verkehrszwecken und nicht etwa einem wasserwirtschaftlichen Zweck diente.
38Nach der Erschließung des T2. begann dessen Besiedlung durch verschiedene Industriebetriebe. Die Überbauung erfolgte schrittweise zunächst im nördlichen und südlichen Bereich bis zum Jahr 1895 und dann im mittleren Bereich bis zum Jahr 1912. Auch diese stückweise, sich parallel zur Besiedlung des Tals mit Industriebetrieben entwickelnde Verrohrung zeigt, dass die Verrohrung der besseren Ausnutzung der Grundstücksfläche diente. So heißt es auf Seite 7 f. der historischen Recherche (Bl. 181 des Verwaltungsvorgangs – VV): „Werden anfangs nur die durch den Straßenbau geschaffenen Flächen zwischen Straße und Ufermauer der T5. bebaut (s. Abb. 7), beginnt mit dem erneuten Aufschwung der C2. Industrie nach 1860 (…) eine rasante Entwicklung C1. und durch die Ansiedlung der Eisengießerei T4. 1865 und der Seifenfabrik M. GmbH 1869 auch des T2.“. Abbildung 11 des Geschäftshauses T5. 1 auf Seite 11 der Recherche (Bl. 185 des VV) zeigt deutlich, dass – obwohl keine konstruktive Verbindung zwischen der Verrohrung und dem sich darüber befindlichen Gebäude besteht – die Verrohrung es ermöglichte, über der Fläche des T. ein Geschäftshaus zu bauen, wie es ohne die Verrohrung nicht möglich gewesen wäre. Nicht zuletzt entspricht der bis zum Jahr 1895 fertiggestellte, ca. 100 m lange nördliche Teil der Verrohrung in etwa genau dem damaligen Betriebsgrundstück der Eisengießerei T4. -G. & Söhne auf den heutigen Grundstücken T5. 134 bis 148. Auch der bis zum Jahr 1912 fertigstellte, ca. 300 m lange, mittlere Teil der Verrohrung stimmt mit dem damaligen Betriebsgelände der Seifenfabrik M. gegenüber den heutigen Grundstücken T5. 90 bis 132 überein.
39Deutlich wird der fehlende wasserwirtschaftliche Zweck auch an der Entwicklung des T2. in der Nachkriegszeit. Nachdem in den Kriegsjahren ca. 90 % der Häuser zerstört wurden, wurden nach dem Krieg verschiedene Gebäude wiederaufgebaut und dabei Teile der Verrohrung von ihren Eigentümern überbaut. Hierfür wurden im Zusammenhang mit den Baugenehmigungsverfahren wasserrechtliche Verfahren für Anlagen in und an Gewässern durchgeführt. So wurde beispielsweise für das Grundstück T5. 132 auf dem ehemaligen Grundstück der Seifenfabrik M. im Jahr 1964 durch die Fa. C3. & Co eine Baugenehmigung für eine Leitergerüsthalle und eine Überbauung des T. beantragt (Heft 5 des VV). Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens teilte die untere Wasserbehörde der Beklagten mit, die Baugenehmigung könne nach § 74 Abs. 1 Satz 1 LWG in der Fassung vom 22. Mai 1962 (GVBl., Nr. 33 vom 29. Mai 1962, S. 235 ff.) erteilt werden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um die Vorgängernorm des heutigen § 99 LWG. Nach den von dem Architekten I2. O. eingereichten Plänen verlief die T.verrohrung in etwa mittig, leicht diagonal durch die Halle; folglich hätte die Halle ohne die Verrohrung nicht in diesem Ausmaß gebaut werden können. Zudem geht aus dem Schreiben des Architekten vom 12. März 1964 hervor, dass die Verrohrung durch das Bauvorhaben nicht verändert werden sollte, die Verrohrung also ihre ursprüngliche Funktion beibehalten sollte.
40Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 eingereichte Karte des streitgegenständlichen Abschnitts zeigt, dass sich auf einer Vielzahl der betroffenen Grundstücke Bebauung befindet, die auf den Grundstücken nicht hätte errichtet werden können, wenn das Bachbett ohne Verrohrung offen verlaufen würde. In dieses Bild passen auch die baulichen Entwicklungen und der bauliche Zustand, die bei der Begehung im Januar 2012 festgestellt wurden. Zahlreiche Profilwechsel an den Grundstücks- oder Gebäudegrenzen wurden dokumentiert. Ob sie tatsächlich – wie vom Kläger behauptet – zu einer Behinderung des Wasserabflusses führen, die vermieden worden wären, wäre die Verrohrung zum Zwecke des Wasserabflusses angelegt worden, kann dahinstehen. Jedenfalls sprechen sie dafür, dass die Verrohrung individuell von den Grundstückeigentümern und nicht auf Grund eines geplanten Vorgehens der Beklagten zum Zwecke des Hochwasserschutzes, des Schutzes vor Cholera und der Abwasserableitung im eigenen Interesse angelegt wurde.
412. Die historische Recherche der Beklagten ist demgegenüber nicht geeignet, eine wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung der streitgegenständlichen Verrohrung zu begründen.
42Zwar ist die hierin dargestellte Bestimmung der Verrohrung zum Zwecke des Hochwasserschutzes, zur Einleitung des Abwassers der anliegenden Industriebetriebe sowie zum Zwecke des Schutzes vor der damit einhergehenden Geruchsbelästigung und Cholera-Gefahr nicht gänzlich ungeeignet, eine wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung zu begründen. Die Ausführungen in der historischen Recherche stehen jedoch weder im räumlichen noch im zeitlichen Zusammenhang zu dem streitgegenständlichen Abschnitt des T. . Die historische Studie der Beklagten beinhaltet insoweit lediglich allgemeine Ausführungen zur historischen wasserwirtschaftlichen Entwicklung der X. und des X2., nicht des T. .
43a. Aus der historischen Recherche geht hervor, dass es in den Jahren 1849/50, 1859 und 1866/67 zu Cholera-Epidemien kam (Bl. 64 des VV). Ungeachtet dessen, dass die Beklagte unterschiedliche Jahreszahlen für die Erstellung der streitgegenständlichen Verrohrung nennt – in dem angefochtenen Bescheid vom 4. März 2014 wird ausgeführt, der T5. sei im südlichen und nördlichen Teil nach 1867 und im mittleren Teil ab 1895 verrohrt worden; die Klageerwiderung vom 2. Oktober 2014 spricht von einer Verrohrung des südlichen und nördlichen Teils bis zum Jahr 1895 sowie des mittleren Teils bis zum Jahr 1912 – ist ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Verrohrung und den Cholera-Epidemien, aus dem geschlossen werden könnte, die streitgegenständliche Verrohrung sei zum Zwecke des Cholera-Schutzes erfolgt, fragwürdig. Legt man die späteren Zahlen zugrunde, lägen zwischen der ersten Epidemie 1849/50 und der Fertigstellung der ersten Verrohrung bis zum Jahr 1985 36/35 Jahre und zwischen der letzten Epidemie 1866/67 und der der Fertigstellung ersten Verrohrung bis zum Jahr 1985 immerhin noch 19/18 Jahre. Geht man davon aus, dass die unterschiedlichen Zahlenangaben sich nicht widersprechen, sondern Bauphasen bezeichnen, würde die – selbst für damalige Verhältnisse – lange Bauzeit für die Teilstücke der Verrohrung von 28 (1867 bis 1895 im südlichen und nördlichen Teil) bzw. 17 (1895 bis 1912 im mittleren Teil) Jahren gegen eine geplante Schutzmaßnahme zum Seuchenschutz sprechen. Legt man die früheren Zahlen zugrunde, bleibt zweifelhaft, ob gerade in dem industriell besiedelten T2. Maßnahmen zum Seuchenschutz ergriffen worden wären. Denn aus der historischen Recherche geht hervor, dass gerade Mitte des 19. Jahrhunderts noch Unklarheit über die Ursachen von Cholera-Epedimien bestanden und diese vornehmlich in eng bebauten Innenstadtbereichen, also Wohngebieten, auftraten (Bl. 95 f. des VV).
44b. Des Weiteren geht aus der historischen Recherche hervor, dass Ende des 19. Jahrhunderts der Bau einer Kanalisation in X2. begann (F. : 1884 bis 1889; C1. : ab 1890) und 1906 die Kläranlage C4. in Betrieb genommen wurde (Bl. 65, 80, 89, 101 ff. des VV). Dass die streitgegenständliche Verrohrung des T. in etwa zeitgleich durchgeführt wurde, spricht gegen eine Verrohrung zum Zwecke der Abwassereinleitung und des Schutzes vor der damit einhergehenden Geruchsbelästigung. Denn mit dem Ausbau einer Kanalisation und einer Kläranlage wurde ein anderes System zur Abwasserbeseitigung geschaffen, das gerade die Probleme, die mit der Abwassereinleitung in Gewässer einhergehen, vermeiden sollte,
45vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2000 – 1 A 11964/99 –, juris Rn. 35 f.; Reinhardt, ZfW 2013, 121, 157.
46Zudem werden als Beispiele für die Abwassereinleitung in die der X. zulaufenden Gewässer lediglich der N1. Bach in F. und der N2.-----graben in C1. genannt (Bl. 79 des VV). Hieraus lässt sich nicht zwingend schließen, dass auch der T5. für eine Abwassereinleitung genutzt wurde.
47Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob eine etwaige damalige Abwassereinleitung, die seit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26. April 1976 (BGBl. I, Nr. 48 vom 30. April 1976, S. 1109 ff., vgl. dort §§ 18 a und 18 b WHG a.F.) keine zulässige Form der Abwasserbeseitigung mehr darstellt, noch heute geeignet sein kann, dem Kläger als Unterhaltungspflichtigen weiterhin die Unterhaltungslast für Verrohrungen zum Zwecke einer aus heutiger wasserwirtschaftlicher Sicht unzulässige Abwassereinleitung aufzubürden,
48vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2000 – 1 A 11964/99 –, juris Rn. 35 f.; Rheinhardt, ZfW 2013, 121, 157.
49c. Gleiches gilt für den Hochwasserschutz. Ob eine Überschwemmungsgefahr auf Grund von übertretenden, der X. zulaufenden Gewässern auch von dem T5. ausging, geht aus der Recherche nicht hervor. Denn es finden sich hierin lediglich Ausführungen zu der Situation in F. und werden lediglich der O1. , der N1. , der C5. , der C6. , der I3. und der T6. Bach genannt, die zur Vermeidung von Überschwemmungen in geschlossenen Bachkanälen zur X. geführt wurden (Bl. 97 des VV). Der T5. und die Situation in C1. , wo dieser verläuft und in die X. mündet, werden in der Recherche nicht erwähnt.
50d. Auch der Vortrag der Beklagten, die Verrohrung sei als Gewölbe erfolgt und habe schon konstruktiv nicht die Bebaubarkeit des Gewässers zum Ziel gehabt, sondern stelle ein eigenständiges Bauwerk dar, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Zwar weist die Verrohrung überwiegend keine konstruktive Verbindung mit der darüber liegenden Bebauung auf. Jedoch kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die Verrohrung eine darüber befindliche Bebauung schon aus statischen Gründen nicht hätte tragen können. Hierzu heißt es auf Seite 12 der historischen Recherche (Bl. 186 des VV) nur: „Auch die Breite des Gewölbes im Verhältnis zu den darüber befindlichen Überbauten lässt vermuten, dass die Lastübertragung der Fundamente außerhalb der Verrohrung stattfindet.“ Zudem wird in einem Vermerk der Beklagten zu der Kappendecken-Bauweise des Gewölbes ausgeführt (Bl. 119 des VV): „Ab 1900 wurden diese Decken in ganz Deutschland als hochbelastbare und kostengünstige Variante eingesetzt.“ Dies legt nahe, dass es sich bei den vorhandenen Kappendecken schlichtweg um die zur Zeit der Entstehung der Verrohrung (zwischen 1867 und 1912) übliche Bauweise handelte, aus der keine weiteren Schlussfolgerungen über den Zweck der Verrohrung geschlossen werden können. Überdies würde die Verrohrung eine bessere Ausnutzbarkeit der darüber befindlichen Grundstücke nicht nur dann verbessern, wenn sie eine Überbebauung ermöglichen würde. Die Nutzbarkeit wäre bereits bei der Schaffung von nur befahrbaren Flächen verbessert.
513. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verrohrung auch die von der Beklagten in der historischen Recherche angegebenen positiven Nebeneffekte, insbesondere den Hochwasserschutz, hatte,
52vgl. zu im gegebenen Fall nicht vorhandenen Ufer- bzw. Stützmauern: OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 13 LC 2/06 –, juris Rn. 33 ff.; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 39 Rn. 83,
53Eine überwiegend der besseren Nutzbarkeit des Grundstücks dienende Verrohrung wird jedoch nicht allein dadurch zum Gewässerbestandteil, dass sie auch mittelbar zur Folge hat, das Eindringen von Hochwasser auf die anliegenden Grundstücksflächen zu verhindern.
54So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für die Überwölbung des T. im Bereich des Grundstücks der X5. Straße 1 bereits ausgeführt: „Bei der Überwölbung handelt es sich vielmehr um eine Anlage an einem fließenden Gewässer im Sinne des § 94 LWG. (…) Sie ist namentlich ausschließlich deswegen erstellt worden, um u.a. eine bessere gewerbliche Ausnutzung der dem T5. in diesem Bereich anliegenden rückwärtigen Grundstücksteile zu gewährleisten. Diesem Zweck entsprechend wurden früher und werden noch heute die so veränderten Grundstücksflächen z.B. als Zufahrten, Abstellplätze und Lagerplätze genutzt. Das die Abdeckung des T. in diesem Bereich, namentlich ihre seitlichen Stützmauern, daneben auch noch die Funktion haben mögen, das Eindringen von Hochwasser auf die anliegenden Grundstücksflächen zu verhindern, verleiht dieser Anlage nicht schon deswegen eine wasserwirtschaftliche Zielsetzung. Hierin liegt allenfalls ein erwünschter Nebeneffekt, der nicht notwendig gerade durch dieses Bauwerk herbeigeführt werden müßte.“,
55vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 1993 – 20 A 3167/91 – n.v. U.A. S. 8.
56Gründe, warum der streitgegenständliche Abschnitt des T. anders beurteilt werden sollte, sind nicht ersichtlich. Zwischen dem weiter nördlich liegenden Grundstück X5. Straße 1 und dem nördlichsten zum streitgegenständlichen Sanierungsbereich gehörenden Grundstück T5. 148 liegen nur ca. 300 m Entfernung. Im Tatbestand des Urteils geht das Oberverwaltungsgericht sogar auf den streitgegenständlichen Teil der Verrohrung ein, indem es ausführt: „Danach verläuft der Bach auf die Länge von gut 1 km wieder überbaut bis zu seiner Einmündung in die X. . Er wurde auch in diesem Bereich zugedeckt, um den Grundstückseigentümern eine bessere (auch gewerbliche) Nutzung zu ermöglichen.“ Insbesondere ist kein Anhalt dafür ersichtlich, die seinerzeit getroffene Entscheidung hätte maßgeblich darauf beruht, es habe eine 60 bis 80 cm dicke Asphaltdecke als Überdeckung der Verrohrung gegeben.
574. Schließlich steht der Einwand der Beklagten, eine Inanspruchnahme sämtlicher Grundstückseigentümer sei unpraktikabel, der Einordnung der Verrohrung als Anlage in und an Gewässern nicht entgegen.
58Die vermeintliche Unpraktikabilität der Inanspruchnahme vieler verschiedener Eigentümer ist kein taugliches Rechtskriterium und nicht geeignet, über das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Klägers gem. §§ 39 Abs. 1, 3, 40 Abs. 1 Satz 1 WHG, §§ 90, 91 Abs. 3 LWG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 X4. hinwegzuhelfen. Die unter Umständen bestehende Unkenntnis der Eigentümer von der Existenz der Verrohrung auf ihrem Grundstück entbindet diese nicht von ihren Pflichten nach § 36 Satz 1, 3 WHG bzw. § 94 LWG NRW und ändert nichts daran, dass die Verrohrung objektiv der besseren Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke dient.
59C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
60Die Berufung ist nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen.
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