Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 4988/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist als Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt nach der Verordnung über Beihilfe im Krankheitsfall-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) in der im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen geltenden Fassung vom 13. Februar 2009. Sein Beihilfesatz beträgt 70 %.
3Mit Beihilfeantrag vom 17. April 2014 begehrte der Kläger u.a. die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen und Material- und Laborkosten in Höhe von 2.102,86 Euro (Rechnung vom 14. April 2014).
4Mit Beihilfebescheid vom 28. April 2014 wurde die Höhe des beihilfefähigen Betrages hinsichtlich der zahnärztlichen Behandlung auf 1.767,31 Euro festgesetzt und dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 1.237,12 Euro gewährt, da die Material- und Laborkosten in Höhe von 559,25 Euro gemäß § 16 BBhV nur zu 40 % beihilfefähig seien.
5Am 19. Mai 2014 legte der Kläger Widerspruch ein. Seiner Ansicht nach sei § 15 Absatz 1 Nr. 5 BBhV nicht berücksichtigt worden.
6Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2014, dem Kläger zugestellt am 3. Juli 2014, zurück.
7Der Kläger hat am 1. August 2014 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 11. September 2014 hat der Kläger seine Klage auf den Beihilfebescheid vom 29. August 2014 erstreckt, worin die Beklagte die Höhe des beihilfefähigen Betrages hinsichtlich der mit Rechnung vom 7. August 2014 abgerechneten zahnärztlichen Behandlung, die der Kläger mit Beihilfeantrag vom 25. August 2014 bei der Beklagten eingereicht hat, auf 1.517,95 Euro festsetzte und dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 1.062,57 Euro gewährte. Von den Material- und Laborkosten in Höhe von 977,01 Euro erkannte sie erneut nur 40 % als beihilfefähig an.
8Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: § 16 BBhV widerspreche dem Alimentationsprinzip. Bei Laborkosten werde aus nicht in der Vorschrift ersichtlichen Gründen nur ein Betrag in Höhe von 40 % erstattet. Dies stelle aufgrund der hohen Lebenserhaltungskosten am Wohnort E. eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Anders als die privaten Krankenkassen, die eine umfangreiche Zusammenstellung der von ihr zu erstattenden Laborkosten erstellt hätten, habe sich der Verordnungsgeber eine solche Mühe nicht gemacht. Die Höhe der Laborkosten liege allein im Kalkulationsbereich des Laboranbieters. Zudem hätte es einer Übergangsregelung bedurft, die eine altersmäßige Staffelung hätte enthalten müssen. Die Differenz von 40 zu 70 % hätte zwar vom Beihilfeempfänger durch eine private Zusatzversicherung aufgefangen werden können. Da ihm insoweit aber kein ausdrücklicher rechtlicher Hinweis erteilt worden sei, habe der Dienstherr gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen. Für einen älteren Beamten fielen die Beiträge aus versicherungsmathematischen Erwägungen erheblich höher aus. Insoweit liege eine Altersdiskriminierung vor.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 28. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2014 und des Beihilfebescheides vom 29. August 2014 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 234,89 Euro und 410,35 Euro zu gewähren.
11Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung führt sie aus, dass hinsichtlich des Beihilfebescheides vom 29. August 2014 die Klage bereits unzulässig sei, da es an einem entsprechenden Widerspruch des Klägers fehle. Überdies sei die Klage unbegründet, da die Beihilfe richtig berechnet worden sei.
14Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtstreit durch Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2015 gemäß § 6 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist (Bl. 39 der Gerichtsakte).
17Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil diese in ihrer ordnungsgemäßen Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Absatz 2 VwGO).
18Die Erweiterung der Klage um den Beihilfebescheid vom 29. August 2014 ist gemäß § 91 Absatz 1 VwGO zulässig, da die Beklagte der Klageänderung nicht widersprochen, sondern sich in der Klageerwiderung vom 6. Oktober 2014 auf die geänderte Klage eingelassen hat. Überdies erachtet das Gericht die Klageänderung auch als sachdienlich, da der Streitstoff derselbe ist und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird.
19Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
20I. Die Klage ist zulässig.
21Die Zusammenfassung der zwei Klagebegehren, nämlich die Aufhebung der Beihilfebescheide vom 28. April und 29. August 2014, soweit die Labor- und Materialkosten nur zu 40 % als beihilfefähig erkannt werden und dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 645,24 Euro zu gewähren, ist als objektive Klagehäufung im Sinne des § 44 VwGO zulässig. Beide Klagebegehren stehen auch in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang, weil sie einem einheitlichen Lebensvorgang zuzurechnen sind. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist auch für beide Klagebegehren zuständig.
22Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die gegen den Beihilfebescheid vom 29. August 2014 gerichtete Klage nicht mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unzulässig. Zwar ist gemäß § 126 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO durchzuführen. Auch hat der Kläger gegen den Beihilfebescheid vom 29. August 2014 nicht innerhalb der in § 70 Absatz Satz 1 VwGO geregelten Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Beihilfebescheides Widerspruch erhoben. Indes war der Widerspruch gegen den Bescheid ausnahmsweise entbehrlich.
23Dahingestellt bleiben kann, ob ein vorgeschriebener Widerspruch durch die Klage ersetzt werden kann.
24Ablehnend Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Vorb § 68, Rn. 11 m.w.N.
25Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob das Vorverfahren aufgrund der hilfsweisen Einlassung der Beklagten zur Sache entbehrlich geworden ist.
26Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 1 A 1938/10 –, juris, Rn. 41 ff. m.w.N.
27Denn ein Widerspruch war vorliegend jedenfalls ausnahmsweise entbehrlich, da der Zweck des Widerspruchsverfahrens bereits auf andere Weise eingetreten ist. In der Rechtsprechung sind verschiedene Fallgruppen entwickelt worden, in denen ein Vorverfahren entbehrlich ist, weil sein Zweck schon auf andere Weise erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden kann, die Durchführung eines Vorverfahrens mit anderen Worten zum unnötigen Formalismus verkommen würde. Danach ist ein Vorverfahren unter anderem auch dann entbehrlich, wenn ein nachträglich ergangener Verwaltungsakt in unmittelbaren Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Verwaltungsakt, gegen den das Vorverfahren bereits durchgeführt worden ist, und dem durch diesen Verwaltungsakt geregelten Sachverhalt steht und in allen wesentlichen Punkten auf gleichliegenden Gründen beruht.
28Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Juni 1969 – VIII C 36.69 –, BVerwGE 32, 243, 247; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 68, Rn. 24 m.w.N.
29Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beklagte hat mit den nachträglich in die Klage einbezogenen Beihilfebescheid erneut über die Beihilfe für Aufwendungen zu einer zahnärztlichen Behandlung des Klägers entschieden und von den Labor- und Materialkosten gemäß § 16 BBhV 40 % für beihilfefähig erkannt. Gegen den vorausgegangenen Beihilfebescheid vom 28. April 2014, der denselben Sachverhalt betraf und auf denselben rechtlichen Gründen beruhte, hat der Kläger bereits – ohne Erfolg – ein Widerspruchsverfahren durchgeführt.
30II. Die Klage ist aber nicht begründet.
31Der angegriffene Beihilfebescheid der Beklagten vom 28. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2014 sowie der Beihilfebescheid vom 29. August 2014 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung weiterer Beihilfe.
32Die Beklagte hat zu Recht die Aufwendungen des Klägers für Material- und Laborkosten zu 40 Prozent für beihilfefähig erkannt. Denn gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 BBhV sind gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Absatz 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, nur zu 40 Prozent beihilfefähig. Um solche Aufwendungen handelt es sich vorliegend.
33Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 16 Absatz 1 Satz 1 BBhV auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verstößt diese Regelung nicht gegen die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn (1.) und ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar (2.). Schließlich bedurfte es auch keiner Übergangsregelung (3.).
341. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die in § 16 Absatz 1 Satz 1 BBhV geregelte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Material- und Laborkosten auf 40 Prozent nicht gegen die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn. Diese hergebrachten Grundsätze im Sinne von Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG) verlangen weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Ein darauf gerichtetes Vertrauen genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Im Einzelnen:
35Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Artikel 33 Absatz 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht verlangt, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien lebenslang – und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes – auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Grundlage dieses Anspruchs und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem – grundsätzlich auf Lebenszeit – seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Die entsprechende Alimentation in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher und rechtlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Er ist nicht gezwungen, durch zusätzliche Arbeit oder Aufwendungen seinen Unterhalt und die Versorgung seiner Familie, insbesondere nach seinem Tod, sicherstellen zu müssen.
36Vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 11. Februar 2015 – Vf. 1-VII-13 –, juris, Rn. 26 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2010 – 13 K 7034/09 –, juris, Rn. 58 m.w.N.
37Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht aber nicht. Dem Dienstherrn wird durch Artikel 33 Absatz 5 GG die Entscheidung überlassen, ob er der Fürsorgepflicht durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge oder über Sachleistungen, Zuschüsse oder in anderer geeigneter Weise genügt. Entscheidet sich der Dienstherr für ein Beihilfesystem, muss dieses allerdings den Anforderungen genügen, die dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Die Fürsorgepflicht gebietet, für das Wohl und Wehe des Beamten und seiner Familienangehörigen zu sorgen und Schaden von ihnen abzuwenden. Hat sich der Dienstherr entschieden, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, muss er mithin dafür Sorge tragen, dass der Beamte aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann.
38Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88 –, BVerfGE 83, 89-111 = juris, Rn. 31 f. m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 20. März 2008 – 2 C 49/07 –, BVerwGE 131, 20-29 = juris, Rn. 22 f. m.w.N. und 31. Januar 2002 – 2 C 1.01 –, juris, Rn 17; VG Minden, Urteil vom 28. Mai 2009 – 4 K 833/07 –, juris, Rn. 28 ff. m.w.N.
39Dem Dienstherrn steht bei der Konkretisierung des Fürsorgeprinzips durch die Beihilfevorschriften ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Hierdurch wird der Dienstherr von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet aber nicht, dass die Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Leistung in jedem Fall und in voller Höhe zu erstatten sind.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88 –, BVerfGE 83, 89-111 = juris, Rn. 37 f. m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 – 2 C 49/07 –, BVerwGE 131, 20-29 = juris, Rn. 27 m.w.N. und 31. Januar 2002 – 2 C 1.01 –, juris, Rn 17; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. August 2005 – 1 A 801/04 –, juris, Rn. 46, juris; VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 2. April 2014 – 6 A 6199/13 –, juris, Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2010 – 13 K 7034/09 –, juris, Rn. 63 und 65 m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 28. Mai 2009 – 4 K 833/07 –, juris, Rn. 32 m.w.N.
41Gemessen daran begegnet die in § 16 Absatz 1 Satz 1 BBhV vorgesehene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Material- und Laborkosten auf 40 Prozent keinen rechtlichen Bedenken. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit ist Teil des sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften ergebenden Programms zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht im Bereich zahnärztlicher Leistungen. Die Regelung ist nicht willkürlich und hat kein solches Gewicht, dass auch bei typisierender Betrachtung die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen Rechts, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht mehr gerecht würde. Die Beschränkung der Material- und Laborkosten erfolgt nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen. Hiermit wird der legitime Zweck verfolgt, einer Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten aufgrund im Allgemeinen kostspieliger Zahnbehandlungen entgegenzuwirken, indem bei Zahnersatz von Beihilfeberechtigten ein vergleichbares Erstattungsniveau erreicht werden soll, wie es auch für gesetzlich Versicherte besteht.
42http://www.rpmed.de/pdf/aktuelles/Bundesbeihilfeverordnung-Entwurf-2007-04-02.pdf, S. 10 des besonderen Teils.
43Überdies ist sichergestellt, dass die Beamten und Versorgungsempfänger nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken können, da sie die Möglichkeit haben, zur Abdeckung der sich aus § 16 Absatz 1 Satz 1 BBhV ergebenden Kürzungen der Beihilfe im Bereich der Material- und Laborkosten für zahnärztliche Behandlungen in angemessenem Umfang privaten Krankenversicherungsschutz in Anspruch zu nehmen. Eine Verpflichtung der Kranken- und Pflegeversicherung, das aufgrund Wegfalls oder Änderung des Beihilfeanspruchs entstehende zusätzliche Risiko zu versichern, ergibt sich aus § 199 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der Folgendes bestimmt:
44„Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird (Satz 1). Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren (Satz 2).”
45Entgegen der Ansicht des Klägers, hat der Dienstherr auch nicht gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, indem er ihn nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, eine private Zusatzversicherung abzuschließen, um die entstehende Beihilfelücke aufzufangen. Dem Dienstherrn obliegt keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann, beispielsweise durch eine entsprechende Nachfrage bei seiner privaten Krankenversicherung. Mangelnde Kenntnis des Rechts geht aus diesem Grunde in der Regel zu Lasten des Beamten, weil das geltende Recht allgemein als bekannt anzusehen ist. Es besteht daher auch keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, auf Änderungen der Rechtslage hinzuweisen.
46BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 2 C 10.96 –, BVerwGE 104, 55-60 = Rn. 16; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. April 2011 – 5 LB 218/09 –, juris, Rn. 27; VG Arnsberg, Urteil vom 14. Mai 2010 – 13 K 3509/08 –, juris, Rn. 41 ff.
472. Die in § 16 Absatz 1 Satz 1 BBhV getroffene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Material- und Laborkosten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar. Sie beruht auf einer angesichts der Begrenzung der Beihilfefähigkeit geforderten inneren, den Anforderungen des Artikel 3 Absatz 1 GG standhaltenden Rechtfertigung (a). Der Vergleich mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung kann keinen Gleichheitsverstoß begründen (b). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung älterer Beihilfeberechtigter gegenüber jüngeren Beihilfeberechtigten liegt ebenfalls nicht vor (c).
48a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereiches ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber dagegen regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Für beide Fallgruppen gilt, dass die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe auch vor der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben müssen, in der die Beihilfe ihre Grundlage hat. Zwar begründet die Durchbrechung einer vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit für sich genommen noch keine Verletzung des Artikel 3 Absatz 1 GG. Sie kann jedoch ein Indiz für eine objektiv willkürliche Regelung oder das Fehlen eines nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrundes darstellen. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indiziert, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund verlässt.
49BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn. 14 m.w.N.
50Hieran gemessen ist die für Aufwendungen für zahntechnische Material- und Laborkosten in § 16 Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf 40 Prozent nicht als willkürlich zu beanstanden. Das Gericht ist auf eine Willkürprüfung beschränkt, da dieser Betrag an sachliche Unterschiede anknüpft und hierdurch auch keine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt wird. Diese Leistungsbegrenzung beruht auf einem auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht plausiblen und sachlich vertretbaren Grund. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
51b) Eine Verletzung des Artikel 3 Absatz 1 GG lässt sich auch nicht damit begründen, dass gemäß § 88 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (Satz 1) vereinbaren, die die Höchstpreise darstellen (Satz 2).
52Denn jedenfalls wird das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Absatz 1 GG in der Regel und so auch hier durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Beihilfevorschriften des Bundes und den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht verletzt. Denn die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung.
53BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn. 16 m.w.N
54c) Die höhenmäßige Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen zu zahntechnischen Material- und Laborkosten benachteiligt auch nicht gleichheitswidrig Beihilfeberechtigte "im fortgeschrittenen Lebensalter" gegenüber jüngeren Beihilfeberechtigten. Sie unterscheidet nicht zwischen diesen beiden Personengruppen, sondern gilt unterschiedslos für alle Beihilfeberechtigten. Mithin wird der Beihilfeanspruch für ältere Beihilfeberechtigte nicht von anderen als den für jedermann geltenden Voraussetzungen abhängig gemacht.
55Zwar kann auch eine gesetzliche Regelung, deren Wortlaut eine Ungleichbehandlung vermeidet, dann dem Gleichheitssatz widersprechen, wenn sich aus ihrer praktischen Auswirkung eine offenbare und sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichheit ergibt und diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist,
56BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn. 17.
57Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Es ist bereits nicht offensichtlich, dass die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen zu zahntechnischen Material- und Laborkosten typischerweise und damit in aller Regel einen Kreis von Beihilfeberechtigten in der Weise betrifft, dass eine Artikel 3 Absatz 1 GG zuwiderlaufende "Altersdiskriminierung" – wie sie der Kläger geltend macht – in Erwägung gezogen werden könnte.
58Soweit der Kläger vorträgt, dass die privaten Krankenversicherungsbeiträge für einen älteren Beamten höher ausfallen als für einen jüngeren Beamten, vermag dieser Umstand ebenfalls keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung zu begründen. Zwar hat die Prämienberechnung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung (Kalkulationsverordnung) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für jede versicherte Person altersabhängig getrennt für jeden Tarif mit einem dem Grunde und der Höhe nach einheitlichen Leistungsversprechen unter Verwendung der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen und einer nach Einzelaltern erstellten Prämienstaffel zu erfolgen. Indes kann dahingestellt bleiben ob und wenn ja inwieweit die Versicherungsprämie des Klägers für den Tarif, der die durch die Änderung der BBhV entstandene Versicherungslücke schließen soll, altersbedingt höher ausfiele, als bei einem jüngeren erwachsenen Beamten. Denn insoweit handelt sich um einen bloßen Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten Regelung, die überdies nicht dem Verordnungsgeber zuzurechnen ist, da die privaten Krankenversicherungen die Höhe der Versicherungsprämien selbstständig festsetzen. Im Übrigen hat der Verordnungsgeber den unterschiedlichen Bedarf der einzelnen Personengruppen nach Beihilfeleistungen bereits hinreichend bei der Bemessung der Beihilfe berücksichtigt und den Bemessungssatz für Versorgungsempfänger auf 70 Prozent festgesetzt (§ 46 Absatz 2 Nr. 1 BBhV). Dementsprechend ist der privat zu versichernde Anteil für Versorgungsempfänger von vornherein geringer als bei beihilfeberechtigten Personen, deren Bemessungssatz bei 50 Prozent liegt (§ 46 Absatz 2 Nr. 1 BBhV).
593. Schließlich war der Verordnungsgeber auch nicht unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips gehalten, eine Übergangsregelung zu erlassen. Dies bereits deshalb nicht, weil § 16 Absatz 1 Satz 1 BBhV nicht auf in der Vergangenheit begonnene und noch nicht abgeschlossene Tatbestände rückwirkend eingreift und damit eine bereits entstandene Rechtsposition nachträglich entwertet. Wenngleich gemäß § 59 BBhV die Bundesbeihilfeverordnung, und damit auch § 16 Absatz 1 Satz 1 BBhV, am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten ist, kommt es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, an.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn. 9 m.w.N.
61Aufwendungen, die noch vor dem Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung entstanden sind, werden daher nach der alten und Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung entstanden sind, nach der neuen Rechtslage erstattet.
62Vor diesem Hintergrund und unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen begegnet es daher keinen rechtlichen Bedenken, dass der Verordnungsgeber keine Übergangsregelung mit einer altersmäßigen Staffelung erlassen hat.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.
64Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Absatz 2 und 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.