Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 6864/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Gewährung von Witwergeld.
3Der Kläger ging am 00.00.2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit dem am 00.00.1935 geborenen und am 00.00.2013 verstorbenen Herrn G. E. -S. (im Folgenden: Lebenspartner) ein. Sein Lebenspartner stand bis zu seiner Zurruhesetzung zum 1. März 1983 im Dienst der Beklagten.
4Mit Bescheid vom 3. September 2013 wurde dem Kläger ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gewährt (Bl. 257 des Verwaltungsvorgangs). Die Zahlung von Witwengeld sei nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ausgeschlossen, da der Lebenspartner des Klägers im Zeitpunkt der Eingehung der Lebenspartnerschaft bereits das 65. Lebensjahr vollendet gehabt habe und zur Ruhe gesetzt worden sei. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.
5Unter dem 12. November 2013 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers an, dass er dessen rechtliche Interessen vertrete und beantragte zur Begründung des Widerspruchs des Klägers vom 24. September 2013 Akteneinsicht (Bl. 306 des Verwaltungsvorgangs). Die Beklagte wies mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 darauf hin, dass kein Widerspruch des Klägers eingegangen sei (Bl. 317 des Verwaltungsvorgangs). Der Bescheid vom 3. September 2013 sei rechtskräftig.
6Der Kläger legte gegen das Schreiben vom 2. Dezember 2013 Widerspruch ein (Bl. 319 des Verwaltungsvorgangs). Unter dem 27. Januar 2014 begründete der Kläger seinen Widerspruch dahingehend, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zahlung des Witwergeldes zu erfüllen (Bl. 323 des Verwaltunsgvorgangs). Er habe mit seinem Lebenspartner seit 1974 in Partnerschaft zusammengelebt. Die Eheschließung sei erst im Jahr 2002 erfolgt, weil es vorher an einer gesetzlichen Möglichkeit der Eheschließung gefehlt habe. Wäre die Eheschließung schon vorher gesetzlich möglich gewesen, hätten sie schon früher die Ehe geschlossen.
7Im Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 wies die Beklagte den Kläger erneut darauf hin, dass der Bescheid vom 3. September 2013 mangels Widerspruchs bestandskräftig sei (Bl. 327 des Verwaltungsvorgangs). Es sei noch über die Möglichkeit einer Rücknahme des Bescheides nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu entscheiden.
8Mit Bescheid vom 5. September 2014 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 3. September 2013 ab, da dieser nicht rechtswidrig sei (Bl. 334 des Verwaltungsvorgangs). Anknüpfungspunkt für rechtliche Folgen könnten nur vollzogene Tatbestände sein. Subjektive oder objektive Hindernisse für den Vollzug des rechtsgestaltenden Aktes seien Teil der Lebenswirklichkeit und verhinderten den erforderlichen Eintritt gesetzlich normierter, also tatbestandlicher Voraussetzungen für die begehrte Leistungsgewährung. Daraus könne aber keine hypothetische Betrachtung erfolgen, mit der im Ergebnis der notwendige normative Akt der Gesetzgebung zur besoldungswirksamen Berücksichtigung eingetragener Lebenspartnerschaften umgangen würde.
9Unter dem 12. September 2014 legte der Kläger Widerspruch ein (Bl. 336 des Verwaltungsvorgangs). Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbingen aus dem Schreiben vom 27. Januar 2014.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Bl. 338 des Verwaltungsvorgangs).
11Der Kläger hat am 20. Oktober 2014 Klage erhoben.
12Zur Begründung ergänzt er sein bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass er und sein Lebenspartner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes für zehn Monate auf N. gewesen seien. Unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland sei die Lebenspartnerschaft eingegangen worden.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2014 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag des Klägers, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2013 Witwergeld zu bewilligen, neu zu bescheiden.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass der klare Wortlaut des § 19 Absatz 1 Nr. 2 BeamtVG den Anspruch des Klägers auf Witwergeld ausschließe. Insbesondere sei der Gesetzgeber nicht zu einer früheren Ermöglichung der Verpartnerung verpflichtet gewesen. Auch sei unklar, ob der Kläger und sein Lebenspartner bereits früher die Lebenspartnerschaft eingegangen wären, da sie sich erst ein knappes Jahr nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetztes verpartnert hätten.
18Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr die Sache mit Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2015 übertragen worden ist (Bl. 29 der Gerichtsakte).
21Die Klage ist unbegründet.
22Der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung von Witwergeld unter Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 3. September 2013.
23Entscheidet sich die Behörde wie vorliegend, das Verfahren nach § 51 Absatz 5 VwVfG wiederaufzugreifen (1. Stufe), steht die neue Sachentscheidung regelmäßig im Ermessen der Behörde (2. Stufe). Auf dieser zweiten Stufe ist die Behörde nicht auf die in § 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG und § 49 Absatz 1 VwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc oder ex nunc beschränkt, sondern sie hat zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen, geändert oder im Wege eines Zweitbescheids bestätigt werden soll.
24Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, BVerwGE 135, 121-137 = juris, Rn. 25; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Nomos Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 51 Rn. 22 f.
25Die Beklagte hat nach einer erneuten Überprüfung der Sach- und Rechtslage ihren Bescheid vom 3. September 2013 im Wege eines Zweitbescheides bestätigt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Witwergeld.
26Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Witwergeld ist § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG. § 1a Nr. 6 BeamtVG bestimmt, dass die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, die sich – wie § 19 BeamtVG – auf den Witwer beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner entsprechend gelten. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt, um die ehebezogenen Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung auf Lebenspartnerschaften zu übertragen,
27vgl. BT-Drs. 17/3972 S. 13.
28Gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten Witwergeld. Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig vor. Allerdings gilt dies gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nicht, wenn die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung bzw. Verpartnerung die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 BBG bereits erreicht hatte. Hiernach steht dem Kläger kein Anspruch auf Witwergeld zu. Denn der Kläger hat die Lebenspartnerschaft mit seinem Lebenspartner erst nach dessen Eintritt in den Ruhestand und nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geschlossen.
29§ 19 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG ist vorliegend auch nicht im Wege der sog. teleologischen Reduktion eingeschränkt dahingehend auszulegen, dass die Norm aufgrund der fehlenden gesetzlichen Möglichkeit zur Eingehung einer Lebenspartnerschaft zu einem früheren Zeitpunkt keine Anwendung findet. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Rechtsprechung. Dementsprechend kann es geboten sein, Vorschriften des einfachen Rechts teleologisch zu reduzieren, um den Vorgaben des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Rechnung zu tragen. Der Aufgabe und Befugnis zur schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung sind mit Rücksicht auf die Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt. Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. Eine Rechtsfortbildung praeter legem bedarf außerdem sorgfältiger Begründung. Umgekehrt bedarf es, wenn ein Gericht von einer Rechtsfortbildung abgesehen hat, gewichtiger Gründe für die Annahme, dass es dadurch die ihm nach Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG) zugewiesene Aufgabe verkannt haben sollte.
30Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 1170/14 –, juris, Rn. 51; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 14 B 04.2997 –, juris, Rn. 16 m.w.N.
31Gemessen daran vermag das Gericht keine Anhaltspunkte zu erkennen, die zwingend gegen eine uneingeschränkte Anwendung des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG für Lebenspartnerschaften sprächen, die erst nach dem in der Vorschrift genannten Zeitpunkt geschlossen wurden. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger und sein Lebenspartner mangels gesetzlicher Grundlage daran gehindert gewesen sind, die Lebenspartnerschaft einzugehen, noch bevor der Lebenspartner die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 BBG erreicht hatte und zur Ruhe gesetzt worden ist. Der Lebenspartner des Klägers ist seit dem 1. März 1983 Ruhestandsbeamter und erreichte am 00.00.2000 sein 65. Lebensjahr. Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) ist demgegenüber erst zum 1. August 2001 in Kraft getreten. Indes vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die teleologische Reduktion des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG bei Lebenspartnern, die an einer früheren Eingehung der Lebenspartnerschaft gehindert gewesen sind, dem Willen des Gesetzgebers entspricht und vom Sinn und Zweck der Norm gedeckt wäre. Insbesondere vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass insoweit eine planwidrige Regelungslücke besteht. Im Einzelnen:
32Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) ist das BeamtVG durch § 1a ergänzt worden. Danach gelten Vorschriften des BeamtVG, die sich auf die Eheschließung oder Heirat, das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe, die Auflösung oder Scheidung einer Ehe, auf den Ehegatten, den geschiedenen oder früheren Ehegatten, die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für vergleichbare Sachverhalte im Zusammenhang mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend. Anders als an anderer Stelle (siehe § 86 Absatz 2 BeamtVG) hat der Gesetzgeber keine Übergangsregelung geschaffen, die einen Fall wie den vorliegenden berücksichtigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber versehentlich eine solche Übergangsregelung nicht getroffen hat. Im Gegenteil: Dass der Gesetzgeber sich mit der Frage beschäftigt hat, inwieweit die Regelungen des BeamtVG rückwirkend auf eingetragene Lebenspartnerschaften Anwendung finden, zeigt Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften. Danach tritt das Gesetz vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft.
33Auch der Sinn und Zweck des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG steht einer teleologischen Reduktion entgegen. § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ist Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes, dass im Ruhestand nach Erreichung der Altersgrenze nicht neue Rechte zu Lasten des Dienstherrn entstehen sollen. Die Versorgungslast des Dienstherrn soll nicht dadurch unangemessen erhöht werden, dass der Beamte durch eine Eheschließung nach Beendigung des aktiven Dienstes einen Anspruch auf Witwengeld für die sog. nachgeheiratete Witwe bzw. den nachgeheirateten Witwer begründet. Eine solche zusätzliche Versorgungslast könnte sonst, besonders bei einer jungen „nachgeheirateten“ Witwe bzw. einem jungen „nachgeheirateten“ Witwer recht erheblich sein und das Maß der dem Beamten aufgrund seines Dienstverhältnisses billigerweise zustehenden Versorgung überschreiten. Sie soll deshalb ausgeschlossen oder doch – wenn man die in § 22 Absatz 1 BeamtVG vorgesehene Möglichkeit eines Unterhaltsbeitrages mit einbezieht – in engen Grenzen gehalten werden ohne Prüfung der Frage, ob die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft allein oder überwiegend zum Zweck der Versorgung geschlossen worden ist oder nicht.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 – VI C 57.66 –, BVerwGE 38, 346-358 = juris, Rn. 50; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 14. August 2008 – 1 A 237/08 –, juris, Rn. 5 m.w.N.; Kazmeier, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand: 103. AL Januar 2013, § 19, Rn. 66; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, BeamtVG, Stand: 46. AL März 2012, § 19, Rn. 53 und 70 m.w.N.
35Fände § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG im vorliegenden Fall keine Anwendung, würden entgegen der gesetzgeberischen Intention nach Beendigung des Beamtenverhältnisses und nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze neue Versorgungsansprüche begründet. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist insoweit auch nicht von Bedeutung, dass der Kläger und sein Lebenspartner bereits seit 1974 in Partnerschaft zusammengelebt haben. Denn auf die Dauer des Zusammenlebens in einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft kommt es im Rahmen von § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nicht an. Anders als bei § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG fehlt es an einer Regelung, die die Anwendung des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ausnahmsweise ausschließt, beispielsweise bei einem eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Zusammenleben vor der Zurruhesetzung und dem Erreichen der Regelaltersgrenze oder wenn es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Lebenspartnerschaft bei einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage schon zu einem früheren Zeitpunkt eingegangen worden wäre.
36Einer solchen Ausnahmevorschrift stünde zudem die Schwierigkeit entgegen festzustellen, ob die Partnerschaft einer Ehe oder Lebenspartnerschaft gleichzusetzen ist bzw. ob in Fällen wie dem vorliegenden, die Lebenspartnerschaft tatsächlich auch schon vor der Zurruhesetzung und dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze eingegangen worden wäre. Denn diese Umstände sind anders als die Eingehung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht ohne Weiteres objektiv feststellbar und gehen daher mit einer erheblichen rechtlichen Unsicherheit einher. Auch wenn es daher nicht darauf ankommt, ob der Kläger und sein Lebenspartner die Lebenspartnerschaft schon früher begründet hätten, wenn sie die gesetzliche Möglichkeit dazu gehabt hätten, weist das Gericht darauf hin, dass es den Vortrag des Klägers insoweit für glaubhaft erachtet. In diesem Zusammenhang weist das Gericht zudem darauf hin, dass auch einem gleichgeschlechtlichen Paar ein gewisser Planungs- und Organisationszeitraum zuzugestehen sein wird und dem Kläger daher nicht vorgeworfen werden kann, dass er und sein Lebenspartner nicht unmittelbar nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Lebenspartnerschaft eingegangen sind.
37Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nicht die in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG enthaltene Möglichkeit zur Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe auf § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG entsprechend anzuwenden. Denn ausweislich des vorstehend genannten Sinn und Zwecks der Norm schließt § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG den Anspruch auf Zahlung von Witwergeld anders als § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht aus, um einen Missbrauch auszuschließen. Dementsprechend besteht auch in den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen.
38Auch begegnet die Anwendung des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG im vorliegenden Fall keinen verfassungsrechtlichen und/oder europarechtlichen Bedenken.
39Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Artikels 3 Absatz 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vor. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
40BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 –, BVerfGE 133, 377-443 = juris, Rn. 76 m.w.N.
41Daran gemessen stellt es keine Ungleichbehandlung dar, wenn § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ebenso wie bei Verheirateten das Witwengeld ausschließt, wenn die Lebenspartnerschaft erst nach Versetzung in den Ruhestand und Erreichen der Regelaltersgrenze eingegangen worden ist. Dies ist vielmehr die Konsequenz daraus, dass Partner eingetragener Lebenspartnerschaften mit Verheirateten gleich behandelt werden sollen. Denn auch heterosexuelle Paare sind vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen, selbst wenn sie seit vielen Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.
42Zur fehlenden Ungleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften durch § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 14. August 2008 – 1 A 237/08 –, juris, Rn. 7.
43Das Gericht verkennt zwar nicht, dass gleichgeschlechtliche Paare anders als nichtgleichgeschlechtliche Paare bis zum Inkrafttreten des LPartG daran gehindert gewesen sind, die Lebenspartnerschaft einzugehen. Allerdings haben sich erst durch die gesetzliche Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft die jeweils durch eine Ehe und die Lebenspartnerschaft begründeten rechtlichen Bindungen und die gegenseitigen Einstandspflichten weitgehend angeglichen. Offene Verfassungsfragen zur Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft können frühestens mit Schaffung des Lebenspartnerschaftsgesetzes entstanden sein. Die Ungleichbehandlung von Ehegatten einerseits und zusammenlebenden homosexuellen Paaren andererseits hinsichtlich der Nichtgewährung von Witwengeld vor der Einführung des LPartG ist daher rechtlich nicht zu beanstanden gewesen.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 –, BVerfGE 133, 377-443 = juris, Rn. 151; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. Juni 2014 – III R 14/05 –, BFHE 246, 178, BStBl II 2014, 829 = juris, Rn. 15 m.w.N.; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16. März 2010 – B 2 U 8/09 R –, SozR 4-2700 § 63 Nr. 5 = juris, Rn. 32 m.w.N.
45Auch aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) kann der Kläger, jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum vor der Gesetzesänderung im Jahre 2001, keine Rechtsposition herleiten. Die Richtlinie bezweckt zwar die Förderung der Gleichbehandlung und Bekämpfung von Diskriminierung, beinhaltet jedoch keine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, ein der Ehe gleichwertiges Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Paare einzuführen, weshalb der Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt nicht so gestellt werden kann, als habe er eine Lebenspartnerschaft bereits früher geschlossen. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die Einfügung von § 1a BeamtVG eine Benachteiligung wegen der sexuellen Identität beseitigt und damit die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, wenn auch verspätet – nach Artikel 18 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie sollte die Umsetzung spätestens zum 2. Dezember 2003 erfolgen –, umgesetzt.
46Die Berufung wird gemäß §§ 124a Absatz 1 Satz 1, 124 Absatz 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Frage, ob entgegen des Wortlauts des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ein Anspruch auf Zahlung von Witwergeld besteht, wenn der Witwer bzw. die Witwe mangels gesetzlicher Grundlage daran gehindert gewesen ist, mit seinem verstorbenen Lebenspartner bzw. ihrer verstorbenen Lebenspartnerin die Lebenspartnerschaft einzugehen, noch bevor der Beamte bzw. die Beamtin die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 BBG erreicht hatte und zur Ruhe gesetzt worden ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.
48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
49Beschluss:
50Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
51Gründe:
52Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Absatz 1 GKG.
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