Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 7304/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO, 114 ZPO).
4Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
5Die von ihm beabsichtigte Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. September 2015, mit dem sein Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016 auf der Grundlage von § 28 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) abgelehnt worden ist, wäre zulässig, aber nicht begründet.
6Nach § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Bleibt die rechtzeitige Erhebung der Klage wegen des wirtschaftlichen Unvermögens des Klägers aus, ist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der mittellose Kläger vor Ablauf der Klagefrist die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt hat.
7BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1963 – V C 105.61 –, juris Rdnr. 26; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 60 Rdnr. 81.
8Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) versehenen Bescheides vom 23. September 2015 gestellt worden.
9Der Bescheid vom 23. September 2015 ist dem Antragsteller am 26. September 2015 bekanntgegeben worden. Die Antragsgegnerin hat den Bescheid ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Kopie des Briefumschlages am 23. September 2015 zur Post gegeben (Datum des Poststempels). Da nicht bekannt ist, wann der Antragsteller den Bescheid tatsächlich erhalten hat, gilt der Bescheid gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies ist der 26. September 2015. Die Frist von einem Monat endete damit gemäß §§ 57 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB mit Ablauf des 26. Oktober 2015, einem Montag.
10Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist binnen dieser Frist wirksam gestellt worden. Denn am 26. Oktober 2015 sind beim erkennenden Gericht auf Veranlassung des – nicht anwaltlich vertretenen – Antragstellers die von ihm unterschriebene „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ nebst Belegen und der Bescheid vom 23. September 2015 eingegangen.
11Die vom Antragsteller beabsichtigte Klage gegen den Bescheid vom 23. September 2015 mit dem Ziel einer Zulassung zum Studium der Humanmedizin wäre aber nicht begründet.
12Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2015/2016 durch die Antragsgegnerin.
13Der Antragsteller kann als ghanaischer Staatsangehöriger für den gemäß Anlage 1 zu § 1 Satz 2 VergabeVO NRW in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang Humanmedizin nur nach der Vorschrift des § 28 VergabeVO NRW einen Studienplatz erhalten. Denn er verfügt nicht über eine in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Hochschulzugangsberechtigung und ist auch sonst nicht im Sinne von § 2 Satz 2 VergabeVO NRW Deutschen gleichgestellt. Er ist damit sowohl vom bundesweiten zentralen Vergabeverfahren als auch vom (regulären) Auswahlverfahren der Hochschulen ausgeschlossen (§§ 2 Satz 1, 10 Abs. 2 Nr. 1 VergabeVO NRW).
14Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW werden ausländische Staatsangehörige, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VergabeVO NRW zugelassen. Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation; daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen (§ 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VergabeVO NRW). Die Entscheidung über die Auswahl treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 28 Abs. 4 VergabeVO NRW).
15Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen im aktuellen Zulassungsverfahren – mit der Folge der Selbstbindung (Art. 3 Abs. 2 GG) – dahin ausgeübt, dass für die Vergabe der sich auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VergabeVO NRW (Ausländerquote) ergebenden 20 Studienplätze neben dem Grad der Qualifikation die Herkunft der Bewerber im Sinne einer größtmöglichen Variationsbreite der Herkunftsländer ausschlaggebend sein soll.
16Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung. Denn unter den insgesamt 533 Bewerbern befanden sich 20 Personen, die – mit der jeweils für ihr Herkunftsland besten Qualifikation – einen besseren Grad der Qualifikation aufwiesen als der Antragsteller. So hatte der letzte im Nachrückverfahren zum Wintersemester 2015/2016 zugelassene Bewerber eine Durchschnittsnote von 2,6 vorzuweisen. Der Antragsteller ist aufgrund des Zeugnisses über die Feststellungsprüfung der Stadt I. vom 7. Juli 2015 jedoch mit einer Durchschnittsnote von 2,9 im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen.
17Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Zulassungsantrag vom 16. Juli 2015. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Antragsgegnerin angestellte Erwägung, neben dem Grad der Qualifikation zu berücksichtigen, dass die von ihr zugelassenen Auslandsstudenten aus möglichst vielen verschiedenen Staaten stammen, mit den Vorgaben der Vergabeverordnung in Einklang steht.
18Vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. September 2013 – 9 L 408/13 –, juris Rdnr. 10 ff.
19Selbst wenn die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen mit dem Zweck der Ermächtigung des § 28 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO NRW nicht vereinbar wären, mithin eine fehlerhafte Ermessensausübung vorliegen sollte, folgte daraus kein Anspruch des Antragstellers auf erneute Entscheidung über seinen Zulassungsantrag.
20Denn es ist ausgeschlossen, dass eine erneute Entscheidung der Antragsgegnerin über den Zulassungsantrag des Antragstellers vom 16. Juli 2015 zu einer nach den Maßgaben der Vergabeverordnung rechtmäßigen Zulassung des Antragstellers führen könnte.
21Ein angefochtener Verwaltungsakt kann selbst bei fehlerhafter Ermessensbetätigung dann Bestand haben, wenn jede andere Ermessensbetätigung nicht zu einem anderen rechtlich vertretbaren Ergebnis hätte führen können, das heißt wenn jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Inhalt fehlerhaft gewesen wäre.
22So zum Ermessensausfall BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 – 5 C 7.91 –, juris Rdnr. 19
23Nach § 28 Abs. 2 VergabeVO NRW ist kein Gesichtspunkt denkbar, unter dem die Antragsgegnerin dem Zulassungsantrag des Antragstellers rechtmäßig hätte stattgeben können bzw. bei erneuter Ermessensausübung stattgeben könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine erneute Entscheidung der Antragsgegnerin über die Auswahl der zum Wintersemester 2015/2016 in der Ausländerquote zuzulassenden Studenten – und damit auch über die Zulassung des Antragstellers – auf der Grundlage der zu diesem Semester fristgerecht eingegangenen Bewerbungen getroffen werden müsste. Danach steht die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW einer Auswahl des Antragstellers entgegen. Seine Zulassung in einem neuen Auswahlverfahren stünde im Widerspruch zu dem Erfordernis, die Auswahl in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation vorzunehmen.
24Von den 533 Bewerbern für die zur Verfügung stehenden 20 Studienplätze wiesen 510 eine bessere Qualifikation als der Antragsteller auf, wobei schon 190 Bewerber eine Durchschnittsnote von 1,3 oder besser, und weitere 223 Bewerber eine Durchschnittsnote von 1,9 oder besser nachgewiesen haben. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Verpflichtung, die Auswahl in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation vorzunehmen und nur „daneben“ (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO NRW) besondere Umstände zu berücksichtigen, rechtlich gebietet, eine Auswahl anhand zusätzlicher Kriterien im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 VergabeVO NRW nur unter gleich Qualifizierten vorzunehmen oder ob die Vorschrift es auch ermöglicht, bei Vorliegen besonderer Umstände auch geringfügig schlechter qualifizierte Studienbewerber unter Übergehung besser Qualifizierter zum Studium zuzulassen. Eine Zulassung des Antragstellers unter Übergehung von zumindest (413 – 19 =) 394 deutlich, nämlich um mindestens eine volle Notenstufe besser qualifizierten Bewerbern widerspräche – unabhängig davon, welche besonderen Umstände für eine Zulassung des Antragstellers sprechen könnten – dem Gebot, solche Umstände allein neben dem vorrangigen Kriterium der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung zu berücksichtigen.
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