Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 L 3773/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner am 20. November 2015 erhobenen Klage 14 K 7761/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. November 2015 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist überwiegend zulässig. Er ist hinsichtlich der Feststellung, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen und dem Gebot, seinen Führerschein der Antragsgegnerin vorzulegen, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
6Hinsichtlich der im angegriffenen Bescheid enthaltenen Zwangsgeldandrohung und der Gebührenfestsetzung ist der Antrag hingegen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Fall VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu richten, weil der Bescheid in diesen Verfügungspunkten bereits von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. Für die Zwangsgeldandrohung, die eine Vollstreckungsmaßnahme darstellt, ergibt sich dies aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustizG NRW), für die Gebührenfestsetzung aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Insoweit war der Antrag im wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nach Maßgabe der §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO auszulegen.
7Bezüglich der Zwangsgeldandrohung ist der Antrag auch im Übrigen zulässig. Soweit er sich gegen die Gebührenfestsetzung richtet, ist er indes unzulässig. Der Antragsteller hat es versäumt, vor Einreichung seines Antrags die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO um die Aussetzung der Vollziehung zu ersuchen. Das behördliche Aussetzungsverfahren war auch nicht nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ausnahmsweise entbehrlich, weil nur bei einer unmittelbar bevorstehenden Vollstreckungshandlung zur Beitreibung der festgesetzten Kosten die Vollstreckung im Sinne der Vorschrift „droht“. Daran fehlt es. Die im angegriffenen Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung erfüllt die Anforderungen an eine drohende Vollstreckung schon deshalb nicht, weil diese der Durchsetzung des Vorlagegebots und nicht der Gebührenfestsetzung dient.
8Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.
9Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen bzw. wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Maßgeblich für diese Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage. Demzufolge kommt die Aussetzung der Vollziehung dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Erweist sich die angegriffene Verfügung hingegen als offensichtlich rechtmäßig, scheidet eine Aussetzung der Vollziehung regelmäßig aus. Bleiben die Erfolgsaussichten bei der summarischen Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren offen, entscheidet das Gericht anhand einer Folgenabwägung über den Aussetzungsantrag.
10Fehlt es im Falle der behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs nur an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Begründung, hebt das Gericht lediglich die formell rechtswidrige Vollziehungsanordnung auf.
11Nach diesen Maßstäben war dem Antragsteller der begehrte Eilrechtsschutz zu versagen.
12Die Anordnung des Sofortvollzugs ist nach § 80 Abs. 3 VwGO formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat das öffentliche Vollzugsinteresse schriftlich und nicht bloß formelhaft, sondern auf den konkreten Sachverhalt eingehend begründet. Dabei hat sie insbesondere die Gefahren für herausragende Rechtsgüter hervorgehoben.
13Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil seine Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg hat. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses als offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
14Die Feststellung der Antragsgegnerin, dass die dem Antragsteller von der Tschechischen Republik am 2. Oktober 2014 erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht berechtige, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz u.a. durch Abs. 4 der Vorschrift. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt dies nämlich nicht für solche Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie – was auf den Antragsteller nicht zutrifft – als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 kann die Behörde nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.
15§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist auch nicht aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts,
16grundlegend EuGH, Urteil vom 15. Juli 1963 – 6/64 (Costa/E.N.E.L.) –,
17unanwendbar, denn die Vorschrift ist mit Unionsrecht vereinbar. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie) werden die von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse gegenseitig anerkannt. Dabei regelt das Unionsrecht selbst die Mindestvoraussetzungen, die für die Ausstellung eines Führerscheins bzw. die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. Insoweit muss nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen werden; darüber hinaus hängt die Ausstellung des Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder dem Nachweis eines mindestens sechsmonatigen Studienaufenthalts im Ausstellermitgliedstaat ab (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e).
18In der vom Europäischen Gerichtshof zunächst für die Richtlinie 91/439/EWG (sog. 2. EU-Führerscheinrichtlinie) entwickelten und später auf die 3. EU-Führerscheinrichtlinie übertragenen Auslegung des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes sehen sowohl Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG als auch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität vor. Es ist, worauf der Antragsteller im Ausgangspunkt zutreffend hinweist, Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats – hier also der Tschechischen Republik – zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, namentlich diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind. Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlichen Ausstellungsvoraussetzungen in eigener Kompetenz nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllte.
19Umgekehrt ist es aber nach der ständigen und für die Auslegung des Unionsrechts maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einem Mitgliedstaat durch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.
20EuGH, Urteil vom 26. April 2012 – C-419/10 (Hofmann) –, Rn. 43 bis 51, 65 und 85, juris, mit weiteren Nachweisen betreffend die 2. EU-Führerscheinrichtlinie; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2014 – 16 A 1292/10 –, Rn. 20 ff., juris.
21Genau diese Einschränkung des Anerkennungsgrundsatzes greift § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV wortgleich auf.
22Die gegebenenfalls erforderliche Prüfung, ob bestimmte Informationen als aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührend eingestuft werden können, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Sache der nationalen Gerichte. Diese müssen die ihnen vorliegenden Informationen bei Bedarf auch dahin bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die beweisen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er ihn erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Im Rahmen dieser Beurteilung können die nationalen Gerichte alle Umstände des bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Sie können dabei insbesondere etwaige Informationen in ihre Entscheidung einbeziehen, die darauf hinweisen, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes – etwa der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung – zu entgehen.
23Vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 (Akyüz) –, Rn. 73 ff., juris.
24Darüber hinaus ist geklärt, dass unionsrechtlich eine nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen feststehende Verletzung des Wohnsitzerfordernisses genügt, um die Befugnis des sog. Aufnahmemitgliedstaats zur Nichtanerkennung der EU-/EWR-Fahrerlaubnis auszulösen.
25Vgl. EuGH, Urteile vom 19. Mai 2011 – C-184/10 (Grasser) –, Rn. 24 und 32, juris; vom 1. März 2012 – C-467/10 (Akyüz) –, Rn. 62 ff., juris; und vom 26. April 2012 – C-419/10 (Hofmann) –, Rn. 48, 65 und 85, juris; BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 – 3 C 34.11 –, Rn. 12, juris; zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2014 – 16 A 1292/10 –, Rn. 20 ff., juris.
26Von diesen Maßstäben ausgehend war die Antragsgegnerin, nachdem sie den Antragsteller unter dem 14. September 2015 gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört hatte, dazu befugt, durch Ordnungsverfügung festzustellen, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen.
27Der Antragsteller hat das Wohnsitzkriterium des § 7 Abs. 1 FeV bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) i.V.m. Art. 12 Richtlinie 2006/126/EG nicht erfüllt. Der von ihm angegebene Wohnsitz T. 6/13, 00000 C. in der Tschechischen Republik erweist sich aufgrund unbestreitbarer und aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührender Informationen als bloßer „Scheinwohnsitz“, an dem sich der Antragsteller nicht gewöhnlich aufgehalten hat.
28Als ordentlicher Wohnsitz im Sinne des FeV und der 3. EU-Führerscheinrichtlinie gilt nach deren Art. 12 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich wohnt, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr („185-Tage-Regel“). Maßgeblich ist insofern der tatsächliche Aufenthalt, nicht etwaige Angaben gegenüber in- oder ausländischen Behörden, sodass der Antragsteller aus seiner – unstreitigen – Wohnsitz- und Gewerbeanmeldung in der Tschechischen Republik allein nichts herleiten kann.
29Dass sich der Antragsteller vor Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im obigen Sinne tatsächlich in der Tschechischen Republik aufgehalten hat, steht nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin und zur Überzeugung der Kammer fest. Wie die tschechischen Behörden ermittelt haben, kann der Antragsteller sich nicht dauerhaft unter der angegebenen Anschrift aufgehalten haben. Das dortige Mehrparteienwohnhaus besteht demzufolge nämlich aus nur sechs Wohneinheiten von denen im fraglichen Zeitraum vier an tschechische Bewohner vermietet waren und zwei renoviert wurden. Die Bewohner gaben ferner an, keine deutsch sprechenden Nachbarn zu haben. Hinzu kommt, dass unter der dortigen Adresse neben dem Antragsteller Dutzende weitere deutsche Staatsbürger gemeldet waren, was den Eindruck eines massenhaften „Scheinwohnsitzes“ erhärtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Mitteilung der Polizeiinspektion N. vom 4. August 2015 der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt unter der tschechischen Adresse noch gemeldet war.
30Bei diesen Erkenntnissen handelt es sich um „unbestreitbare Informationen“ im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Das Merkmal „unbestreitbar“ ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass nur solche Tatsachen erfasst würden, die aus rechtlichen Gründen im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren per se nicht bestritten werden können, wie etwa unwiderlegliche Vermutungen. Gemeint ist vielmehr, dass nicht nur leise Zweifel am Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung genügen, um die Anerkennung zu verwehren, sondern ein erhebliches Maß an Gewissheit bestehen muss. Diese Hürde verhindert, dass der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz durch nationale Verwaltungsbehörden und Gerichte ausgehöhlt wird.
31Im vorliegenden Verfahren wird dieses Maß an Gewissheit allerdings erreicht. Die vorbenannten Erkenntnisse deuten mit Nachdruck darauf hin, dass sich der Antragsteller weder dauerhaft noch tatsächlich unter der von ihm angegebenen Anschrift aufgehalten hat. Zum einen hatte der Antragsteller während der Zeit des in Tschechien abgeschlossenen Mietvertrages (2. Dezember 2013 bis 2. Oktober 2014) durchgängig seinen Wohnsitz in der T1.---straße 72 in E. . Zum anderen fällt es auf, dass der von vorn herein befristet abgeschlossene Mietvertrag zu dem Datum endet, an dem der Antragsteller seinen Führerschein erworben hat. Schließlich ist es vor dem Hintergrund der vorgetragenen gewerblichen Tätigkeit in Tschechien nicht nachvollziehbar, dass auch diese von vorn herein zeitlich befristet sein sollte.
32Angesichts dessen oblag es dem Antragsteller, dem die verfügbaren Informationen im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis gebrachten wurden, diese erheblichen Zweifel an der Wohnsitzanforderung auszuräumen. Dem ist er nicht nachgekommen. Der Antragsteller hat keine Umstände dargetan oder glaubhaft gemacht, die den Eindruck eines „Scheinwohnsitzes“ erschüttern könnten. Insbesondere geht aus seiner zur Glaubhaftmachung (vgl. §§ 290, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO) vorgelegten Versicherung an Eides statt nicht hervor, dass er sich im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung gewöhnlich unter der angegebenen Anschrift aufhielt. Vielmehr gibt er lediglich an, einen Wohnsitz und ein Gewerbe in der tschechischen Stadt C. angemeldet und eine „Bürgerkarte“ sowie einen Führerschein erhalten zu haben, was zwischen den Beteiligten alles unstreitig ist. Zu seinem tatsächlichen Aufenthalt – und allein der ist nach dem oben Gesagten maßgeblich – verhält sich der Antragsteller indes gerade nicht. Auch ist es ihm nicht gelungen, durch substanziierten Vortrag zu seinen Wohnbedingungen (z.B. Einrichtung, Lage, Nachbarn usw.) oder zu seinem Gewerbe (z.B. Geschäftsbücher, Tätigkeitsberichte, Ladenlokale, Geschäftspartner etc.) die Kammer daran zweifeln zu lassen, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin zutrifft und der Antragsteller sich nur zum Schein während der erforderlichen Zeit in der Tschechischen Republik aufhielt.
33Angesichts dieser Erkenntnislage bedurfte es – zumal vor dem Hintergrund der nur summarischen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – keiner weiteren Sachaufklärung durch die Kammer. Allgemein gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, es auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht gebietet, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen.
34BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 3 B 21.14 –, Rn. 3, juris, m.w.N.
35Diese mithin „unbestreitbaren“ Erkenntnisse rühren auch im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV aus dem Ausstellermitgliedstaat her. Sie beruhen nämlich auf Ermittlungen der Ausländerpolizei bei der Bezirksdirektion der Polizei des Kreises V. in der Tschechischen Republik. Dass diese Informationen der Antragsgegnerin unmittelbar durch die Polizeiinspektion N. zur Kenntnis gebracht wurden, ändert an der Bewertung nichts, denn eine solche inländische Weiterleitung berührt den durch das Merkmal geschützten Anerkennungsgrundsatz nicht.
36Der Erlass des feststellenden Verwaltungsakts liegt im Ermessen der Behörde, das allerdings intendiert ist, wenn ein Feststellungsinteresse gegeben ist, weil – wie hier – erhebliche Zweifel am Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen bestehen. Insoweit bedarf ein feststellender Verwaltungsakt keiner Ermessensbegründung.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2014 – 16 A 1292/10 –, Rn. 16, juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 3 B 21.14 –, juris; BayVGH, Urteil vom 11. November 2013– 11 B 12.1326 –, Rn. 19, juris.
38Dass die Antragsgegnerin dennoch zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Feststellung der Nichtberechtigung aus Gründen der rechtssicheren Überwachung der Fahrerlaubnis für erforderlich hält, führt nicht zu einem Ermessensfehler. Insoweit hat sie ihr Ermessen dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage entsprechend ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG NRW.
39Für eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung bleibt angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung kein Raum, sodass der vom Antragsteller vorgetragene Bedarf nach einer Fahrerlaubnis nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann. Die Feststellung der Nichtberechtigung war überdies auch besonders dringlich, um die Gefahren für Leib, Leben und Eigentum abzuwehren, die von Kraftfahrern ausgehen, die sich irrtümlich im Besitz einer wirksamen Fahrerlaubnis wähnen oder gar bösgläubig des Rechtsscheins einer Fahrerlaubnis berühmen, obwohl sie die Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr nicht erfüllen. Diese Gefahren für höchste Rechtsgüter lassen es nicht zu, die Vollziehbarkeit der Verfügung bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu suspendieren. Vor diesem Hintergrund kann auf sich beruhen, ob neben der Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine besondere Dringlichkeit im Falle der behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO überhaupt erforderlich ist.
40Auch die weiteren Verfügungspunkte des angegriffenen Bescheids erweisen sich als offensichtlich rechtmäßig.
41Die Verpflichtung des Antragstellers, seinen Führerschein zur Eintragung der Nichtberechtigung bei der Antragsgegnerin vorzulegen, beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV. Sie ist gesetzliche Folge der Feststellung, dass der Antragsteller im Bundesgebiet von seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen darf.
42Vgl. VG Mainz, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 3 L 502/15.MZ –, Rn. 17, juris.
43Auch die mit der Ordnungsverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sodass insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nicht in Betracht kommt. Die Androhung stützt sich auf die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und entspricht den dortigen Anforderungen.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
45Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt die unter Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgenommene Bewertung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro, der angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Eilverfahren vorliegend zu halbieren ist.
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Referenzen
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