Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 691/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
3Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.
4Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Mit diesem Fahrzeug wurde am Sonntag, dem 12. Juli 2015 um 17:09 Uhr außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Bundesautobahn A 46 bei I. in Fahrtrichtung O. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 21 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten.
5Unter dem 3. August 2015 übersandte die Bußgeldstelle des Kreises N. der Klägerin einen Zeugenbefragungsbogen mit der Aufforderung, binnen 2 Wochen Angaben zur Sache zu machen, bzw. mitzuteilen, ob ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Klägerin wurde auf die Möglichkeit der Auferlegung eines Fahrtenbuches hingewiesen. Eine Reaktion der Klägerin auf den Anhörungsbogen erfolgte nicht. Auch ein Erinnerungsschreiben mit Fristsetzung zum 8. September 2015 blieb unbeantwortet.
6Die Bußgeldstelle des Kreises N. richtete mit Schreiben vom 8. September 2015 ein Ermittlungsersuchen an die Beklagte mit der Bitte, anhand der Fotos den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Ausweislich eines Schreibens der Beklagten an den Kreis N. vom 12. Oktober 2015 habe der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden können. Nachforschungen am Firmensitz hätten nichts ergeben. Die am 8. Oktober 2015 angetroffene Ehefrau des Geschäftsführers habe den Fahrer ebenfalls nicht erkannt. Wörtlich führt der Ermittlungsbericht zu dem Besuch am 22. September 2015 um 9:50 Uhr am Firmensitz aus: „Der Büroangestellte Herr O1. kennt Fahrer nicht. Er gibt an, dass nur der Inhaber Herr P. dies wisse, welcher aber in Tagesreha sei“.
7Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt.
8Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an. Daraufhin teilte die Klägerin mit, dass die anfallenden Aufgaben des Fuhrparks der Geschäftsführer Herr P. erledige. Auch sei die Fahrzeugverteilung ein Bestandteil seiner Aufgaben. Nach der ersten Anfrage der Bußgeldstelle sei Herr P. im Urlaub gewesen, danach sei er krankheitsbedingt (Herzinfarkt) mit Rehamaßnahmen sechs Wochen lang ausgefallen. Die Ehefrau des Herrn P. habe anlässlich des Besuchs eines Beamten des Ordnungsamtes an ihrer Wohnanschrift zugesagt, gemeinsam mit ihm am darauf folgenden Tag die Angelegenheit zu klären. Dieser Termin habe allerdings nicht stattgefunden, so dass die Angelegenheit unerledigt geblieben sei. Die Klägerin bat, aufgrund der besonderen Umstände von der Anordnung eines Fahrtenbuches abzusehen.
9Mit Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2016, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 13. Januar 2016, verpflichtete die Beklagte die Klägerin, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung für die Dauer von 6 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Gleichzeitig setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 113,26 Euro fest und machte einen Auslagenersatz in Höhe von 2,63 Euro geltend. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit dem Fahrzeug der Klägerin sei erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen worden. Der begangene Geschwindigkeitsverstoß wäre bei rechtzeitiger Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers mit einem Punkt im Verkehrszentralregister und einem Bußgeld in Höhe von 70,00 Euro geahndet worden. Der Fahrer des Fahrzeugs habe indes nicht festgestellt werden können.
10Die Klägerin hat am 29. Januar 2016 Klage erhoben.
11Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie sachdienliche Hinweise nicht verweigert habe, sie sei jedoch erst verspätet dazu in der Lage gewesen. Es sei angesichts des kleinen Betriebes („Verwaltung, Geschäftsführer und drei Mitarbeiter“) völlig unrealistisch, innerbetrieblich zu organisieren, dass auch während der Abwesenheit des Geschäftsführers ein anderer Mitarbeiter die notwendigen Angaben zur Person des jeweiligen Fahrzeugführers machen könnte. Auch aufgrund des schlechten Fotos könne man keinen Fahrer erkennen, da zwei Personen in verwandtschaftlichem Verhältnis das Fahrzeug geführt haben können.
12Die Klägerin beantragt,
13die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Januar 2016 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO seien erfüllt. Eine Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, weil die Klägerin auf den übersandten Anhörungsbogen nicht reagiert habe. Zudem hätte es sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entsprochen, dass die Klägerin grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen.
17In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin, Herr O1. , angegeben, dass sein Sohn und er selbst berechtigt seien, das Fahrzeug XX-XX 000 zu benutzen. Auf dem Foto könne er nicht erkennen, ob er selbst oder sein Sohn gefahren sei.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
23Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.
24Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben.
25Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Mit diesem Fahrzeug wurde am Sonntag, dem 12. Juli 2015 um 17:09 Uhr außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Bundesautobahn A 46 bei I. in Fahrtrichtung O. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 21 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten und damit ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begangen. Bei diesem Geschwindigkeitsverstoß handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, die bei rechtzeitiger Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in den hier maßgeblichen Fassungen mit einem Punkt in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre.
26Die Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.
27Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996– 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. November 2013 – 8 A 632/13 –, Rn. 5 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni .2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris.
29Die Bußgeldbehörde kann demgemäß ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 – m.w.N..
31An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter – wie hier – den Anhörungsbogen bzw. Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 – 8 B 837/13 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003– 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2006 ‑ 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2013– 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris.
33Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat,
34OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 – 8 B 1668/13 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 8 B 520/15 - ; vorgehend VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2014 – 14 L 565/15.
35Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor.
36Insbesondere oblag der Klägerin als Dienstleistungsunternehmen eine erhöhte Mitwirkungsobliegenheit, soweit es um Verkehrszuwiderhandlungen geht, die im geschäftlichen Zusammenhang mit ihrem betrieblich genutzten Fahrzeug begangen worden sind. Diese erhöhte Mitwirkungspflicht rechtfertigt sich durch die handelsrechtlichen Verpflichtungen zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“ (§§ 238 Abs. 1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von diesen Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, Geschäftsfahrten zu dokumentieren.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2013 – 8 A 632/13 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/08 – m.w.N..
38Angesichts dessen würde es die Klägerin auch nicht entlasten, wenn sie tatsächlich ihre Geschäftsfahrten nicht dokumentieren sollte und deshalb allein auf die Erinnerung oder die Erkennbarkeit von Radarfotos angewiesen wäre, um den Täter eines Verkehrsverstoßes benennen zu können.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/08 –.
40Nach diesen Grundsätzen wäre es der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts bei gutem Willen und sachgerechter Organisation und Dokumentation der innerbetrieblichen Abläufe durchaus möglich gewesen, den Fahrer zu identifizieren. Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in einem Geschäftsbetrieb Sache der Leitung dieses Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der ermittelnden Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige mit ihren jeweiligen Adressen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist,
41vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1999 - 10 S 114/99 - juris.
42Während es bei Privatfahrzeugen dem Halter unmittelbar noch erinnerlich sein dürfte, wer zur Tatzeit das Fahrzeug genutzt hat, ist bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen regelmäßig davon auszugehen, dass die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt das entsprechende Fahrzeug genutzt hat, nicht auf Grund persönlicher Erinnerungen, sondern auf Grund von betrieblichen Absprachen beantwortet werden kann. Der Halter eines Betriebsfahrzeugs kann seiner für Kraftfahrzeuge kraft Gesetzes bestehenden Kennzeichnungspflicht nur dadurch genügen, dass er geeignete organisatorische Vorkehrungen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der konkreten Fahrzeugnutzung trifft. Unterlässt er dies oder macht er interne Aufzeichnungen der ermittelnden Behörde nicht zugänglich, kommt dies einer die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigenden Weigerung gleich, an der (rechtzeitigen) Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken - Vereitelungswirkung -. Es gibt kein doppeltes Recht, einerseits als Halter gleichsam von vornherein durch das Unterlassen der Durchführung innerbetrieblicher Dokumentation nicht an der Aufklärung von Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug begangen werden, mitzuwirken, und andererseits von der Anordnung eines Fahrtenbuches verschont zu bleiben. Die Anordnung des Fahrtenbuches soll gerade dafür Sorge tragen, dass für Verkehrsverstöße verantwortliche Fahrer ermittelt werden können,
43vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 12. April 2012 – 7 B 3093/12 – juris; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 8. November 2012 – 1 K 11.557 – juris.
44Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin vor Ablauf der Verjährung nicht alles Zumutbare und Erforderliche getan, damit der tatsächliche Fahrzeugführer ermittelt werden konnte und damit nicht ordnungsgemäß an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt. Insbesondere hat sie offensichtlich die Geschäftsfahrten nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Denn in diesem Falle wäre ohne Weiteres feststellbar gewesen, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gesteuert hat. Bei Kenntnis des entsprechenden Mitarbeiters hätte die Möglichkeit bestanden zu ermitteln, wem das Fahrzeug überlassen wurde. Einer Fahrtenbuchauflage kann aber regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausreichend mitgewirkt hat.
45Die Auskunft des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sein Sohn oder er selbst seien befugt gewesen, das Fahrzeug XX-XX 000 zu führen, ist im Hinblick auf die Mitwirkungsobliegenheit wesentlich verspätet, da sie lange nach Eintritt der Verfolgungsverjährung getätigt wurde. Auch hätte der am 22. September 2015 befragte Herrn O1. dies dem Ermittlungsdienst unmittelbar mitteilen können oder von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen können, statt pauschal anzugeben, er kenne den Fahrer nicht und auf den Geschäftsführer zu verweisen, der für die Fahrzeuge verantwortlich sei. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Geschäftsführer besser als Herr O1. hätte sagen können, ob am Sonntag, dem 12. Juli 2015, Herr O1. oder sein Sohn das Fahrzeug geführt hat. Vor dem Hintergrund dieser mangelnden Mitwirkung kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte weitere Aufklärungsermittlungen hätte unternehmen müssen.
46Die Beklagte hat zudem in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie – wie vorliegend – für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9.September 1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 – 8 B 836/13 –; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 –.
48Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 6 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß der Anlage 13 zu § 40 FeV mit 1 Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Dabei war die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt nach der alten Rechtslage bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Nach dem aktuell gültigen, vereinfachten Punktesystem deckt ein Punkt nunmehr eine größere Spanne von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und anderen Verkehrsverstößen) ab als zuvor. Daher ist nach wie vor ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlungen von einem erheblichen Verstoß auszugehen.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1217/15; zur alten Rechtslage: OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten bewertetem Verkehrsverstoß verhältnismäßig.
50Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
53Beschluss:
54Der Streitwert wird auf 2.515,89 Euro festgesetzt.
55Gründe:
56Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 6 Monate x 400,00 Euro = 2.400,00 Euro) zugrundezulegen.
57Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2014 – 8 B 369/14 –.
58Der Gebührenbescheid war entsprechend zu addieren.
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