Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 6074/15

Tenor

Der Bescheid vom 31. August 2015 sowie die Eintragung des Grundstücks Gemarkung V.         Flur 27 Flurstück 130, S.--------straße 00 in L.       werden insoweit aufgehoben, als die Außenanlagen zwischen S.--------straße und S1.    einbezogen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 9/10, die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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