Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 34 L 1767/16.PVL
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die eingeleitete Personalratswahl bei der L. S. O. GmbH (L2.) abzubrechen und eine neue Personalratswahl anzusetzen,
4bleibt ohne Erfolg.
5Die Fachkammer entscheidet gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Anhörung durch den Vorsitzenden.
6Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
7Nach den gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d. h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist, und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Lediglich ausnahmsweise kann es die Effektivität des Rechtsschutzes erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind die Belange des Antragstellers und des Beteiligten abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.
8Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller jedenfalls einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Mit dem Abbruch der Personalratswahl und deren Neuansetzung begehrt der Antragsteller letztlich eine Vorwegnahme der Hauptsache. Er hat aber keine schlechthin unzumutbaren Nachteile dargelegt, die ihm im Falle des Ausbleibens einer einstweiligen Verfügung drohen würden.
9Der hier begehrte Abbruch der Personalratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung scheidet vielmehr regelmäßig aus. Die vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkte - im Kern die Anerkennung des passiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer/innen - können in einem Wahlanfechtungsverfahren nach § 22 Abs. 1 LPVG NRW geltend gemacht werden.
10Vgl. zur parallelen Möglichkeit nach § 25 BPersVG BVerwG, Beschluss vom 14. April 2008 - 6 P 6/08 -, juris; siehe auch Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 8. Aufl., § 25 Rn. 25; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand Januar 2016, § 22 Rn. 106.
11Eine einstweilige Verfügung rechtfertigt sich hier auch nicht deshalb, weil bereits anhand der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung feststeht, dass erhebliche Mängel des Wahlverfahrens vorliegen, die offensichtlich eine Anfechtung der Wahl rechtfertigen.
12Vgl. hierzu Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 22 Rn. 107 m.w.N.; strenger - allerdings unter Hinweis auf den konkreten Einzelfall der Personalratswahl beim Bundesnachrichtendienst - BVerwG, Beschluss vom 14. April 2008 - 6 P 6/08 -, a.a.O.: schwerwiegende Mängel, die zur Nichtigkeit der Wahl führen.
13Zwar betrifft die seitens des Antragstellers aufgeworfene Frage des passiven Wahlrechts von Leiharbeitnehmern einen zur Anfechtung der Wahl berechtigenden Aspekt, nämlich den der Wählbarkeit gemäß § 11 LPVG NRW. Im vorliegenden Fall kann jedoch bei summarischer Prüfung von einem offensichtlichen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht ausgegangen werden.
14Die Frage, inwieweit zumindest echten
15- zu diesem Begriff vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 5 Rn. 45 -
16Leiharbeitnehmern ein passives Wahlrecht zuzubilligen ist,
17vgl. etwa bejahend Hessischer VGH, Beschluss vom 18. November 2010 - 22 A 959/10.PV -, juris, und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. November 2010 - 8 L 102/10 -, juris, im Hinblick auf die jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften; verneinend bezüglich der Vorschriften über die Wählbarkeit im BetrVG BAG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 51/08 -, juris; zu § 14 BPersVG siehe Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, a.a.O., § 14 Rn. 3a,
18ist nicht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschließend zu klären. In tatsächlicher Hinsicht kommt hinzu, dass gar nicht hinreichend klar ist und sich auch dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen lässt, um welche Form von Leiharbeitnehmerschaft es sich vorliegend handelt und inwieweit hier konkret Vorschläge zur Wahl von (echten) Leiharbeitnehmern mit welcher Begründung abgelehnt worden sind. So gesteht § 11 Abs. 1 LPVG NRW etwa nur solchen Wahlberechtigten das passive Wahlrecht zu, die seit sechs Monaten derselben Körperschaft, Anstalt oder Stiftung angehören.
19Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls ein offensichtlicher Mangel des Wahlverfahrens nicht anzunehmen und damit erst Recht kein schwerwiegender, zur Nichtigkeit der Wahl führender Mangel im Sinne der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
20Schließlich ist auch nichts für den Sonderfall eines rechtsmissbräuchlichen, willkürlichen Vorgehens
21- vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2008 - 6 P 6/08 -, a.a.O. -
22des Beteiligten ersichtlich.
23Hat nach allem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aus den vorstehenden Gründen bereits keinen Erfolg, bedurfte es - auch mit Blick auf die Eilbedürftigkeit - keines Abwartens der mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Mai 2016 erbetenen Stellungnahme des Beteiligten mehr.
24Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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