Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 12 K 4404/14

Tenor

Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung zur Zahlung eines Beitrages für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 Kommunalabgabengesetz vom 1. Juli 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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